Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00512




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg

Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte

St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960 und Mutter von vier volljährigen Kindern, arbeitete von 1994 bis 1999 als Kranführerin (Urk. 11/13 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 10. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. April 2001 mit Wirkung ab Januar 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 11/48-49). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle nach durchgeführtem Revisionsverfahren am 1. März 2004 (Urk. 11/57).

1.2    Im Rahmen des im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/60) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/74-75, Urk. 11/77, Urk. 11/81) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2009 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab November 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 11/89). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 11/103; Prozess-Nr. IV.2009.01038).

1.3    Am 14. Oktober 2011 beantragte die Versicherte eine Revision der Invalidenrente (Urk. 11/106/1-5) und reichte verschiedene aktuelle Arztberichte ein (Urk. 11/106/6-21). Am 18. November 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 11/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/110-111, Urk. 11/115, Urk. 11/121) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2012 auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 11/125 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der IV-Stelle, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Sache materiell abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt und ihr zugleich antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat eine versicherte Person bei Einreichung eines Revisionsgesuches glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblieben, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1). Es seien keinerlei neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Die Diagnosen seien unverändert und es liege nach wie vor keine losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität vor. Aus medizinischer Sicht sei das Krankheitsbild Schmerzstörung genügend, umfassend und ganzheitlich abgeklärt worden, weitere Abklärungen brächten keine neuen Erkenntnisse (S. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, zur Glaubhaftmachung genüge es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestünden (Urk. 1 S. 7 oben). Allein schon mit dem Einreichen der ärztlichen Berichte von Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 31. März 2011, von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2011 sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Juni 2011 habe sie solche Anhaltspunkte geliefert. Seit der Verfügung vom 24. September 2009 habe sich zudem einerseits die Knieproblematik erheblich verschlechtert, was klinisch wie auch radiologisch nachgewiesen werden könne (S. 7 Ziff. 2). Andererseits habe sich die psychische Situation insofern verändert, als es zu einer Chronifizierung der rezidivierenden depressiven Störung gekommen sei (S. 8 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Mai 2011.


3.    Die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 11/89) wie auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2011 (Urk. 11/103) stützten sich im Wesentlichen auf den medizinischen Sachverhalt gemäss Gutachten des C.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 11/70). Darin diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode, eine fortgeschrittene Gon- und Treopatellararthrose und einen Status nach Umstellungsosteotomie rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitshigkeit führten die Gutachter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, myalgische Beschwerden im Rahmen der Wirbelsäulenfehlhaltung, eine Periarthropathia coxae beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom links, einen Fersensporn und ein multiples tendomyotisches Schmerzbild an (S. 20 lit. E Ziff. 1-2).

    In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie erlebe sich krank, depressiv und leistungsunfähig. Manchmal reagiere sie gereizt, sei aber oft einfach nur lustlos und antriebsarm, gerate tagsüber und nachts ins Grübeln (S. 12). Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin sodann als im Kontakt eher zurückhaltend und still, es herrsche aber eine höfliche und freundliche Gesprächsatmosphäre. Der Rapport sei flüssig, geordnet, kohärent, jedoch über Strecken geprägt von Klagsamkeit (S. 16 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert. Mit Aufmerksamkeit und durchgehend alert verfolge sie das gesamte Explorationsgeschehen und sei durchaus in der Lage, eigene Gedanken und Argumente vorzutragen. Es gelinge der Beschwerdeführerin, sich auf die jeweiligen Gesprächsthemen und -tempi rasch ein- und umzustellen. Die Konzentration sei insgesamt erhalten. Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis seien ausreichend. Der formale Gedankengang sei geordnet, kohärent, nicht gehemmt oder gar gesperrt. Im inhaltlichen Denken lasse sich keine Gefangenheit in Schmerzerleben, negativen Kognitionen oder depressivem Erleben ausmachen. Es bestünden weder psychotische Denkstörungen noch halluzinatorische Fehlwahrnehmungen, illusionäre Verkennungen oder Wahn. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus nuanciert über das gesamte emotional affektive Ausdrucksspektrum. Die Affektlage sei insgesamt leicht depressiv, ernst und sorgenvoll, es bestehe jedoch kein Hinweis auf Suizidalität (S. 17).

    Zusammenfassend führte der psychiatrische Gutachter aus, kontrastierend zu den subjektiven Beschwerdeangaben habe sich im psychopathologischen Befund lediglich das Bild einer leichtgradigen depressiven Episode mit eher geringem Selbstwertgefühl und einzelnen depressiven Affekten gezeigt. Verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren bestimmten die depressive Symptomatik mit. Die Beschwerdeführerin erlebe sich in ihrer Lebensbiographie und in ihrem Lebensentwurf als gescheitert. Vor diesem Hintergrund habe sie auf der Basis eines organischen Kerns mit degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt. Die psychopathologischen Befunde seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, die Schmerzproblematik zu überwinden. Sie verfüge über ausreichende Ressourcen, auf welche sie mangels einer schweren Komorbidität zurückgreifen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der Lage, ihrem körperlichen Leistungsvermögen entsprechend angepasste Tätigkeiten zu verrichten. Darunter falle auch die angestammte Tätigkeit als Kranfahrerin. Aus rein psychiatrischer Optik sei sie in der Lage, eine geeignete Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben (S. 18 f. Ziff. 1.3).

    Rheumatologisch könne eine entzündliche rheumatische Erkrankung ausgeschlossen werden. Auch eine andere organische Ursache für die chronifizierte Schmerzstörung bestehe nicht. Funktionsmindernd sei aus rheumatologischer Sicht nur die Gon- und die Retropatellararthrose. Nicht zumutbar seien somit Tätigkeiten, die mit längerem Stehen, Gehen, Treppensteigen, Knien oder Kauern verbunden seien. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit sei aufgrund der Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht zu empfehlen. Auch längere Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranfahrerin könnte die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht noch im Umfang von 60 % ausüben. In einer Verweistätigkeit sei ein Pensum von 80 % möglich (S. 19 Ziff. 2.1).

    Als Fazit hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin über den organischen Kernbefund hinausgehend an einem depressiven Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung leide. Die depressive Erkrankung sei in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin als rezidivierende depressive Störung zu definieren. Derzeit bestehe eine leichtgradige depressive Episode. Diese werde zum Teil durch die psychosozialen Probleme aufrechterhalten. Im Zuge der depressiven Symptomatik komme es auch zu einer verstärkten Wahrnehmung körperlicher Symptome und daraus resultierend zu deren Ausweitung. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei aber keineswegs so stark chronifiziert, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, diese zu überwinden, zumal es an einer schweren Komorbidität mangle. Eine angepasste, überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit mit einfachen geistig-psychischen Anforderungen könnte die Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % zumutbarerweise ausüben. Vor allem aus rheumatologischer Sicht empfehle sich eine Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und überwiegendem Sitzen. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sei zu vermeiden (S. 20 ff.).


4.

4.1    Im Rahmen des Revisionsgesuches reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein.

4.2    Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. März 2011 (Urk. 11/106/8-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Hyperlordose der LWS, Osteochondrose mit bilateraler Protrusion L5/S1, Status nach Morbus Scheuermann

- chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion mit Protrusion C5/6 und Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule

- Varusgonarthrose rechts mit Femoropatellararthrose

- Status nach lateraler Meniskektomie 2000

- Status nach Valgisationsosteotomie 2006, Metallentfernung

- Varusgonarthrose mit beginnender Femoropatellararthrose links

- Status nach gastric banding 1999

- laparoskopische Refixation 2000

- laparoskopischer Magenbypass 2004

- Nephrolithiasis rechts

- Status nach Stosswellenlithotripsie 2007

- chronische Kopfschmerzen mit wiederholten Migränen

- depressive Entwicklung

- Status nach Suizidversuch 2003

- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits

    In letzter Zeit klage die Beschwerdeführerin über vermehrte Lumbalgien mit Ausstrahlungen in beide Beine, vor allem links, welche unter Belastung sukzessive zunehmen würden (S. 1). Es sei zu einer deutlichen Verschlechterung der Knieschmerzen beidseits gekommen bei medialer Pangonarthrose links und Varusgonarthrose mit lateraler Femoropatellararthrose rechts mit deutlichen Anlaufschmerzen und Morgensteifigkeit sowie Schwellungsneigung nach grösseren körperlichen Belastungen. Nach wie vor bestünden Zervikalgien und Lumbalgien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Schultern sowie in beide Beine vorwiegend links bei radiologisch verifizierter Protrusion C5/6 und L5/S1, allerdings ohne Hinweise auf neurogene Kompression. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei nach wie vor sehr kritisch. Während der ganzen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin sehr introvertiert gewesen und habe einen verunsicherten ängstlichen und sehr depressiven Eindruck gemacht. Die Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen schwierig abzuschätzen. Aus rein rheumatologischer Sicht könnte sie eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % ausüben, bei der erwähnten schweren Depression sei die Arbeitsfähigkeit jedoch wohl rein theoretisch (S. 2).

4.3    Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 23. Mai 2011, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer regelmässigen, ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe. Die Diagnose laute - wie im Bericht vom 19. Oktober 2009 aufgeführt und seither unverändert - auf rezidivierende depressive Störung, inzwischen chronifiziert. Der psychische Zustand habe sich im Vergleich zum Herbst 2009 weiter verschlimmert. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie damals die Invalidenrente verloren, sei praktisch mittellos sowie abhängig von sozialer Unterstützung und ihren Kindern. Sie habe ihre Wohnung und ihre gewohnte Umgebung verloren und die Stadt verlassen müssen. Sie lebe in Angst um ihren kranken Sohn und mache sich schwerste Vorwürfe, dass sie ihren Kindern mit ihrer Krankheit und ihrer finanziellen Situation zur Last falle. Die Beschwerdeführerin leide unter zahlreichen somatischen Beschwerden und Schmerzen, die wiederholte Hospitalisationen und operative Eingriffe nötig gemacht hätten. Sie habe eine freudlose, pessimistische, depressive Grundstimmung, sei zeitweise misstrauisch, gereizt, oft ängstlich und mit Selbstmordgedanken, dabei kaum ablenkbar. Sie ermüde rasch, leide unter Energiemangel und Konzentrationsschwierigkeiten. Sinnestäuschungen, Orientierungsschwierigkeiten oder Denkstörungen seien nicht nachweisbar (Urk. 11/106/7).

4.4    Am 23. Juni 2011 führte Dr. B.___ aus, es liege sicher ein Konglomerat von verschiedenen Problemen vor. Bei seinen Ausführungen beziehe er sich ausschliesslich auf das Kniegelenk rechts. Nach einem Status nach einer Achsenkorrektur liege hier klinisch wie radiologisch eine mässig ausgeprägte Gonarthrose, im Speziellen eine femoropatelläre Arthrose vor. In sehr naher Zukunft werde wohl die Implantation eines künstlichen Gelenkes notwendig werden. Die Beschwerdeführerin habe als Kranführerin gearbeitet, mit einem künstlichen Kniegelenk werde sie sicher nicht mehr in der Lage sein, diesen Beruf auszuüben. Aufgrund der Summe der Probleme stufe er die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig ein (Urk. 11/106/21).

4.5    In ihrem Bericht vom 5. September 2011 nannte die Hausärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 11/106/6):

- invalidisierende Knieschmerzen links weniger als rechts

- Status nach Meniskektomie medial rechts

- Status nach Valgisationsosteotomie (closed wedge) Knie rechts 2005

- panvertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Schwerpunkt lumbal

- Status nach HWS-Distorsion

- depressive Episode mit somatischem Symptomen

- Status nach Suizidversuch Oktober 2003

- Status nach gastric banding 1999

- Status nach laparoskopischer Refixation wegen Bandläsion 2000

- Status nach laparoskopischem Verfahrenswechsel auf Magenbypass mit common channel von 100 cm 2004

- Nephrolithiasis rechts

- Status nach extrakorporaler Stosswellenlithotripsie Niere rechts Januar 2007

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- Status nach Hysterektomie Mai 2004

- rezidivierender Harnwegsinfekt

- Periarthropathia humeroscapularis links

    Aufgrund der Verschlechterung der bestehenden Probleme beantrage die Beschwerdeführerin eine Rentenrevision. Eine Anmeldung in der orthopädischen Universitätsklinik sei bereits erfolgt. Eine operative Behandlung sei sehr wahrscheinlich unvermeidbar.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr beantragte Rentenrevision insbesondere mit einer erheblichen Verschlechterung der Knieproblematik sowie einer Verschlimmerung der depressiven Störung (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.2    Betreffend die Knieproblematik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im September 2009 lediglich altersentsprechende degenerative Veränderungen sowie ein Restzustand nach arthroskopischer Meniskusresektion vorhanden gewesen seien. Inzwischen liege aber am rechten Knie eine Gonarthrose vor, welche in naher Zukunft die Versorgung mit einem Kunstgelenk erforderlich machen werde. Damit habe sich die Knieproblematik erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2).

    Zu beachten ist jedoch, dass bereits im C.___-Gutachten vom 24. Februar 2009, welches die Grundlage für die Verfügung vom 24. September 2009 (Urk. 11/89) sowie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2011 (Urk. 11/103) bildete, eine fortgeschrittene Gon- und Retropatellararthrose diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3). Dabei beschrieb Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie, in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 14. Januar 2009 eine schwere bzw. ausgeprägte beidseitige Gon- und Retropatellararthrose. Weiter hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, der Befund sei MRI-technisch bestätigt und es sei bereits die Implantation einer Totalendoprothese diskutiert worden (vgl. Urk. 11/70 S. 27 Ziff. 1 und S. 30 Ziff. 5).

    Im Vergleich dazu führte Dr. Z.___ am 31. März 2011 lediglich aus, es sei zu einer deutlichen Verschlechterung der Knieschmerzen beidseits gekommen, ohne diese Aussage jedoch näher zu begründen oder mittels neuen objektiven Befunden zu stützen (vgl. E. 4.2). Der orthopädisch-chirurgische Spezialarzt Dr. B.___ sodann sprach in seinem Bericht vom 23. Juni 2011 gar nur von einer mässig ausgeprägten Gonarthrose (vgl. E. 4.4). Eine erhebliche Verschlechterung der Knieproblematik ist damit nicht ersichtlich und somit nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht.

5.3    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ erwähnte Chronifizierung der depressiven Störung hin und leitete daraus eine erhebliche Verschlechterung der Situation ab (vgl. E. 2.2).

    Zutreffend ist zwar, dass Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 23. Mai 2011 eine Chronifizierung der diagnostizierten rezidivierenden, depressiven Störung festgestellt hatte. Allerdings hielt Dr. A.___ ausdrücklich fest, seit dem Bericht vom 19. Oktober 2009 liege eine unveränderte Diagnose vor (vgl. E. 4.3). Zudem belegt eine Chronifizierung an sich noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Vielmehr ist die Entwicklung der gesamten Umstände zu prüfen.

    Anlässlich der Begutachtung im Februar 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, sie fühle sich nicht gut, erlebe sich krank, depressiv und leistungsunfähig. Manchmal reagiere sie gereizt, sei aber oft einfach nur lustlos und antriebsarm, gerate tagsüber und nachts ins Grübeln. Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin sodann als im Kontakt eher zurückhaltend und still, es herrsche aber eine höfliche und freundliche Gesprächsatmosphäre. Der Rapport sei flüssig, geordnet, kohärent, jedoch über Strecken geprägt von Klagsamkeit. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert. Mit Aufmerksamkeit und durchgehend alert verfolge sie das gesamte Explorationsgeschehen und sei durchaus in der Lage, eigene Gedanken und Argumente vorzutragen. Es gelinge ihr, sich auf die jeweiligen Gesprächsthemen und -tempi rasche ein- und umzustellen. Die Konzentration sei insgesamt erhalten. Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis seien ausreichend. Der formale Gedankengang sei geordnet, kohärent, nicht gehemmt oder gar gesperrt. Im inhaltlichen Denken lasse sich keine Gefangenheit in Schmerzerleben, negativen Kognitionen oder depressivem Erleben ausmachen. Es bestünden weder psychotische Denkstörungen noch halluzinatorische Fehlwahrnehmungen, illusionäre Verkennungen oder Wahn. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus nuanciert über das gesamte emotional affektive Ausdrucksspektrum. Die Affektlage sei insgesamt leicht depressiv, ernst und sorgenvoll, es bestehe jedoch kein Hinweis auf Suizidalität (vgl. E. 3).

    Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ sodann beschrieb im Mai 2011 die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als freudlos, pessimistisch und depressiv. Sie lebe in Angst um ihren kranken Sohn und mache sich schwerste Vorwürfe, dass sie ihren Kindern mit ihrer Krankheit und ihrer finanziellen Situation zur Last falle. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise misstrauisch, gereizt, oft ängstlich und habe Selbstmordgedanken und sei dabei kaum ablenkbar. Sie ermüde rasch, leide unter Energiemangel und Konzentrationsschwierigkeiten. Sinnestäuschungen, Orientierungsschwierigkeiten oder Denkstörungen seien nicht nachweisbar (vgl. E. 4.3).

    Aufgrund der beschriebenen Befunde ist eine tatsächliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes nicht ersichtlich. Die vorhandenen Unterschiede in der Befunderhebung entsprechen dem leicht schwankenden Verlauf bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Inhaltlich lässt sich aus dem Bericht von Dr. A.___ nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen, so dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Verschlechterung glaubhaft gemacht ist.

5.4    Nachdem sich aus den eingereichten Unterlagen auch keine Hinweise auf eine anderweitige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, wurde eine anspruchswesentliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

6.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 27. Juni 2012 gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 24. September 2013 machte Fürsprecherin Astrid Meienberg, Aufwendungen von insgesamt 9.15 Stunden sowie Auslagen von Fr. 77.70 geltend (Urk. 14), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist damit eine Entschädigung von Fr. 2‘060.30 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Fürsprecherin Astrid Meienberg, Zürich, wird mit Fr. 2'060.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecherin Astrid Meienberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig