Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00526 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. April 2012 die X.___ bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Mai 2012, mit welcher X.___ in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Weiterausrichtung der Invalidenrente beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Juli 2012 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/57-58, vgl. auch Urk. 7/51),
dass die Beschwerdegegnerin diesen Rentenanspruch im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens, ohne jedoch den Sachverhalt umfassend zu prüfen, mit Mitteilung vom 12. Juli 2007 bestätigte (Urk. 7/69),
dass die Beschwerdegegnerin - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/168) - mit Verfügung vom 24. April 2012 die Rentenleistungen unter dem Titel der Wiedererwägung einstellte (Urk. 2),
dass nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei die Wiedererwägung jederzeit möglich ist, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides auf das im Verfahren BV.2006.00047 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2011 in Sachen des Beschwerdeführers verweist (Urk. 2),
dass das Sozialversicherungsgericht im besagten Urteil zum Schluss gekommen ist, dass die mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. März bzw. 25. Juli 2005 ergangene Rentenzusprache offensichtlich unrichtig war und der - als Hauswart tätig gewesene - Beschwerdeführer bis auf die Verrichtung körperlicher Schwerarbeit jederzeit voll arbeitsfähig war bzw. nach wie vor ist (E. 3.3.5, 3.4 und 4.2.2; Urk. 7/166),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, das Sozialversicherungsgericht habe in E. 3.5.5 ausgeführt, nach dem damaligen Aktenstand lasse sich ein klägerischer Anspruch nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, der medizinische Sachverhalt sei bei genauer Betrachtung in beide Richtungen völlig offen (Urk. 1 S. 6),
dass der Beschwerdeführer aus dieser Erwägung folgert, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu verneinen sei (Urk. 1 S. 6),
dass der Beschwerdeführer die soeben zitierte Erwägung verzerrt und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt, erging sie doch gerade im Zusammenhang mit der Begründung, warum eine qualifiziert mangelhafte und als solche ausserhalb des Verwertbaren liegende Rentenzusprache vorlag (Urk. 7/166 E. 3.5.5),
dass nach der Rechtsprechung eine mangelhafte medizinische Abklärung - aus welcher sich keine rechtsgenüglich nachweisbare Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt - ohne weiteres zur zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3),
dass das Gericht im erwähnten Berufsvorsorgeprozess im Rahmen der (nachfolgenden) freien Prüfung der Invaliditätsfrage zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mit der angestammten vergleichbaren Erwerbstätigkeit objektiv jederzeit und ohne namhafte Restriktionen zumutbar war (Urk. 7/166 E. 4.2.2 S. 31 unten),
dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. August 2011 vom Bundesgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2012 bestätigt wurde (Urk. 7/181),
dass das Bundesgericht diese Einschätzung explizit bestätigte und festhielt, das (der Problematik zu Grunde liegende) Unfallereignis vom 1. Juni 2000 habe abgesehen von einer vorübergehenden etwaigen Akzentuierung vorbestehender Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich keine relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zur Folge gehabt, und sich aus den medizinischen Akten mit aller Deutlichkeit ergebe, dass keine der diagnostizierten Störungen schwerwiegende und langdauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/181 E. 4.2),
dass die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache somit ausgewiesen ist,
in weiterer Erwägung,
dass es bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids darum geht, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, was neben der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch eine Prüfung der Anspruchsberechtigung und allenfalls des Umfangs des Anspruchs pro futuro bedingt (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1),
dass, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mit der angestammten vergleichbaren Erwerbstätigkeit bestand (E. 3.5.5 u. E. 4.2.2),
dass nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte hiefür bestehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit inzwischen verschlechtert haben könnte, weshalb im Zeitpunkt der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle nach wie vor von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, mithin vom Fehlen einer Invalidität, auszugehen ist,
dass bei Versicherten über Alter 55 von einer zumutbaren Selbsteingliederung dann auszugehen ist, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (SVR 2011 IV Nr. 30 E. 4.2.2 [9C_163/2009]),
dass diese Konstellation beim im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 60 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführer gegeben ist, zumal er in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart voll arbeitsfähig ist bzw. stets gewesen war, so dass ihm eine Selbsteingliederung ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2011, IV.2010.00395, E. 4.3),
dass sich die Rentenaufhebung somit als rechtens erweist,
dass die Beschwerde aussichtslos ist und sich an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt, weshalb es sich rechtfertigt, den Kostenrahmen voll auszuschöpfen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger
EG/SO/MTversandt