Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00527 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 16. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 25. und 26. Juni 2009 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum Verfügungszeitpunkt abgewiesen und von ihm bereits ausbezahlte Rentenbetreffnisse zurückgefordert (Urk. 8/181-182).
Diese Verfügungen wurden vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.00786 (damit vereinigt: IV.2009.00785) vom 9. März 2011 bestätigt (Urk. 8/230).
Die vom Versicherten am 15. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/233/4-23) wies das Bundesgericht mit dem Urteil 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/244/1-11) ab.
1.2
1.2.1 Am 15. Juli 2011 meldete der Rechtsvertreter des Versicherten diesen unter Hinweis auf eine angeblich bereits aus dem vorangegangenen Rechtsgang bekannte Verschlechterung des Gesundheitszustands neu zum Leistungsbezug an (Urk. 8/242).
1.2.2 Mit Vorbescheid vom 5. August 2011 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie nach dem Ablauf der Einwandfrist mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 8/246 in Verbindung mit Urk. 8/247).
1.2.3 Mit seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/251) reichte der Versicherte ärztliche Berichte vom 30. März 2010 (Urk. 8/250/1-2) und vom 26. August 2010 (Urk. 8/250/3-7) sowie Auszüge aus einem staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar 2011 (Urk. 8/252) zu den Akten der IV-Stelle. Mit ihnen sei - so der Versicherte in seiner Stellungnahme - eine deutliche und lang andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands erstellt und damit selbstredend die wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht (Urk. 8/251/2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Urk. 8/251/2-3).
1.2.4 Am 2. April 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens um rückwirkende Rentenzusprache (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin sei das in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2011 gestellte Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Vorbescheidverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2012 mit dem Antrag auf Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vernehmen (Urk. 7).
Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
2.
2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist zunächst dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass Gegenstand des Vorbescheids vom 5. August 2011 und damit des Einwandverfahrens, für welches dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2012 die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert wurde, alleine die Frage bildete, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Juli 2012 hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.2 Mit dem Vorbescheid hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht nur mitgeteilt, dass sie aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Vorbescheids mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer anspruchsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustands auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten gedenke, sondern ihm damit auch die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweismittel zum Glaubhaftmachen einer anspruchsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzureichen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer tatsächlich Gebrauch gemacht, indem er mit der Stellungnahme zum Vorbescheid die in Sachverhalt Ziffer 1.2.3 erwähnten Urkunden zu den Akten reichte. Danach ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten (vgl. Urk. 1 S. 4).
2.3 Grundsätzlich gilt, dass für eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung keine anwaltliche Vertretung notwendig ist; ebenso wenig ist sie sachlich geboten, wenn lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung verlangt wird. Juristische Kenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, zumal es letztlich um einen medizinischen Sachverhalt geht. Seitens des Beschwerdeführers wird nichts vorgebracht, was im vorliegenden Fall ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen würde.
Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Neuanmeldung – allenfalls unter Nachreichung entsprechender ärztlicher Unterlagen nach Eingang des Vorbescheides – selber vorzunehmen oder durch die Sozialbehörde vornehmen zu lassen, die ausserdem zu einer Anmeldung auch selbständig legitimiert ist (Art. 66 Abs. 1 IVV).
Daher war die anwaltliche Intervention im mit der Anmeldung vom 15. Juli 2011 eröffneten Verwaltungsverfahren von vornherein weder für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 ATSG) noch für die Nachreichung der bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Versicherungsleistungen nötigen Belege (vgl. E. 1.2) erforderlich und sind folglich sowohl das Beschwerdebegehren, die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verpflichten, als auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Ob – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht (vgl. Urk. 7 Ziff. 4) – die unbelegte Neuanmeldung vom 15. Juli 2011 lediglich dazu diente, durch Provozieren eines Nichteintretens-Vorbescheids eine von ihr zu bezahlende anwaltliche Vertretung bereits vor Erlass eines Vorbescheids über das Leistungsbegehren zu erwirken, kann demnach offen bleiben.
3. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung im Streit liegt, ist das Verfahren kostenlos (e contrario Art. 69 Abs.1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst