Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00515 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 28. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1951, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pfau, mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine interdisziplinäre Begutachtung zur genaueren Einschätzung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie eine öffentliche, mündliche Verhandlung sowie die Durchführung eines Beweisverfahrens. Weiter ersuchte X.___ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pfau zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 um teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie hielt dazu fest, dass sie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin anschliesse und eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt erachte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei hingegen nicht davon auszugehen, dass für eine angepasste, körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeit eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die medizinische Aktenlage lasse jedoch keine ausreichend klare Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu (Urk. 8).
3. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort am 23. September 2013 (Urk. 14) erklärte Rechtsanwalt Dr. Pfau am 14. Oktober 2013 für die Beschwerdeführerin, aufgrund der von der IV-Stelle beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung, verzichtete er auf die beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 9/37 S. 3) ging die IV-Stelle gestützt auf die medizinische Aktenlage und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9. August 2011 (RAD; Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Symptomatik leide, welche sich in Konzentrationsstörungen, formalen Denkstörungen, wie Denkverlangsamung, Einengung des Denkens, sozialem Rückzug, verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit sowie Antriebslosigkeit äussere. Der RAD erachtete die Versicherte aus psychiatrischer Perspektive sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für angepasste Tätigkeiten als nachvollziehbar arbeitsunfähig und attestierte ihr vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Y.___ stützte sich für ihre Beurteilung auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni und vom 17. Juli 2011 (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Weitere medizinische Abklärungen erachtete der RAD als nicht notwendig.
1.2. Hingegen macht die Beschwerdeführerin ebenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ geltend, dass sie aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zustandes weder in ihrem angestammten Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne. Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ vom 25. April 2012 habe sich ihr Zustand eher verschlechtert und chronifiziert (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Dr. Z.___ beschrieb in seinem Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/30) einen Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2; akut Anfang 2009), eine weiterhin bestehende depressive Störung, eine reaktive Symptomatik, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) im Rahmen chronischer Schmerzen sowie einen Dauerschmerz im Kopf-Nackenbereich links seit dem Unfall 2007. Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die depressive Störung, rasche Ermüdbarkeit, Gangunsicherheit sowie aufgrund von Ängsten und Schwindelgefühl zu einer Leistungseinbusse komme und sie sich nicht einmal an der Hausarbeit beteilige. Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zustandes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne und auch nicht mit einer Wiederaufnahme gerechnet werden könne. Vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2009 attestierte Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. August 2009 erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Einschränkung als zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 7/30 S. 3).
2.2 Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle Dr. Z.___ auf, Stellung zu nehmen, weshalb er einerseits ausführe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen physischen und psychischen Zustandes weder in ihrem Beruf noch im Rahmen einer anderen Tätigkeit arbeiten könne, andererseits ab dem 1. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiere (Urk. 7/31).
2.3 Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2011 fest, dass sich seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf den Anteil der psychischen Einschränkung beziehe, weshalb er aufgrund der damals bestehenden schweren Episode vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und aufgrund der anschliessend ab dem 1. August 2009 anhaltend bestehenden Psychopathologie eine solche von 50 % attestiert habe. Weiter führte Dr. Z.___ aus, dass sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund des sich aktuell präsentierenden gesundheitlichen Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Einschränkung im psychischen (Anpassungsstörung- ICD-10 F43.21) und physischen (körperlichen) Bereich mit chronisch massiven Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, unkontrollierbarer dauernden Kaubewegung und schwerer Schlafstörung ergebe. Der Gesamtstatus lasse aus seiner Sicht im Berichtszeitpunkt keine Tätigkeit zu.
2.4 An dieser Einschätzung hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 25. April 2012 fest und beschrieb, dass sich der gesundheitliche Gesamtzustand in der Zwischenzeit nicht verbessert, sondern tendenziell eher verschlechtert und chronifiziert habe (Urk. 3/1).
3. Obwohl Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2011 festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl psychische als auch physische Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, nahm die IV-Stelle keine ergänzenden Abklärungen der somatischen Situation und des allfälligen Zusammenwirkens der psychischen und physischen Beschwerden vor. Der medizinische Sachverhalt erscheint daher in der Tat ergänzungsbedürftig. Die Sache ist deshalb antragsgemäss zur gründlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2012 soweit sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello