Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00521

damit vereinigt

IV.2012.00525




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 in Y.___ geborene X.___ besuchte dort die Schule und begann eine Anlehre als Maurer (Urk. 12/39/2). Im Jahre 1987 liess er sich in der Schweiz nieder und war von 1987 bis 1998 als Bauarbeiter bei der Z.___ tätig (Urk. 12/6/1). Am 30. März 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu (Urk. 12/50). Anlässlich der im Februar 2004 eingeleiteten Rentenrevision setzte sie die Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2004 gestützt auf den unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % infolge der per 1. Januar 2004 eingetretenen Gesetzesänderung mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 12/60). Die dagegen beziehungsweise gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 12/69) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2006 im Prozess Nr. IV.2005.00174 ab (Urk. 12/79).

1.2    Anlässlich einer im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 10. April 2009 gestützt auf ihre Abklärungen, welche eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ergeben hatten, und gestützt auf den neu errechneten Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 12/112). Die dagegen am 11. Mai 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 12/113/3 ff.) zog der Beschwerdeführer nach Androhung einer reformatio in peius mit gerichtlichem Beschluss vom 23. Juli 2009 (Urk. 12/115) am 18. August 2009 wieder zurück, woraufhin der Prozess Nr. IV.2009.00455 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Verfügung vom 24. August 2009, Urk. 12/116). Infolgedessen erwuchs die rentenherabsetzende Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2009 in Rechtskraft.

1.3    Nachdem der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, am 3. Februar 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und sinngemäss um die Erhöhung der Rente ersucht hatte (Urk. 12/119, Urk. 12/121), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2010 beziehungsweise vom 27. August 2010 die bisherige halbe Rente für die Dauer des hängigen Abklärungsverfahrens vorsorglich mit Wirkung ab 1. September 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 12/130, Urk. 12/134). Dies begründete sie damit, dass der ihrer nunmehr rechtskräftigen Verfügung vom 10. April 2009 zugrunde liegende Einkommensvergleich, den sie angestellt habe, offensichtlich unrichtig sei (Urk. 12/130/2). Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 5. August 2010 an, woraufhin sie mit Gerichtsurteil vom 31. Dezember 2010 unter Verneinung einer zweifellosen Unrichtigkeit aufgehoben wurde (Urk. 12/148).

    Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der Klinik B.___ ein orthopädisch-psychologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches am 11. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 12/158). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 17. Januar 2012 die Abweisung des am 8. Februar 2010 eingegangenen Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/162). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2012 Einwand (Urk. 12/166). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/167, Urk. 12/172). Mit Verfügung vom 13. April 2012 wies sie den Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente sodann ab (Urk. 12/175).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei abzuändern und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde der Prozess Nr. IV.2012.00525, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer dieselbe Verfügung hatte anfechten lassen, mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 5/5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden (Urk. 11). Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. August 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 25. September 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und teilte mit, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 16), welche die Kosten des Gerichtsverfahrens übernehme (Urk. 19 und 20). Deswegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2012 abgewiesen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 auf eine Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingaben vom 8. Januar 2013 sowie vom 18. März 2013 liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Urk. 24 und 25 sowie Urk. 29 und 30). Mit Eingaben vom 4. Februar 2013 sowie vom 24. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 27 und 32), wovon dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2013 sowie am 26. April 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28 und 33).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre das Erhöhungsgesuch abweisende Verfügung damit, dass ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ vom 11. Juli 2011, keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben hätten. Namentlich sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Beim psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, vom 26. Februar 2012 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 12/175/2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom D.___ sowie des Hausarztes Dr. med. A.___ sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1). Des Weiteren übte er Kritik an den psychiatrischen Abklärungen durch den Arzt beziehungsweise die Psychologin der Klinik B.___ (Urk. 16).


3.

3.1    Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. vorstehende E. 1.3), stammt vom 10. April 2009 (Urk. 12/112). Darin wurde gestützt auf das MEDAS-Gutachten des F.___ vom 11. Juli 2008 davon ausgegangen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, sodass die Arbeitsfähigkeit nun aus psychiatrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht bestand für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als vollschichtig arbeitsfähig beurteilt, jedoch aufgrund des Schmerzzustandes, der verringerten Belastbarkeit und eines vermehrten Pausenbedarfs mit einer Leistungseinschränkung von 25 % (Urk. 12/112/5, Urk. 12/99/3). Entsprechend wurde die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/112/6).

    Im F.___-Gutachten vom 11. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/97/19):

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links bei breitbasiger medianer und medio-lateraler Diskushernie L4/5 links und Diskusprotrusion LWK5/S1

- Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie.

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderen folgende Diagnosen beurteilt (Urk. 12/97/19):

- beginnende degenerative Veränderungen an den Zehengelenken

- Handgelenksschmerzen links mehr als rechts unklarer Ursache (Differentialdiagnose: beginnende degenerative Veränderungen, konventionell-radiologisch noch nicht sichtbar)

- Status nach Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert.

Zum Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es seien keine Suizidgedanken mehr auszumachen, der Schlaf sei unterdessen gut und der Beschwerdeführer zeige keine depressive Symptomatik mehr. Sein Antriebsverhalten, seine psycho-physische Spannkraft, seine Lust- und Freudfähigkeit seien erhalten. Im Vordergrund stünden die somatischen Probleme mit Schmerzausweitung (Urk. 12/97/18).

3.2    Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt:

3.2.1    Am 26. Oktober 2009 berichtete PD Dr. med. G.___ vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, der Beschwerdeführer habe über zunehmende Schmerzen geklagt. Dr. G.___ beschrieb, es seien keine Arthritis, keine Synovialschwellung und kein Erguss nachzuweisen gewesen. Die Darstellung der Peronaeus-Sehnen sei unauffällig und ohne Hinweise auf eine Tenosynovitis gewesen. Insgesamt bestehe zurzeit keine fassbare entzündliche Aktivität der Arthropathie (Urk. 12/123).

3.2.2.    Dr. med. E.___ vom D.___ hielt am 15. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 7. Oktober 2009 beim D.___ in fachärztlichen Behandlung befinde (Urk. 12/127).

    Am 26. September 2010 berichtete er, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsbeginn an einer nichtorganischen Insomnie im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F51.0, F33.11; Urk. 12/137/2). Er sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und vorderhand zeigten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, trotz der subjektiv berichteten Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Der formale Gedankengang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine aktuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Zum Beschwerdeführer könne ein affektiver Rapport hergestellt werden. Er sei teilweise ratlos, weinerlich, gereizt und dysphorisch. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, leichte Ermüdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Beschwerden, mangelnde Impulskontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsicherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Des Weiteren seien vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökonomische Situation Eheprobleme entstanden. Der Beschwerdeführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungsweise vor dem Zerfall der Familie. Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4). Bezüglich der Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei gegebenenfalls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen (Urk. 12/137/6).

3.2.3    Der Hausarzt Dr. med. A.___ berichtete am 9. September 2010 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dessen Beschwerden hätten deutlich zugenommen und sich ausgedehnt. Alles in allem seien eine Polyarthritis, ein Panvertebralsyndrom und eine Depression vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 3/4 = Urk. 12/136/5). Bereits am 3. Februar 2010 hatte Dr. A.___ festgehalten, der Beschwerdeführer leide zur Zeit an einer schweren depressiven Episode (Urk. 12/119).

    Am 29. November 2010 hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer nicht als gesund deklariert werden könne, sondern an Krankheiten leide, welche wahrscheinlich nicht geheilt werden könnten. Er sehe den Beschwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbeit mit vermehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146).

3.2.4    Am 5. Dezember 2010 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer klage vor allem über verstärkte Schmerzen und Schlafstörungen, aber auch über starke Nervosität, innere Unruhe, Mangel an Impulskontrolle, Aggressivität und Aufgebrachtheit. Er streite oft mit seiner Ehefrau und er sei nicht einverstanden damit, dass seine ältere Tochter ausziehen wolle. Er habe diverse Ängste, so vor dem Autofahren und davor, zuhause etwas Schlimmes anzustellen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über verminderte Konzentration und Merkfähigkeit, Insuffizienzgefühle, Zukunfts- und Existenzängste sowie finanzielle Probleme, gesteigerten Appetit, Libidominderung und passive Todeswünsche berichtet (Urk. 12/147/2). Der beobachtete Psychostatus war im Wesentlichen identisch mit dem am 26. September 2010 (vorstehende E. 3.2.2) beschriebenen (Urk. 12/147/3).

3.2.5    Am 11. Juli 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik B.___ ihr orthopädisch-psychologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/158). Als Diagnosen wurden weiterhin das chronische Lumbovertebralsyndrom, links-betont, möglicherweise mit Wurzelirritation S1 links, bei degenerativen lumbalen Wirbelsäulen-Alterationen, die Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie, beginnende, degenerative Veränderungen an den Zehengelenken sowie neu eine gastroösophageale Refluxkrankheit genannt (Urk. 12/158/16). Aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde und der klinischen Untersuchung zeige sich keine wesentliche Diskrepanz zu den Vorgutachten der MEDAS (Urk. 12/158/18).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 12/158/34):

- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.01)

- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4)

- nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0)

- Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10: Z60.0).

Die Beobachtungsgenauigkeit, die akustische Merkfähigkeit, die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien leicht vermindert. Das Arbeitsgedächtnis sei nicht betroffen. Die aktuelle Ausprägung der Beeinträchtigungen könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Anpassungsstörung sei nunmehr abgeklungen und die depressive Episode sei nur noch leichtgradig, was für den Erfolg der durchgeführten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung spreche (Urk. 12/158/35).

Insgesamt bestehe aufgrund der somatischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In einer leichten und rückenschonenden Tätigkeit sei jedoch bezüglich des zeitlichen Pensums keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und allgemein langsameren motorischen Abläufen sei die Leistungsfähigkeit jedoch um 25 % reduziert (Urk. 12/158/1-2).

3.2.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___ erstattete am 26. Februar 2012 einen im Wesentlichen mit dem Bericht des D.___ vom 26. September 2010 übereinstimmenden Bericht (Urk. 12/172). Er fügte an, die Depression hätte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zur Folge, durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, mehr als 25 % zu leisten. Dafür sei er mittlerweile zu sehr von seinen Beschwerden eingenommen und frustriert (Urk. 12/172/2-3). Der mittelgradigen depressiven Störung, der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie den verschiedenen somatischen Krankheiten komme zwar je für sich genommen wenig Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, zusammen ergäben sie jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In der Vorgeschichte des Beschwerdeführers fänden sich vermehrte psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 12/172/3). Ein primärer Krankheitsgewinn sei vorhanden, da der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen nicht psychisch krank sein dürfe und sich daher seine inneren Beschwerden in äusseren Schmerzen zeigen würden. Eine Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer sei durch die mittelgradige Depression mindestens seit Behandlungsbeginn ausgewiesen. Ein sozialer Rückzug liege mittel ausgeprägt vor. Die Behandlungsergebnisse seien trotz langer und regelmässiger Therapie sehr unbefriedigend. Infolgedessen sei der Beschwerdeführer nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 12/172/4).


4.

4.1    Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten der Klinik B.___ zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksichtigt die subjektiven Angaben und die geklagten Beschwerden und beschreibt die objektiven Befunde. Anhand dieser ist es nachvollziehbar, dass aus somatischer Sicht von einer unveränderten Situation seit der letzten, der Vergung vom 10. April 2009 zugrunde liegenden Begutachtung ausgegangen wurde, und dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor als zu 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % arbeitsfähig erachtet wird. Ebenso ist plausibel, dass bei den geschilderten psychischen Befunden mit nur geringen Einschränkungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Beobachtungsgenauigkeit (Urk. 12/158/33, Urk. 12/158/35), bei teilweise auch gänzlich unauffälliger Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 12/158/31), leicht eingeschränkter Antriebsfunktion, ohne Anhaltspunkte für Suizidalität (Urk. 12/158/30), ohne Gedankenkreisen oder Grübeln (Urk. 12/158/31), mit erhaltenen Freundschaften (Urk. 12/158/29) und fremdanamnestisch noch vorhandenem Geschlechtstrieb (Urk. 12/158/28) die rezidivierende depressive Störung als in einer leichten Episode befindlich beurteilt wurde und nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen wurde.

4.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, auf die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärungen durch die Klinik B.___ könne nicht abgestellt werden, da der von der diplomierten Psychologin I.___, Psychologie und Neuropsychologie, durchgeführte Test mangelhaft sei und da der mitunterzeichnende Prof. Dr. med. J.___ in einem anderen Fall den Empfindlichkeitstest durch die Winterjacke hindurch durchgeführt habe (Urk. 16). Inwiefern die testpsychologischen Untersuchungen mangelhaft sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die psychometrische Testung musste zwar nach dreistündiger Untersuchung wegen der Angabe somatischer Beeinträchtigungen abgebrochen werden (Urk. 12/158/33, Urk. 12/158/35), jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die relevanten psychischen Befunde zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ausreichend erhoben gewesen wären. Der Einwand gegen Prof. Dr. J.___ kann vom Gericht bei gegebener Aktenlage nicht überprüft werden, erweckt aber aufgrund seiner Pauschalität keine Zweifel an der Richtigkeit des im konkreten Fall vorliegenden Gutachtens der Klinik B.___.

4.3    Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, aus den Berichten des Psychiaters Dr. E.___ vom 6. (richtig 26.) September 2010 sowie von Dr. A.___ vom 9. September 2010 sei ersichtlich, dass er an Krankheiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1 S. 3).

    Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 9. September 2010 tatsächlich, dass er über keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit verfüge (Urk. 3/4). Er begründete in diesem Bericht jedoch nicht, weshalb er selbst eine angepasste Tätigkeit für unzumutbar erachtet. Am 29. November 2010 hielt er denn auch in Abweichung davon fest, er sehe den Beschwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbeit mit vermehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146), was angesichts der somatischen Einschränkungen aber ebenfalls nicht überzeugt. Um sich zu psychiatrischen Einschränkungen zu äussern, ist Dr. A.___ nicht die geeignete Fachperson. Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.

    Dem Bericht von Dr. E.___ vom 26. September 2010 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vollständig orientiert und vorderhand zeigten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, der formale Gedankengang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine aktuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Er sei teilweise ratlos, weinerlich, gereizt und dysphorisch. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, leichte Ermüdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Beschwerden, mangelnde Impulskontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsicherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Des Weiteren seien vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökonomische Situation Eheprobleme entstanden. Der Beschwerdeführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungsweise vor dem Zerfall der Familie. Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4).

    Anhand auch dieser Befunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer komplett arbeitsunfähig wäre. Bezüglich der Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. E.___ sich dahingehend, dass gegebenenfalls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen sei (Urk. 12/137/6). Bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abgestellt werden. Im Übrigen fällt auf, dass er bei den objektiven Befunden viele psychosoziale Probleme nannte, sodass man sich bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit fragen müsste, ob diese auf einer psychischen Krankheit beruht oder mehrheitlich psychosozial bedingt und damit vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus nicht beachtlich wäre (BGE 127 V 294 E. 5a).

    Dr. C.___ vom D.___ diagnostizierte am 26. Februar 2012 eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 12/172/2). Die Förster-Kriterien bejahte er grösstenteils (Urk. 12/172/4). Geht man hingegen gestützt auf das nachvollziehbare Gutachten der Klinik B.___ von einer leichten und nicht wie Dr. C.___ bei ähnlichen Befunden und unter Berücksichtigung von psychosozialen und soziokulturellen Gegebenheiten von einer mittelschweren depressiven Episode aus, reicht dies nicht aus, um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung darzustellen. Auch der soziale Rückzug ist gemäss den Angaben von Dr. C.___ nur mittel ausgeprägt (Urk. 12/172/4). Gegen einen gravierenden sozialen Rückzug spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch Freunde hat (Urk. 12/158/29).

    Des Weiteren darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5).

    Insgesamt vermag damit keiner der Berichte der behandelnden Ärzte das Gutachten der Klinik B.___ zu entkräften.

4.4    Der Erlass der anfechtungsgegenständlichen Verfügung bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 12/175) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Die Hospitalisation in der K.___ vom 23. April bis am 20. Mai 2012 erfolgte infolge einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (Urk. 16 S. 2). Der Bericht der Ärzte der K.___ vom 29. Mai 2012 (Urk. 17/2) lässt keine Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Erlass der Verfügung zu. Vielmehr erscheint es wegen des zeitlichen Zusammenhangs als überwiegend wahrscheinlich, dass die reaktive depressive Störung (Urk. 17/2 S. 2) als Reaktion auf die abweisende Verfügung der IV-Stelle erfolgte. Ebenso fand die in L.___ durchlebte psychische Krise nach dem für die Beurteilung der Verfügung vom 13. April 2012 massgeblichen Zeitraum statt (vgl. Urk. 24 und 25/1-2). Auch der Bericht der M.___ vom 1. März 2013 (Urk. 30) lässt nicht darauf schliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand bereits vor dem 13. April 2012 in relevanter Weise verschlechtert hätte, zumal die im Bericht der M.___ beschriebenen psychotischen Elemente in Form von Sinnestäuschungen (Sehen von Ungeheuern, Stimmenhören) sowie die genannten konkreten Suizidgedanken vor dem 13. April 2012 noch nicht vorhanden waren.

4.5    Des Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Ärzte des F.___ hätten in ihrem Gutachtensbericht vom 11. Juli 2008 festgestellt, dass es nicht zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands gekommen sei (Urk. 16 S. 2). Diese Frage ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, da die angefochtene Verfügung nicht auf diesem Gutachten basiert und die auf das F.___-Gutachten abgestützte Verfügung vom 10. April 2009 nach erfolgtem Hinweis auf eine unter Umständen mögliche reformatio in peius infolge Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwuchs.

4.6    Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung besteht (Urk. 12/158/36) und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart verändert hat, dass sich dies auf die verbliebene Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit auswirken würde. Dem Beschwerdeführer ist eine seinen somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit nach wie vor vollschichtig mit einem Rendement von 75 % sowie mit einem infolge eines Leidensabzugs um weitere 20 % verminderten Einkommen zumutbar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch abgewiesen hat und die hiergegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Dass sich an den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente etwas geändert hat, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Rechtsanwalt Berther (Urk. 5/5 und Dispositiv des Urteils zur Kenntnisnahme)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer