Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00518




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 26. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 28. September 2009 (Urk. 7/12) unter Hinweis auf zwei Bandscheibenvorfälle und Schmerzen im linken Arm sowie in Schultern und Hals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung beziehungsweise Rente) an. Er ist seit dem Jahr 1994 selbständig erwerbstätig und Inhaber eines Radio- und TV-Electronic-Geschäfts (Verkauf und Installation; „Beta Electronic“; Urk. 7/35 S. 2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/19), verschiedene Arztberichte (Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/32 und Urk. 7/33) sowie Auszüge aus der Buchhaltung des Versicherten (Urk. 7/23) ein. Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) nahm am 5. Mai 2010 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk. 7/40 S. 4). Die Verwaltung veranlasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/34 und Urk. 7/35) und nahm Kopien der Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2009 und eine Kopie von Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2009 zu den Akten (Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 27. Januar 2011 (Urk. 7/44) und 3. März 2011 (Urk. 7/47) Einwand. Am 24. März 2011 (Urk. 7/49) liess er der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin der Abteilung für Audiophonologie an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___, vom 16. März 2011 (Urk. 7/48) zukommen. Da der Versicherte der IV-Stelle in der Folge noch einen weiteren Arztbericht in Aussicht stellte, wurde das Verfahren pendent gehalten (Urk. 7/51-56). Nach Ausbleiben des Berichts verfügte die IV-Stelle am 13. April 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weshalb das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen werde (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. April 2012 erhob der Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die Verfügung vom 13. August 2012 (richtig: 13. April 2012) sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 18. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 9), wovon die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.

1.5    Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, aufgrund des Alters sei dem Beschwerdeführer eine Umstellung auf ein Angestelltenverhältnis zumutbar. Die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise Büroarbeiten, zu 100 % einsetzbar sei, wobei sich das Invalideneinkommen aufgrund der notwendigen Pausen um 15 % verringere. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran. Sie stellte dabei auf den von Männern im privaten Dienstleistungssektor im Jahr 2010 erzielten Durchschnittslohn ab und ging aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als Selbständigerwerbender vom Anforderungsniveau 3 aus, das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt.

2.2    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde – unter Hinweis auf seine bloss zweijährige Verkäuferlehre und seine Berufs- und Fachkenntnisse nur im Bereich Verkauf und Montage – das Abstellen auf den von Männern im gesamten Dienstleistungssektor an Arbeitsplätzen mit Anforderungsniveau 3 erzielten Lohn. Er wandte ein, in den im gesamten Dienstleistungssektor ebenfalls mitberücksichtigten Hochlohn-Branchen habe er keine Berufs- und Fachkenntnisse. Denkbar wäre es nach Einschätzung des Beschwerdeführers auf den Lohn, den die männlichen Arbeitskräfte mit Berufs- und Fachkenntnissen in „Detailhandel und Reparatur“ erzielen konnten, abzustellen (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer stellte sich zudem auf dem Standpunkt, vom Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Ziff. 5).

2.3    In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerinabweichend zur Verfügungsbegründung – aus, der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Selbständigerwerbender im Bereich Verkauf von Radio-/TV Elektronik mit eigener Verkaufslokalität tätig. Mit entsprechender behinderungsangepasster Umorganisation des Betriebs, die zum Teil bereits vollzogen worden sei, lasse sich eine Erwerbseinbusse in rentenbegründender Höhe nicht ausweisen. Am Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende und am gewichteten Einkommensvergleich sei in dieser Hinsicht festzuhalten (Urk. 6).

2.4    Diese vom Verfügungstext abweichende Argumentation veranlasste den Beschwerdeführer, auf seine bereits im Einwand geltend gemachten Vorbehalte gegenüber dem Abklärungsbericht und dem darin vorgenommenen Einkommensvergleich hinzuweisen (Urk. 9).


3.     

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 2. September 2009 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/16) aus neurologischer Sicht die Diagnosen Wurzelkompressionssyndrom C7 links bei diskogener und knöchern-degenerativer Neuroforaminalstenose HWK 6/7 links mit funktionell relevanten Paresen (S. 5). Er kam zum Schluss, die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von aktuell 75 % in der bisherigen selbständigen, überwiegend manuell anspruchsvollen Montagetätigkeit im Bereich Unterhaltungselektronik sei mit den erhobenen neurologischen Befunden begründbar (S. 7).

3.2    Im Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/26/1-3) nannte Dr. med. C.___, Praxisvertretung von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, die nachfolgenden Diagnosen:

1.     Verdacht auf cervikoradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C6 links

– Status nach cervicaler Infiltration C5 und C6 links (Fecit Dr. E.___)

2.     Subakutes cervicovertebrales Syndrom C2/3 und C3/4 links bei Status nach okzipitalem Contusionstrauma am 14. Juni 2009

– verstärkte Wahrnehmung des bereits bestehenden linksseitigen Tinnitus

3.    Zunahme der Hypakusis links bei bereits bekannter vorbestehender Hypakusis links

– bekannter Tinnitus links

3.3    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 30. September 1996 behandelte, diagnostizierte im Bericht vom 3. November 2009 (Urk. 7/20) ein cervicoradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom C7 links seit Februar 2009, einen Status nach cervicaler Infiltration C5/6 links, eine Hypakusis und einen Tinnitus links bei Otosklerose sowie eine Otosklerose rechts mit einem Status nach Stapedektomie. Er attestierte eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit. Möglich seien leichte Büro- und Verwaltungsarbeiten zu rund 25 %.

    Am 12. April 2010 (Urk. 7/32/1-6) berichtete Dr. F.___ von einer rasch wechselnden, vor allem durch Nackenschmerzen geprägten Symptomatik und einem ausgeprägten Nachtschmerz. Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer – obschon objektiv durch die Spezialisten eine radikuläre Kompression derzeit ausgeschlossen werde – ein Schwellungsgefühl in beiden Händen beschreibe und von Krämpfen und Dysästhesien in der linken Hand berichte. Daneben bestehe unverändert eine Schwerhörigkeit und ein subjektiv sehr störender Tinnitus. Die Arbeitsfähigkeit beurteile er unverändert.

3.4    PD Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, H.___, diagnostizierte am 24. Februar 2010 (Urk. 7/32/7-8) eine Diskushernie C6/7 links ohne Wurzelkompression. Er führte aus, klinisch stehe eine Cervikalgie im Vordergrund, die Brachialgie sei beidseits ohne Ausfälle. Der Beschwerdeführer leide an keinen radikulären Ausfällen oder Ausstrahlungen. Eine chirurgische Behandlungsmöglichkeit bestehe nicht.

3.5    In der aktuellsten neurologischen Expertise vom 4. März 2010 (Urk. 7/30/1-3) stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine gewisse residuelle Schädigung und einen leichten, persistierenden Reizzustand fest. Dr. I.___ berichtete, dadurch bestehe eine Einschränkung für manuelle Arbeit, insbesondere mit der linken Hand (S. 2). Für eine intellektuelle Arbeit bestehe höchstens eine Einschränkung von 10 % bis 20 %, die dadurch bedingt sei, dass wegen der Schmerzen etwas vermehrt Pausen eingelegt werden müssten und sich der Versicherte gelegentlich etwas weniger gut konzentrieren könne (S. 3).

3.6    Am 5. Mai 2010 hielt der RAD-Arzt DrY.___ dafür (Urk. 7/40 S. 4), es könne auf die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den oben zitierten Berichten abgestellt werden. Er stellte fest, dass für die Tätigkeit als Fernsehantennenmonteur seit Februar 2009 eine auf 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliege. Inwiefern als Selbständigerwerbender diese manuellen Tätigkeiten delegiert werden könnten und welchen Anteil administrative Aufgaben einnehmen würden, könne er nicht beurteilen. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten – leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen – bestehe eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Die 15%ige Einschränkung resultiere aus der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen.

3.7    Am 16. März 2011 (Urk. 7/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine kombinierte hochgradige Schwerhörigkeit links sowie eine leichtgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit rechts bei bekannter Otosklerose bei einem Status nach Stapedotomie rechts vor zirka zehn Jahren. Dr. Z.___ berichtete, in angepasster Tätigkeit, das heisse mit wenigen Gesprächen bei Nebengeräuschen sowie keiner Arbeit in dauerndem Lärm, sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht eingeschränkt.


4.    Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Berichten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2009 in seiner selbständigen Tätigkeit in der Radio- und TV-Electronic-Branche (Verkauf und Installation) eingeschränkt ist. Die Ärzte stimmen darin überein, dass in der manuellen Tätigkeit als Fernsehantennenmonteur von einer auf 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss. Ebenfalls ausgewiesen und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten – leichte, die Schwerhörigkeit berücksichtigende Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 85 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Streitig sind zwischen den Parteien demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit.

5.2    In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab. Sie zog den im gesamten privaten Dienstleistungssektor bei Arbeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), von Männern durchschnittlich erzielten Lohn heran (Urk. 2).

    Das Abstützen auf das Anforderungsniveau 3 des gesamten Dienstleistungssektors stellte der Beschwerdeführer, der einzig in seinem Geschäftsbereich über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, nachvollziehbar in Frage (Urk. 1 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer arbeitete nach einer Verkaufslehre und einigen Jahren Berufstätigkeit seit 1983 (Urk. 7/19) im Radio- und TV-Electronic-Geschäft seines Vorgängers, das er 1994 als selbständig Erwerbstätiger übernehmen konnte (Urk. 7/35 S. 2). Seine Berufs- und Fachkenntnisse sind auf sein spezifisches tigkeitsgebiet beschränkt und rechtfertigen es nicht, auf die Durchschnittslöhne des Niveaus 3 im gesamten Dienstleistungssektor abzustellen.

5.3    Die bisherigen Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin geben allerdings einstweilen auch keinen Anlass, für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Durchschnittslöhne gemäss LSE heranzuziehen. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im eigenen Geschäft selbständig erwerbstätig. Er gab anlässlich der beruflichen Abklärung vor Ort an, er habe den Kundenstamm erhalten können, da er die Beratungen weiterhin selber durchführe. Er habe langjährige Kunden, teils bereits in der dritten Generation – das Geschäft bestehe seit dem Jahr 1932. Die Installationen bei Kunden vor Ort könne er einem Kollegen mit ebenfalls eigenem Elektronikgeschäft übergeben. Er sei nun vor allem im Laden tätig, allerdings eher im Hintergrund, und müsse sich zwischendurch ausruhen können. Bei den Installationen sei er noch in beratender Funktion bei Unklarheiten anwesend. Bis Mitte März 2009 habe er im Verkauf einen Angestellten beschäftigt. Das Pensum seiner Ehefrau, die seit 1994 mitarbeite, betrage jetzt fast beziehungsweise mehr als 100 %. Ein Lohn werde ihr aber weiterhin nicht ausgerichtet (Urk. 7/35 S. 3 f.).

    Diese Vorbringen und die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 85 % im Büro-, Beratungs- und Verkaufsbereich lassen nicht ohne Weiteres vermuten, dass der Beschwerdeführer in einer unselbständigen Tätigkeit ein wesentlich höheres Invalideneinkommen erzielen könnte. Dies ist allerdings aufgrund der bisherigen Abklärungsergebnisse nicht gesichert, da namentlich keine aktuellen Zahlen über das Einkommen und die Geschäftsentwicklung vorliegen (vgl. nachfolgend E. 5.4).

5.4    In ihrer Vernehmlassung ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mit der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu rechnen sei. Für die Errechnung des Invaliditätsgrads stützte sie sich nun – wie bereits im Vorbescheid – auf den Einkommensvergleich im Abklärungsbericht (Urk. 7/35), der allerdings nicht zu überzeugen vermag:

    Weitgehend unberücksichtigt blieb etwa, dass es sich beim Radio- und TV-Electronic-Geschäft des Beschwerdeführers um einen Familienbetrieb handelt, dessen Wertschöpfung zu einem erheblichen Teil auch durch die Ehefrau, die nie einen Lohn bezogen hat, generiert wird und wurde, ohne dass der Anteil des Beschwerdeführers an der Wertschöpfung aufgrund der vorliegenden Buchhaltungsunterlagen oder des IK-Auszuges ausgeschieden werden könnte (vgl. Urk. 7/35 S. 4). Problematisch erscheint somit bereits die Berechnung des einzig gestützt auf den – darüber hinaus nicht mehr aktuellen – IK-Auszug des Beschwerdeführers ermittelten Valideneinkommens.

    Zu bemängeln ist ferner, dass vom Beschwerdeführer im Ergebnis ein Pensum von über 100 % erwartet wird (25 % im Bereich Montage und 85 % im Bereich Verkauf/Beratung/Administration). Dies obwohl ihm aufgrund vermehrten Pausenbedarfs gemäss den medizinischen Unterlagen auch in angepasster Tätigkeit nur ein Pensum von 85 % zugemutet werden kann.

    Auf den Abklärungsbericht kann ferner auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er nicht auf aktuellen Geschäfts- und Einkommenszahlen basiert. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der letzte Eintrag im von der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen IK-Auszug vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/19) bezieht sich auf das Einkommen des Jahres 2005Was die Entwicklung der Geschäftsergebnisse nach Eintritt des Gesundheitsschadens betrifft liegen einzig die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Jahres 2009 vor. Diese sind indes nicht aussagekräftig, weisen sie doch Mängel auf. So wurden etwa gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Einwandbegründung vom 3. März 2011 (Urk. 7/47) die Krankentaggelder des Beschwerdeführers in der Erfolgsrechnung als Einnahmen aus Verkäufen verbucht und in der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert (S. 5). Privatbezüge wurden in der Buchhaltung offenbar dem Konto Betriebsausgaben belastet (Urk. 7/35 S. 6). Für eine Ermittlung oder Schätzung der durch den Gesundheitsschaden erlittenen Erwerbseinbusse sind aber zuverlässige Angaben, namentlich auch zur Entwicklung der Geschäftszahlen und des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens, unerlässlich. Die Verwaltung hätte vor ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren am 13. April 2012 aktuelle Geschäftsunterlangen sowie einen neuen IK-Auszug beiziehen müssen.

    Nach Kenntnis der aktuellen beruflichen Unterlagen wird auch zu entscheiden sein, ob die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermittelt beziehungsweise geschätzt werden können oder ob der Invaliditätsgrad allenfalls in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bestimmt werden muss (vgl. E. 1.4).

5.5    Die Sache ist demgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere berufliche Abklärungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auf der Basis aktueller Geschäftszahlen und eines neuen IK-Auszuges tätige und anschliessend über das Leistungsbegehren neu verfüge.


6.    

6.1    Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli