IV.2012.00528
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ arbeitete seit 2. Juni 1999 als Damen- und Herrenschneider für die Y.___ SA. Per 31. Januar 2006 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 8/1/20). Am 2. Mai 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess durch die MEDAS N.___ ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 5. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 8/46/2-25).
Mit Verfügung vom 19. November 2008 (Urk. 8/70) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2009 (Urk. 8/106) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine erneute Begutachtung des Versicherten in der MEDAS N.___ (Expertise vom 27. November 2009, Urk. 8/109/2-39), zu welchem sich der Versicherte am 14. Juli 2010 (Urk. 8/123) unter Auflage verschiedener Arztberichte (Urk. 8/120-122, vgl. auch Urk. 8/125) vernehmen liess. Hierauf nahmen die Gutachter der MEDAS N.___ am 14. Oktober 2010 (Urk. 8/129) erneut Stellung, wozu sich der Versicherte am 25. Februar 2011 (Urk. 8/137) äusserte und einen neuen Bericht einreichte (Urk. 8/142). Hierzu nahmen die MEDAS N.___-Gutachter am 8. Juli 2011 (Urk. 8/148) Stellung, worauf der Versicherte am 1. September 2011 (Urk. 8/151) ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik U.___ vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/150) auflegte und sich am 21. November 2011 (Urk. 8/157) erneut äusserte.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/160 und Urk. 8/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch erneut.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
„1. Die Verfügung vom 11.04.2012 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 01.09.2006 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter habe das Versicherungsgericht ein Obergutachten in Auftrag zu geben.
3. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle ersuchte am 25. Juni 2012 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. April 2012 - und somit nach Inkrafttreten der erwähnten IV-Revisionen - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichtes vom 30. September 2009 (Urk. 8/106) lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde:
2.2 Im MEDAS N.___-Gutachten vom 5. Dezember 2007 (Urk. 8/46/2-25) wurden nach einer internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 21):
- Leichte depressive Episode
- Chronische Lumboischialgie rechts, derzeit ohne radikuläre Ausfälle, anamnestisch Status nach Diskushernienoperation L5/S1 7/2005, rechtsbetonte Reprotrusion der Bandscheibe L5/S1 mit Einengung des Foramen intervertebrale L5/S1 rechts ohne Wurzelkompression, Verdickung der Wurzel S1 rechts, leichte Fazettengelenksarthrose L4/5 (MRI 23.1.2007)
- Schulterschmerzen links, Partialruptur der Supraspinatussehne, geringe Hypertrophie der Kapsel des AC-Gelenkes, keine Pathologie am Schmerzpunkt über dem lateralen Oberarm (Sonographie 8.6.2006), klinisch freie Schulterbeweglichkeit ohne Hinweis für relevante Pathologie an Rotatorenmanschette, Bizepssehne oder Subakromialraum
Die Ärzte führten weiter aus, dass aus Sicht des Bewegungsapparates durch das lumbovertebrale Schmerzsyndrom, derzeit ohne radikuläre Ausfälle, sowie die Schulterschmerzen links bei Partialruptur der Supraspinatussehne die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in anderen körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeiten um 20 % eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht schränke die leichte depressive Episode die Arbeitsfähigkeit für eine aus somatischer Sicht adaptierte Tätigkeit ebenfalls um 20 % ein, wobei sich die Einschränkung aus Sicht des Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht nicht additiv auswirke, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Wahrung eines langsameren Arbeitstempos verwendet werden könnten. Somit resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine Leistungseinbusse von 20 % für die angestammte Tätigkeit als Schneider sowie für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten, im Sinne einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 22). Die von Dr. Z.___ diagnostizierten sensomotorischen Ausfälle hätten im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nicht festgestellt werden können (S. 20).
2.3 Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8/97) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit persistierenden sensomotorischen Ausfällen L5/S1 rechts bei Status nach Dekompression L5/S1 rechts 2005 in Beirut. Weiter führte er aus, dass bereits eine erste neurologische Untersuchung des Patienten im Januar 2006 sensomotorische Ausfälle L5 und S1 rechts ergeben habe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätze er in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf 60 %.
2.4 In seinem Bericht vom 10. Januar 2009 (Urk. 8/94) zu Händen des Beschwerdeführers hielt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, unter dem Titel „Diagnose und Beurteilung“ folgendes fest: „Mittelschwere depressive Episode, ausgelöst durch die körperlichen Schmerzen, welche möglicherweise durch die depressive Stimmung sowie die tiefe Frustration des Patienten im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung subjektiv verstärkt sein könnten. Es bestünden ferner ausgeprägte Kopfschmerzen im Rahmen chronischer Kopfschmerzen bei Analgetikaübergebrauch sowie Migräne ohne Aura und ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie C5/6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 links (MRI 11/07), ein Status nach Diskushernie L5 rechts und seither residuelles überwiegend sensibles Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts (Diagnosen aus Arztbericht der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik V.___ 16.12.2008).“ Sodann führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser depressiven Symptomatik allenfalls zu 20 % arbeitsfähig sei.
2.5 Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 8/99), in welcher der Beschwerdeführer vom 2. bis 26. Februar 2009 hospitalisiert war, wurde unter anderem eine depressive Störung, bei Eintritt mittelgradig, diagnostiziert.
2.6 Das hiesige Gericht erachtete im Rückweisungsurteil vom 30. September 2009 (Urk. 8/106) das MEDAS N.___-Gutachten als grundsätzlich beweiskräftig, hielt es indes - aufgrund der nachträglich ergangenen Berichte - nicht für ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert hat. Sodann verwies es auf eine fehlende neurologische Abklärung (S. 6 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers in der MEDAS N.___. Am Gutachten vom 27. November 2009 (Urk. 8/109/2-39) waren Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, FMH Neurologie, und Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, beteiligt. Die Expertise basiert auf den Vorakten, je einer psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung, einer internistischen Besprechung sowie einem multidisziplinären Konsensus (S. 1).
3.1.2 Die Ärzte stellten folgende Diagnose (S. 33 Ziff. 5.1):
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- residuelle sensible Ausfallsymptomatik S1 rechts mit abgeschwächtem Achillessehnenreflex, funktionell überlagert
- klinischer Verdacht auf rezidivierende schmerzhafte Blockaden der Iliosakralgelenke beidseits
- anamnestisch rechtsbetonte Restprotrusion der Bandscheibe L5/S1 sowie leichte Fazettengelenksarthrose L4/5, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 im Juli 2005
2. Chronische Schulter-Oberarm-Ellbogenschmerzen links
- anamnestisch Partialruptur der Supraspinatussehne und geringe Kapselhypertrophie im AC-Gelenk, derzeit ohne klinische Hinweise auf eine relevante Rotatorenmanschettenläsion oder ein subakromiales Impingement
- anamnestisch Status nach Epicondylopathia humeri radialis, derzeit ohne eindeutiges klinisches Korrelat
3. Rezidivierendes Zervikalsyndrom
- MR-tomographisch moderate degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule
4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 34 Ziff. 5.2):
1. Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung
2. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh
3. Migräne ohne Aura
4. Adipositas mit Body Mass Index 32 kg/m2
5. Leichter Knicksenk- und Spreizfuss beidseits mit beginnendem Hallux valgus rechts
6. Status nach Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh Anfang 2009
3.1.3 Die Ärzte hielten in ihrer Gesamtbeurteilung fest (S. 34 Ziff. 6.1), nach einer im Juli 2005 notfallmässig im Libanon erfolgten Operation bei lumbosakraler Diskushernie im Juli 2005 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten, bevor der Beschwerdeführer im November 2005 nochmals vorübergehend an seinen Arbeitsplatz als Schneider zurückgekehrt sei. Kurze Zeit später sei das Vertragsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt worden, und seither habe eine Rückkehr in den Arbeitsprozess nicht mehr realisiert werden können.
Die Gutachter führten weiter aus, der Tagesablauf des Beschwerdeführers wirke eher wenig strukturiert, indem er morgens zwar zeitig aufstehe, tagsüber jedoch keinen geregelten Aktivitäten nachgehe. Nach dem Morgenkaffee begleite er seinen ältesten Sohn zum Kindergarten und gehe anschliessend noch ein wenig spazieren und manchmal auch einkaufen. Wieder zu Hause, kümmere er sich um die Post und unternehme ansonsten nicht mehr sehr viel. Manchmal gehe er mit den Kindern auf den Spielplatz, könne sich insgesamt jedoch kaum konzentrieren und fühle sich entsprechend nicht in der Lage, Musik zu hören oder zu lesen. Hingegen sei es ihm gelungen, vor wenigen Monaten die Autofahrprüfung zu absolvieren. Im Weiteren besuche er häufig Therapiesitzungen oder eine Tagesklinik, schaue abends TV und gehe meist recht spät zu Bett. Üblicherweise versuche er, mit seiner Familie einmal jährlich während mehrerer Wochen in den Libanon zu reisen, letztmals im Juli 2009.
3.1.4 Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verwiesen die Experten auf die Ausbildung des Beschwerdeführers als Schneider, welcher auch nach seiner Einreise in die Schweiz in dieser Tätigkeit gearbeitet habe. Dabei handle es sich üblicherweise um eine körperlich eher leichte Arbeit, die jedoch teilweise länger dauernde Zwangshaltungen des Rückens enthalten dürfte. Aufgrund der Pathologie an der lumbalen Wirbelsäule seien solche Körperhaltungen aus neurologisch-orthopädischer Sicht ungeeignet, da sie zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen könnten. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes einnehmen müsse, sei die Tätigkeit als Schneider auch weiterhin in einem vollzeitlichen Pensum möglich mit um 20 % vermindertem Rendement, somit einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für auf somatischer Ebene zumutbare Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, indem die Leistungen bei ganztägiger Präsenz aufgrund der leichten depressiven Episode durch eine gewisse Verlangsamung des Arbeitstempos und einen etwas erhöhten Pausenbedarf um 20 % reduziert sei. Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit als Schneider eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit um 20 % vermindertem Rendement, somit eine zumutbare effektiv verwertbare Arbeitsleistung von 80 %, sofern dabei keine länger dauernden Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen (S. 34 f. Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass mit der Rückenoperation im Juli 2005 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, bevor seit November 2005 eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Seit der letzten Begutachtung im Dezember 2007 sei es zwar möglicherweise vorübergehend zu einer Verschlechterung der depressiven Störung gekommen, doch ergäben sich aus aktueller Sicht keine Hinweise darauf, dass jemals über längere Zeit ein wesentlich anderes psychisches Zustandsbild vorgelegen habe, als es sich heute präsentiere, indem die etablierten Behandlungen offenbar jeweils rasch eine deutliche Besserung gebracht hätten (S. 35 Ziff. 6.3).
In Bezug auf andere Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, aus neurologisch-orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, in welchen eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen von Rumpf oder Nacken und keine repetitiven Überkopfbewegungen des linken Armes vorkämen, eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit um 20 % vermindertem Rendement, somit eine zumutbare effektiv verwertbare Arbeitsleistung von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit leicht vermindertem Rendement. Die Einschränkungen aus psychiatrischer und neurologisch-orthopädischer Sicht ergänzten sich dabei und kumulierten sich nicht, da die gleichen Pausen zur seelischen und körperlichen Erholung eingesetzt werden könnten (S. 35 Ziff. 6.4).
3.1.5 Die Gutachter hielten schliesslich fest, gemäss den aktuellen Befunden sei im Vergleich zur Untersuchung vom Dezember 2007 keine relevante Veränderung des gesamten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. In Bezug auf die Einschätzung der lumbalen Wirbelsäule von Dr. Z.___ (E. 2.1.3) sei festzuhalten, dass sich zwar grundsätzlich weiterhin leichtgradige strukturelle Alterationen am linken Arm bestätigen liessen, doch entstehe dadurch bei körperlich moderat belastenden Aktivitäten kein relevanter Einfluss auf die gesamte Funktionalität.
Die Einschätzung von Dr. A.___ vom Januar 2009 (E. 2.4), wonach eine mittelschwere Depression bestehe, könne aktuell nicht mehr bestätigt werden, liege doch höchstens eine leichtgradige depressive Verstimmung vor. Bereits in seinem Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom Mai 2009 (Urk. 8/96) habe er von einer Aufhellung der Stimmung unter der etablierten Therapie berichtet, die sich seither noch weiter verbessert habe (S. 37 f. Ziff. 7).
3.2 In seinem Bericht vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/121) verwies Dr. Z.___ auf erstmals im Jahr 2006 erhobene senso-motorische Ausfälle in den Segmenten L5 und S1 rechts mit praktisch vollständigen Ausfällen der Fussheber- und Senkerfunktionen rechts, abgeschwächtem Achillessehnenreflex sowie angegebenen Hypästhesien in den Dermatomen L5 und S1 rechts. Er habe diese Befunde in dem Sinne interpretiert, dass demnächst eine beginnende Reinnervation in den Segmenten L5 und S1 stattfinden könnte (S. 1 f.).
Der MEDAS N.___-Gutachter habe diese Annahme als falsch interpretiert und sei von einer funktionellen Problematik ausgegangen. Dem sei zu entgegnen, dass sich im April 2007 Denervationszeichen in der L5-Muskulatur rechts mit neurogen veränderten motorischen Einheitspotentialen gefunden hätten. Dies bedeute, dass in der Wurzel L5 rechts eine axonale Schädigung stattgefunden und die Reinnervation begonnen habe. Auch anlässlich der Untersuchung vom 10. Mai 2010 habe sich eine Fussheber- und Senkerschwäche rechts mit erschwertem Zehen- und Fersengang gefunden (S. 2 f.).
Zusammenfassend seien die aufgetretenen Lähmungen am rechten Bein Folge von Wurzelschädigungen auf den Etagen L5 und S1 und nicht funktioneller oder psychogener Natur. Die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit betrage mindestens 50 % (S. 3 f.).
3.3 Die Ärzte der Klinik U.___ verwiesen mit Bericht vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/122) auf die seit Eintritt in die rehabilitative Tagesklinik (April 2009) bestehende depressive Symptomatik und Arbeitsunfähigkeit. Sie führten aus, im Verlauf habe eine leichte Besserung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können, der Beschwerdeführer sei aber nach wie vor arbeitsunfähig auf dem freien Arbeitsmarkt.
3.4 Am 14. Oktober 2010 (Urk. 8/129) nahmen die MEDAS N.___-Gutachter erneut Stellung und verwiesen betreffend die Kritik in neurologischer Hinsicht auf ihr Gutachten und bezüglich psychischer Problematik auf das Fehlen von Hinweisen für eine therapieresistente vitale Traurigkeit mit aktiven suizidalen Handlungen oder etwa einer massiven Somatisierung der Depression.
3.5
3.5.1 Nach Eingang weiterer Berichte der Klinik U.___ (Urk. 8/142) und der MEDAS N.___-Ärzte (Urk. 8/148/1-2), in welchen jeweils an den bekannten Einschätzungen festgehalten worden war, stellte Oberärztin G.___ von der Klinik U.___ im Gutachten vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/150) folgende Diagnose (S. 20):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode
- Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
- Symptome einer Agoraphobie
- Neurogene Schmerzstörung bei Diskushernie mit Sensibilitätsausfall L5/S1 und Harninkontinenz
- Migräne ohne Aura
Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 26 f.).
3.5.2 Die Ärztin führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2005 eine depressive Entwicklung, welche in den vergangen Jahren nicht remittiert sei, sondern sich eher akzentuiert habe. Der Beschwerdeführer beschreibe sowohl einen Verlust von Interesse und Freude sowie eine niedergeschlagene Stimmungslage und eine erhöhte Ermüdbarkeit mit Antriebsstörungen. Darüber hinaus bestünden eine mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, die Minderung der Aufmerksamkeit, Einschränkungen im Denkvermögen sowie Unschlüssigkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle gegenüber anderen und das Gefühl von Wertlosigkeit, Schlafstörungen, ein verminderter Appetit, eine psychomotorische Hemmung, Lebensüberdrussgedanken mit intermittierender Suizidalität sowie ein Libidoverlust. Damit bestehe eine schwere depressive Episode mindestens seit 2008. Zuvor sei von einer mittelschweren Episode auszugehen, mindestens seit Sommer 2006, im Anschluss an das erlebte Trauma (während Ferien im Libanon bei einem Bombenanschlag beinahe mit seiner Familie ums Leben gekommen, S. 189 oben); zwischen November 2005 und Sommer 2006 sei von einer Anpassungsstörung als Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust und die damit verbundene Kränkung auszugehen (S. 21 f.).
Oberärztin G.___ verwies weiter auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (Flashbacks, Intrusionen und Albträume betreffend das im Libanon im Jahr 2006 auslösende Ereignis). Eine vorangegangene Sensibilisierung durch Erlebnisse aus der Kindheit (Kriegserlebnisse, Verlust einer Schwester, übertriebene Ängste der Mutter) bewirkten sicherlich, dass die Symptomatik in dieser Ausprägung habe auftreten können (S. 22 f.).
Sodann schilderte die Gutachterin Symptome einer Agoraphobie (Vermeiden des Fahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln aus Angst, Vermeiden von Menschenansammlungen, habe nicht gern Besuch, verlasse ungern die Wohnung, kenne Panikgefühle, S. 23 f.).
Schliesslich verwies die Ärztin auf eine neurogene Schmerzstörung bei organischem Korrelat mit Diskushernie im Bereich L5/S1 und in der Folge aufgetretenem Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet L5/S1 und Harninkontinenz (S. 24).
3.5.3 Zur Einschätzung im MEDAS N.___-Gutachten hielt Oberärztin G.___ fest, die Unterschiede in der Diagnosestellung (leichtgradige depressive Störung beziehungsweise schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung) liessen sich unter anderem darauf zurückführen, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation in der Klinik U.___ in der Lage gewesen sei, viel ausführlicher und konzentrierter die bestehenden Beschwerden zu schildern. Er habe berichtet, in der MEDAS N.___ grosse Schwierigkeiten gehabt zu haben, die Fragen aufzunehmen, zu verstehen und dann adäquat zu beantworten. Ein anderer Aspekt könnte eine Fehlinterpretation von bestehenden Tatsachen sein. Der Beschwerdeführer habe von einem deutlichen Libidoverlust in den letzten Jahren berichtet, dennoch sei im Jahr 2008 (richtig wohl: 2009, Urk. 8/109 S. 14 Ziff. 3.2.2) eine Tochter geboren worden. Dass er dies nur durch medikamentöse Unterstützung (Viagra) geschafft habe, habe er aus Scham verschwiegen. Auch dass er seinen Führerschein vor drei Jahren absolviert habe, sei ihm als „Gesundheitsfaktor“ zugesprochen worden. Er habe hierfür aber insgesamt vier Jahre aufgewendet und viel Unterstützung gebraucht. Sodann hege er grosse Bestrebungen, das Familienleben so optimal wie möglich zu gestalten, was nach aussen scheinbar ein höheres Funktionsniveau vermittle, als tatsächlich bestehe (S. 25 f.).
3.5.4 Die Gutachterin attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 27) und schilderte eine solche von 50 % zwischen Juli 2006 und Januar 2008 bei der damaligen Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (S. 28).
4.
4.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in organischer Hinsicht gingen die MEDAS N.___-Ärzte von einer einschränkenden Pathologie im Bereich der Wirbelsäule (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Zervikalsyndrom) sowie im Schulter-Oberarm-Ellbogenbereich (Schmerzen) aus (E. 3.1.2). Aufgrund dieser Problematik attestierten sie dem Beschwerdeführer eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit und formulierten ein - näher bezeichnetes - zumutbares Arbeitsprofil (E. 3.1.4).
Der Beschwerdeführer anerkannte diese Einschätzung unter dem Hinweis, seine angestammte Tätigkeit als Schneider entspreche diesem Profil nicht (Urk. 1 S. 16 Ziff. 17.8).
4.2 Die von den MEDAS N.___-Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie das formulierte Leistungsprofil wurden nachvollziehbar begründet und entsprechen im Wesentlichen der Einschätzung der MEDAS N.___-Ärzte aus dem Jahr 2007 (E. 2.2). So wurde überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Wirbelsäulen- und Schulterpathologie keine Zwangshaltungen möglich seien und nurmehr leichte Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfbewegungen in Frage kommen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer ein vermindertes Rendement von 20 % zugestanden aufgrund der nachvollziehbaren Einschränkungen (E. 3.1.4).
Auf die Einschätzung Dr. Z.___s (lediglich noch 50%ige Restarbeitsfähigkeit, E. 3.2) kann dagegen nicht abgestellt werden. So nahmen die MEDAS N.___-Gutachter die von ihm ins Zentrum gerückte neurologische Problematik in ihrer Diagnoseliste auf und würdigten die Umstände umfassend. Inwiefern der von Dr. Z.___ geschilderte klinische Befund mit Fussheber- und Senkerschwäche sowie erschwertem Zehen- und Fersengang zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer auf diese Beschwerden Rücksicht nehmenden Tätigkeit führen sollte, wurde nicht dargetan. Invalidenversicherungsrechtlich ist einzig die Auswirkung einer Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit relevant, weshalb bei den diskreten klinischen Befunden selbst bei Annahme einer stattgehabten Wurzelschädigung L5 keine derart hohe Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann.
4.3 Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Auch in Bezug auf die psychische Situation entspricht das MEDAS N.___-Gutachten den Kriterien für den Beweiswert einer Expertise. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden umfassend, und ihnen waren die Vorakten bekannt. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. In diesem Sinne ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven Symptomatik im Arbeitstempo leicht eingeschränkt ist und keine volle Leistung mehr erbringen kann. Ebenso schlüssig erscheint - angesichts der von den MEDAS N.___-Ärzten geschilderten eher diskreten Befunden -, dass der Beschwerdeführer nicht in hohem Ausmass arbeitsunfähig ist.
5.2 Zur Einschätzung der Klinik U.___-Ärztin, welche bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5.1 und E. 3.5.4), ist vorwegzuschicken, dass sich der Beschwerdeführer seit 29. April 2009 daselbst in teilstationärer psychiatrischer Therapie befand (E. 3.3) und Urk. 8/150 S. 15 Ziff. 5.4). Demgemäss handelt es sich um eine Stellungnahme der behandelnden Institution, auch wenn das Gutachten von Oberärztin G.___ von der Klinik Q.___ und nicht von den Ärzten der behandelnden Klinik P.___ stammt.
Damit ist die Rechtsprechung einschlägig, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, ausser die behandelnden Ärzte brächten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3).
5.3 Bezüglich der Anforderungen an valide Befunde für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Symptomatik ist sodann auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen ergibt sich die Schwere einer Depression nicht aus der Diagnose, sondern beruht umgekehrt die diagnostische Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141). Zum anderen beeinflussen häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darzulegen ist, welche der diagnostisch massgeblichen Symptome unter Berücksichtigung welcher zusätzlicher Faktoren nach Art und Schwere geeignet sind, welche Tätigkeiten auf welche Weise und in welchem Umfang einzuschränken.
Sodann ist zu beachten, dass es für eine nachvollziehbare Dokumentation nicht bildgebend darstellbarer oder apparativ quantifizierbarer Befunde oft nicht genügt, diese mit abstrakten Begriffen (Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Modulationsfähigkeit, etc.) zu bezeichnen und mit qualifizierenden oder quantifizierenden Adjektiven bzw. Adverbien zu versehen, sondern eine genaue Beschreibung der tatsächlichen Beobachtungen erforderlich ist. Befundbeschreibungen wie „eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit“, „eine deutlich abgeschwächte Modulationsfähigkeit“ oder „ein herabgesetzter Antrieb und eine rasche Erschöpfbarkeit“ geben nicht direkt das vom Untersucher effektiv Festgestellte wieder, sondern sind bereits wissenschaftliche Kategorisierungen und enthalten damit ein von einem späteren Untersucher nicht als Befund reproduzierbares subjektives Beurteilungselement des Voruntersuchers.
5.4
5.4.1 Die von den Schilderungen der der MEDAS N.___-Ärzte abweichenden feststellbaren Gesichtspunkte erschöpfen sich im Wesentlichen in den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. So verwies Oberärztin G.___ bei ihrer Befundschilderung explizit auf den Umstand, dass es sich dabei um die Angaben des Beschwerdeführers handle (E. 3.5.2). Die dabei geschilderten Beschwerden wurden nicht mit Tests abgesichert (verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Einschränkung im Denkvermögen) und bei den übrigen Problemen handelt es sich um blosse Schilderungen des Beschwerdeführers, welche von der Klinik U.___-Ärztin unreflektiert verurkundet wurden.
5.4.2 Angesichts des Tagesablaufs des Beschwerdeführers wären erklärende Angaben vonnöten gewesen: Der Beschwerdeführer schilderte - wie bereits gegenüber den MEDAS N.___-Ärzten -, dass er um sieben Uhr aufstehe, den Sohn zur Schule bringe (sowie wieder abhole), Einkäufe mache oder Termine wahrnehme, zum Beispiel beim Arzt (Urk. 8/150 S. 15 E. 5.4 und Urk. 8/109/2-39 S. 34 Ziff. 6.1). Sodann macht er offenbar regelmässig Ferienreisen in sein Heimatland Libanon. Dieser strukturierte Tagesablauf samt Feriengestaltung kontrastiert offenkundig mit der Einschätzung der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr fähig sein soll, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen.
5.4.3 Auch die weiteren Inkonsistenzen wurden von der Klinik U.___-Ärztin nicht überzeugend beleuchtet: Der geschilderte Libidoverlust bei gleichzeitiger Zeugung von zwei Kindern (Geburt 2007 und 2009, Urk. 8/109/14 Ziff. 3.2.2) wird durch den Hinweis auf medikamentöse Unterstützung nicht nachvollziehbarer und glaubhafter.
Auch der Erwerb des Führerscheins während der Phase einer massgeblichen Depression ist erklärungsbedürftig. Der Umstand, dass er dafür vier Jahre gebraucht hat, ändert nichts an seinem offenkundigen Vermögen, die entsprechenden Fähigkeiten zu erlernen. Dass der Erwerb des Führerscheins im fortgeschrittenen Alter erfahrungsgemäss länger dauert, braucht nicht erläutert zu werden.
Schliesslich erscheint die Erklärung, grosse Bemühungen für ein intaktes Familienleben zu unternehmen, mit der gestellten Diagnose und der daraus folgenden vollumfänglichen Unfähigkeit, einer Arbeit nachzugehen, nicht kompatibel.
Wenn die Gutachterin nun implizit bemängelt, diese Bemühungen würden dem Beschwerdeführer (zu Unrecht) als „Gesundheitsfaktor“ ausgelegt, übersieht sie, dass im Sozialversicherungsrecht gerade objektivierbare Befunde nötig sind, um auf eine Diagnose beziehungsweise eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit schliessen zu können. Es ist nicht etwa umgekehrt, dass eine Psychiaterin eine Diagnose stellen könnte und sämtliche widersprechenden objektiven Anhaltspunkte als unbedeutend und nicht relevant abtut. In therapeutischer Hinsicht mag ein solches Vorgehen durchaus Sinn machen. Eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit kann durch eine solche Argumentationslinie indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
5.4.4 Soweit die Klinik U.___-Ärztin sodann auf eine posttraumatische Belastungsstörung (beziehungsweise auf entsprechende Symptome) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose nach den Leitlinien der ICD nur erfolgen soll, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt. Rechtsprechungsgemäss wird daher eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Solche Fälle kommen allerdings selten vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 22. August 2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.5).
Vorliegend wurde eine posttraumatische Symptomatik mit dem Miterleben eines Bombenanschlags im Libanon begründet, bei welchem der Beschwerdeführer und seine Familie beinahe ums Leben gekommen seien (Urk. 8/150 S. 18 Ziff. 5.5). Näheres über den erwähnten Vorfall findet sich nicht bei den Akten, jedenfalls keine Schilderung von Verletzungen des Beschwerdeführers oder der Familienmitglieder. Die Diagnose wurde sodann erstmals von der Klinik U.___-Gutachterin gestellt und damit erst Jahre nach dem Vorfall. Auch hielt der Bombenanschlag den Beschwerdeführer nicht davon ab, wiederholt in sein Heimatland zu reisen. Demnach rechtfertigen sich doch Zweifel an den gemachten und nicht näher begründeten Ausführungen, namentlich im Hinblick auf eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit.
5.4.5 Schliesslich wurde auch die Diagnose einer Agoraphobie erstmals von der Klinik U.___-Gutachterin gestellt ohne Hinweis darauf, aus welchem Grund sich diese plötzlich in fortgeschrittenem Alter entwickelt haben soll. Der Hinweis auf das Unbehagen des Beschwerdeführers in Menschenmengen vermag - angesichts der sonstigen regelmässigen ausserhäuslichen Aktivitäten - jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
5.4.6 Damit vermag das Klinik U.___-Gutachten die überzeugende Einschätzung der MEDAS N.___-Ärzte nicht zu entkräften. Zu inkohärent sind die befundmässigen Angaben unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Sodann zeichnet es sich durch eine ausgesprochene Kritiklosigkeit aus, und es beruht hauptsächlich auf den unreflektiert gebliebenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Somit ist mit den MEDAS N.___-Ärzten von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen.
5.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Soweit er das MEDAS N.___-Gutachten kritisiert (Urk. 1 S. 6 ff.), erschöpft sich seine Argumentation im Wesentlichen in einer medizinischen Auseinandersetzung. Eine solche ist indes Sache der Ärzte. Gleichwohl ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich vorweg subjektive Beschwerden schildert und keine objektiv festgestellten Befunde nennen kann. Gleiches gilt für den während des Verfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychologin lic. phil. I.___, vom 14. Mai 2012 (Urk. 15) zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Einerseits kontrastiert der beschriebene Behandlungsablauf mit der übrigen Aktenlage und finden sich keine verlässlichen objektiven Befunde, welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 64‘361.-- (Urk. 2) und stützte sich dabei auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, welcher einen Monatslohn von zuletzt Fr. 5‘300.-- im Jahr 2005 bestätigte (Urk. 8/16/2).
Der Beschwerdeführer beantragte dagegen die Berücksichtigung einer Gratifikation von Fr. 2‘500.-- und die Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 66‘100.-- (Urk. 14 S. 6).
Dem Beschwerdeführer wurden während seiner Anstellung als Schneider bei der Y.___ SA. neben dem Lohn (12-mal pro Jahr) aktenkundig Gratifikationen ausgerichtet, indessen nicht in jedem Jahr (Urk. 8/9/1 und Urk. 8/16/2).
Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Berücksichtigt man die Gratifikation ergibt sich im massgeblichen Jahr 2006 (erstmalige Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2005 im Rahmen der Rückenproblematik, Urk. 8/12/5) unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 1,1 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2010 S. 95 Tabelle B10.3 von Index 1992 auf Index 2014) ein Valideneinkommen von Fr. 66‘827.--.
6.3 Dem Beschwerdeführer stehen - da die Arbeit als Schneider nicht mehr ideal ist - nurmehr Hilfstätigkeiten offen, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen ist. Dieses betrug im massgebenden Jahr 2006 Fr. 4'732.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 4'933.-- pro Monat (Fr. 4'732.-- : 40 x 41,7) oder Fr. 59'196.-- pro Jahr (Fr. 4'933.-- x 12 ), was für die - noch zumutbare - 80%ige Tätigkeit einen Lohn von Fr. 47‘357.-- ergibt.
Angesichts des eingeschränkten Stellenprofils kann der Beschwerdeführer lediglich mit einem verminderten Verdienst rechnen (zum Tabellenlohnabzug: BGE 126 V 75). Angesichts der in Frage kommenden leichten bis mittelschweren, rückenschonenden Tätigkeit und der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit rechtfertigt sich ein Abzug von gesamthaft 10 %.
6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘827.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42‘261.-- (Fr. 47‘357.-- x 0,9) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 24‘566.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 36,8 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Fall um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Winterthur, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).