Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00511 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 2. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete als Mauer und meldete sich am 16. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an. Als gesundheitliche Beschwerden führte er an: Hirnblutung, Schwindel, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Depression und Angstzustände nach einem Sturz aus einer Höhe von vier Metern auf der Baustelle [am 19. Dezember 2000] (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten am 9. März 2006 ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/49; Urk. 7/53), nachdem sie ihm am 30. November 2005 mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht seine psychischen Beschwerden therapeutisch angehen müsse (Urk. 7/42).
Mit Mitteilung vom 3. April 2008 wurde der Anspruch auf die laufende ganze Rente revisionsweise bestätigt (Urk. 7/83).
Anlässlich des im Jahr 2010 durchgeführten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/85). Gestützt auf das aus diesem Anlass eingeholte interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/102) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 mit, dass der ursprüngliche Rentenbescheid nicht nachvollziehbar sei und die Verfügung vom 9. März 2006 deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/107). Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/115; ergänzende Begründung vom 21. März 2012, Urk. 7/117), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2
1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.3 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 leistungserheblich verändert haben (E. 1.1).
2.2 Die damalige Aktenlage präsentiert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Dezember 2000 bei der Arbeit auf einer Baustelle aus einer Höhe von ca. 4 Metern (Urk. 7/12/86). Ab 8. Mai 2001 arbeitete er wieder vollzeitlich als Maurer. Am 18. Dezember 2002 gab er seine Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/41). Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, führte in seinem Gutachten zuhanden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 12. August 2005 an, dass beim Beschwerdeführer rein vom Unfallgeschehen her kein bleibender organischer Gesundheitsschaden, insbesondere kein Schädel-Hirntrauma, vorliege, wie dies anfänglich fälschlicherweise so diagnostiziert worden sei. Eine Einschränkung sei – auch aufgrund der ärztlichen Fehlbeurteilungen – vielmehr auf dem psychischen Gebiet anzunehmen (Urk. 7/33). Vom 6. August bis am 1. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in der A.___ stationär behandelt (Urk. 7/15). Vom 17. Dezember 2003 bis am 8. März 2004 war er in der Tagesklinik der B.___ in Behandlung (Urk. 7/19). Vom 15. März bis 12. Mai 2004 wurde er im C.___ und vom 16. August bis 19. September 2004 in der D.___ behandelt (Urk. 7/20; Urk. 7/27). Die Beschwerdegegnerin legte den Fall RAD-Arzt Dr. med. E.___ vor, der am 16. September 2005 empfahl, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 7/41). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seiner Expertise vom 12. November 2005 an, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1), an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leide. Die beiden erstgenannten Diagnosen würden eine Arbeitsfähigkeit zurzeit ausschliessen (Urk. 7/37). Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen am 28. November 2005 erläuterte er, dass zunächst das depressive Zustandsbild durch eine antidepressive Medikation verbessert werden sollte, um hernach die PTBS gezielt mit entsprechenden Psychotherapieverfahren anzugehen. Momentan sei der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nicht in der Lage, die in seinem Beruf geforderten Arbeitsleistungen zu erbringen (Urk 7/40). RAD-Arzt Dr. E.___ gab am 16. November 2005 an, dass man sich den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens bezüglich des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen anschliessen und gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annehmen könne. Weiter empfahl er, eine Schadenminderungspflicht (Psychotherapie) aufzuerlegen (Urk. 7/41).
2.3
2.3.1 Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im Rücken und im rechten Bein, leide insbesondere an Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit und Schwindel. Manchmal könne er sich nicht selber An- und Auskleiden. Mit dem Auto könne er vereinzelt kurze Strecken bis in die Stadt fahren. Er treibe keinen Sport mehr. Eine Erwerbstätigkeit könne er sich angesichts seines Gesundheitszustands nicht vorstellen. Er könne keine Computer- oder andere Büroarbeit verrichten und liege meist auf dem Rücken (Urk. 7/85).
2.3.2 Der Beschwerdeführer steht seit 2004 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Behandlung. Dieser gab in seinem Bericht vom 16. November 2010 an, dass die Ursache für die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den Folgen des Schädel-Hirntraumas vom 19. Dezember 2000 liege. Der Beschwerdeführer habe Nacken- und Kopfschmerzen und benötigte Analgesie und Antidepressiva. Es kämen keinerlei Erwerbstätigkeiten in Frage. Nach dem schweren Schädel-Hirntrauma bestehe unverändert ein ausgeprägtes, zervikozephales Beschwerdebild. Es lasse sich noch immer eine Afferenzstörung am rechten Auge nachweisen mit in den visuell evozierten Potentialen verkleinertem kortikalem Antwortsignal. Zusätzlich liege ein sensibles Hemisyndrom rechts vor. Ausserdem bestehe eine deutliche Depression, die offenbar behandelt werde. Diese Behandlung sei auch weiterhin erforderlich (Urk. 7/88).
2.3.3 Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 2000 hausärztlich betreut, nannte am 18. Februar 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schädel-Hirntrauma mit Innenohr-Beschwerden sowie eine Angststörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Diskushernie vor. Der Beschwerdeführer sei depressiv-ängstlich. Die Medikation erfolge mit Brufen 600 und Novalgin. Der Beschwerdeführer sei seit 2000 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/90).
2.3.4 Im Y.___ wurde der Beschwerdeführer interdisziplinär (internistisch-neurologisch sowie psychiatrisch) begutachtet (Expertise vom 23. November 2011, Urk. 7/102).
Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer eine diffuse Schwindelsymptomatik, einen linksseitigen Tinnitus, episodische Kopfschmerzen sowie lumbale Rückenschmerzen angegeben habe, weswegen er sich als nicht mehr arbeitsfähig erachte.
Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 47-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Exploranden in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominalstatus hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in Verweistätigkeiten.
In der neurologischen Untersuchung hätte sich ein diskretes Residuum einer S1-Wurzelläsion rechts finden lassen, das keine behindernde Funktionsstörung begründe. Der sonstige Neurostatus sei gänzlich unauffällig gewesen. Auch die Befunde am Bewegungsapparat seien im Wesentlichen normal gewesen. Die spontanen Bewegungsmuster seien komplett normal gewesen. Es habe sich keine durch Schmerzen erklärbare Bewegungseinschränkung beobachten lassen. Lediglich in der Untersuchung sei es zu erheblichen Befundbetonungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Ein nachvollziehbares vestibuläres Syndrom bestehe nicht. Die Bandscheibenhernie L5/S1 könne als verheilt betrachtet werden. Es bestehe keine radikuläre Schmerzsymptomatik für die Segmente S1 oder L5. Aus neurologischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es müsse betont werden, dass zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines schweren Schädel-Hirntraumas zu stellen gewesen sei.
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig keine psychiatrische Diagnose stellen lassen. Die in den Unterlagen immer wieder erwähnte depressive Störung, habe sich im psychiatrischen Untersuchungsgespräch nicht feststellen lassen. Der Beschwerdeführer zeige keine Hinweise für eine depressive Episode. Er zeige keine depressive Stimmung in einem ungewöhnlichen Ausmass. Er zeige auch keinen Interessen- oder Freudverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien. Er lese gerne Zeitung, schaue gerne fern oder spiele auch gerne mit dem Grosskind. Im Untersuchungsgespräch habe sich kein verminderter Antrieb oder eine gesteigerte Ermüdbarkeit nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch keinen Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls gezeigt; ebenso wenig habe er unbegründete Selbstvorwürfe oder ausgeprägte unangemessene Schuldgefühle. Es bestünden keine wiederkehrenden Gedanken an den Tod oder an Suizid. Es lägen weder ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen, noch Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit vor. Es habe sich im Gespräch auch keine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Appetitverlust oder gesteigertem Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung. Die bestehenden Schlafstörungen könnten auch aufgrund einer mangelnden Tagesstruktur interpretiert werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege ebenfalls nicht vor. Es lägen keine anhaltenden Erinnerungen oder ein Wiedererleben der Belastung oder aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flash back) vor. Der Beschwerdeführer meide auch keine Umstände, welche der traumatisierenden Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Er sei auch nach dem Unfallereignis noch länger als ein Jahr auf dem Bau arbeiten gegangen. Das Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne nicht als unüberwindbar bezeichnet werden. Es liege keine schwere psychiatrische oder somatische Komorbidität vor; es zeige sich keine Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei nicht aus allen Bereichen des Lebens ausgeschlossen; er sei familiär integriert, habe eine Ehe, die gut laufe, kümmere sich um das Enkelkind und habe Kontakt mit seinen Geschwistern. Es handle sich auch nicht um ein Schmerzgeschehen, das therapeutisch nicht angehbar sei, vielmehr lasse sich der Beschwerdeführer selber weder psychopharmakologisch noch psychotherapeutisch behandeln. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher zu 100 % arbeitsfähig. Er sei pünktlich, könne seinen Verpflichtungen nachgehen, scheine sich um seine Familie zu kümmern und sei auch im Untersuchungsgespräch angepasst gewesen.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
2.4 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode. Aus der ausführlichen psychiatrischen Y.___-Expertise geht hervor, dass diese Beschwerdebilder heute nicht diagnostiziert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass keinerlei Befunde oder Symptome erhoben werden können, durch welche eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könnte. Beim Beschwerdeführer besteht heute keine depressive Symptomatik; auch gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aus den Ausführungen der Y.___-Gutachter ist ersichtlich, dass auch keine anderen psychischen Störungen (mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert werden können - so insbesondere auch keine somatoforme Schmerzstörung. Eine hiervon abweichende fachärztlich-psychiatrische Beurteilung liegt nicht vor. Der behandelnde Neurologe Dr. G.___ gab lediglich an, dass eine deutliche Depression bestehe und ging fälschlicherweise davon aus, dass diese behandelt werde. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, führte an, dass der Beschwerdeführer „depressiv-ängstlich“ sei, ohne jedoch entsprechende Befunde zu nennen oder ein psychiatrisches Krankheitsbild zu diagnostizieren. Aus diesen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte kann aus psychiatrischer Sicht nichts gewonnen werden.
Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 lagen keine somatischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann auch nicht entnommen werden, dass sich die somatische Situation seit damals verschlechtert hätte. Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer insbesondere wegen Nacken- und Kopfschmerzen als vollständig arbeitsunfähig, dies aber bereits seit dem Unfallereignis im Dezember 2000. Er führte diese Einschätzung auf ein damals erlittenes schweres Schädel-Hirntrauma zurück, was aber gemäss den damaligen ärztlichen Berichten nachweislich nie vorlag. Vielmehr war es dem Beschwerdeführer wenige Monate nach dem Sturz auf der Baustelle möglich, während eineinhalb Jahren in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf dem Bau zu arbeiten. Wenn Dr. G.___ in diesem Zusammenhang von einem unveränderten zervikozephalen Beschwerdebild spricht, kann dieser Auffassung aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Auch Dr. H.___ diagnostizierte mit den angegebenen Innenohrbeschwerden keine Erkrankung, welche neuerdings eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit plausibilisieren liesse. Aus den internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunden im Y.___-Gutachten geht vielmehr hervor, dass auch somatisch keinerlei Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht – wie schon im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2006 – unverändert vollständig arbeitsfähig. Ferner können wie gesehen heute keinerlei psychiatrischen Erkrankungen mehr diagnostiziert werden, womit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat.
2.5 Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offenbleiben, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, wie dies die Verwaltung angenommen hat.
Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, besteht kein Rentenanspruch mehr, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.
3.1 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist damit in Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Gesuchs Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
3.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.3 Der mit Honorarnote vom 19. November 2013 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 7,16 Stunden und Fr. 60.-- Barauslagen erscheint der Sache angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1‘611.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
3.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘611.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSlavik