Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00523 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war vom 2. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. September 2007) bei der Temporärarbeitsfirma Y.___, Z.___, angestellt und arbeitete für diese als Mitarbeiter im Verkauf (Teamleiter Regalauffüller) beim A.___ in B.___ (Urk. 6/13). Am 8. September 2007 geriet er auf dem Heimweg in alkoholisiertem Zustand ins Stolpern, stürzte nach vorne und schlug dabei mit dem Knie auf dem Asphalt auf (Urk. 6/9/99). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 6/9). Wegen den Folgen des Unfalles meldete sich der Versicherte am 20. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 6/9/1-141, Urk. 6/28/1-29, Urk. 6/37, Urk. 6/39/1-10, Urk. 6/51/1-73). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 6. Juli 2008 (Urk. 6/13) sowie die Arztberichte des Spitals C.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 6/17) und von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___, vom 8. August 2008 (Urk. 6/18/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 6/8/9-25) ein. Am 10. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/31). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, C.___, vom 23. Dezember 2008 (Urk. 6/45) und vom 17. März 2009 (Urk. 6/57/6), von Dr. D.___ vom 10. März 2009 (Urk. 6/55) sowie vom Gemeindepsychiatrischen Zentrum C.___ (GEZ, Assistenzärztin Dr. med. F.___; Oberärztin Dr. med. G.___) vom 27. April 2009 (Urk. 6/62) ein. Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Q.___, vom 27. September 2009 erstellen (Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2009 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 6/80). Dagegen erhob X.___ am 12. Februar 2010 durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Einwand (Urk. 6/88). Die IV-Stelle hielt an ihrem Standpunkt fest und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 6/114). Die gegen diese Verfügung am 16. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 6/120/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 6/133).
1.2 Am 6. Juni 2011 (Urk. 6/145/1) reichte der Versicherte den Arztbericht des medizinischen Zentrums I.___, J.___, vom 10. Mai 2011 (Urk. 6/145/2-4) zu den Akten. Die IV-Stelle holte das bidisziplinäre (neurologisch und psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. K.___, FMH Neurologie, und Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, vom 25. Juni 2011 ein (Urk. 6/147/1-21). Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine vollständige Alkoholabstinenz einzuhalten (Urk. 6/157) und mit Vorbescheid vom gleichen Datum stellte sie die Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. September 2011 in Aussicht (Urk. 6/159). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Leimbacher am 11. Oktober 2011 Einwand (Urk. 6/162). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2011 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Leimbacher am 15. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Laut dem Bericht des Spitals C.___ (Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie) vom 10. Juli 2008 (Urk. 6/17) leidet der Beschwerdeführer unter Adipositas, Gonarthrose links, einer Instabilität am vorderen Kreuzband links, einer Ruptur am hinteren Kreuzband links sowie einer Ruptur am medialen Seitenband links. Die Verletzungen am linken Knie seien auf einen Sturz in aethylisiertem Zustand am 7. September 2007 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei in der bis anhin ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. November 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er 15-20 Stunden pro Woche arbeiten.
2.1.2 Im Bericht vom 23. Dezember 2008 (Urk. 6/45/6-7) diagnostizierte das Spital C.___ (Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH) eine instabile mediale Gonarthrose links sowie eine Varusgonarthrose rechts. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine geh- und stehbelastende Tätigkeit eindeutig eingeschränkt belastbar. Für die Arbeit als kaufmännischer Angestellter sei er zu mindestens 50 % einsatzfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ebenfalls mindestens zu 50 % zumutbar. Unklar sei, ob der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leide, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden. An dieser Beurteilung hielt Dr. E.___ am 17. März 2009 (Urk. 6/57/6) fest.
2.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 8. August 2008 (Urk. 6/18) bestehen beim Beschwerdeführer eine Kniegelenksproblematik links bei Gonarthrose, ein Status nach Meniskus-Hinterhornverletzung, hypertropher Plica mediopatellaris, hypertrophem Hoffa, vorderer Kreuzbandinstabilität, hinterer Kreuzbandruptur und medialer Seitenbandruptur sowie eine Gonarthrose rechts bei Status nach zweimaliger Arthrotomie und Arthroskopie bei Meniskusverletzungen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Diabetes mellitus Typ II, eine Angsterkrankung mit Panikattacken, eine Adipositas, ein Status nach C2-Abusus, dyspeptische Beschwerden sowie ein Schulterimpingement links mit Défilée-Erweiterung. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer/Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, während in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab sofort bestehe. Es seien weiterhin belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Knie vorhanden.
2.3 Das GEZ C.___ hielt im Bericht vom 27. April 2009 (Urk. 6/62) fest, der Beschwerdeführer leide (1) unter einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), (2) unter einer Alkoholabhängigkeit, seit September 2007 abstinent (ICD-10: F10.20), sowie (3) unter rezidivierenden Drehschwindelepisoden unklarer Ursache (organisches Korrelat aus unserer Sicht bis jetzt nicht vollständig ausgeschlossen). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche auf längere Sicht gesteigert werden könne, wenn unter Therapie eine Reduktion der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik erreicht werden könne. Die Drehschwindelepisoden würden den Beschwerdeführer zwingen, sich hinzulegen, was einen völligen Arbeitsausfall für mehrere Stunden bedeute. Ausserdem sei er sehr unkonzentriert, unruhig und ängstlich. Er ermüde rasch und die Aufmerksamkeit sei deutlich reduziert. Im Kontakt mit anderen sei er leicht kränk- und reizbar. Bei Forderungen oder Kritik reagiere der Beschwerdeführer leicht aufbrausend und ziehe sich schliesslich ganz zurück.
2.4 Dr. H.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2009 (Urk. 6/71/13) einen chronischen Alkoholismus, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20), eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), ein neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F48.0), eine emotional impulsive Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30) sowie Drehschwindelattacken, migräniforme Kopfschmerzen, Diabetes mellitus, Gonarthrose beidseits und Adipositas. Die heutige Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nur sehr grob einzuschätzen. Das neurasthenische Syndrom bedinge eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 40 %. Die Gründe dafür lägen in der verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen und reduziertem Arbeitstempo auf dem Boden von gewichtigen Ursachen und Belastungen, vor allem einer psychovegetativen Stresssymptomatik. Die Alkoholstörung und die depressive Störung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Stellen einer Prognose sei schwierig. Bei erfolgreichem Verlauf von beruflichen Massnahmen könnte die Motivation wieder gesteigert werden. Diese habe bei der beruflichen Inaktivität grösseres Gewicht als die Erwartungsangst, welche der Beschwerdeführer subjektiv angebe (er gehe ja durchaus eigenen Interessen nach). Andererseits bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr in den Alkoholabusus, wenn der psychische Stress wieder zunehmen würde.
2.5 Laut dem Bericht des medizinischen Zentrums I.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 6/145/2-4) bestehen beim Beschwerdeführer psychiatrisch (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10: F40.2), (3) eine Adipositas per magna (ICD-10: E66, BMI=35), (4) ein Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.26), (5) ein Status nach zwei Suizidversuchen 1972, 1974 (ICD-10: X61, X79) und (6) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) (Diagnose Ambulatorium C.___) sowie somatisch (1) ein Diabetes mellitus (ED 10/07), (2) eine Adipositas (BMI 32kg/m2), (3) eine Gonarthrose rechts (ED 1984), (4) eine Gonarthrose links, Status nach diversen Bandrupturen (ED 10/07), (5) eine leichte Dillatation der Aorta ascendens (ED 10/08) und (6) Kopfschmerz-Schwindelattacken unklarer Genese. Subjektiv sei der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2007 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des chronischen Verlaufs, den vorhandenen Komorbiditäten und den unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz regelmässig durchgeführter ambulanter Behandlungsmethoden bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung des Beschwerdeführers als negativ zu beurteilen. Eine „objektivere“ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen, der Depression sowie des positiven und negativen Leistungsbildes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten.
2.6 Dr. K.___ und Dr. L.___ nannten im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2011 (Urk. 6/147) als neurologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei chronischem Alkoholabusus und intermittierende Drehschwindelattacken bei Verdacht auf periphere Vestibulopathie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sowie chronischem Alkoholabusus, vasomotorische Kopfschmerzen und intermittierende Kniegelenksschmerzen bei beginnender Arthrose und Status nach Kniegelenksverletzung links am 7. September 2007 (Urk. 6/147/12). Aus psychiatrischer Sicht nannten sie (1) anamnestisch einen Status nach mittelgradig depressiver Episode, zurzeit remittiert (ICD-10: F32.1), Differentialdiagnose: Rezidivierende depressive Episoden, (2) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.24/26) im Sinne von ständigem Substanzgebrauch mit kurz nacheinander folgenden Episoden von Substanzgebrauch und (3) eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven, etwas enthemmten, narzisstischen Typ (ICD-10: F61.0) (Urk. 6/147/18). Aus neurologischer Sicht stehe die Notwendigkeit einer vollkommenen Alkoholabstinenz im Vordergrund. Unter Abstinenz wären die kognitiven Störungen zumindest teilweise reversibel. Auch eine Besserung der Polyneuropathie und der Kopfschmerzen wären zu erwarten. Aus rein neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien Arbeiten mit Lage- und Höhenexposition wegen der selten auftretenden Drehschwindelattacken wie auch Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit, Inhalte aufzunehmen (Urk. 6/147/14). Aus psychiatrischer Sicht müsse festgestellt werden, dass eine Persönlichkeitsstörung verbunden mit affektiven Dekompensationen im Sinne der rezidivierenden depressiven Episoden vorliege. Sekundär habe sich auch eine Alkoholsucht entwickelt. Diese sei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf den Alkohol zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe bis heute praktisch jährlich seine Arbeitsstelle gewechselt, sei unstet, könne keine festen näheren Beziehungen eingehen, habe eine hohe Frustrationsintoleranz, Kritikunfähigkeit und Impulsivität. Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden anamnestisch bekannten depressiven Episoden sei er unter Berücksichtigung auch der zumutbaren Willensanstrengung in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu ca. 20 % beeinträchtigt. Es bleibe auch nach der erreichten Abstinenz eine 80%ige, in der freien Marktwirtschaft für Hilfsarbeiten zu realisierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit zurück. Die Depression müsse aktuell als remittiert beurteilt werden. Die Akten wiesen darauf hin, dass es beim Beschwerdeführer immer wieder zu affektiven Einbrüchen komme. Diese führten zu einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit, was in der gemittelten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % mitberücksichtigt worden sei (Urk. 6/147/1920).
Die Konsensbesprechung habe ergeben, dass insgesamt eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege und für eine höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungs(un)fähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit keine objektiven Gründe vorlägen, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Selbsteinschätzung von einer weitaus höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz zuzumuten (Urk. 6/147/21).
2.7
2.7.1 Laut der Stellungnahme von pract. med. O.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2008 (Urk. 6/77/3) kann zusammenfassend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer kniebelastenden Tätigkeit als ausgewiesen gelten. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit nur seltener Belastung durch Heben und Tragen von max. 5 - 10 kg) könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Wartezeit könne im Leistungsfall am 8. September 2007 eröffnet werden.
2.7.2 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 26. Oktober 2009 (Urk. 6/77/6) ist das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vollständig und schlüssig. Der zusätzliche psychiatrische Gesundheitsschaden bestehe vorwiegend in einem neurasthenischen Syndrom und in einer Persönlichkeitsstörung und begründe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 40 %, auch in körperlich leidensangepasster Tätigkeit. Dies aber erst ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Im Übrigen könne von der RAD-Stellungnahme vom 13. August 2008 ausgegangen werden.
2.7.3 Am 4. Juli 2011 (Urk. 6/156/2-3) führte Dr. P.___ aus, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ sei ebenfalls vollständig und schlüssig. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen in Form einer Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund einer Alkoholabhängigkeit. Damit sei in jeder leidensangepassten Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft leistungsmässig aber nur eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen. Die angestammte kniebelastende Tätigkeit bleibe weiterhin unzumutbar.
2.7.4 Am 22. August 2011 (Urk. 6/156/3) hielt Dr. P.___ fest, Einschränkungen von relevantem Ausmass seien erst seit dem ersten psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom September 2009 ausgewiesen. Erst seit diesem Zeitpunkt sei gutachterlich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in jeder Erwerbstätigkeit nachvollziehbar abgeleitet worden und erst ab dem Zeitpunkt des aktuellen bidisziplinären Gutachtens sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Es sei keinem Gutachter möglich gewesen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor September 2009 zu bestätigen.
2.7.5 In einer weiteren Stellungnahme vom 22. November bzw. 1. Dezember 2011 (Urk. 6/169/2) gab Dr. P.___ an, die vom Erstgutachter Dr. H.___ diagnostizierte Neurasthenie könne durchaus im Rahmen des vom Zweitgutachter Dr. L.___ ausgewiesenen Status nach depressiver Episode verstanden werden. Die Persönlichkeitsstörung sei von beiden Gutachtern diagnostiziert worden. Eine solche bestehe zwar in ihren Ansätzen tatsächlich recht häufig seit der Jugend, werde aber in ihrem Ausmass oft erst mit fortgeschrittenem Alter relevant im Hinblick auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. H.___ ausgewiesene 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich primär mit der Persönlichkeitsstörung, in Kombination mit der Dysthymie und dem neurasthenischen Syndrom, welche beide für sich alleine betrachtet keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten. Dies habe Dr. H.___ nicht ganz klar formuliert. Es gebe keine Hinweise, dass Dr. L.___ das Gutachten von Dr. H.___ nicht in gebührender Weise berücksichtigt habe. Somit seien aus medizinischer Sicht Befunde und Diagnosen in den beiden psychiatrischen Gutachten eigentlich übereinstimmend und klar, und es könne ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen vom 4. Juli und 22. August 2011 festgehalten werden.
3.
3.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und von Dr. L.___ vom 25. Juni 2011 (Urk. 6/147) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass darin zu Unrecht davon ausgegangen werde, es sei ihm eine Alkoholabstinenz zumutbar. Dieser Schluss sei insofern widersprüchlich, als im Gutachten festgestellt werde, der Beschwerdeführer nehme den Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation ein und könne daran trotz des Bewusstseins um die schädlichen Auswirkungen auf seine Gesundheit nichts ändern. Richtigerweise müsse die Alkoholabhängigkeit, welche seit dem 20. Altersjahr bestehe, deshalb als Folge einer psychischen Erkrankung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (Urk. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. L.___ nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht eine Alkoholabstinenz zumutbar ist. Soweit er ausführte, der Beschwerdeführer könne an seiner Verhaltensweise nichts ändern, bezieht sich das offensichtlich auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers. Dieser sieht sich nicht in der Lage, gänzlich auf den Alkoholkonsum zu verzichten, wobei anzumerken ist, dass er - soweit aus den Akten ersichtlich - bis anhin noch nie eine länger dauernde Suchttherapie durchgeführt hat. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nur indirekt wegen seines übermässigen Alkoholkonsums (er ist im alkoholisierten Zustand gestürzt und hat sich dabei am Knie verletzt) verloren und er anlässlich früherer Untersuchungsgespräche dargelegt hat, er trinke seit dem Sturz im Jahre 2007 gar keinen Alkohol mehr (vgl. Urk. 6/39/2, Urk. 6/62/3, Urk. 6/71/6, Urk. 6/145/2). Insbesondere wird dies im Bericht des den Beschwerdeführer seit Dezember 2009 behandelnden medizinischen Zentrums I.___ vom 10. Mai 2011 noch so festgehalten (Urk. 6/145/2), während der Beschwerdeführer nur gut einen Monat danach in der Untersuchung vom 21. Juni 2011 bei Dr. L.___ angab, er trinke schon morgens Rosé-Wein, nehme dann über den Tag verteilt mehrere Flaschen, zwischendurch auch Bier und spät abends noch Whisky und andere hochprozentige Alkoholika zu sich. Am liebsten trinke er Whisky-Cola und er fühle sich am besten, wenn er betrunken sei (Urk. 6/147/15). Folgt man den Angaben des medizinischen Zentrums I.___, ist es dem Beschwerdeführer zumindest gelungen, den Alkoholkonsum während mehr als drei Jahren zu sistieren. Jedenfalls ergibt sich aber, dass das Alkoholproblem des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren nicht hinreichend behandelt worden ist, und es ist festzuhalten, dass es ihm aus objektiver Sicht zumutbar ist, sich – allenfalls unter Durchführung einer entsprechenden Therapie – des Alkoholkonsums zu enthalten.
3.3 Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren beanstanden, das Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ mittle die Arbeitsfähigkeit einfach ein. Dem Umstand, dass er nicht konstant über die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % verfüge, sondern immer wieder affektive Einbrüche mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % erleide, werde dabei zu wenig Rechnung getragen. Der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ bezeichne sodann die derart ermittelte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt als verwertbar, womit er eine Frage beantworte, für die er gar nicht zuständig sei. Dies sei vielmehr Aufgabe der rechtsanwendenden Stelle, somit also der Beschwerdegegnerin, welche jedoch fälschlicherweise keine selbständige Prüfung dieser Frage vorgenommen, sondern einfach die Einschätzung von Dr. L.___ übernommen habe (Urk. 1).
Dr. L.___ hielt keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer während den depressiven Phasen zu 100 % arbeitsunfähig sei, sondern er führte lediglich aus, während den affektiven Einbrüchen leide der Beschwerdeführer an einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 6/147/20 oben). Eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheint unter diesen Umständen als nachvollziehbar. Dies umso mehr, als die Persönlichkeitsmerkmale wie Impulsivität, Kritikunfähigkeit, Frustrationsintoleranz und Teamunfähigkeit schon seit längerer Zeit bestehen, der Beschwerdeführer aber trotzdem auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. unter vielen: Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis, 9C_95/2007 vom 29. August 2007, E. 4.3). Weil für die Invaliditätsbemessung nicht die aktuelle Arbeitsmarktsituation, sondern ein hypothetisch ausgeglichener Arbeitsmarkt massgebend ist, lässt sich sodann auch nicht mit dem Beschwerdeführer feststellen, infolge der 6. IV-Revision, wo eine grössere Anzahl von bisherigen IV-Rentnerinnen und Rentner in solchen Arbeitsplätzen eingegliedert werden soll, sei eine solche Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist vielmehr ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71, BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___ und Dr. K.___ zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten mit Lage- oder Höhenexposition, erhöhten Anforderungen an die Gehfähigkeit sowie an die Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen) zu 80 % arbeitsfähig ist.
3.5 Gestützt auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ vom 22. August 2011 (Urk. 6/156/3) hat die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beginn der im Gutachten L.___/K.___ attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum der Begutachtung, den 21. Juni 2011, festgelegt und ist für die Zeit davor von der gemäss Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 6/71/15) bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass weder eine Neurasthenie (Urteil des Bundesgerichts I70/07 vom 14. April 2008, E. 5) noch eine depressive Episode (Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2) in der Regel eine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, erscheint dies als eher grosszügig bemessen und ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zeit vor der Begutachtung durch Dr. H.___ in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Valideneinkommens zunächst davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine besser entlöhnte Erwerbstätigkeit ausüben konnte als jene des Regalauffüllers in einem Selbstbedienungsladen, weshalb sie das Valideneinkommen basierend auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ vom 6. Juli 2008 (Urk. 6/13/3) festlegte. Nach Überprüfung des entsprechendes Einwandes des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren gelangte die Beschwerdegegnerin dagegen zum Ergebnis, die häufigen Stellenwechsel stünden in einem Zusammenhang mit der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Beschwerdeführer habe deshalb ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Das Valideneinkommen sei somit nicht aufgrund des letzten Erwerbseinkommens, sondern anhand der Tabellenlöhne festzulegen, wobei beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Sportartikelverkäufer der Durchschnittslohn im Dienstleistungssektor auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend sei (Urk. 2).
4.1.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, ohne Gesundheitsschaden hätte er über längere Zeit im Bürobereich erwerbstätig sein können. Zumal er sehr gut französisch spreche, über fundierte EDV-Kenntnisse verfüge, seine Leistungen von vielen Arbeitgebern durchwegs positiv beurteilt worden seien und er (in ruhigen Phasen) einen guten Umgang pflegen könne, sei deshalb nicht der Durchschnittslohn auf dem Anforderungsniveau 3, sondern jener auf dem Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) heranzuziehen (Urk. 1 S. 10).
4.1.3 Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer ohne die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung eine besser entlöhnte Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte als Regalauffüller hätte ausüben können. Es lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich die Persönlichkeitsstörung bereits bei der Berufswahl negativ ausgewirkt hat, und der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu einem höher qualifizierten Berufsabschluss gelangt wäre als jenem des Sportartikelverkäufers. Dass der Beschwerdeführer ohne kaufmännische Ausbildung im Bürobereich einen hypothetischen Berufsaufstieg hätte erreichen und schliesslich zumindest selbständige und qualifizierte Arbeiten hätte verrichten können, ist ebenso nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat damit das Valideneinkommen zu Recht auf der Basis des Durchschnittslohnes eines im Dienstleistungssektor beschäftigten Mannes auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) berechnet. Im Jahr 2008 betrug der Zentralwert Fr. 5‘714.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 – 2013 Tabelle B9.2 S. 94) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘956.85 bzw. Fr. 71‘482.10 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, [http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.htm] Tabelle T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 72‘971.35.
Im Jahr 2010 betrug der Zentralwert sodann Fr. 5‘804.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 – 2013 Tabelle B9.2 S. 94) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 6‘050.65 bzw. Fr. 72‘607.80 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 73‘255.05.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2.2 Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘998.25 bzw. Fr. 59‘979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.
Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Ablauf der Wartezeit (September 2008) bis am 26. September 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. einfache Büroarbeiten, leichte Kontroll- und Montagetätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig war. Ein Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers vermag praxisgemäss keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4; 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.4). Gleiches gilt für das höhere Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2 in fine). Auch das fortgeschrittene Alter wirkt sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2). Es ist der Beschwerdegegnerin schliesslich darin beizupflichten, dass eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten vorhanden ist. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem über Ressourcen, welche ihn nicht auf die Ausübung von körperlich schwerer Arbeit angewiesen erscheinen lassen.
Dementsprechend ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 71‘482.10 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘503.20 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 16 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.2.3 Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) erhöht sich das unter Ziff. 4.2.2 Abs. 1 berechnete Einkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 61‘228.55. Da ab September 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen ist, reduziert sich das Einkommen auf Fr. 36‘737.15. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % erscheint als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht (vgl. Ziff. 4.2.2 Abs. 2). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘063.45. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72‘971.35 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 39‘907.90 bzw. rund 55 %. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
4.2.4 Im Jahre 2010 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor Fr. 4'901.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘109.30 bzw. Fr. 61‘311.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.93: 2010 = 123.4, 2011 = 124.5) erhöht sich dieses Einkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 61‘858.15. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 49‘486.50. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen, da die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen mit der Festsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bereits genügend berücksichtigt worden sind. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 73‘255.05 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘768.55 bzw. einen Invaliditätsgrad von rund 32 %. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.
5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2011 eine halbe Rente zugesprochen und einen weiteren Rentenanspruch verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Mai 2012 (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 25. September 2013 hat Rechtsanwalt Leimbacher einen Aufwand von 7.92 Stunden und Barauslagen von Fr. 51.-- geltend gemacht (Urk. 12). Dies erscheint als den Umständen des Falles angemessen. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 1‘768.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, wird mit Fr 1‘768.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger
RP/FB/MTversandt