Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00513 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 29. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war seit 1991 als Reiniger bei den Y.___ angestellt. Daneben arbeitete er seit 1993 ebenfalls als Reinigungskraft für eine Zahnarztpraxis. Am 6. Juli 2004 stürzte er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Y.___ während Reinigungsarbeiten an einem Tram aus ca. 1,5 m Höhe auf den Hallenboden. Dabei zog er sich eine instabile Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK-1) zu, welche am 8. und 16. Juli 2004 im Z.___ mittels dorsaler und ventraler Spondylodese von Th12 bis L2 operativ behandelt wurde. Während zweier stationärer Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik A.___ (vom 2. August bis 8. September 2004 und vom 13. April bis 8. Juni 2005) wurde mittels verschiedener therapeutischer Massnahmen versucht, die Arbeitsfähigkeit allmählich bis auf ein als zumutbar erachtetes Vollpensum zu steigern. Es folgte nochmals ein ambulant durchgeführtes Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitationsklinik A.___ vom 19. Dezember 2005 bis 27. Januar 2006. Danach sahen die behandelnden Ärzte und Therapeuten keine Indikation mehr für eine weitere Behandlung und empfahlen dem Versicherten, der seine Arbeitsstelle zwischenzeitlich verloren hatte (Entlassung per 30. September 2005), mit Hilfe der Arbeitslosen- ev. der Invalidenversicherung eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu suchen. Per 30. September 2006 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen und per 31. März 2007 auch die Leistungen für Behandlungsmassnahmen ein. Mit Verfügung vom 30. November 2007 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente von 19 % zu und richtete ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung aus. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 25. März 2009 fest. Die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 11. Mai 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV.2009.00182).
2. Im August 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/7; Urk. 7/13; Urk. 7/19), drei zuhanden der Pensionskasse M.___ erstattete Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 26. Januar, 21. März und 30. August 2005 (Urk. 7/10), zwei Fragebogen für Arbeitgebende von Dr. med. dent. C.___ vom 15. September 2005 und der Y.___ vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/11; Urk. 7/14), einen IK-Auszug (Urk. 7/12) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/16; Urk. 7/18; Urk. 7/21; Urk. 7/23; Urk. 7/25; Urk. 7/30-31) bei. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/34), woraufhin dieser am 3. Januar/18. Februar 2008 durch Rechtsanwalt D. Chopard Einwand erheben liess (Urk. 7/35, Urk. 7/40). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Arztberichte sowie Akten der SUVA bei (Urk. 7/42-44). Am 28. Juli 2009 gab sie bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 22. September 2009 erstattet wurde. Der Gutachter bezifferte darin den Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Zeit auf 50 % (Urk. 7/47). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2010, basierend auf einem
IV-Grad von 66 %, ab 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 23. September 2010 erfolgte eine Neuberechnung des Rentenbetreffnisses (Urk. 7/77).
3. Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2011 erklärte der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/82). Die IV-Stelle tätigte hierauf erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug (Urk. 7/83) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH vom 2. Mai 2011 (Urk. 7/84), bei. Am 27. Mai 2011 gab sie bei der Klinik F.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 19. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 7/88). Laut den Ergebnissen des Gutachtens lag beim Beschwerdeführer weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit Vorbescheid vom 28. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 7/91), wogegen dieser am 27. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Chopard Einwand erheben liess (Urk. 7/95). Die IV-Stelle verfügte am 28. März 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende April 2012 ein (Urk. 2).
4. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2013 hielt das Sozialversicherungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer fest, es ziehe in Erwägung, die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 6. April 2010) zu schützen, und setzte ihm Frist an, sich dazu zu äussern (Urk. 9). Seitens des Beschwerdeführers ging in der Folge innert (zweimal erstreckter) Frist keine Stellungnahme ein.
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst formelle Rügen gegen die Rentenrevisionsverfügung vom 28. März 2012. Er macht geltend, indem sich die Beschwerdegegnerin darin ungenügend mit den von ihm am 27. Februar 2012 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt habe, liege eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtene Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben sei.
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Einwendungen vom 27. Februar 2012 damit, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Überdies könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass er das 55. Altersjahr bereits überschritten habe, eine Rentenaufhebung erst nach vorgängiger Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, das Gutachten der Klinik F.___ stelle klar einen Zustand fest, welcher gegenüber demjenigen der Erstbegutachtung verbessert sei. Es werde kein Cervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt und die HWS sei ohne klinische einschränkende Befunde. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionstatbestands zureichend begründet hat, ist daher eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, vor der Renteneinstellung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, hat sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht auseinandergesetzt, weshalb insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht zu bejahen ist, was von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich auch nicht bestritten wurde.
1.4 Nach herkömmlicher Auffassung ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). In der Rechtsprechung wird aber auch darauf hingewiesen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten darf, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführlich begründet, weshalb keine Pflicht zur Unterstützung bei der Eingliederung von ihrer Seite her bestehe. Es ist damit absehbar, dass sie im Falle einer Rückweisung gleich wie in der angefochtenen Verfügung entscheiden würde. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer einer materiellen Beurteilung selber offenbar ebenfalls den Vorzug gibt, stellte er in seiner Beschwerde nämlich keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft ist deshalb festzustellen, dass eine Rückweisung im vorliegenden Fall nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dies genügt, den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel mit dem Beschwerdeverfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist, zu heilen. Folgerichtig ist der materielle Streitpunkt zu prüfen.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 2010 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch ausschliesst.
4. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. April 2010 basierte auf dem Gutachten von Dr. D.___ vom 22. September 2009 (Urk. 7/47).
4.1 In dem Gutachten werden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/47/6):
-Status nach LWK-1-Fraktur mit Spondylodese Th12-L2 und ventraler Abstützung TH12/L2 (6.7.2004);
-Zervikobrachialsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS (und Ausschluss einer Einklemmungsneuropathie im Carpaltunnel), langsam progredientes Auftreten;
-Verdacht auf beginnende zervikale Myelopathie.
4.2 Im Zusammenhang mit den neurologischen Befunden führte Dr. D.___ aus, im Bereich des Kopfs hätten nirgends Klopf- oder Druckdolenzen bestanden und die Exkursionen seien in allen Richtungen mässig eingeschränkt mit zunehmender Verspannung der Muskulatur gewesen. Die Hirnnerven hätten sich unauffällig präsentiert. An den Beinen hätten lebhafte bis gesteigerte Eigenreflexe bestanden, die Bauchhautreflexe seien erhalten gewesen, der Babinsiki negativ. In Bezug auf die Motorik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Es seien keine Atrophien sichtbar gewesen, der Gang habe sich fliessend präsentiert, die Mitbewegungen jedoch leicht vermindert. Was die Sensibilität betreffe, hätten nicht genau abgrenzbare Hypästhesien im linken Oberschenkel bestanden, ausserdem sei die Vibration an beiden Knöcheln verkürzt gewesen. Im Bereich der Koordination seien der Romberg negativ und der Strichgang etwas unsicher gewesen. Die Diadochokinese habe mässig verlangsamt gewirkt, der Finger-Nase-Versuch sei jedoch sicher durchführbar gewesen. In Bezug auf den Allgemeinstatus wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 1.64 m gross und 90 kg schwer. Paravertebral sei die Muskulatur etwas verspannt gewesen. Der Finger-Bodenabstand habe 1 Meter betragen, der lumbale Schober 10-14 cm. Der Lasègue sei nicht durchführbar gewesen, da der Beschwerdeführer bei 35 Grad „gebremst“ habe. HWS und LWS seien klopfdolent gewesen. Beim Drehen des Kopfs nach rechts und links habe ein Ziehen in beiden Unterarmen bestanden. Sodann seien leichte Parästhesien diffus in den Fingern auszumachen gewesen. Der Psychostatus wurde vom Gutachter dahingehend beschrieben, der Beschwerdeführer habe allseits orientiert gewirkt, das Verhalten sei adäquat gewesen und es hätten keine Hinweise für eine mnestische Störung vorgelegen.
4.3 In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, der Verlauf des Unfalls vom 6. Juli 2004 sei klinisch und vor allem radiologisch als befriedigend anzusehen. Beschwerden lumbal habe der Beschwerdeführer aber vom ersten Tag an und anhaltend bis heute angegeben. Diese äusserten sich in Form von zum Teil bewegungsabhängigen Schmerzen. Durch die Fraktur und Fixierung sei die Beweglichkeit im lumbalen Bereich erheblich eingeschränkt, vor allem beim Bücken. Nach dem Unfall seien zusätzlich auch Beschwerden am Oberkörper bzw. an den Armen aufgetreten, welche mit vor allem nächtlichen Parästhesien der Finger verbunden seien. Ein klinisch zu vermutendes Carpaltunnelsyndrom habe als Ursache ausgeschlossen werden können, so dass man diese Beschwerden im Sinne eines Zervikalsyndroms interpretieren müsse. Entsprechend hätten die radiologischen Befunde an der HWS deutliche degenerative Veränderungen gezeigt. Während der neurologische Befund anfänglich im Grossen und Ganzen normal gewesen sei, habe der Neurologe Dr. G.___ im Februar 2008 nebst den panvertebralen Schmerzen gestützt auf den Reflexbefund eine „Tetraspastik“ festgestellt. In Berücksichtigung des radiologischen Befunds dürfte es sich hierbei um eine leichte bzw. beginnende zervikale Myelopathie handeln. Durch die erlittene Fraktur, operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopathie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit eingeschränkt. Diese bzw. alle drei Ursachen zusammen seien zurzeit als zu 50 % einschränkend einzuschätzen, vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken müsse. Eine Reinigungstätigkeit mit dem betreffenden Anforderungsprofil könne er sofort beginnen (zunächst auf ein Jahr befristet) und dann, je nach Befund, eventuell steigern. Es sei daher eine Kontrolle in einem Jahr zu empfehlen: es sollte dann aber auch überprüft werden, ob eine Progredienz der leichten bzw. beginnenden zervikalen Myelopathie bzw. Spastik vorliege. Der Befund habe seit der Feststellung (Februar 08) sicher nicht zugenommen (Urk. 7/47/5-6).
Bezugnehmend auf den zeitlichen Verlauf legte der Gutachter dar, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe seit dem Unfall im Juli 2004. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wäre auch nach Ablauf der Konsolidierung bzw. einem Jahr möglich. Wann genau das Zervikobrachialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht bestimmt werden, dieses ermögliche jedoch zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Ablauf eines Jahres sei eine klinische (eventuell auch radiologische und neurophysiologische) Kontrolle zur Frage einer weiteren Steigerung indiziert. Im Zusammenhang mit der Frage nach medizinischen oder beruflichen Massnahmen erklärte Dr. D.___, eine gezielte bzw. konsequente Physiotherapie des Zervikobrachialsyndroms vermöchte die Arbeitsfähigkeit zu verbessern bzw. zu steigern. Eine rasche Aufnahme der Arbeit bzw. Tätigkeit, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer müsse keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken, wäre für den Verlauf wichtig. Die Tätigkeit als Tramreiniger würde diese Bedingungen erfüllen, insbesondere da der Versicherte eine solche Tätigkeit bereits vor dem Unfall ausgeübt habe (Urk. 7/47/7-8).
5.
5.1 Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik F.___, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Oktober 2011 aus, beim Beschwerdeführer sei vom psychiatrischen Fachgebiet her keine Diagnose auszumachen.
Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsbefunds erklärte der Gutachter, der Beschwerdeführer sei pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe altersentsprechend gewirkt, sei sauber gekleidet gewesen. Er sei ohne Probleme mit dem Untersucher in Kontakt getreten und habe sich kooperativ gezeigt. Der bewusstseinsklare Explorand sei örtlich, zeitlich, autopsychisch und situativ vollumfänglich orientiert gewesen. Er seien weder Auffassungs- noch Konzentrationsstörungen festzustellen gewesen. Das Ultrakurz-, das Kurz- und Langzeitgedächtnis hätten sich unauffällig präsentiert, ebenso das formelle und inhaltliche Denken. Halluzinationen und Ich-Störungen hätten sich nicht erheben lassen. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeglichene Stimmung ohne jedweden Anhalt für eine depressive Auslenkung. Appetit-, oder Gewichtsprobleme oder Schlafstörungen seien nicht genannt worden. Ängste oder Zwänge seien nicht in Erscheinung getreten. Eine akute Suizidalität sei nicht vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für eine Übermüdung seien im Rahmen der Exploration nicht auszumachen gewesen. Themenwechseln sei der Begutachtete problemlos gefolgt und er habe eigene Themen spontan aufgenommen.
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, aufgrund der psychiatrisch blanden Anamnese und des unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefunds sei eine beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung nicht wahrscheinlich. Insbesondere lasse sich bei ihm im Rahmen der reklamierten Schmerzproblematik kein reaktives depressives Zustandsbild feststellen. Anzumerken sei dabei, dass auch im aktuellen klinischen Eindruck kein ausreichender Anhalt für eine wesentliche Schmerzbeeinträchtigung bestanden habe. In der Exploration sei keine depressive Verstimmung in einem deutlich ungewöhnlichen Ausmass zu verzeichnen gewesen. Hinweise für einen Interesse- oder Freudeverlust, verminderten Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls, unangemessene Schuldgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid, alltags-relevantes vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen hätten nicht bestanden. Im Untersuchungsgespräch sei keine psychomotorische Hemmung oder Erregung in Erscheinung getreten. Über Schlafstörungen oder einen verminderten Appetit habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Die ICD-Kriterien eines depressiven Syndroms seien also nicht erfüllt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit psychiatrischerseits als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen. Einschränkungen der Kognition und Affektivität hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Ressourcen, wie pünktliches Erscheinen, flexibles Verhalten sowie die Fähigkeit, neue Informationen in seine kognitiven und emotionalen Schemata zu integrieren, mit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Behandlung notwendig. Die psychiatrische Prognose sei demzufolge als sehr gut einzuschätzen (Urk. 7/88/7-9).
5.2
5.2.1 Mit neurologischem Teilgutachten vom 19. Oktober 2011 stellte Prof. Dr. med. I.___, Neurologie FMH, Klinik F.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/88/27):
-Kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem;
-leichtgradiges Vertebralsyndrom mit paravertebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule.
5.2.2 Im Zusammenhang mit dem klinischen Untersuchungsbefund (Urk. 7/88/23-27) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungsraum rasch mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelungen. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden. Während der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer – deutlich diskrepant zu den anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke – nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt. Sodann seien ein allseits muskulöser Habitus als Zeichen der regen physischen Tätigkeit und ein wettergegerbtes Integument als Zeichen des häufigen Aufenthalts im Freien erkennbar gewesen.
Im Rahmen des internistischen Befunds habe eine Adipositas permagna imponiert (Körpergewicht 93 kg, Körpergrösse 163). Entlang der BWS/LWS habe eine reizlose Narbe bestanden. Der übrige internistische Befund an Herz, Lunge, Abdomen und im Gefässstatus sei regelrecht gewesen.
Im Bereich Kopf/Halswirbelsäule habe kein Meningismus bestanden, die Nervenaustrittspunkte seien frei gewesen. Es habe eine freie Beweglichkeit in alle Richtungen bestanden, geprüft nach der Neutral-Null-Methode. Über der Schädelkalotte seien keine Strömungsgeräusche auszumachen gewesen.
Im Bereich der Hirnnerven (Nummern I bis XII) fanden sich überall intakte Befunde.
Im Bereich Motorik und Koordination habe ein leichtgradiges Vertebralsyndrom bestanden, mit gering ausgeprägtem paravertebralem Hartspann und gering ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit in alle Richtungen. Der Finger-Boden-Abstand habe 20 cm betragen. Der Lasègue und der umgekehrte Lasègue seien negativ gewesen. Es habe kein radikulärer Schmerz provoziert werden können. Der Romberg-Stehversuch sei bei offenen und geschlossenen Augen sicher durchgeführt worden. Das Gangbild habe sich unauffällig präsentiert. Der Strichgang sei sicher möglich gewesen. Der Unterberger-Tretversuch habe sicher und ohne pathologische Drehtendenz ausgeführt werden können. Der Finger-Finger-Versuch bzw. Finger-Naseversuch und der Knie-Hacken-Versuch sei beidseitig zielsicher gewesen. Das monopedale Hüpfen habe beidseitig unauffällig gewirkt. Halteversuche seien seitengleich ohne Absinktendenz möglich gewesen. Bei den Muskeleinzelprüfungen hätten keine Atrophien und keine Paresen bestanden und der Muskeltonus sei regelrecht gewesen.
Die Sensibilität an Rumpf und Extremitäten sei allseits intakt gewesen.
Die Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen.
Was die Pyramidenbahnzeichen betreffe, sei das Zeichen nach Babinski beidseitig nicht auslösbar gewesen. Die Bauchhautreflexe seien hingegen in allen Etagen seitengleich auslösbar gewesen.
Im Bereich des Vegetativum sei keine Schweissneigung und kein Tremor auszumachen gewesen.
Im Zusammenhang mit der äusseren Erscheinung und dem Verhalten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei altersentsprechend sauber gekleidet und gepflegt gewesen. Mimik und Gestik hätten sich unauffällig präsentiert. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er habe mit einer klaren und verständlichen Sprache gesprochen.
Bezüglich qualitativer und quantitativer Bewusstseinsveränderungen und Orientierung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar gewesen. Er sei zu Zeit, Ort, Person und Situation scharf orientiert gewesen.
Was die Mnestik betreffe, sei diese intakt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, mühelos seine biographischen Daten und Ereignisse aus der Vergangenheit wiederzugeben, welche anhand der vorliegenden Akten durch den Gutachter hätten überprüft werden können.
Bezüglich Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dem Gespräch konzentriert gefolgt. Er habe aufmerksam gewirkt und Fragen klar und präzise beantwortet. Er sei durch äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben.
Das Denken sei formal geordnet und kohärent gewesen. Inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen.
Was die Intelligenz betreffe, liege diese unter Berücksichtigung der biographischen Angaben und der sprachlichen Differenziertheit im Durchschnittsbereich. Eine ausführliche neuropsychologische Testung der Intelligenz habe nicht stattgefunden.
Psychomotorik, Antriebslage und Intentionalität seien normal gewesen.
Die Stimmung habe ausgeglichen und situationsadäquat gewirkt. Der Affekt sei sowohl spontan wie auch auf Fremdreize gut modulierbar gewesen.
Was die neuropsychologischen Funktionen betreffe, hätten keine Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie), Rechnen (Dys-/Akalkulie), Schreiben (Dys-/Agraphie), Handlungsplanung und -ausführung (Apraxie), räumlichem Vorstellungsvermögen und Orientierung, Links-Rechts-Orientierung, Körperschema, Wahrnehmung visueller, taktiler oder akustischer Reize (Neglekt, Hernieextinkt bei Simultanreizung) bestanden.
5.2.3 In seiner Beurteilung (Urk. 7/88/27-29) führte der Gutachter aus, die Untersuchung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Als partielles Korrelat für die geklagten Beschwerden habe sich ein leichtgradiges Vertebralsyndrom mit paravertebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gefunden. Angesichts der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörperfraktur habe sich dieses biologisch hinreichend plausibel auf die seinerzeit erlittene Verletzung kausal zurückführen lassen. Der behindernde Effekt sei aus Sicht des Gutachters jedoch als insgesamt gering einzuschätzen, bestenfalls könnte hierdurch eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Ausschlusses von Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Arbeit (schweres Heben und Tragen) und Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule attestiert werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bestehe jedoch kein Hinweis für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit.
Die hier gemachte Beobachtung einer deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der gesamte klinische Aspekt eines muskulösen Begutachteten mit wettergegerbtem Integument spreche bereits gegen eine wesentliche somatische Beeinträchtigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation, was bei Bewertung der Klagen stets zu berücksichtigen sei.
Klinisch stehe vor allem auch das erhebliche Übergewicht im Vordergrund. Dieses sei durch eine konsequente Diät und körperliche Aktivität zu reduzieren, da hierdurch auch eine Besserung der geklagten chronischen Lumbalgien erwartet werden dürfe. Die hierzu notwendige Mitarbeit sei dem Beschwerdeführer gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse und könne auch als Mass des Leidensdrucks (und somit auch der Krankheitswertigkeit der beklagten Beschwerden) angesehen werden.
Für die anamnestisch beklagten sensiblen Störungen im Bereich der Hände habe sich in der körperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat gefunden. Die Verteilung der Symptomatik sei nicht ausreichend radikulär zuzuordnen. Der Palpationsbefund über dem Retinaculum flexorum und dem Sulcus ulnaris sei nicht wegweisend, dennoch könne hier differentialdiagnostisch ein leichtgradiges peripher-nervales kompressives Syndrom in anatomischen Engen (Karpaltunnelsyndrom, Sulcus-ulnaris-Syndrom) erwogen und mittels neurophysiologischer Diagnostik weiter verfolgt werden. Angesichts fehlender klinischer Hinweise auf einen resultierenden behindernden Effekt könne dies im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgen, druckentlastende Massnahmen konservativer (oder ggf. auch operativer) Art seien unter Umständen geeignet, die angesichts des klinischen Befunds in jedem Falle geringgradige Symptomatik zu bessern.
Klinische Hinweise für eine psychische Gestörtheit habe der psychiatrische Gutachter nicht erhoben.
Zusammenfassend habe die Begutachtung keinen ausreichenden klinischen Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit (100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszuschliessen seien indes schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Anderslautenden Einschätzungen könne nicht gefolgt werden, da diese vorrangig von den geklagten Beschwerden abgeleitet seien und das Fehlen wesentlicher Störungsbefunde in den klinischen Befunden sowie die auch mehrfach aktenkundigen deutlichen Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation unzureichend würdigten.
5.3 In der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/88/1-2) kommen die Gutachter der Klinik F.___ zum Ergebnis, die Begutachtung habe auf neurologischem Fachgebiet keinen ausreichenden klinischen Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit (100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszuschliessen seien indes schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei aus neurologischer Sicht sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Die psychiatrische Begutachtung habe keine Hinweise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei somit auch aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen.
6. Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die Anamnese im neurologischen Teilgutachten der Klinik F.___ (Urk. 7/88/17-23) sowie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung (Prozess Nr. UV.2009.00182) verwiesen.
7. Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der ganzen Rente auf das Gutachten der Klinik F.___ vom 19. Oktober 2011. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieses Gutachtens sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen.
7.1 Konkret bringt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe am 27. Mai 2011 eine „bidisziplinäre (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ medizinische Abklärung in Auftrag gegeben. Was am 19. Oktober 2011 erstattet worden sei, sei eine „bidisziplinäre Begutachtung“, bestehend aus einem psychiatrischen sowie einem neurologischen Gutachten. Mit anderen Worten fehle die von der Beschwerdegegnerin erwartete orthopädische Beurteilung. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2011 unter anderem aufgrund der orthopädischen Beurteilung von Dr. med. J.___, FMH orthopädische Chirurgie, vom 12. Juni 2009, erkannt habe, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der von der Beschwerdegegnerin erteilte Gutachterauftrag missverständlich bzw. widersprüchlich erweist. Aufgrund der erwähnten Formulierung „bidisziplinär (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ erscheint in der Tat fraglich, ob die Beschwerdegegnerin unter diesem Auftrag nebst dem in der Folge von der Klinik F.___ durchgeführten psychiatrischen und dem neurologischen Konsilium auch eine orthopädische Begutachtung verstanden hatte. Es stellt sich nun somit die Frage, ob es korrekt war, dass die Klinik F.___ von einer orthopädischen Begutachtung abgesehen hat. Eine in einem solchen Fall zu erwartende Rückfrage der Gutachter an die Beschwerdegegnerin ist aktenmässig nicht dokumentiert, wie auch im Gutachten selber nirgends ausgeführt wird, weshalb hier ein eigenes orthopädisches Konsilium nicht erforderlich sei. Aufgrund der medizinischen Anamnese erscheint der Entscheid der Gutachter indes nachvollziehbar. So ist zu beachten, dass beim Beschwerdeführer zuletzt von fachärztlicher Seite klar die neurologische Behandlung im Zentrum stand. Dokumentiert sind diesbezüglich die Berichte von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie vom 5. September 2005 (Urk. 7/25/69-70), sowie von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. September 2006 (Urk. 7/25/31-32), vom 15. Februar 2008 (Urk. 7/42/6-8) und vom 15. Mai 2009 (Urk. 7/71/7-8). Spezifische fachärztliche orthopädische Untersuchungen fanden im Nachgang zur heute konsilidierten LWK-1-Fraktur durch Suva-Kreisarzt Dr. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, statt (vgl. die Berichte vom 24. Februar 2005, vom 9. November 2005 und vom 20. November 2006 [Urk. 7/16/58-60; Urk. 7/16/1-5; Urk. 7/25/4-8]). Von wesentlicher Bedeutung erscheint sodann, dass im Rahmen der Erstbegutachtung durch Dr. D.___ im September 2009 ebenfalls kein orthopädisches, sondern einzig ein neurologisches Konsilium stattfand. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten der Klinik F.___ den qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen wird, wie der Umstand deutlich macht, dass schwere körperliche Arbeiten und häufige Zwangshaltungen der LWS als unzumutbar erachtet werden (Urk. 7/88/29). Diese Beurteilung wird im Übrigen durch jene des Erstgutachters Dr. D.___ gestützt, dieser hatte die qualitativen Anforderungen einer adaptierten Tätigkeit dahingehend umschrieben, es sei vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken dürfe (Urk. 7/47/6). Zusammenfassend ist – aufgrund des geklagten Beschwerdebildes - kein Mangel darin zu erblicken, dass im Rahmen der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Begutachtung kein orthopädisches Konsilium durchgeführt wurde.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die neurologische Begutachtung beruhe offensichtlich auf unvollständiger Aktenlage. Ein Blick in die Aktenzusammenfassung mache deutlich, dass insbesondere die kreisärztlichen Beurteilungen fehlten, welche ergangen seien, nachdem im Dezember 2006 am Z.___ ein Einsinken des Cage radiologisch gefunden worden sei, ebenso fehle die bereits erwähnte Beurteilung von Dr. J.___ vom 12. Juni 2009. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass in den Akten der Beschwerdegegnerin keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zu finden ist. Hingegen ist dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2011 (UV.2009.00182) zu entnehmen, dass am 24. Januar 2007 offenbar nochmals eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. L.___ stattfand, und ebenso wird der Bericht von Dr. J.___ von der SUVA-internen Abteilung für Versicherungsmedizin erwähnt. Wenn auch diese Berichte den Gutachtern der Klinik F.___ anscheinend tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hatten, erscheint dies für die vorliegenden Belange nicht von wesentlicher Bedeutung. So hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit den neu im Z.___ angefertigten Bildern fest, anstelle von L1 liege ein Cage, der sich an der oberen Platte von Th12 und an der Deckplatte von L2 abstütze. Der Cage sei im seitlichen Strahlengang leicht gekippt, kranial weiter ventral als kaudal, stehe leicht links der zentralen Achse, ap sei die Ausrichtung korrekt. Eine Veränderung gegenüber den Aufnahmen vom 26. Juli 2005 (angefertigt nach Entfernung des Fixateur interne am 20. Juli 2005) habe sich nicht ergeben. Dr. L.___ interpretierte damit die Röntgenbilder etwas anders als der Radiologe Dr. med. Z.___, der in seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 (ebenfalls nicht bei den Akten) ausführte, im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich ein zunehmender Einbruch der Deckplatte L2 mit Einsinken des Cages im anterioren Bereich, während die Bodenplatte Th12 und die Hinterkante von L1 unverändert seien. Im Übergang L1 zu L2 komme es infolge Höhenminderung im ventralen Anteil zu einer Kyphosierung in diesem Segment. Der Suva-Arzt Dr. J.___ räumte diesbezüglich ein, es sei nach Entfernung des Fixateur interne zu einer leichten Kyphosierung gekommen, was allerdings bei einem Implantat wie dem Fixateur interne nicht ungewöhnlich sei, da dieser einer Kyphosierung entgegengestanden habe. Insofern sei die These einer Instabilität bzw. eines weiteren Einsinkens des Cages in die Deckplatte von LWK-2 nicht unplausibel. Ob dies eine geringere Belastbarkeit der Wirbelsäule zur Folge habe, sei unklar. Doch ändere dies an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung für berufliche Tätigkeiten nichts, da man zum Vornherein von Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von relevanten Lasten ausgegangen sei (E. 2.3 – 2.4 des Urteils). Nachdem also aus den Berichten von Kreisarzt L.___ vom 24. Januar 2007 und von Dr. J.___ vom 12. Juni 2009 aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen, schadet im Ergebnis nicht, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden hatten, zumal bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die klinische Befunderhebung massgebend ist.
7.3 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das Gutachten der Klinik F.___ zu überzeugenden Ergebnissen gelangt. Es wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass der behindernde Effekt des leichtgradigen Vertebralsyndroms mit paravertebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der LWS als Folge der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörperfraktur insgesamt gering einzuschätzen ist bzw. dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit besteht. Zu berücksichtigten ist nach gutachterlicher Einschätzung diesbezüglich insbesondere, dass sich im Rahmen der Untersuchung eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck ergeben hat. Zusammen mit dem gesamten klinischen Eindruck eines muskulösen Begutachteten mit wettergegerbtem Integument spricht dies gegen eine wesentliche somatische Beeinträchtigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation.
Kann dem Gutachten der Klinik F.___ grundsätzlich somit voller Beweiswert zuerkannt werden, stellt sich nun die Frage, inwieweit mit dieser Beurteilung eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, bei diesem Gutachten handle es sich bloss um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, im Gutachten werde kein Zervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt. Zudem seien vormals die HWS-Bewegungen in allen Richtungen mässig eingeschränkt gewesen, wohingegen aktuell eine volle Bewegung möglich sei. Des Weiteren sei der aktuelle Strichgang nun sicher und von der früher aufgeführten möglichen Myelopathie seien keine Befunde gegeben. In Bezug auf den gesundheitlichen Verlauf wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Klinik F.___ ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet habe sich kein ausreichender klinischer Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit (100%-Rendement, 100%iges Pensum) des Begutachteten in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Ausschlusses schwerer körperlicher Arbeiten und häufiger Zwangshaltungen der LWS sprechen würden. Diese Einschätzung gelte aus Sicht des neurologischen Gutachters sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 2005. Der psychiatrische Gutachter habe demgegenüber keine Hinweise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben können (Urk. 7/88/1-2). Gemäss dieser Beurteilung wird vom Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass seit 2005 von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen werden muss. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach aufgrund der erwähnten Befunden/Diagnosen von einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen sei, kann aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen nicht gefolgt werden. Was die zervikale Myelopathie betrifft, hat eine solche nach Ansicht des neurologischen Gutachters zudem gar nie bestanden. Da eine massgebende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Rentenentscheid nicht ausgewiesen ist, müssen die gutachterlichen Einschätzungen der Klinik F.___ als blosse Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts qualifiziert werden. Dies vermag die revisionsweise Einstellung der Invalidenrente nicht zu rechtfertigen.
7.4 Zu prüfen bleibt, ob sich die ursprüngliche Rentenverfügung allenfalls als zweifellos unrichtig erweist. Dr. D.___ hatte in seiner Beurteilung (Urk. 7/47/5-6) ausgeführt, durch die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopathie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit eingeschränkt. Alle drei Ursachen bedeuteten derzeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer müsse sich nicht häufig bücken und keine schweren Lasten tragen. An anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Zusatzfrage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit, hatte der Gutachter demgegenüber erklärt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die hinzugekommenen Störungen an den Armen (Zervikobrachialsyndrom) und der Umstand, dass der Versicherte schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, begründeten derzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der beginnenden zervikalen Myelopathie im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit bleibe offen, zurzeit habe sie keine klinische Relevanz, müsse aber im Verlauf kontrolliert werden (Urk. 7/47/7). Wiederum an anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Frage nach dem zeitlichen Verlauf, hatte Dr. D.___ sodann angegeben, wann genau das Zervikobrachialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht genau bestimmt werden, jedoch ermögliche dieses zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47/7). Gemäss diesen Erwägungen erscheinen die Angaben von Dr. D.___ zur Ursache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob das Zervikobrachialsyndrom nun alleine oder zusammen mit anderen Faktoren für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Für sich betrachtet erscheinen auch die Ausführungen im Rahmen der „Beurteilung“ nicht schlüssig, wonach die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopathie die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstellten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des neurologischen Gutachters der Klinik F.___ plausibel dargelegt wurde, eine zervikale Myelopathie sei weder klinisch noch bildmorphologisch jemals belegt worden noch angesichts des jetzigen Befundes wahrscheinlich, die genannte rentenbegründende Diagnose sei also nicht wahrscheinlich (gewesen) und zu revidieren (Urk. 7/88/32). Beruhte die betreffende Beurteilung von Dr. D.___ somit unter anderem auf einer Verdachtsdiagnose, welche sich in der Folge nicht bestätigte, so muss jene als zweifellos unrichtig angesehen werden. Ebenso wenig schlüssig ist die Beantwortung der Zusatzfrage betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Dr. D.___ zu qualifizieren, wonach das Zervikobrachialsyndrom und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, als ursächlich für die 50%ige Einschränkung anzusehen seien. Bei eben diesem letzteren Umstand handelt es sich um einen IV-fremden Faktor, welcher bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen kann. Augenfällig ist bei dieser Zusatzfrage sodann insbesondere der Widerspruch zur „Beurteilung“. Während bei letzterer die erlittene Fraktur bzw. die operative Sanierung und die möglicherweise beginnende Myelopathie noch als Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angesehen wurden, wird bei der Zusatzfrage ausgeführt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Versicherte voll arbeitsfähig und sei die Myelopathie ohne klinische Relevanz bzw. bleibe deren Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit offen. Gesamthaft ist festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung im Rahmen des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes war die Beschwerdegegnerin daher befugt, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. April 2010 aufzuheben.
8. Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies – wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt. Diesbezüglich wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Klinik F.___ für die Beurteilung des Rentenanspruchs eine beweistaugliche Grundlage darstellt. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Die Einstellung der Rente in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 erweist sich im Ergebnis somit als korrekt bzw. ist sie mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer lässt vortragen, von der Beschwerdeführer sei in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen worden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hätten, eine Rentenaufhebung die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen voraussetze.
9.2 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3).
9.3 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2012 das 55. Altersjahr bereits überschritten. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet erscheint. So geht aus der Beurteilung der Klinik F.___ hervor, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Reinigungskraft bei den VBZ Trambetrieben der Stadt Zürich, die er von 1991 bis zu seinem Unfall im Jahr 2005 inne hatte uneingeschränkt zumutbar ist, wie er auch in der Lage ist, jede andere vergleichbare Tätigkeit zu einem 100%-Pensum auszuüben. Bei einem derartigen medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil steht einer Selbsteingliederung objektiv betrachtet nichts entgegen. Im Übrigen wurde auch von Seiten der Gutachter der Klinik F.___ die Frage, ob berufliche Massnahmen bzw. Integrationsmassnahmen zurzeit aussichtsreich seien, dahingehend beantwortet, solche Massnahmen seien medizinisch nicht begründbar, es bestehe per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/88/30). Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Rentenbezug nur für eine relativ kurze Zeit erfolgte. Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat.
10.
10.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen.
10.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger