Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00520




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 17. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, reiste im Jahr 1990 aus politischen Gründen aus Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete ab dem 29. Oktober 1990 bei den Z.___ als Office-Mitarbeiter in der Mensa der A.___. Da er nur noch zu speziellen Zeiten arbeiten wollte, um sich besser dem Fussballspiel widmen zu können, löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Arbeitshaltung per 30. November 1993 auf (Urk. 7/5) und der Versicherte bezog in der Folge Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 2. Oktober 1994 erlitt er beim Fussballspielen ein Innenrotationstrauma am rechten Kniegelenk. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die obligatorischen Versicherungsleistungen für diesen Unfall (Urk. 7/3). Wegen der durch den Unfall erlittenen Schädigungen (vordere Kreuzbandruptur rechts, Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie Status nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts) meldete sich der Versicherte am 13. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/3/1-39) bei und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 11. Juli 1996 (Urk. 7/5) sowie die Arztberichte von B.___, Allgemeine Medizin FMH, C.___, vom 26. Juni 1996 (Urk. 7/4/1-3, unter Beilage von Berichten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 30. November 1994, 6. Juni 1995 und 22. Mai 1995, Urk. 7/4/4-8) und vom Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des D.___ vom 29. Juli 1996 (Urk. 7/6) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die Wiedereingliederungsmöglichkeiten vor (vgl. Bericht vom 18. Oktober 1996, Urk. 7/9). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 1996 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er wegen den Folgen seines Sportunfalls vom 2. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab dem 1. Januar 1996 sei ihm dagegen eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb stehe ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 30. März 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/12). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid durch das Fürsorgeamt der Stadt Zürich am 29November 1996 Einwand erheben (Urk. 7/17). Die IV-Stelle beauftragte die E.___ mit der Vornahme einer stationären beruflichen Abklärung des Versicherten (vgl. Abschlussbericht vom 9. September 1997, Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 hielt sie daran fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 7/44). Nachdem X.___ gegen diese Verfügung am 26. November 1998 (Urk. 7/48/3-9) hatte Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben lassen, überprüfte die IV-Stelle anhand des von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens von F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom 30. Januar 1997 (Urk. 7/20) den Rentenanspruch von Neuem und gelangte zum Ergebnis, dass der Versicherte bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dementsprechend sprach sie ihm mit Verfügungen vom 16. März 1999 auch für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/51). Da die IVStelle damit den in der Beschwerde gestellten Anträgen des Versicherten vollumfänglich nachgekommen war, zog dieser seine Beschwerde zurück, und das Verfahren wurde mit Verfügung vom 24. Februar 1999 als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/50).

1.2    Am 14. Mai 2002 teilte das Sozialdepartement der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, es habe sich in den vergangenen Jahren seit Oktober 1997 gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ tendenziell verschlechtert habe. Er sei von seiner Hausärztin B.___ deshalb wiederholt zeitweise als zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Eine erneute Knieoperation lehne der Versicherte ab, da ihm das Risiko eines weiteren Misserfolgs zu hoch erscheine. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung seines Zustands auf. Es sei davon auszugehen, dass er seit längerer Zeit massiv in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb über den Rentenanspruch neu zu befinden sei (Urk. 7/66). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von B.___ vom 6. September 2002 (Urk. 7/74/1-4) und der G.___ vom 7. Oktober 2002 (Urk. 7/75/2, unter Beilage von Berichten vom 12. Juli 2002 und 16. August 2002, Urk. 7/75/4-7) ein. Sodann liess sie bei F.___ das Gutachten vom 23. Juni 2003 erstellen (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten, da der Invaliditätsgrad nur 32 % betrage (Urk. 7/85). Die gegen diese Vergung am 29. März 2004 (Urk. 7/86) durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. November 2004 (7/92) ab. Das hiesige Gericht wies die gegen den Einspracheentscheid am 2. Dezember 2004 (Urk. 7/94/3-8) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2005 ab, da sich der Gesundheitszustand von X.___ in der Zeit vom 16. März 1999 bis zum 1. November 2004 nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert habe (Urk. 7/98).

1.3    Am 14. Oktober 2008 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von B.___ vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) und vom 24. Juli 2009 (Urk. 7/126), von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 26. August 2009 (Urk. 7/128) sowie der G.___ vom 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) ein. Sodann liess sie das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) des I.___ vom 22. Januar 2010 erstellen (Urk. 7/134/1-40). Am 6. März 2010 nahm J.___, Fachärztin für Chirurgie, vom K.___ der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/138/2). Mit Vorbescheid vom 14. September 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands stattgefunden habe, weshalb sein neues Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 7/140). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, am 5. Oktober 2010 (Urk. 7/143) bzw. am 11. November 2010 (Urk. 7/147) Einwand. Am 21. Dezember 2010 (Urk. 7/150) reichte X.___ den Bericht der G.___ vom 19. November 2010 (Urk. 7/149) und am 8. März 2011 (Urk. 7/156) weitere Berichte derselben Klinik vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/155/1-2) und vom 28. Februar 2011 (Urk. 7/155/3-4) zu den Akten. Die IV-Stelle liess daraufhin das Gutachten der L.___, M.___, vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161) erstellen. Am 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) nahm K.___-Arzt N.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) K.___-Arzt O.___, FMH Psychiatrie und Psychiatrie, Stellung. Der Versicherte liess zum Gutachten der L.___ am 20. März 2012 Ausführungen machen (Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 2. April 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 15. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2012 sei aufzuheben.

2.Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Mit Replik vom 4. September 2012 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. September 2012 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Urk. 7/92) und der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. November 2004 lagen folgende Berichte vor:

2.1    Laut dem Arztbericht von B.___ vom 26. Juni 1996 (Urk. 7/4) leidet der Beschwerdeführer unter einer vorderen Kreuzbandruptur rechts, einer Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie einem Status nach Laser-Teilresektion des medialen Meniskus rechts. In seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführer seit dem 13. März 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen und Gehen betrage die Arbeitsfähigkeit dagegen 50 % bis 100 %.

2.2    F.___ hielt in seinem Gutachten vom 30. Januar 1997 (Urk. 7/20) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer ein Status nach Distorsion des rechten Knies mit Restbeschwerden, leicht schmerzhafter Teilankylose, ein Status nach dreimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie und Resektion des VKB, ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links sowie ein Verdacht auf reaktive Depression bei schwieriger psychosozialer Situation (ehemaliger Asylsuchender, arbeitslos, grosse Familie). Anlässlich eines Fussballmatchs vor zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Distorsion des rechten Knies gekommen, welche eine stärkere Schwellung zur Folge gehabt habe. Es hätten in der Folge Läsionen am medialen Meniskus und vorderen Kreuzband festgestellt werden können. Leider sei der Verlauf bei andauernder Schwellung und Schmerzen nicht befriedigend gewesen. So sei nach sechs Monaten eine zweite Arthroskopie erfolgt, wobei noch eine mediale Korbhenkelläsion behandelt worden sei. Leider habe der Beschwerdeführer daraufhin die Durchführung einer stationären Rehabilitationskur verweigert. Die Situation sei nach wie vor unbefriedigend, aber bevor die Indikation zu einem weiteren chirurgischen Eingriff diskutiert werden könne, müsse eine intensive und kontrollierte Rehabilitation, verbunden mit einer Stockentwöhnung, durchgeführt werden. Als Office-Mitarbeiter sei der Beschwerdeführer immer noch vollständig arbeitsunfähig. Es handle sich jedoch therapeutisch nicht um einen Endzustand.

2.3    Am 23. Juni 2003 (Urk. 7/82) erstattete F.___ ein weiteres Gutachten. Darin hielt er fest, bei unveränderter Diagnose klage der Beschwerdeführer über fortdauernde Probleme mit dem rechten Knie, vor allem belastungsabhängige Schmerzen auf der Medialseite. Es bestehe auch eine Wetterfühligkeit. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr knien und nicht treppab gehen. Das Knie sei jedoch nur selten geschwollen. Keine Probleme bereiteten das linke Knie und der linke Arm. Einmal pro Monat gehe er zu seiner Hausärztin. Diese verschreibe ihm unter anderem Ponstan, welches er regelmässig einnehme. Daneben leide er auch häufig unter Kopfschmerzen und Vergesslichkeit, sei nervös und könne nicht gut schlafen. Er werde seit dem Jahre 2000 vom Sozialamt unterstützt. Seine Frau arbeite jetzt zu 100 % in einem Restaurant, während er sich um den Haushalt und die Betreuung der vier Kinder (15, 13, 11 und 9 Jahre alt) kümmere. Er könne sich nicht vorstellen, wieder auf seinem früheren Beruf zu arbeiten. Das rechte Knie sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch, ruhig und kaum verdickt. Im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bestehe eine residuelle Muskelatrophie. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei sichtbar eingeschränkt (v.a. Streckausfall). Forcierte Flexion und Extension verursachten diffuse Schmerzen im ganzen Gelenk. Das Gelenk sei in Streckung stabil, in Flexion bestehe eine mässige anteromediale und anterolaterale Instabilität mit positivem Pivot-shift. Bei aktiven und passiven Bewegungen liessen sich im Kniegelenk medial, lateral und dorsal Schmerzen auslösen. Es bestehe kein freier Gelenkserguss, jedoch ein rundum leicht verdickter Kapselbandapparat. Insgesamt handle es sich um eine spezielle gesundheitliche Problematik, welche vor allem das rechte Knie betreffe. Die 2002 am linken Handgelenk erlittene Verletzung wirke sich dagegen derzeit nicht störend aus. Der Heilungsverlauf am Knie müsse als ausgesprochen unbefriedigend bezeichnet werden, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer über längere Zeiträume einer konsequenten Betreuung und Führung entglitten zu sein scheine. Heute habe man es mit einer radiologisch bereits deutlich manifesten, klinisch auch mit einer gewissen Instabilität und erheblichen Bewegungseinschränkung einhergehenden Gonarthrose zu tun. Der Beschwerdeführer habe die Hoffnung auf eine Besserung des Zustands seines rechten Kniegelenks aufgegeben, weshalb die Behandlungsmöglichkeiten ziemlich eingeschränkt seien. Von weiteren Operationen könnten zwar prinzipiell Besserungen erwartet werden, der Beschwerdeführer lehne dies aber strikte ab, und offensichtlich sei auch kein Chirurg bereit, unter diesen Umständen das Risiko einzugehen, zumal sicher keine Beschwerdefreiheit garantiert werden könne. In letzter Zeit habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insoweit geändert, als seine Frau jetzt einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmere. Dafür und in jeder anderen leichteren, wechselnden und Ruhepausen erlaubenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis gegen 100 %.


3.

3.1    Im Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112/1-5) diagnostizierte B.___ eine Verletzung des rechten Knies beim Fussballspielen (bestehend seit 2. Oktober 1994) sowie eine rezidivierende Lumbalgie (bestehend seit 29. Mai 2008). Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen beim Gehen, Liegen, Stehen und Sitzen. Die Prognose sei ungünstig. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1994 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. An dieser Einschätzung hielt B.___ in ihrem Bericht vom 24. Juli 2009 (Urk. 7/126) fest, wobei sie darauf verwies, dass die eingeschränkte Arbeitshigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls seit 1994 gelte.

3.2    Der Psychiater H.___ führte am 26. August 2009 (Urk. 7/128) aus, der Beschwerdeführer sei bei ihm schon lange nicht mehr in Behandlung, weshalb er keinen Bericht verfassen könne.

3.3

3.3.1    Die Ärzte der G.___, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie, gaben am 22. September 2009 (Urk. 7/130/6) an, die einzige Konsultation in der wirbelsäulenchirurgischen Abteilung sei am 5. August 2008 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich dabei zur Fortführung der konservativen Massnahmen entschieden. Weitere Konsultationen hätten nicht stattgefunden.

3.3.2    Am 19. November 2010 (Urk. 7/149) führten die Ärzte der G.___, Abteilung Obere Extremitäten, aus, der Beschwerdeführer leide unter unklaren Schulterschmerzen links bei Status nach Verkehrsunfall 2005 mit Verdacht auf Partialruptur Supraspinatussehne, Verdacht auf SLAP-Läsion und Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links. Deutlich stehe eine AC-Gelenksproblematik bei Status nach AC-Gelenks-Sprengung im Vordergrund. Es sei über längere Frist eine AC-Gelenks-Stabilisierung zu diskutieren. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer beidseitigen Kniegelenksproblematik mit Verdacht auf Meniskuspathologie linksseitig in der Abteilung Untere Extremitäten in Behandlung. Eine operative Intervention an der Schulter wäre erst nach Behandlung der Knieproblematik in Angriff zu nehmen, da eine Stockentlastung sich negativ auf das betroffene Schultergelenk auswirken könne.

3.3.3    Laut dem Bericht der Abteilung Untere Extremitäten der G.___ vom 17. Januar 2011 (Urk. 7/152/1) leidet der Beschwerdeführer unter einer beginnenden Varus-Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts bei osteochondraler Läsion am medialen Femurkondylus und Knochenmarksödem im medialen Tibiaplateau Knie links. Es sei die Indikation zur therapeutischen Infiltration beider Kniegelenke gestellt worden. Nach diesem Eingriff sei nun eine Physiotherapie durchzuführen.

3.3.4    Am 11. Februar 2011 (Urk. 7/155/1) berichteten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten der G.___ über die durchgeführte AC-Gelenksinfiltration. Der Beschwerdeführer beschreibe keinerlei Infiltrationseffekt, so dass die Situation für ihn unverändert sei. Auch hinsichtlich des Kniegelenks seien subjektiv nur wenige Fortschritte zu verzeichnen. Es müsse noch einmal entschieden werden, ob eine operative Versorgung des linken Schultergelenks nicht vorgezogen werden sollte.

3.3.5     Am 23. März 2011 (Urk. 7/157/15-16) stellten die Ärzte der Abteilung Obere Extremitäten fest, eine zweimalige AC-Gelenksinfiltration und eine subacromiale Infiltration hätten keinerlei Infiltrationseffekt gehabt. Hingegen sei bei rechtsseitiger AC-Gelenksarthrose ein deutlicher Infiltrationseffekt zu verzeichnen gewesen. Auch die 3-Phasen Skelett-Szintigraphie habe eine Mehranreicherung im Bereich des rechten AC-Gelenkes gegeben, jedoch nicht im linken. Da bei einer etwaigen operativen Versorgung des linken AC-Gelenks nicht mit einer Verbesserung der Symptomatik zu rechnen sei, müsse davon abgesehen werden. Die Behandlung müsse damit abgeschlossen werden. Eine Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter sei dem Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht abzusprechen.

3.4    Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des I.___ (P.___, Spezialarzt Orthopädie FMH; Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 22. Januar 2010 (Urk. 7/134) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit birecessaler Stenose L4/5 sowie einer Spondylarthrose L5/S1 mit Discusprotrusion und birecessaler Stenose links mehr als rechts (Urk. 7/134/6), einer chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa 2000 (ICD-10: F34.1 und F43.21) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen bestehend seit Jahren (ICD-10: F61.0) (Urk. 7/134/16). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie mit vorderer Kreuzbandinsuffizienz rechts 1994 und 1995 sowie ein Status nach medialer Teilmeniskektomie links 1993. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft in der Mensa der Universität seit 2000 auf 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) festgelegt worden, da bei Dysthymie und Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt seien. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2000 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zumutbar (Urk. 7/134/22).

    Die Gutachter des I.___ hielten sodann fest, in der orthopädischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer deutlich aggravierend gezeigt und sei deshalb kaum zu untersuchen gewesen. Er sei theatralisch an zwei Gehstöcken gelaufen und der Zehen- und Fersengang sei nicht möglich gewesen. Unter Ablenkung habe er mühelos auf den Beinen stehen können, das Messen der Körpergrösse ohne Stöcke sei dann aber wieder fast nicht möglich gewesen. Die lumbalen Schmerzen könnten teilweise auf die im MRI dargestellte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Allerdings sei das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht zu erklären, sondern müsse zu einem grossen Teil als Aggravation interpretiert werden. Die subjektiv massiven Kniegelenksschmerzen beidseits und die „schmerzbedingt“ nicht zu untersuchenden Kniegelenke rechts und links kontrastierten massiv mit den unauffälligen MRI-Befunden, wobei erwähnt werden müsse, dass die Aussagekraft der MRIs durch den bei der radiologischen Untersuchung ebenfalls deutlich unkooperativen Beschwerdeführer eingeschränkt sei. Ein massiver pathologischer Befund könne mit grosser Wahrscheinlichkeit aber ausgeschlossen werden, so dass die subjektiv invalidisierenden Kniegelenksschmerzen ebenfalls als Aggravation zu beurteilen seien. Im psychischen Zustand liessen sich seit etwa ab dem Jahr 2000 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion aufgrund der körperlichen Beschwerden und vor allem aufgrund der sozialen Problematik (anfangs Asylantenstatus, dann langjährige Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt) erheben, die inzwischen in eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) übergegangen seien. Daneben liessen sich keine depressiven Episoden erheben, welche die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung erfüllten. Es fänden sich Hinweise für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden und histrionischen Anteilen. Neben mangelnder Kooperation liessen sich auch ungenaue und widersprüchliche Angaben erheben. Aufgrund der vorhandenen psychischen Einschränkungen erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen der Schmerzverarbeitung und der Schmerzbewältigung seien dagegen nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, sofern diese nicht organisch begründbar seien, und sie seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar.

3.5    Gemäss der Stellungnahme von K.___-Ärztin J.___ vom 6. März 2010 (Urk. 7/138/2) ist das Gutachten des I.___ umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend könne man analog dem Gutachten von einer verminderten psychischen Belastbarkeit und retrospektiv gemäss Konsensbesprechung seit 2000 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen.

3.6    Laut dem Gutachten der L.___ vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161/30) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

    1.     Chronische Gonalgien bds.

- Status nach mehreren Kniegelenktraumata bds.

- Status nach medialer Teilmeniskektomie links 1993

- Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie 1994 und 1995 sowie vorderer Kreuzbandinsuffizienz rechts

- leichte medialbetonte Gonarthrose links, mehr als rechts

    2.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- muskuläre Dysbalancen und leichtgradige Wirbelsäulenfehlform

- diskrete degenerative LWS-Veränderungen

    3.    Status nach Verkehrsunfall 2005 mit

- Status nach Rockwood III Verletzung Schulter links

- Schultergelenksprengung links

- Verdacht auf SLAP-Läsion

- Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne

- Status nach schraubenosteosynthetisch versorgter Os naviculare-Fraktur linkes Handgelenk.“

    Beim 51-jährigen Beschwerdeführer habe sich vor dem Hintergrund mehrerer Unfallereignisse im Bereich beider Kniegelenke in den Jahren 1993 und 1994 mit mehrfachen konsekutiven orthopädisch-chirurgischen Interventionen unter anderem mit Teilmeniskektomien eine chronische bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzsymptomatik beidseits entwickelt bei radiologisch nachgewiesener beginnender Gonarthrose links und weiteren leichtgradigen radiologischen Hinweisen auf degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke. Inspektorisch und palpatorisch zeigten sich beide Kniegelenke objektivierbar unauffällig, es bestehe jedoch subjektiv eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich des medialen Kniegelenkspalts beidseits sowie ein schmerzbedingtes Streckdefizit von 10° beidseits. Klinisch gebe es beidseits ebenfalls keine Hinweise auf eine Kniegelenkinstabilität. Ferner bestehe seit Anfang 2008 eine chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hintergrund dezenter degenerativer LWS-Veränderungen sowie einer leichtgradigen Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalancen. Nach einem Verkehrsunfall 2005 habe sich zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Schulter- und Handgelenkes entwickelt. Objektivierbar seien im Bereich des linken Schultergelenkes ein deutlicher Claviculahochstand links sowie eine diskrete Verkalkungsfigur im Bereich des kaudalen Pfannenrandes links als radiologischer Hinweis bei Verdacht auf eine alte Slap-Läsion des linken Schultergelenkes. Die globale Schultergelenkbeweglichkeit zeige sich beidseits frei, bei Elevation über 90° links jedoch schmerzhaft, gegebenenfalls vereinbar mit einer älteren Supraspinatussehnen-Partialruptur. Im Bereich des linken Handgelenkes bestünden reizlose Narbenverhältnisse bei Status nach Schraubenosteosynthese im Bereich des Os naviculare links. Hier zeige sich insbesondere die Palmarflexion objektivierbar eingeschränkt. Es bestehe eine leichtgradige Muskelatrophie im Bereich des linken Schultergelenkes sowie der linken oberen Extremität. Im Bereich beider unterer Extremitäten fänden sich keine Hinweise auf Muskelatrophien. Der Neurostatus zeige sich soweit beurteilbar bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Sensibilität und Reflexstatus unauffällig.

    Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Küchenmitarbeiter in der Kantine der A.___, welche vom Beschwerdeführer als schwer geschildert werde, sei aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde sowie der aktuell durchgeführten Röntgendiagnostik zu 50 - 70 % zumutbar. Im Rahmen einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zumutbar, dies in Übereinstimmung mit der interdisziplinären Begutachtung des I.___ von Dezember 2009. Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs seit 2004 sei im Allgemeinen schwierig. Die gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität bestünden erst seit dem Unfallereignis aus dem Jahr 2005. Diese Änderung sei aber nicht relevant für die bisherige Tätigkeit. Im Übrigen hätten sich seit dem Jahr 2004 keine weiteren wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 7/161/3132).

3.7    Laut der Stellungnahme von K.___-Arzt N.___ vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/166/4-5) erfüllt das Gutachten der L.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei damit von einer 60%igen (gemittelt) Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer 90%igen in einer angepassten, wechselbelastenden leichten Tätigkeit ohne repetitive Hebe- und Tragebelastungen der linken oberen Extremität sowie ohne spezielle Anforderungen an beide Kniegelenke auszugehen. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2004 nicht wesentlich verändert.

3.8    K.___-Arzt O.___ beurteilte am 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6) die psychiatrische Situation. Dabei kam er zum Ergebnis, dass sich gegenüber der Beurteilung vom 6. März 2010 hinsichtlich der Einschätzung durch das I.___ keine neuen psychiatrischen Sachverhalte aus den seither angefertigten Arztberichten ergeben hätten, weshalb daran festgehalten werden könne. Die fehlende Anwesenheit eines Dolmetschers sei in erster Linie rechtlich zu würdigen, aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei allerdings anzumerken, dass im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache ausreichend beherrscht.


4.

4.1    Das rheumatologische Gutachten der L.___ (R.___, Chefarzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/161) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).

4.2    Der Beschwerdeführer bemängelt am Gutachten der L.___, dass der erhobene Befund unvollständig sei. Es seien nur die Knie-, Schulter- und Rückenschmerzen des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezogen worden, und diese auch nur unvollständig. Die Handgelenkprobleme würden nur am Rande erwähnt und neurologische Aspekte (Diskushernien, Lumbalgien, HWS-Trauma, Kopfschmerzproblematik etc.) seien nicht abgeklärt worden, obwohl sich diesbezügliche Abklärungen und Untersuchungen aufgrund der Art der bestehenden Leiden aufgedrängt hätten (Urk. 1 S. 3). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 7/104/7) angegeben hat, er leide an Problemen an beiden Knien nach diversen Operationen sowie an Rückenschmerzen. Angaben über weitere gesundheitliche Probleme hat er nicht gemacht. Auch seine Hausärztin B.___, deren Einschätzung nach Ansicht des Beschwerdeführers die umfassendste ist (Urk. 1 S. 7), diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 7/112) lediglich eine Verletzung am rechten Knie beim Fussballspiel sowie eine rezidivierende Lumbalgie. Hingegen berichtete B.___ nicht über Probleme an den Schultern und Handgelenken und es finden sich keine Angaben über Diskushernien, ein HWS-Trauma oder eine Kopfschmerzproblematik. Die Einschätzung von B.___ ist denn auch keinesfalls die umfassendste, sondern lediglich diejenige, welche dem Beschwerdeführer das höchste Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist ausserdem grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Gegensatz zu B.___ setzt sich das Gutachten der L.___ intensiv mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander und es sind sämtliche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden, welche sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage aufgedrängt haben.

    Was die vom Beschwerdeführer festgestellten Abweichungen zwischen der Beurteilung der L.___ und der G.___ angeht (Urk. 1 S. 34), so ist festzuhalten, dass die G.___ (S.___, Assistenzarzt Orthopädie) im Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/152/45) zwar tatsächlich von deutlichen arthrotischen Veränderungen spricht, indessen aber lediglich eine beginnende Gonarthrose links diagnostiziert, entsprechend dem Bericht vom 19. November 2010 (T.___, Assistenzarzt Orthopädie Urk. 7/152/2-3). Im Bericht vom 28. Dezember 2010 (U.___, Assistenzarzt Orthopädie, Urk. 7/152/6-7) ist sodann von einer Gonarthrose beidseits rechts mehr als links und im Bericht vom 17. Januar 2011 (Dr. Nufer, Urk. 7/152/1) wiederum von einer beginnenden Varus-Gonarthrose, links mehr als rechts die Rede. Einerseits stellte die G.___ damit selber innerhalb kurzer Zeit drei unterschiedliche Diagnosen, andererseits unterscheidet sich die von der L.___ gestellte Diagnose einer leichten medial betonten Gonarthrose links mehr als rechts davon nicht erheblich, insbesondere mit Blick darauf, dass auch die G.___ mehrheitlich lediglich von einer beginnenden Gonarthrose links mehr als rechts ausgegangen ist. Ebenso wenig vermag der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand hinsichtlich der von den Ärzten der G.___ vorerst bloss als Verdachtsdiagnose genannten Partialruptur der Supraspinatussehne (Bericht vom 19. November 2010, Urk. 7/149/1-2) die Einschätzung der L.___ in Zweifel zu ziehen. Auch wenn in der Folge mittels Arthro-MRI vom 2. Dezember 2010 eine partielle Unterflächenläsion der Supraspinatussehne erhoben worden war (Urk. 7/157/8), hat der orthopädische Gutachter der dadurch verbliebenen Funktionseinschränkung (vgl. E. 3.3.5) im Rahmen des Anforderungsprofils hinreichend Rechnung getragen (E. 3.6). Gleiches hat hinsichtlich der Frage der Schulterbeweglichkeit zu gelten. Im Übrigen ist diesbezüglich keine erhebliche Differenz in den Beurteilungen vorhanden, wird doch im Gutachten der L.___ festgehalten, dass die Abduktion/Elevation des linken Schultergelenkes über 90° schmerzhaft und insofern die Schulterbeweglichkeit im Ergebnis eingeschränkt ist (Urk. 7/161/29).

    Da - wie aufgezeigt - keine erheblich anders lautende medizinische Aktenlage vorhanden war, erübrigte sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Vorakten, sondern es genügte, dass sie sehr ausführlich und detailliert aufgelistet wurden, mithin also umfassend von den Gutachtern der L.___ zur Kenntnis genommen worden sind. Insbesondere fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Ärzte der G.___ sich zur primär interessierenden Frage, nämlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gar nicht äusserten, mithin gab es diesbezüglich keine abweichende Meinung, mit welcher sich die Ärzte der L.___ hätten auseinander setzen können.

4.3    Nachdem sich der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist vorliegend der Verlauf in den Jahren 2004 bis 2006 von untergeordneter Relevanz. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sich erst drei Jahre nach dem Unfallereignis aus dem Jahr 2005 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat. In seiner in diesem Zusammenhang eingereichten Auflistung über den Verlauf nach 2004 wird kein Unfall im Jahr 2005 erwähnt, sondern lediglich ein solcher vom 12. September 2006, welcher eine Verletzung am linken Knie zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/101/1). Aus dem Bericht des V.___ über die ambulante Behandlung vom 17. August 2005 (Urk. 7/168/1) ergibt sich sodann, dass es sich um kein gravierendes Unfallereignis - insbesondere blieben sämtliche bildgebenden Abklärungen ohne Befund - gehandelt hat und dem Beschwerdeführer deswegen lediglich für die Zeit vom 17. bis zum 18. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Unbegründet ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei diesem Ereignis ein HWS-Trauma erlitten (Urk. 1 S. 4). Dies ist weder dem vorgenannten Bericht noch dem hierzu zum Beweis eingereichten Opferhilfeformular vom 19. August 2005 (Urk. 3/3) noch dem Regressformular vom 3. April 2012 (Urk. 3/4) zu entnehmen. Aus dem Bericht des V.___ (Urk. 7/168) ergibt sich, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, welcher grundsätzlich geeignet ist, ein HWS-Trauma zu verursachen (typischerweise ein Auffahrunfall, bei welchem der die Kollision verursachende Fahrzeuglenker mit einer erheblichen Geschwindigkeit von hinten in das Fahrzeug des Geschädigten hineinfährt), sondern der Beschwerdeführer sei auf einem Töff mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h fahrend von einem ausparkenden Auto von rechts angefahren worden, so dass er auf die linke Seite gestürzt sei. Ein Auftreten einer neurologischen Symptomatik wie Amnesie, Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen und somit der HWS-typischen Beschwerden wurde dementsprechend von den Ärzten des V.___ ausdrücklich verneint. Das weitere Unfallereignis aus dem Jahre 2006 hat offensichtlich auch keine nachhaltigen Spuren hinterlassen, stellte der Beschwerdeführer ein solches Vorkommnis in der Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 1 S. 5) doch noch gänzlich in Abrede und erwähnt es als hauptsächliches Beispiel für seine Behauptung, dass aufgrund des fehlenden Dolmetschers zwischen ihm und Q.___ erhebliche Missverständnisse entstanden seien. Mithin will er Q.___ unterstellen, er habe im Gutachten ein Unfallereignis erwähnt, welches es gar nicht gegeben habe. In der Replik vom 4. September 2012 (Urk. 10 S. 4) lässt er wiederum ausführen, dass doch in der Tat auch dieser Unfall stattgefunden habe. Insgesamt gab es damit keinen Grund, weitere medizinische Akten aus der Vergangenheit beizuziehen. Die Aktenlage erscheint ohne weiteres als genügend, um zu beurteilen, ob zwischen dem 1. November 2004 und dem 2. April 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ebenso wenig drängten sich zusätzliche neurologische Abklärungen auf.

    Die Rückenprobleme werden im Gutachten der L.___ ebenfalls abgehandelt und sind in der Diagnose im Rahmen des chronischen lumbospondylogenen Syndroms berücksichtigt.

4.4    In Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob Q.___ fachlich genügend qualifiziert sei, da er „nur“ über einen Ausbildungsabschluss in W.___ und nicht über einen schweizerischen FMH-Titel verfüge. Inwiefern ein entsprechender Abschluss in W.___ den Anforderungen nicht genügen und gegenüber einer schweizerischen Ausbildung minderwertig sein sollte, legt er aber nicht dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (Urk. 6 S. 2), ist der Fachabschluss von Q.___ in der Schweiz vielmehr ausdrücklich anerkannt, und er verfügt seit 2008 über die Berufsausübungsbewilligung im Kanton St. Gallen (vgl. www.medregom.admin.ch ). Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der mangelnden fachlichen Qualifikation von Q.___ ist damit nicht stichhaltig.

    Bezüglich der Rüge, es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, ist festzuhalten, dass es Sache des Gutachters ist, zu beurteilen, ob eine genügende Kommunikation ohne Beizug eines Dolmetschers möglich ist. Wie bereits erwähnt, hat Q.___ die Sache mit dem Unfall im Schwimmbad, welche als Beispiel für ein Missverständnis angeführt worden ist, offenbar richtig verstanden. Dass ein weiterer Unfall aus dem Jahr 2005 nicht im Gutachten erwähnt wird, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Beschwerdeführer darüber Q.___ nichts gesagt hat. Ein auf mangelnde Übersetzung zurückzuführendes Missverständnis muss dafür nicht die zwingende Ursache sein. Q.___ hat jedenfalls ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache gezeigt habe (Urk. 7/134/26).

    Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Q.___ sei veraltet und genüge deshalb als Grundlage nicht, ist festzuhalten, dass weder ein Anzeichen ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht worden ist, dass sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung durch Q.___ erheblich verschlechtert habe. Keine Verschlechterung ist insbesondere auch dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich seit 2010 bei einer gewissen Frau AA.___ in BB.___ psychiatrisch (u.a. auch pharmakologisch) behandeln lässt, was von diesem im Übrigen zum ersten Mal in seiner Stellungnahme vom 20. März 2012 (Urk. 7/165 S. 2) geltend gemacht wurde. Es erscheint im Weiteren unklar, ob es sich bei Frau AA.___ überhaupt um eine Psychiaterin handelt und sie als geeignet erscheint, eine fachlich qualifizierte Meinung abzugeben. Der Beschwerdeführer hat von AA.___ zwei unterschiedliche Schreibweisen ihres Namens verwendet, mit Ausnahme, dass sie in BB.___ ansässig ist, keine weiteren Daten genannt (Vorname, Adresse, Facharzttitel) und auch keinen Bericht von ihr eingereicht, welcher Anlass dazu geben könnte, die bereits vorgenommenen, umfassenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Psychopharmaka einnimmt, vermag im Übrigen für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

    Endlich hat Q.___ in genügender Weise dargelegt, wie er zu seiner Diagnose gelangt ist. Es erscheint nicht erforderlich, im Rahmen eines Gutachtens nicht gestellte Diagnosen explizit auszuschliessen und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche naheliegenden Diagnosen von Q.___ nicht gestellt worden sind und er hätte begründet ausschliessen müssen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter in einer Mensa mag es zutreffen, dass Q.___ die Anforderungen dieser Tätigkeit abweichend eingeschätzt hat. Immerhin ist aber festzuhalten, dass das Ausgeben von Essen über Mittag in einer Mensa zwar mit einer gewissen Hektik verbunden ist, es sich aber doch um eine sehr einfache Tätigkeit mit äusserst repetitiven Abläufen handelt, welche keine grosse Flexibilität erfordert. Ein Widerspruch ist deswegen in der Beurteilung von Q.___ nicht zu erkennen.

4.5    Die Beschwerdegegnerin ist - unter anderem auch gestützt auf die überzeugende fachärztliche Stellungnahme von K.___-Arzt O.___ vom 5. Januar 2012 (Urk. 7/166/5-6, E. 3.8) - demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Q.___ die Anforderungen vollumfänglich erfüllt und darauf abgestellt werden kann.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit dem 1. November 2004 nicht wesentlich verschlechtert hat. Auch in den erwerblichen Verhältnissen ist keine Änderung eingetreten. Insbesondere rechtfertigt sich beim Invalideneinkommen kein höherer Abzug als 10 %, da den Einschränkungen des Beschwerdeführers mit der Festsetzung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wird. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 26. August 2013 hat Rechtsanwältin Sintzel einen Aufwand von 9,08 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.90 geltend gemacht (Urk. 17). Dies erscheint als den Umständen des Falles angemessen. Die Entschädigung ist damit auf Fr.  2‘005.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.

6.3    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘005.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger



RP/FB/MTversandt