Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00519




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 21. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer

Studer Anwälte AG

Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, absolvierte eine Lehre als Elektromonteur. Ab 1. Januar 1996 bis Ende November 2007 (effektiv letzte Arbeitstage) war er bei der Y.___ als Programmierer tätig (Urk. 7/28, Urk. 7/239/4).

    Am 8. Februar 2008 meldete er sich wegen Sehnenschmerzen in den Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 21. September 2010 (Urk. 8/145/2-20) mitsamt einer Ergänzung vom 5. April 2011 (Urk. 7/189) bei. Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/225, Urk. 7/234) mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen liess der Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm ab 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen; subsubeventualiter sei vom Gericht ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Der Beschwerde legte er Berichte des A.___, Onkologie, vom 12. November und 9. Dezember 2011 sowie vom 11. Januar, 2. Februar und 1. März 2012 (Urk. 3/4-8), von der B.___ vom 14. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 (Urk. 3/9-10) sowie vom C.___, Klinik für Neurologie, vom 30. März und 11. April 2012 bei (Urk. 3/11-12). In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011, E. 4.2).

1.2    Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass und weshalb sie auf das Z.___-Gutachten abstelle und keine weiteren Abklärungen für nötig erachte. Auch wenn sie sich darin nicht mit allen Vorbringen des Versicherten in seiner Einsprache vom 13. Januar 2012 (Urk. 7/234) konkret auseinandersetzt hat, hat die IV-Stelle damit wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte, was hinreichend ist. Die umfassenden materiellen Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1) zeigen denn auch, dass der Rechtsvertreter über den Standpunkt der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich im Bilde war. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der ihm zugestellten Akten mit den entsprechenden Feststellungsblättern (Urk. 7/248) den Meinungsbildungsprozess der IV-Stelle detailliert nachvollziehen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen (Urk. 2) damit, es liege gestützt auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten keine Invalidität vor und es bestehe kein Anlass für weitere Abklärungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfüge der Z.___-Teilgutachter Dr. med. D.___ mit seinen beiden Facharzttiteln für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über die nötige Zulassung für Begutachtungen.

3.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des C.___, Klinik für Neurologie, würden das Vorliegen einer objektivierbaren invalidisierenden Erkrankung bestätigen. Demgegenüber könne gemäss dem Bericht des E.___ vom 30. Mai 2011 wegen verschiedener Mängel nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden.


4.    

4.1    Gemäss dem Bericht der Privatklinik F.___ vom 17. Oktober 2007 betreffend einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 16. Oktober 2007 bestand keine Degeneration der Halswirbelsäule ausser einer nur sehr diskreten Asymmetrie des Prozessus transversus C7 beidseits leicht zugunsten der rechten Seite und einer diskreten Unkovertebralarthrose C5/C6 links.

    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2007 (Urk. 7/23/11-12) belastungsabhängige Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und einen Kraftverlust der oberen Extremitäten unklarer Ursache. Weiter führte sie unter anderem aus, die neurologische Untersuchung habe keinen eindeutigen Hinweis auf eine neurologische Ursache der Beschwerden ergeben.

    Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie vom I.___, stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 7/38/19-20) die Diagnose eines chronischen cervicospondylogenen Schmerzsyndroms rechts bei muskulären Haltungsinsuffizienzen und einer Hyperurikämie. Weiter führte der Arzt unter anderem aus, in der klinischen Untersuchung könne er keine peripheren neurologischen Ausfälle der oberen Extremitäten nachweisen: die Prüfung der Berührungssensiblität, der groben Kraft sowie der Muskeleigenreflexe zeige sich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Weiter gab der Arzt an, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 22. Oktober bis 30. November 2007 50 % und ab 1. bis 31. Dezember 2007 100 %.

    Gemäss dem Befundbericht der J.___ vom 13. März 2008 (Urk. 7/38/18) betreffend ein magnetic resonance imaging (MRI) beider Vorderarme und beider Hände vom 13. März 2008 waren in beiden Vorderarmen und Händen keine pathologischen Befunde abgrenzbar.

    Im Bericht vom 20. März 2008 (Urk. 7/21/17-18) diagnostizierte Dr. H.___ eine chronische Tendinitis des Unterarms rechts, beginnend auch links, bei repetitiven Handbewegungen und einer Fehl-/Überbelastung. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 22. Oktober bis zum 30. November 2007 50 % und seit 1. Dezember 2007 bis auf Weiteres 100 %. Die gleichen Angaben zu den Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit machte Dr. H.___ auch in seinem nachfolgenden Bericht vom 7. April 2008 (Urk. 7/23/7-10).

    Die Ärzte des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 7/23/13-14) ein ausgeprägtes, sich chronifizierendes myofasziales und peritendinotisch betontes Schmerzsyndrom im Bereich beider Vorderarme rechtsbetont bei einer längeren Teil- und Vollzeitarbeitsunfähigkeit als Programmierer und einer Entwicklung eines Schmerzvermeidungsverhaltens. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, zusammengefasst bestehe ein sich chronifizierendes Schmerzsyndrom im Bereich der Vorderarme, rechts mit aktuell mässig ausgeprägten myofaszialen Befunden, geringer Beweglichkeitseinschränkung und Dyssensibilität im Bereiche der Fingerkuppen ohne Hinweise auf eine Neurokompression bei bildgebend unauffälligem Befund sowie fokaler Dystonie der Finger. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst noch 100 %.

    Die Ärzte der L.___ – wo der Versicherte in der Zeit vom 2. bis 30. Juni 2008 zwecks Durchführung eines interdisziplinären Schmerzprogrammes hospitalisiert war – diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. August 2008 (Urk. 7/46/1-4) ein chronisches Schmerzsyndrom mit myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe der Vorderarme beidseits, ein Schmerzvermeidungsverhalten, eine Hypomimie/Bradykinesie/ Merkfähigkeitsstörung bei Verdacht auf eine zentralnervale Systemerkrankung. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, neurologisch lasse sich auch bei ihnen kein Defizit und kein Hinweis auf eine Polyneuropathie finden (Urk. 7/46/2). Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte an, der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Wesentlichen die gleichen Angaben zu den Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit machten sie auch in ihrem ebenfalls auf die Hospitalisation vom 2. bis 30. Juni 2008 Bezug nehmenden Bericht vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7/56/7-8).

    Die Ärzte des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 betreffend ein Arbeitsassessment vom 24. April und Tests vom 11./12. Mai 2009 (Urk. 7/78) ein myofasziales Schmerzsyndrom der Hände und Unterarme, rechtsbetont, seit 2006, differentialdiagnostisch arbeitsassoziiert und bei Dekonditionierung, eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.7), ein metabolisches Syndrom (gemischte Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ 2) sowie eine kognitive Störung unklarer Ätiologie (Gedächtnisstörung, exekutive Defizite), differentialdiagnostisch im Rahmen des Schmerzsyndroms, demenziell, metabolisch-toxisch ohne fokale Hirnläsionen. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie zusammengefasst an (Urk. 7/78/4 Ziff. 1.2), der Versicherte sei in einer bezüglich der Armaktivitäten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit respektive der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die momentan demonstrierte funktionelle Belastbarkeit des Patienten liege im Bereich der leichten Arbeit. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als dies bei den Tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätigkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 7/78/3).

    Zu den im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 – jedoch ohne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - kamen die K.___-Ärzte, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, auch in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 7/99/1-3) betreffend die Teilnahme des Versicherten an einem ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm in der Zeit vom 14. Juli bis zum 22. September 2009. 

    Im Bericht des Spitals M.___ vom 17. März 2010 diagnostizierten die Ärzte eine hypokinetische Bewegungsstörung und kognitive Funktionsstörungen unklarer Ätiologie, ein chronisches Schmerzsyndrom mit myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe der Vorderarme beidseits sowie einen Verdacht auf eine depressive Episode, wahrscheinlich im Rahmen des Schmerzsyndroms. Weiter führten die Ärzte aus, im Vorfeld seien bereits zahlreiche Abklärungen an unterschiedlichen Orten durchgeführt worden, ohne dass eine sichere Diagnose habe genannt werden können. Auch präsentiere der Beschwerdeführer einen zunehmenden Leidensdruck. In dieser Situation erscheine eine stationäre Abklärung sinnvoll.

4.2    In ihrem Bericht vom 28. April 2010 (Urk. 7/128/2) betreffend die Hospitalisation des Versicherten in der Zeit vom 7. bis zum 19. April 2010 diagnostizierten die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, ein generalisierte Polyneuropathie unklarer Genese, überwiegend demyelinisierend, sensomotorisch, distal betont, bei einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung mit einem fronto-subkortikalem Ausfallprofil sowie ohne Beteiligung des parasympathisch cholinergen, sympatisch noradrenergen und sympatisch cholinergen Nervensystems, ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der ersten Diagnose und mit myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe und einen Verdacht auf eine depresssive Episode. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 an (Urk. 7/145/21), in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 20 % bis 30 %.

    Als Diagnosen führten die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, in ihrem Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 7/233/49) betreffend die Hospitalisation des Versicherten in der Zeit vom 31. Mai bis zum 4. Juni 2010 einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische imflammatorische, demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP), bei einer klinisch und elektrophysiologisch chronisch progredienten, überwiegend demyelinisierenden, sensomotorischen, symmetrischen, distal betonten Polyneuropathie, bei einer histologisch in erster Linie axonalen Neuropathie mit nur mässigem Verlust von myelinisierten Axonen und ohne Nachweis signifikant hypomyelinisierter Axone, ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der ersten Diagnose und mit myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe und einen Diabetes mellitus (diabetisch eingestellt) auf. Weiter gaben sie an, die Aufnahme sei zur Durchführung einer geplanten 5tägigen intravenösen Immunglobulintherapie erfolgt.

4.3    Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 21. September 2010 (Urk. 7/145/2) wurde der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 internistisch/allgemeinmedizinisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht.

    Dabei diagnostizierten die Ärzte eine leichte Polyneuropathie unklarer Ätiologie sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine Symptomausweitung (ICD-10: F54), eine Adipositas, eine Dyslipidämie und einen fortgesetzten Nikotinkonsum mit schädlichem Gebrauch. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Schlussbesprechung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/145/18 f. Ziff. 6.3 und 6.8): In der angestammten Tätigkeit als Programmierer wie auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte (seit jeher) zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen ans Gleichgewichtssystem sowie körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Als medizinische Massnahmen empfahlen die Ärzte eine regelmässige Kontrolle der neurologischen Befunde. Insbesondere sollten dabei als mögliche auslösende Ursachen der Alkoholkonsum sowie der Diabetes mellitus im Auge behalten werden. Im Bericht vom 5. April 2011 nahmen die Z.___-Gutachter zu verschiedenen Vorbringen des Versicherten ergänzend Stellung (Urk. 7/189).

4.4    Im Zuge der Fortsetzung der Immunglobulintherapie in der Zeit ab 1. September 2010 diagnostizierten die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, in ihren Berichten vom 1. und 29. September, 27. Oktober und 26. November 2010 (Urk. 7/233/41-48) im Wesentlichen übereinstimmend einen hochgradigen Verdacht auf eine immunvermittelte Neuropathie, differentialdiagnostisch diabetogen, bei einer aktuellen Privigentherapie (erster Zyklus vom 31. Mai bis zum 4. Juni 2010), bei einem elektroneurografisch stabilen Befund einer überwiegend axonalen beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie, ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom und einen Diabetes mellitus. Zu den gleichen Diagnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/233/39-40), jedoch mit der Zusatzdiagnose einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung bei einer deutlich reduzierten Belastbarkeit und formalen Kriterien einer leichten Demenz.

    In der Zeit ab Januar 2011 bis Frühjahr 2012 wurde die Privigentherapie am C.___ – gegen Ende des Jahres 2011 und Anfang 2012 auch am A.___ – fortgesetzt. Dabei diagnostizierten die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend eine chronische immunvermittelte sensomotorische, gemischt demyelinisierende und axonale Polyneuropathie bei einer Privigentherapie seit Mai 2010, eine mittelschwere, nicht progrediente Funktionsstörung unklarer Ätiologie, ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei einer Continuous-Positive-Airway-Pressure-Maske (CPAP-Maske), ein chronisches Schmerzsyndrom mit myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe und einen Diabetes mellitus Typ 2, wobei die Polyneuropathie zeitweise als chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) bezeichnet sowie zeitweilig die Zusatzdiagnosen einer analen Schliessmuskelschwäche oder einer leichten organisch bedingten Depression (sekundär zur Polyneuropathie) aufgeführt wurden (Berichte des C.___, Klinik für Neurologie, vom 18. und 25. Januar, 8. März, 5. April, 3. und 31. Mai, 1., 7. und 29. Juli sowie vom 23. September 2011, Urk. 7/233/1-38; Berichte des A.___, Onkologie, vom 12. November und 9. Dezember 2011, vom 11. Januar, 2. Februar und 1. März 2012, Urk. 7/251/1-7; Berichte der B.___, neurologische Praxis, vom 14. Dezember 2011 und vom 6. Februar 2012, Urk. 7/251/8-12; Berichte des C.___, Klinik für Neurologie, vom 30. März und 11. April 2012 betreffend eine Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 27. bis zum 30. März 2012, Urk. 7/250/59-64). Zusammenfassend hielten die Ärzte des C.___, Klinik für Neurologie, in ihrem Bericht vom 11. April 2012 fest (Urk. 7/250/63), aus ihrer Sicht bestehe weiterhin ein gut begründeter Verdacht einer immunvermittelten Neuropathie.


5.

5.1    Das Z.___-Gutachten vom 21. September 2010 (mitsamt der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2011 (Urk. 7/145/2, Urk. 7/189) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 2.3).

5.2    Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Z.___-Gutachtens insbesondere gestützt auf die von ihm beim E.___ eingeholten, von Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnete Stellungnahme vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/233/54). Indessen ist bezüglich dieser ohne Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten sowie ohne eigene medizinische Untersuchung des Versicherten vorgenommenen Meta-Expertise darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Berichte zu beurteilen (Art. 61 lit. c ATSG). Auch inhaltlich vermag der auf formelle Aspekte sowie auf die akribische, eher oberflächliche Sammlung von Detailkritikpunkten fokussierte E.___-Bericht den Beweiswert des Z.___-Gutachtens nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

    Der neurologische Teilgutachter Dr. med. D.___ hat unbestrittenermassen einen anerkannten Facharzttitel als Neurologe. Die fachlich-medizinische Qualifikation von Dr. D.___ ist daher hinlänglich gegeben (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4). Allein der Umstand, dass er nicht über eine Berufsausübungsbewilligung eines Kantons verfügt hat, schadet nicht. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Z.___-Begutachtung wesentliche medizinische Akten oder in anamnestischer Hinsicht relevante Vorgänge nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden. Diesbezüglich wurde auch im E.___-Bericht nichts Substantiiertes vorgebracht, umso weniger, als die E.___-Ärzte die bei der Z.___-Begutachtung berücksichtigten medizinischen Akten bei ihren Vorbringen selber nicht einbezogen haben. Dass die Z.___-Gutachter unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten, der negativen Untersuchungsbefunde und des im Gutachten als inkonsistent und von einer eindeutigen bewusstseinsnahen Ausgestaltung der Beschwerden geprägten umschriebenen Verhaltens des Versicherten keinen Anlass für eine ergänzende neuropsychologische Abklärung sahen, ist nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Teilgutachter bei der neurologischen Untersuchung die Angaben des Versicherten zum Vibrationsempfinden an den Handknöcheln nicht noch mit einem entsprechenden Instrument quantifiziert hat respektive versucht hat, zu quantifizieren. Dass im neurologischen Teilgutachten als Diagnose eine Symptomausweitung (ICD-10: F54) aufgeführt wurde, stellt das Gutachten ebenfalls nicht in Frage, umso mehr als es sich um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelt und Neurologen ebenfalls Erfahrung haben mit Diagnosen im Grenzbereich von somatischen und psychischen Störungen. Zudem liegt diesbezüglich kein Widerspruch vor zur übrigen Begutachtung. Bezüglich des im E.___-Bericht bemängelten psychiatrischen Teilgutachtens ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dass der psychiatrische Z.___-Teilgutachter die persönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobachtungen als genügende Beurteilungsgrundlage erachtete und auf die im E.___-Bericht erwähnten Tests (wie den Hamilton-Test) oder ein semistrukturiertes Interview verzichtete, stellt daher die Beweiskraft des Teilgutachtens nicht in Frage, umso weniger als dessen Beurteilung, dass in psychischer Hinsicht keine relevante Krankheit vorliege, im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage steht. Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Z.___-Gutachter wichtige gesundheitliche Aspekte nicht erkannt oder die Expertise unsachgemäss durchgeführt hätten.

5.3    Der Beschwerdeführer beruft sich sodann vor allem auf die Berichte des C.___, Klinik für Neurologie, wo er seit Frühjahr 2010 behandelt wurde.

    Indes können diesen Berichten bezüglich der neuropsychologischen Abklärungen jeweils bloss ein paar wenige schlussfolgernde Sätze entnommen werden (Testungen vom 9. April 2010 und 12. Januar 2011; Urk. 7/128/8, Urk. 7/171/7), was klar mangelhaft ist und keine beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellt (E.2.3; vgl. dazu auch die Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologen (SVNP) für die neuropsychologische Begutachtung vom 12. Februar 2011). Die im ersten Bericht vom 28. April 2010 (Urk. 7/128/2) noch als feststehende Diagnose aufgeführte Polyneuropathie wurde bereits im nachfolgenden Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 7/233/49) und in der Folge in allen weiteren Berichten bis Ende des Jahres 2010 bloss noch als Verdachtsdiagnose aufgeführt, wenn auch als hochgradige. Danach führten die Ärzte des C.___ bei der diagnostizierten Polyneuropathie zwar den Zusatz, wonach es sich erst um eine Verdachtsdiagnose handle, nicht mehr auf, jedoch wiesen sie in ihren Berichten vom 30. März und 11. April 2012 bei den zusammenfassenden Beurteilungen darauf hin, dass „weiterhin ein gut begründeter Verdacht“ einer Neuropathie bestehe (Urk. 7/250/60, Urk. 7/250/63). Gesamthaft gesehen handelt es sich bei der Diagnose einer (erheblichen) Polyneuropathie somit erst um eine Verdachtsdiagnose. Massgebend in der Invalidenversicherung können jedoch nur genügend objektivierte Befunde sein, und nicht blosse Verdachtsdiagnosen. Eine schlüssig begründete Arbeitsfähigkeit kann den Berichten des C.___ ebenfalls nicht entnommen werden. In Anbetracht dieser doch erheblichen Mängel vermögen die Berichte des behandelnden C.___ das Z.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen, weder für den Zeitraum bis zur Z.___-Begutachtung noch für den nachfolgenden Zeitraum.

5.4    Die übrigen vor der Z.___-Begutachtung erstellten Berichte stellen die Z.___-Begutachtung ebenfalls nicht in Frage. Im Gegenteil ergab die neurologische Untersuchung durch Dr. G.___ keinen eindeutigen Hinweis auf eine neurologische Ursache der Beschwerden (Bericht vom 22. Oktober 2007, Urk. 7/23/12). Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2007 fest, in der klinischen Untersuchung könne er keine peripheren neurologischen Ausfälle der oberen Extremitäten nachweisen (Urk. 7/38/20). Die Ärzte der L.___ hielten in ihrem Bericht vom 7. August 2008 fest, neurologisch lasse sich auch bei ihnen kein Defizit und kein Hinweis auf eine Polyneuropathie finden (Urk. 7/46/2). Und die Ärzte des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, sprachen in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 von geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung (Urk. 7/78/3). Gestützt wird das Z.___-Gutachten zudem durch die Beobachtungen der Ärzte des K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, welche im Rahmen ihrer Untersuchungen beim Arbeitsassessment und den Tests vom 24. April und 11./12. Mai 2009 nicht weniger als neun, jeweils konkret umschriebene Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers feststellen konnten (Urk. 7/78/17).

    Nichts ableiten kann der Versicherte auch aus den Berichten von Dr. P.___, praktischer Arzt und Hausarzt des Versicherten bis August 2008, welcher in seinen Berichten keine auf eigenen Untersuchungen beruhende, abschliessende Beurteilung vornahm (Berichte vom 22. Juli und 16. November 2008, Urk. 7/37/7-9 und Urk. 7/61/1-4; Fragebogen betreffend Hilflosigkeit vom 28. August 2008, Urk. 7/43), den Angaben zur Arbeitsfähigkeit in blossen ärztlichen, nicht näher begründeten Attesten der L.___ vom 11. Dezember 2009, 26. Februar und 31. März 2010 (Urk. 7/104, Urk. 7/108, Urk. 7/118) oder von Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Versicherten seit April 2010 (unter anderem) vom 4. Mai und 6. Mai 2010 (Urk. 7/126, Urk. 7/145/49) sowie aus dem K.___-Bericht, Neurologische Klinik, vom 15. Dezember 2009, wo keine Untersuchung stattfand (Urk. 7/103).

5.5    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit nach der Z.___-Begutachtung vom 13. Juli 2010 bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (3. April 2012, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 21. September 2010 (mit dessen Ergänzung vom 5. April 2011) abzustellen und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist.


6.    Mangels Vorliegen einer Invalidität besteht damit kein Rentenanspruch. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung von beruflichen Massnahmen ist mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


7.    Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dieter Studer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel