Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00522 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 25. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, gelernte Postbeamtin, arbeitete zuletzt von September 2001 bis August 2003 als Verwaltungssekretärin beim Spital Y.___ (Urk. 8/1 und Urk. 8/18/1). Am 27. August 2004 meldete sie sich wegen eines Spiralbruchs am linken Oberarm, eines Kieferknochenbruchs rechts, einer Schilddrüsenunterfunktion sowie einer seit 10. August 2003 bestehenden Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juni 2005 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/37). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 22. respektive 30. Juni 2005 Einsprache (Urk. 8/38 und Urk. 8/41), welche von der IV-Stelle mit Entscheid vom 21. September 2005 (Urk. 8/56) abgewiesen wurde. Mit Urteil vom 9. August 2006 (Urk. 8/71; Prozess Nr. IV.2005.01197) hiess das hiesige Gericht die von X.___ erhobene Beschwerde (Urk. 8/61) in dem Sinne gut, als es in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. September 2005 die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen sowie erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein (Expertise vom 29. Dezember 2006, Urk. 8/84). Mit Verfügungen vom 24. Mai 2007 wurde der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. März 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/117). Am 7. Juni 2007 sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zu (Urk. 8/120). Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007, womit der Versicherten ab 1. März 2005 eine halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 8/117/1-2), erhob die Versicherte am 25. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 8/125). Mit Urteil vom 30. April 2009 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneinte, und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen und erneutem Entscheid wiederum an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/137; Prozess Nr. IV.2007.00923).
1.3 Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ vom 22. August 2009 (Urk. 8/142/1-10) ein und versuchte vergeblich, Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, (Urk. 8/149) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, (Urk. 8/159) erhältlich zu machen. Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2009 sprach sie X.___ – im Umfang des bereits feststehenden Rechtsanspruchs (Urk. 8/155) - mit Wirkung ab 1. August 2004 bis 31. März 2005 eine ganze und mit Wirkung ab 1. April 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 8/148). Nachdem die IV-Stelle daraufhin bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag gegeben hatte und die Versicherte am 4. November 2010 untersucht worden war (Urk. 8/167), erhoben Dr. A.___ und die Versicherte am 22. November (Urk. 8/169) respektive 23. November 2010 (Urk. 8/170) Vorwürfe gegenüber der Gutachterin. Am 6. Mai 2011 erstattete Dr. D.___ ihre psychiatrische Expertise (Urk. 8/178) und nahm am 25. Juli 2011 Stellung zu den Vorwürfen (Urk. 8/181). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2012, Urk. 8/184, und Einwand vom 8. Februar 2012, Urk. 8/191) verfügte die IV-Stelle am 28. März 2012, dass das Erhöhungsgesuch der Versicherten – ausgehend von einem seit 2005 unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % - abgewiesen werde ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. März 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 10). Am 25. Juni 2012 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2005.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2. Gemäss Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. April 2009 war - aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab dem 6. Dezember 2004 - ab 1. April 2005 nur, aber immerhin noch ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ausgewiesen. Ab 20. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin erneut vollständig arbeitsunfähig geworden, weshalb sich die Frage des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. September 2005 stelle (Art. 88a Abs. 2 IVV). Entsprechend wurde die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. September 2005 verneinte (E. 7). Im Folgenden ist daher der gesundheitliche Verlauf ab 20. Juni 2005 zu prüfen.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2005 zuhanden der Helsana Versicherungen AG eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit einem somatischen Syndrom gemäss ICD-10 F33.11. Weiter sei es sicher gerechtfertigt, von akzentuierten abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen zu reden, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung gänzlich ausgeschlossen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik vordergründig sei, welche derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. In Anbetracht der durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sollte aber erwartet werden können, dass sich die depressive Symptomatik innert nützlicher Frist, vielleicht innert Wochen, vielleicht innert weniger Monate soweit bessere, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Urk. 8/63/5-6).
3.2 Dr. Z.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 29. Dezember 2006 als Diagnosen (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); Dysthymia (ICD-10 F34.1), im Sinne einer „double depression“ und (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit neurasthenischen, selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) an. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Schalterangestellte am Empfang einer Klinik sei die Beschwerdeführerin dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte auch für die zurückliegende Zeit zumindest ab Dezember 2004. Bei äusserlichen Belastungen, Enttäuschungen etc. reagiere die Beschwerdeführerin jeweils mit vorübergehender Zuspitzung der depressiven Vitalitätsstörung, was dann eine mehrwöchige, maximal aber dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu sich ziehe. Dies sei soweit retrospektiv rekonstruierbar im Sommer 2005 der Fall gewesen sowie auch seit November 2006. Es handle sich dabei aber nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/84/18-19).
3.3 Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 1. Februar 2008 erklärten die behandelnde Ärztin und die behandelnde Psychotherapeutin, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2007 bis zum 30. Januar 2008 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Als Diagnosen nannten sie (1) einen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und (2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 8/142/11).
3.4 Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 22. August 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/142/2):
(1) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episoden mit somatischem Syndrom und psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.11/21, F33.3)
(2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlich- vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0)
(3) Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.2/5)
(4) eine Hypothyreose infolge Hashimoto Thyreoiditis, substituiert, euthyreot
(5) eine Eisenmangelanämie
(6) ein körperlicher Erschöpfungszustand
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Oberarmfraktur links durch Sturz am 17. August 2004. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als medizinische Sekretärin und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe folgende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/142/2-7):
100 % vom 20. Juni 2005 bis 4. September 2006
50 % vom 5. September bis 16. November 2006
100 % vom 16. November 2006 bis 1. April 2008
90 % vom 2. April bis 5. Juli 2008
50 % vom 6. Juli bis 6. August 2008
100 % seit 7. August 2008 bis auf Weiteres
3.5 Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Obergutachten vom 6. Mai 2011 (1) einen somatisch begründeten psycho-physischen Erschöpfungszustand, (2) eine histrionische, teilweise dissoziale Persönlichkeitsstörung und (3) eine Hypothyreose. Dr. D.___ gab an, dass die seit 2005 durchgängig vorhandene 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin insofern auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei, als eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Einzelne Phasen, in denen es ihr schlechter oder besser gegangen sei, würden sich anhand der Aktenlage nicht sicher rekonstruieren lassen. Angesichts des psycho-physischen Erschöpfungszustandes, in dem sich die Beschwerdeführerin während der gutachterlichen Untersuchung befunden habe, müsse für diesen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis, in angepasster Tätigkeit und auch im Aufgabenbereich ausgegangen werden. Eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dieser Grundlage sei jedoch unwahrscheinlich (Urk. 8/178/31-36).
3.6 Am 6. Februar 2012 berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin unter sehr langen depressiven Phasen mit viel kürzeren Episoden von guter Stimmung und Lebensenergie leide. Von November 2009 bis April 2011 (18 Monate) sei es ihr sehr schlecht gegangen. In diese Zeit sei auch die gutachterliche Untersuchung durch Dr. D.___ gefallen. Von Mitte April bis anfangs November 2011 sei es ihr besser gegangen. Dann hätten sich als Vorboten körperliche Probleme mit Schwindel, Übelkeit, enormer Müdigkeit und Herzbeschwerden, die bei der hausärztlichen Kontrolle keine pathologischen Befunde ergeben hätten, gemeldet. Seither sei die Beschwerdeführerin wieder im Rückzug, seelisch gelähmt und ohne Lebens- und Leistungskraft. Der psycho-physische Zustand habe sich über die vielen Jahren verschlechtert, obwohl medizinische, psychiatrische und medikamentöse Behandlungen korrekt eingesetzt und befolgt worden seien. Auch in den besseren Phasen würden die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit dauernd eingeschränkt bleiben (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 weiterhin zu durchschnittlich 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie berief sich dabei auf das psychiatrische Obergutachten von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 2).
4.2
4.2.1 Dr. D.___ hat ihre psychiatrische Expertise vom 6. Mai 2011 in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die geklagten Beschwerden hat sie berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 8/178).
4.2.2 Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach eine spezifische Persönlichkeitsstörung, also eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffe, bestehe. Dabei würden Persönlichkeitszüge vorliegen, wie sie zu einer histrionischen, zum Teil auch dissozialen Persönlichkeitsstörung passen würden. Anhand der eigenen Untersuchung, aber auch anhand der Durchsicht der Vorgutachten imponiere eine Neigung, andere zu beschuldigen bzw. das eigene Verhalten vordergründig zu rationalisieren. Wahrscheinlich bestünden ein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen und eine geringe Frustrationstoleranz. Die Affektivität wirke oberflächlich und das Verhalten weise zum Teil theatralische Züge auf. Weiter würden Egozentrik sowie erhöhte Kränkbarkeit imponieren. Während der Untersuchungssituation sei der Eindruck entstanden, dass die im Kontaktverhalten sehr freundliche Beschwerdeführerin manipulative Tendenzen aufweise. Hierzu passe die durch die Ergebnisse der Laboruntersuchung aufgeworfene Frage nach einer möglicherweise krankheitsbedingten, aber eventuell auch gezielten Herbeiführung eines somatisch reduzierten Zustandsbildes. So sei das Thyreoidea-stimulierende Hormon (TSH) am Untersuchungstag deutlich erhöht gewesen, was für eine vorangegangene fehlerhafte Einnahme der verordneten Schilddrüsenhormone spreche und klinisch die Auslösung der Symptome der eigentlich behandelten Hypothyreose bewirke. Schon bei TSH-Werten im oberen Normbereich könnte eine sogenannte latente Hypothyreose Symptome wie Müdigkeit, Antriebsreduktion und auch eine depressive Verstimmung bewirken. Zum Untersuchungszeitpunkt im Herbst 2010 habe jedenfalls eine hypothyreote Stoffwechsellage bestanden. Zusätzlich hätten die Labor-Ergebnisse einen Vitamin-B12- und einen Vitamin-D-Mangel ausgewiesen. All diese somatischen Probleme seien geeignet, eine deutliche Reduktion des Allgemeinzustandes herbeizuführen, insbesondere aber auch eine somatisch begründete depressive Verstimmung. Bei Bearbeitung der Akten falle auf, dass diese somatischen Probleme in der Vergangenheit schon untersucht und – wie ein ebenfalls bereits aufgefallener Eisenmangel – behandelt worden seien. Bei allen Begutachtungen seien auch ein reduzierter Allgemeinzustand bzw. Bleichheit, Müdigkeit und Antriebsreduktion festgestellt worden, wobei im Nachhinein nicht eruierbar sei, inwieweit diese Symptome zum jeweiligen Zeitpunkt mehr auf die genannten somatischen Probleme der Beschwerdeführerin oder auf die von den Vorgutachtern diagnostizierte affektive Erkrankung in Form von depressiven Episoden zurückzuführen gewesen seien. Nach dem eigenen Eindruck der Unterzeichnenden habe bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt keine eigenständige oder zusätzliche depressive Störung vorgelegen, sondern ein somatisch begründeter psycho-physischer Erschöpfungszustand in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung überwiegend histrionischen Charakters. Differentialdiagnostisch sei auch an das Vorhandensein einer artifiziellen Störung zu denken, eine Frage, die im Rahmen dieser Begutachtung allerdings nicht ausreichend beurteilt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome mit Müdigkeit und Schwäche seien im Rahmen der Hypothyreose zu verstehen, ohne dass eine zusätzliche endogene oder reaktive depressive Episode diagnostiziert werden müsse. Vom psychopathologischen Befund her liege eine solche nicht vor. Soweit Symptome geschildert würden, die auf ein „psychisches Geschehen“ hindeuteten – wie Sorgen um den Sohn oder Vorstellungen von einer Gottesstrafe – würden diese anders wirken als bei Patienten, die effektiv unter solchen Sorgen und Vorstellungen leiden würden. Sie hätten etwas Holzschnitthaftes, hätten sich bei genauerer Nachfrage verloren und seien nicht in Einklang mit der emotionalen Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin gestanden. Gerade an diesen Stellen sei bei Nachfrage der Eindruck einer Unechtheit und gewissen Theatralik aufgefallen, wie er zu einer histrionischen Persönlichkeitsstörung passe, die ja manchmal auch schwere psychiatrische Erkrankungen „imitiere“ und bei der Auto- und Fremdsuggestion gleichermassen ausgeprägt seien. Das Vorliegen einer in den Vorgutachten diskutierten Dysthymie erscheine möglich, sei allerdings anhand der Datenlage nicht sicher ausgewiesen. Dr. D.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung zu 50% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass bei adäquater Behandlung der Hypothyreose, des Vitamin-B12- und des Vitamin-D-Mangels sowie gegebenenfalls eines erneut auftretenden Eisenmangels von einer Besserung des während der Untersuchung noch bestehenden psycho-physischen Erschöpfungszustandes auszugehen sei (Urk. 8/178/31-33). Diese Schlussfolgerung von Dr. D.___ ist gestützt auf die von ihr genannten Befunde und unter Einbezug ihrer Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.2.3 Was die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Juni 2005 betrifft, erachtete Dr. D.___ eine mehr als 50%ige Einschränkung als nicht erwiesen. Sie führte dazu schlüssig aus, es leide zwar keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin – jeweils nach Enttäuschungen über das Fehlschlagen von Plänen oder andere Belastungen – vorübergehend eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation erlebt habe, die sie zum Beispiel dazu gebracht habe, gerade angefangene Unternehmungen wieder einzustellen. Allerdings lasse sich anhand der aus der Aktenlage möglichen Rekonstruktion hieraus nicht unmittelbar schliessen, dass in den jeweiligen Situationen auch eine tatsächliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch Verschlechterung des Gesundheitszustands verursacht gewesen sei (Urk. 8/178/36). Auf die von der behandelnden Psychiaterin überlassene Dokumentation allein könne nicht abgestellt werden (Urk. 8/178/33). Auch der Bericht aus der relativ spät aufgesuchten Klinik F.___ spiegle für den damaligen Behandlungszeitraum über drei Monate hinweg nicht das Bild einer akuten Erkrankung an einer schweren depressiven Episode. Weder der psychopathologische Befund (der zum Teil nicht zwischen eigenen Untersuchungen und Angaben der Beschwerdeführerin unterschieden habe) habe ein derartig schweres Zustandsbild aufgewiesen, noch lasse sich dies aus der Beschreibung des Verlaufs der stationären Behandlung belegen. Beim klinischen Bild einer schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und psychotischen Symptomen wäre sicherlich eher eine Einweisung in eine psychiatrische Akutklinik als in ein psychotherapeutisches Behandlungssetting erfolgt, bei dem zu Beginn des stationären Aufenthalts schon „dynamisch aufdeckend“ habe vorgegangen werden können (Urk. 8/178/36).
Dr. D.___ überzeugende Einschätzung hinsichtlich der retrospektiven Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deckt sich somit weitgehend mit derjenigen von Dr. Z.___ in deren Gutachten vom 29. Dezember 2006 (Urk. 8/84), die das hiesige Gericht im Urteil vom 30. April 2009 als nicht nachvollziehbar erachtete (Urk. 8/137, vgl. E. 5.5.1). Dies stellt allerdings nur einen scheinbaren Widerspruch dar. Denn die Begründung von Dr. D.___ ist eine andere. Während Dr. Z.___ nämlich grundsätzlich von einer andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab Dezember 2004 ausging, zielt die Argumentation von Dr. D.___ im Wesentlichen darauf ab, dass sich für die Zeit ab Juni 2005 eine 50 % übersteigende, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht sicher rekonstruieren lasse. Dr. D.___ schloss also nicht aus, dass möglicherweise eine länger als drei Monate dauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben könnte. Aufgrund der Aktenlage sei dies indessen nicht erwiesen. Mit anderen Worten liegt gemäss Dr. D.___ für den besagten Zeitraum letztlich Beweislosigkeit vor. Dies ist zunächst deshalb plausibel, weil der Bericht von Dr. A.___ vom 22. August 2009 (Urk. 8/142/1-10) die Anforderungen an ein taugliches Beweismittel – wie bereits deren Bericht vom 16. März 2007 (vgl. E. 5.5.2 des Urteils vom 30. April 2009, Urk. 8/137/17) – nicht erfüllt. So enthält der Bericht vom 22. August 2009 zwar eine ausführliche Schilderung des Behandlungsverlaufs. Angesichts der wenigen Angaben zu den erhobenen Befunden (Urk. 8/142/7) lässt sich jedoch nicht prüfend nachvollziehen, inwiefern und wann genau sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im von Dr. A.___ behaupteten Ausmass verschlechtert bzw. teilweise wieder verbessert haben soll. Weiter darf und soll das Gericht - auch wenn den Beurteilungen Dr. A.___ als langjährige behandelnde Ärztin selbstverständlich Bedeutung beizumessen ist - in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Nebst den Berichten der Klinik F.___ betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Oktober 2007 und dem 30. Januar 2008 (Urk. 8/142/11-17) liegen zudem keine weiteren Berichte behandelnder Ärzte vor. Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin von Oktober 2005 bis Februar 2006 kurzzeitig behandelte, sah vom Einreichen eines Berichts ab (Urk. 8/149). Zu den Terminen bei Dr. C.___ ist die Beschwerdeführerin anscheinend nicht erschienen (Urk. 8/159).
4.2.4 Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) ist Dr. D.___ auf die Berichte von Dr. A.___ eingegangen. Ihre teilweise von den behandelnden Ärzten und Vorgutachtern abweichende Diagnosestellung hat sie hinreichend begründet. Das Vorliegen einer depressiven Symptomatik bzw. Dysthymie hat sie nicht verneint, sondern als möglich, aber nicht sicher ausgewiesen bezeichnet (Urk. 8/178/31-36). Der von der Beschwerdeführerin (Urk. 8/170) und Dr. A.___ (Urk. 8/169) erhobene Vorwurf, Dr. D.___ habe sich bei der Exploration demütigend verhalten und untragbare Bemerkungen gemacht, wurde von ihr vehement bestritten (Urk. 8/181). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, Dr. D.___ habe in ihrer Stellungnahme erklärt, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin wohl auf die gestellte Diagnose zurückzuführen seien. Vom Zeitpunkt der Begutachtung (4. November 2010) bis zur Meldung der angeblichen Verfehlungen Dr. D.___ (22. bzw. 23. November 2010) seien fast drei Wochen vergangen. Sofern die Äusserungen der begutachtenden Psychiaterin tatsächlich derart tiefgreifend gewesen wären, mute es fragwürdig an, weshalb nicht umgehend eine Meldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Zudem sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin die Begutachtung nicht abgebrochen habe, sondern Dr. D.___ weiterhin Auskünfte erteilt habe. Ebenso wäre es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin einer Blutuntersuchung am Ende der Begutachtung zugestimmt hätte. In Würdigung dieser Umstände könne daher auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 8/182/5). Diese Begründung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin erscheint – auch angesichts dessen, dass sich aus dem Gutachten selbst keinerlei Anzeichen für ein pflichtwidriges oder unkorrektes Verhalten Dr. D.___ ergeben – ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus dem Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 6. Februar 2012 ergeben sich sodann nicht genügend Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung von Dr. D.___ am 4. November 2010 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Dr. A.___ erklärte selbst, dass die neu hinzu gekommenen somatischen Probleme bei der hausärztlichen Kontrolle keine pathologischen Befunde ergeben hätten (Urk. 3/3).
4.2.5 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegte (Urk. 1 S. 12), wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ ist die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 2) 62-jährige Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit – wie erwähnt - seit Juni 2005 grundsätzlich nicht zu mehr als 50 % eingeschränkt (Urk. 8/178/36). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Postbeamtin (Urk. 8/1) und war während mehr als 30 Jahren erwerbstätig (Urk. 8/7). Zumindest im Jahr 2008 war sie gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 22. August 2009 Teilzeit als Aufsichtsperson im Museum G.___ in H.___ tätig (Urk. 89/142/5). Auch wenn sich die Stellensuche angesichts ihres fortgeschrittenen Alters als schwierig gestalten dürfte, kann mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch nicht gesagt werden, dass eine Anstellung in einem 50%-Pensum unter diesen Umständen als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Juni 2005 als ausgewiesen gelten kann. Für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. D.___ am 4. November 2010 liegt insofern Beweislosigkeit vor, als sich nicht erstellen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2005 jemals länger als drei Monate ohne wesentliche Unterbrechung (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) zu mehr als 50 % arbeitsunfähig war. Auch eine neuerliche fachärztliche Begutachtung könnte darüber keinen Aufschluss bringen. Dies wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht – nämlich den Anspruch auf eine höhere IV-Rente – ableiten will (vgl. E. 1.6). Nicht zu beanstanden (und nicht bestritten) ist schliesslich auch der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 vorgenommene Einkommensvergleich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl
RH/TK/IKversandt