IV.2012.00529

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die 1979 geborene X.___ war zuletzt von M?rz 2008 bis zum 10. Januar 2009 f?r die Y.___ als Modeberaterin t?tig. Diese Anstellung wurde ihr wegen l?ngerer krankheitsbedingter Abwesenheit per Ende September 2009 gek?ndigt (Urk. 15/4 S. 5, Urk. 15/12 S. 2). Sie litt ab Januar 2009 an Beschwerden am rechten Arm aufgrund einer Tenosynovitis de Quervain (Urk. 15/14 S. 1 und S. 3). Vom 31. M?rz bis 30. Juni 2009 wurde sie ausserdem station?r in der Z.___ wegen eines depressiven Zustandsbildes mit zunehmender Suizidalit?t behandelt (Austrittsbericht vom 3. Juli 2009, Urk. 15/14) und danach ambulant von med. pract. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, weiterbehandelt (Urk. 15/43, Urk. 15/64 S. 7). Nebst den psychischen Beschwerden leidet die Versicherte an Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden mit Ausstrahlung bis in die rechte Hand (Urk. 15/21 S. 6 f., Urk. 15/27 S. 3).
1.2???? Am 30. Juni 2009 meldete sich die Versicherte wegen Depressionen bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 15/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab. Mit Mitteilung vom 25. November 2009 wurde festgehalten, dass die Versicherte seit dem 11. Januar 2009 in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt sei, die Wartezeit bez?glich einer Invalidenrente von einem Jahr im Januar 2010 ablaufe und daher die Anspruchsvoraussetzungen erst dann gepr?ft w?rden (Urk. 15/26). Mitte Januar 2010 nahm die IV-Stelle weitere Abkl?rungen auf und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. November 2011 (Urk. 15/64) ein. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2011 (richtig: 2012) k?ndigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 15/68), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 8. M?rz 2012 (Urk. 15/77) unter Hinweis auf ihre erneute station?re Behandlung in der Z.___ vom 4. Oktober bis 20. Dezember 2011 (Austrittsbericht vom 3. Februar 2012, Urk. 15/75) Einw?nde erhob. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 28. M?rz 2012 wie angek?ndigt ab (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 28. M?rz 2012 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, Rente und Hilflosenentsch?digung zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabkl?rung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wyss (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdef?hrerin das E-Mail von C.___ von der D.___, Bereich Integration, vom 22. Mai 2012 zusammen mit einer Pr?senzliste bez?glich einer Integrationsabkl?rung im Mai 2012 ein (Urk. 10). Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 zog die Beschwerdef?hrerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung und Rechtsvertretung zur?ck (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 1). In der Replik vom 3. Oktober 2012 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 22).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 28. M?rz 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung auf den Standpunkt, dass gest?tzt auf das spezial?rztliche Gutachten (von Dr. B.___ vom 8. November 2011, Urk. 15/64) aus rheumatologischer Sicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe, und die aus psychiatrischer Sicht vorliegende Diagnose k?nne keine Leistungen der Invalidenversicherung ausl?sen. Zus?tzliche Diagnosen, welche gem?ss aktueller Rechtsprechung f?r die Anerkennung eines Gesundheitszustandes im Sinne des IVG n?tig w?ren, w?rden nicht vorliegen. Insbesondere geh?re eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung nicht zum Leistungskatalog. Daher sei kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden (Urk. 2).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe trotz der bestehenden psychiatrischen Diagnosen einschliesslich einer schweren Depression, welche eine begleitende Komorbidit?t darstelle, weder einen Bericht des behandelnden Psychiaters noch ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Ausserdem sei gem?ss der telefonischen Auskunft des behandelnden Psychiaters nunmehr zus?tzlich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst?rung zu untersuchen, nachdem sie letzthin das bisher aus Scham und Angst eingehaltene Schweigen ?ber psychische und k?rperliche ?bergriffe w?hrend der Ehe mit Vergewaltigungen gebrochen habe. Zudem w?rden auch neurologische Einschr?nkungen vorliegen, was bereits im Schreiben zu den Einw?nden vom 8. M?rz 2012 (Urk. 15/77 S. 5) vorgebracht worden sei. Im ?brigen habe Dr. med. E.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) trotz seiner dazu fehlenden Fachkompetenz das rheumatologische Gutachten gew?rdigt und dieses trotz der psychiatrischen Diagnosen als umfassend bezeichnet. Zu den psychischen Befunden habe dann erstaunlicherweise und ebenfalls mit diesbez?glich fehlender Fachkompetenz Dr. med. F.___, Fach?rztin f?r Allgemeine Innere und Arbeitsmedizin, vom RAD allein aufgrund der Akten Stellung genommen. Die unsachgem?sse Behauptung, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzst?rung per se keine Leistungspflicht ausl?se, sei schlicht falsch. Das Vorliegen der F?rster-Kriterien h?tte zudem medizinisch (gemeint wohl: klinisch), nicht bloss aufgrund der Akten abgekl?rt werden m?ssen. Der medizinische Sachverhalt sei damit nicht rechtsgen?gend abgekl?rt worden. Eine antizipierte Beweisw?rdigung sei hier unzul?ssig, da nicht von der Nutzlosigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ausgegangen werden k?nne (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 20 S. 2).
3.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob bei der Beschwerdef?hrerin eine anspruchsbegr?ndende Gesundheitsbeeintr?chtigung vorliegt, welche die Arbeits- und Erwerbst?tigkeit erheblich einschr?nkt.

4.
4.1???? Die ?rzte der Rheumaklink und des Instituts f?r Physikalische Medizin des G.___ (H.___) f?hrten im Bericht vom 21. September 2009 aus, am 11. Januar 2009 sei bei der Beschwerdef?hrerin nach notfallm?ssiger Selbstzuweisung wegen Handgelenksschmerzen rechts die Diagnose einer Tenosynovitis de Quervain rechts gestellt worden. Trotz Infiltrationstherapie sei es zu einer Schmerzausbreitung nach proximal mit Auftreten eines cervikospondylogenen Syndroms rechts mit Ausstrahlung bis in die rechte Hand gekommen. Im weiteren Verlauf seien die Beschwerden im Rahmen der Tenosynovitis de Quervain vollst?ndig abgeklungen. ?berlappend sei eine zunehmende psychische Belastungssituation mit Suizidalit?t aufgetreten, weshalb die Beschwerdef?hrerin psychiatrisch hospitalisiert worden sei. Die Ausstellung der Arbeits(un)f?higkeitsatteste erfolge aktuell durch med. pract. A.___ in der psychiatrischen Tagesklinik im I.___. Aus rein rheumatologischer Sicht m?sse ein interdisziplin?res Arbeitsassessment erfolgen (Urk. 15/21 S. 6 ff.).
???????? Dr. med. J.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 30. M?rz 2009 aufgrund der Diagnosen eines Ergusses um die Extensorensehnen radialseitig am rechten Handgelenk und einer Tenosynovitis de Quervain eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab dem 12. Januar und von 50 % ab dem 24. M?rz 2009 fest (Urk. 12/15 S. 6 f.). Gem?ss seinem Bericht vom 30. September 2009 bestand vom 11. bis 25., am 29. Januar und vom 10. Februar bis 23. M?rz eine 100%ige, vom 24. bis 30. M?rz 2009 eine 50%ige sowie ab dem 31. M?rz 2009 bis auf Weiteres wieder eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 15/20 S. 3).
???????? Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 3. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass nach der station?ren dreimonatigen Behandlung vom 31. M?rz bis 30. Juni 2009 die Austrittshauptdiagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.12) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) gestellt worden seien. Als psychiatrische Belastungsfaktoren wurden die Scheidung (ICD-10 Z63.4; im Jahr 2008, Urk. 15/4 S. 2) und die Probleme in Verbindung mit der Berufst?tigkeit (ICD-10 Z56) aufgef?hrt. Vor dem Eintritt sei die Versicherte einmal w?chentlich in psychologischer Therapie gewesen. Eine (psychiatrische) Medikation sei nicht erfolgt. Vorbestehende depressive Episoden h?tten keine bestanden. Im Rahmen der depressiven Episode seien auch vermehrt Angstzust?nde aufgetreten. Im Fr?hjahr 2009 sei sie mehrere Wochen wegen Schmerzen der rechten oberen Extremit?t krankgeschrieben worden. Seit einer Woche (bis vor dem Eintritt) habe sie wieder zu 50 % in einem Modegesch?ft gearbeitet. Nach dem Austritt seien eine sukzessive Wiedereingliederung in die Arbeitssituation ?ber den Sommer hinweg und der Besuch der Tagesklinik bei med. pract. A.___ geplant (Urk. 15/14). Im Bericht vom 24. August 2009 erkl?rten die ?rzte der Z.___ zudem, die Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit betrage nach dem Austritt am 30. Juni 2009 21 Stunden pro Woche, mithin rund 50 % (Urk. 15/19 S. 5).
???????? Gem?ss dem Bericht des H.___ (Rheumaklinik) vom 12. M?rz 2010 fand seit dem letzten H.___-Bericht vom 21. September 2009 eine einzige weitere Kontrolle am 5. Februar 2010 statt, anl?sslich welcher unver?nderte Beschwerden im Rahmen des cervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts von wechselnder Intensit?t trotz physiotherapeutischer Massnahmen und neu begonnener medizinischer Trainingstherapie bestanden h?tten. Bez?glich der Depression sei der Verlauf gem?ss der Beschwerdef?hrerin unver?ndert. Sie werde weiterhin in der psychiatrischen Tagesklinik durch med. pract. A.___ betreut. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe f?r die T?tigkeit als Modeberaterin eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Im Vordergrund stehe weiterhin die Depression. Soweit bekannt sei, sei die Beschwerdef?hrerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 15/28 S. 6 f.).
???????? Laut dem rheumatologischen Gutachten vom 8. November 2011 von Dr. B.___ gab die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Untersuchung vom 27. September 2011 an, sie leide an brennenden, stechend einfahrenden Schmerzen im rechten Schulterbereich vorne mit Ausstrahlung in den rechten lateralen Arm bis zum Handgelenk, welche zwei Mal t?glich unabh?ngig von der Aktivit?t, also auch in Ruhe, w?hrend f?nf bis zehn Minuten auftreten w?rden. Ausserdem leide sie an Verspannungen im Nackenbereich rechts sowie ein bis zwei Mal pro Monat an Schmerzen auf der Brustseite rechts, welche jedoch in den Hintergrund getreten seien (Urk. 15/64 S. 5 und S. 7). Dr. B.___ stellte die Diagnosen eines cervicospondylogenen Syndroms rechts bei/mit diskreten degenerativen Ver?nderungen, einer leichten Hyperlaxizit?t, eines Verdachts auf eine Epicondylopathie humeri radialis rechts und auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts sowie eines Status nach einer Tenosynovitis de Quervain rechts. Hinweise auf ein Thoracic Outlet Syndrome (TOS; Nacken-/Schultersyndrom) best?nden nicht. Die Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Modeverk?uferin/-beraterin sei aktuell nicht eingeschr?nkt (Urk. 15/64 S. 7).
???????? Kurz nach der rheumatologischen Begutachtung, und zwar vom 4. Oktober bis 10. Dezember 2011, musste die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Austrittsbericht vom 3. Februar 2012 wiederum station?r in der Z.___ behandelt werden. Sie sei per Einweisung ihres ambulanten Behandlers med. pract. A.___ eingetreten. Beim Eintrittsgespr?ch habe sie ?ber eine seit Monaten bestehende niedergeschlagene Stimmung, Antriebslosigkeit, innere Leere, Hoffnungslosigkeit, Zukunfts?ngste, Interesselosigkeit, Mutlosigkeit mit zunehmend lebensverneinenden Gedanken und zunehmenden k?rperlichen Beschwerden in Form von Muskel- und Gelenkschmerzen besonders im rechten Arm geklagt. Als Belastungsfaktoren seien die Trennung von ihrem Partner, der Tod ihres Cousins, die fehlende Tagesstruktur und Arbeitslosigkeit zu nennen. Diagnostisch l?gen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) und der Verdacht auf akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge aus dem ?ngstlich-vermeidenden, dependenten Spektrum vor. Am 20. Dezember 2011 sei sie bez?glich der Depression im teilremittiertem Zustand ausgetreten. Es sei die Weiterf?hrung der teilstation?ren Behandlung zu empfehlen. Ausserdem erscheine eine lebenslange antidepressive Rezidivprophylaxe aufgrund der Schwere der Depression empfehlenswert (Urk. 15/75).
4.2????
4.2.1?? Auch wenn aus rein rheumatologischer Sicht sowohl die ?rzte des H.___ im Bericht vom 12. M?rz 2010 als auch Dr. B.___ im Gutachten vom 8. November 2011 auf eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Modeverk?uferin/-beraterin schlossen (Urk. 15/28 S. 8, Urk. 15/64 S. 7), kann angesichts der ?brigen medizinischen Aktenlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es liege kein zur Annahme einer Invalidit?t erhebliches medizinisches Substrat vor. Denn diese Einsch?tzungen bezogen sich zum einen lediglich auf den aktuellen somatischen Gesundheitszustand. So ist namentlich dem Gutachten von Dr. B.___ keine retrospektive Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit zu entnehmen (Urk. 15/64 S. 6 f.). Zum anderen ergeben sich aus den ?brigen medizinischen Akten erhebliche Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdef?hrerin seit Januar 2009 und insbesondere auch zwischen den station?ren Aufenthalten im ersten Halbjahr 2009 (Urk. 15/14) und im zweiten Halbjahr 2011 (Urk. 15/75) sowie danach eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche, somatische und psychische Beeintr?chtigung mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit bestanden haben k?nnte.
???????? Anfangs war aufgrund der diagnostizierten Tenosynovitis de Quervain rechts, welche erst mit der Sonographie vom 4. M?rz 2009 als regredient beurteilt wurde (vgl. den Bericht des H.___ vom 5. Mai 2009, Urk. 15/15 S. 4), vom 11. Januar 2009 bis zum Eintritt in die psychiatrische Klinik am 31. M?rz 2009 (Urk. 15/14 S. 1) eine erhebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV) attestiert worden (Urk. 15/20 S. 3). Vom 31. M?rz bis zum 30. Juni 2009 sodann ist eine vollst?ndige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aufgrund der station?ren psychiatrischen Behandlung ausgewiesen (Urk. 15/19 S. 2). Im Anschluss daran wurde in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % in einer leidensangepassten T?tigkeit attestiert (Urk. 15/19 S. 5) und eine ambulante Therapie beim Psychiater med. pract. A.___, Leiter der Tagesklinik f?r Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, aufgenommen. Ausserdem hatten auch Dr. J.___ im Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 15/27 S. 2) und die H.___-?rzte im Bericht vom 12. M?rz 2010 auf die unver?nderte psychische Verfassung mit einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit hingewiesen (Urk. 15/28 S. 8). Gem?ss dem Schreiben von der Sozialhilfe K.___ war Anfang 2011 zudem eine erneute station?re psychiatrische Behandlung geplant (Urk. 15/41). Gem?ss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2011 kam die Beschwerdef?hrerin auf eine Warteliste (Urk. 15/48). Schliesslich wurde die Hospitalisation wegen der Verfassung der Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Schreiben der Sozialhilfe K.___ vom 24. Juni 2011 aufgeschoben (Urk. 15/54). Der behandelnde Psychiater und Leiter der Tagesklinik, med. pract. A.___, hatte in seinem Akteneinsichtsgesuch vom 1. M?rz 2011 zudem best?tigt, dass die Beschwerdef?hrerin (noch immer) in regelm?ssiger Behandlung bei ihm stand (Urk. 15/43). Dennoch holte die Beschwerdegegnerin keinen Bericht von ihm ein. Zwar gab sie ein bisdisziplin?res respektive nebst dem rheumatologischen auch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 15/34 S. 1, Urk. 15/35 S. 1). Dieses kam indes aus gesundheitlichen Gr?nden nicht zustande. Und zwar war die Beschwerdef?hrerin gem?ss den Schreiben von med. pract. A.___ vom 5. August 2011 und vom 30. Oktober 2011, womit dieser die angesetzten Termine zur psychiatrischen Begutachtung absagte, aus psychischen Gr?nden nicht in der Lage, die Reise nach L.___ anzutreten (Urk. 15/57, Urk. 15/60). Vom 4. Oktober bis zum 10. Dezember 2011 fand schliesslich wegen einer schweren depressiven Symptomatik die zweite station?re Behandlung in der Z.___ statt. Selbst nach einer mehr als zweimonatigen Behandlung war die depressive Symptomatik lediglich teilremittiert und von den Fach?rzten die Weiterf?hrung der teilstation?ren Behandlung sowie angesichts der Schwere der Depression eine lebenslange antidepressive Rezidivprophylaxe als notwendig erachtet worden (Urk. 15/75 S. 3).
???????? Aufgrund dieser Hinweise auf eine beachtliche psychische Symptomatik kann ein Entscheid in der Sache nicht bereits in antizipierter Beweisw?rdigung (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) ohne umfassende fach?rztliche psychiatrische Abkl?rung gef?llt werden. Zudem war trotz des von Dr. B.___ diagnostizierten Verdachts auf eine Epicondylopathie humeri radialis rechts und auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 15/64 S. 7) keine weiterf?hrende, insbesondere fach?rztlich neurologische Abkl?rung vorgenommen worden. Erg?nzende Abkl?rungen insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht sind unerl?sslich.
4.2.2?? Daran ?ndert nichts, dass die ?rzte der Z.___ unter anderem die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung gestellt haben (Urk. 15/14 S. 1, Urk. 15/75 S. 1), welche einem aetiologisch-pathogenetisch unerkl?rlichen syndromalen Leidenszustand entspricht, der nach st?ndiger bundesrichterlicher Rechtsprechung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG f?hrende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, 130 V 396, 132 V 65, 131 V 49). Zwar hat die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - im Rahmen der freien Beweisw?rdigung (Art. 61 lit. c ATSG) bei Vorliegen solcher Leiden mit besonderer Sorgfalt zu pr?fen, ob die von den ?rzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunf?higkeit auch im Lichte der f?r eine Un?berwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden Kriterien standh?lt (BGE 130 V 352 E. 2.2.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.1). Dies bedingt jedoch, dass eine solche (fach-)?rztliche psychiatrische Einsch?tzung ?berhaupt erst vorliegt, die sich zur Frage der Arbeits(un)f?higkeit und insbesondere auch zur Frage der psychischen Ressourcen im Umgang mit einer allf?llig nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik ?ussert (BGE 130 V 352 E. 2.2.4). Auf eine solche Einsch?tzung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Symptomatik bestehen, was hier - wie dargelegt - gerade nicht der Fall ist. Die diesbez?gliche Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 von Dr. F.___ vom RAD, welche keine Fach?rztin f?r Psychiatrie ist und lediglich aufgrund der Akten eine solche Einsch?tzung vornahm, gen?gt jedenfalls nicht.
4.3???? Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskr?ftigen interdisziplin?ren und insbesondere psychiatrisch (fach-)?rztlichen Entscheidungsgrundlage (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche sich ?ber die Arbeitsf?higkeit in der angestammten und einer leidensangepassten T?tigkeit chronologisch ab Januar 2009 ausspricht. Diese ist von der Beschwerdegegnerin unter Vorlage aktueller/echtzeitlicher Berichte der behandelnden ?rzte einzuholen.
???????? Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 28. M?rz 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber die Leistungsanspr?che der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.

5.?????? Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin ist f?r das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2?300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) von der Beschwerdegegnerin zu entsch?digen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 28. M?rz 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber die Leistungsanspr?che der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).