Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00516 damit vereinigt: IV.2012.01001 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 28. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war zuletzt vom 1. August 1997 bis 30. November 2009 bei der Y.___ in einem 50%igen Pensum tätig (Urk. 11/7/30 S. 3 Ziff. 2.1).
Die Versicherte leidet seit Oktober 2003 an einer cataracta praesenilis beidseits (Urk. 11/7/1 S. 5 Ziff. 7.2-3 i.V.m. Urk. 11/7/16 S. 1 ff.), weshalb am 3. Dezember 2003 eine Staroperation am rechten und am 1. September 2004 eine solche am linken Auge durchgeführt wurde (Urk. 11/7/16 S. 3-4 ff. und Urk. 11/7/55 S. 1). Ab Juni 2006 war die Versicherte infolge psychischer Beschwerden zwischen 20 % und 100 % arbeitsunfähig und ab dem 1. Januar 2009 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/7/33, Urk. 11/7/38 und Urk. 11/7/57 S. 1).
Am 23. Juni 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 11/7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 11/7/25-26), medizinischen (Urk. 11/7/33-34), erwerblichen (Urk. 11/7/28) und beruflichen (Urk. 11/7/30) Verhältnisse der Versicherten ab und liess sie am 9. Dezember 2010 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 13. Dezember 2010, Urk. 11/38). Am 3. Januar 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Auflage, sich einer fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/7/41). Am 2. Februar 2011 teilte sie ihr sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/7/44).
Ab dem 23. Februar 2011 begab sich die Versicherte in die A.___ in ambulante Behandlung (Urk. 11/7/52 ff.), und am 22. November 2011 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Dezember 2011, Urk. 11/7/55).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/7/58 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2/2) ab dem 1. Mai 2012 ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer ebenfalls 50%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich eine Viertelsrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2/2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (Urk. 4), Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2012 eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem beantragte sie, es sei festzustellen, dass ihr im vorangehenden Zeitraum (über den noch nicht verfügt worden sei, der aber in der Begründung Erwähnung finde) ab 1. Oktober 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zustehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung. Am 5. Juli 2012 liess die Versicherte sodann Kopien der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 11. November 1999 (Urk. 10 S. 1) sowie vom 5. April 2012 (Urk. 10 S. 2 ff.) betreffend Invalidenrente des Ehemannes einreichen (Urk. 9).
Am 22. August 2012 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis 30. November 2011 (Urk. 11/2/1-2) sowie vom 1. Dezember 2011 bis 30. April 2012 (Urk. 11/2/3) und sprach der Versicherten für den ersten Zeitraum eine Dreiviertelsrente und für den zweiten eine Viertelsrente zu (Urk. 8/2/1-2). Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (Urk. 11/4), liess am 18. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Abänderung der Verfügungen vom 22. August 2012 (Urk. 11/2/1-3) von Januar 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen (ab September 2011 nebst Kinderrente). Mit Wirkung ab Mai 2012 sei ihr sodann in Abänderung der Verfügung vom 14. Mai 2012 eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente (samt Kinderrente) zuzusprechen (Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 1-2). In formeller Hinsicht liess sie beantragen, es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen vom 14. Mai und 22. August 2012 zu vereinigen (Urk. 11/1
S. 3 am Anfang). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk. 11/6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung.
Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2012 wurde das neue Beschwerdeverfahren Nr. IV.2012.01001 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2012.00516 vereinigt (Urk. 12) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/8).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren – die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, der beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu
würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Anlässlich der am 22. November 2011 durchgeführten Haushaltsabklärung, die den Verfügungen vom 14. Mai (Urk. 2/2) und 22. August 2012 (Urk. 11/2/1-3) zugrunde lag, stellte die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets gezwungen gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Lebensunterhaltskosten zu decken. Dabei habe sie von 1992 bis 2009 in einem 50%igen Pensum gearbeitet. Aus diesen Gründen erachtete es die Abklärungsperson als erwiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % im Beruf und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 11/7/55 S. 3 Ziff. 2.5).
2.2 Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, es könne nicht auf die im Rahmen der Haushaltsabklärung getroffene Annahme abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % arbeiten würde, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ein 80%iges Pensum leisten würde. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass sie aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung erschöpft und kraftlos gewesen sei und deshalb die Fragen nur mit Mühe habe beantworten können. Zudem habe sie die Frage insofern falsch beantwortet, als sie lediglich angegeben habe, welches Pensum sie vor dem Eintritt der psychischen Beschwerden habe ausüben können, nicht aber, welches Pensum sie ohne jegliche Beschwerden – d.h. auch ohne Augenbeschwerden – ausüben würde. Denn ohne Augenbeschwerden hätte sie bereits im Jahr 2003, als ihre Kinder 13 bzw. 15 Jahre alt gewesen seien, ihr Pensum auf 80 % erhöht (Urk. 1 S. 4-5 lit. 3.a; Urk. 11/1 S. 5-6 lit. 3.a). Zudem habe sie schon im Zeitpunkt, als ihre Kinder noch sehr klein gewesen seien, zu 50 % gearbeitet, da ihr Ehemann seit dem Jahr 1999 auf eine Invalidenrente angewiesen sei (Urk. 10) und sie deshalb die entstandene Einkommenseinbusse habe kompensieren müssen. Sie hätte deshalb ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Oberstufenalter des jüngeren Kindes ihr Arbeitspensum erhöht, auch im Hinblick auf die Finanzierung des Studiums der Tochter (Urk. 1 S. 5-6 lit. 3.b; Urk. 11/1 S. 6-7 lit. 3.b). Zudem ergebe sich aus den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 11/7/67 S. 3-5), dass eine Pensumserhöhung überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, da sie auch seitens der Arbeitgeberin aufgrund der grossen Geschäftslast gewünscht worden sei (Urk. 1 S. 6-7 lit. 3.c; Urk. 11/1
S. 7-8 lit. 3.c).
2.3 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die die Beschwerdeführerin noch vor dem Beizug ihrer Rechtsvertreterin (vgl. Anwaltsvollmacht vom
6. Februar 2012 [Urk. 11/7/66]) abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988
S. 363 E. 3b/aa).
Was den Einwand betrifft, die Beschwerdeführerin hätte ohne Augenbeschwerden im Jahr 2003 ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann bereits ab dem Jahr 1999 eine Invalidenrente bezog (Urk. 10), weshalb bereits in jenem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass die Versicherte in einem höheren Pensum arbeite, um die entstandenen finanziellen Einbussen zu kompensieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Einwand, eine Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin sei auch aus dem Grund überwiegend wahrscheinlich gewesen, weil der Arbeitgeber aufgrund der grossen Geschäftslast eine solche gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die im Dezember 2008 vom Arbeitgeber entworfene Vereinbarung für Mehrarbeit für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten abgeschlossen worden wäre (vgl. Urk. 11/7/67 S. 4). Daraus kann deshalb auch nicht geschlossen werden, die Versicherte hätte ihr Arbeitspensum nachhaltig erhöht.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von 1997 bis 2009 und somit während mehr als 10 Jahren in einem konstanten 50%igen Pensum. Eine Erhöhung desselben im Jahr 2003 erscheint deshalb nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich.
2.4 Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht bestrittenen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Urk. 11/7/55 S. 5 ff.), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat und bei einem 50%igen Anteil der Haushaltstätigkeit aufgrund einer 32,5%igen Einschränkung einen Teilinvaliditätsgrad von 16,25 % ermittelt hat (Urk. 11/7/55 S. 8).
3.
3.1 Was die Einschränkung im Erwerbsbereich angeht, ging die IV-Stelle aufgrund des Berichts von Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 11/7/33) vom 12. Mai 2010, des psychiatrischen Untersuchungsberichts vom RAD vom 13. Dezember 2010 (Urk. 11/7/38) und des Berichts der A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 11/7/52) davon aus, dass die Versicherte von Januar 2009 bis Ende August 2011 sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe ab September 2011 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 11/7/57 S. 5).
3.2 Die medizinische Beurteilung der IV-Stelle erweist sich als richtig und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Richtig und unbestritten sind auch die von der IV-Stelle erfolgte Ermittlung des Rentenbeginns ab Januar 2010, die festgehaltene, per 1. September 2011 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7/57 S. 5) und das für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Teuerung berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘299.-- (Urk. 11/7/56).
3.3 Gegen das von der IV-Stelle beruhend auf einem 20%igen Arbeitspensum für das Jahr 2011 anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 15‘393.-- (Urk. 11/7/57 S. 5) macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, es sei ihr aufgrund der weiterhin vorhandenen Gesundheitsbeschwerden ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 3-4 Ziff. 2 und Urk. 11/1 S. 4-5 Ziff. 2).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Hausarzt Dr. B.___ der Versicherten in seinem Arztbericht vom 12. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 80 % attestiert und spezifiziert hatte, dass die Beschwerdeführerin eine ruhige Bürotätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck während 4 bis 6 Stunden pro Tag ausüben könne (Urk. 11/7/33 S. 3 Ziff. 1.7). Auch im späteren Bericht vom 29. August 2011 attestierte die A.___ der Versicherten unter Beachtung der bestehenden psychischen Einschränkungen für eine ruhige Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einem 20%igen Pensum, und wies darauf hin, dass unter fortgesetzter fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Weiterführung sowie Optimierung der medikamentösen Therapie eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 11/7/52 S. 3-4 Ziff. 1.7-8).
Auch was die geklagten Augenbeschwerden angeht, ist aufgrund des Berichts von Dr. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 27. Februar 2012 (Urk. 11/7/70) von stabilen Verhältnissen auszugehen. Am rechten Auge bestünden zwar Glaskörpertrübungen, die Artisanlinse sei aber reizlos. Am linken Auge bestünden ein diskreter Nachstar und eine reizlose Pseudophakie. An beiden Augen seien allerdings die Papillen vital und die Netzhautmitte sowie die Gefässe seien regelrecht. Dr. C.___ wies ausdrücklich darauf hin, dass die bestehenden Probleme auf das erlittene Burnout und nicht auf die Augenprobleme zurückzuführen seien.
Den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde somit bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von 20 % gebührend Rechnung getragen, weshalb sich keine zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzugs rechtfertigt.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach Teilzeitarbeit von Frauen proportional geringer entlohnt werde als Vollzeitbeschäftigungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 Abs. 4; Urk. 11/1 S. 5 Ziff. 2 Abs. 4). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht nicht fest, dass Frauen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades Lohneinbussen in Kauf zu nehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich daher auch damit nicht begründen.
4. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Januar 2010 als auch die unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.8) per 1. Dezember 2011 verfügte Reduktion der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente richtig sind.
Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/2 und Urk. 11/2/1-3) erweisen sich somit als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini