Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00530 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, meldete sich im Juli 2007 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/9, Urk. 10/25, Urk. 10/33), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 10/16/8, Urk. 10/17) und Angaben zur selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 10/18, Urk. 10/23) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/13, Urk. 10/21) bei. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % verneint (Urk. 10/40). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 17. November 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/43). Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/55) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/80, Urk. 10/92-93) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab (Urk. 10/95 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine halbe Rente. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Versicherte um die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das Gericht (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) erstattete die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits verletzt, indem sie nicht auf die Einwände der behandelnden Psychiaterin eingegangen sei, andererseits sei der Gehörsanspruch verletzt, da keine Mitteilung erfolgt sei, dass die Begutachtung nicht wie angekündigt durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern durch med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, es fehle med. pract. Z.___ an der Befähigung, eine ADHS zu diagnostizieren, da selbst erfahrene ADHS-Diagnostiker fünf bis zehn Sitzungen benötigen würden, um die Diagnose zweifelsfrei feststellen zu können. In materieller Hinsicht sei den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 22 ff.). Daran hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest (vgl. Urk. 13).
1.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern gegen med. pract. Z.___ Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen könnten. Sie bringe lediglich vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil in der Mitteilung vom 3. Februar 2011 Dr. med. Y.___ als Gutachter bekanntgegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin sei der Name der Gutachterin jedoch seit der Einladung vom 3. August 2011 bekannt gewesen, wobei sie knapp drei Wochen Zeit gehabt hätte, allfällige Vorbehalte anzubringen. Vorliegend hätten sich zwei Fachärzte, welche zudem zertifizierte Gutachter seien, mit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Aus formeller Sicht sei das Gutachten verwertbar. Sodann könne auf das Gutachten auch in materieller Hinsicht abgestellt werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2 f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Rückfrage beim zuständigen Arzt des A.___ sowie die Stellungnahme von med. pract. Z.___ fest (Urk. 8).
1.3 Streitig und zu prüfen ist somit vorab, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem verletzt, weil ihr im Vorfeld nicht mitgeteilt worden sei, dass sie von med. pract. Z.___ begutachtet werde.
2.3
2.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Am 3. Februar 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei, welche von Dr. Y.___ durchgeführt werde (Urk. 10/58).
Mit Schreiben vom 3. August 2011 (Urk. 10/69) erhielt die Beschwerdeführerin das von med. pract. Z.___ unterzeichnete Aufgebot zur psychiatrischen Begutachtung am 22. August 2011. Ob allein aus diesem Schreiben für die Beschwerdeführerin ersichtlich war, dass med. pract. Z.___ die Begutachtung durchführen werde, ist zumindest fraglich.
Wie med. pract. Z.___ in ihrer Stellungname vom 5. September 2012 (Urk. 9/3 S. 3) ausführte, sei die Untersuchung tatsächlich - nachdem sich die Beschwerdeführerin nach einer Bedenkzeit vorgängig damit einverstanden erklärt habe – von ihr selbst und nicht von Dr. med. Y.___ durchgeführt worden. Die diagnostischen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche sowohl von Dr. Y.___ als auch von med. pract. Z.___ unterzeichnet wurden, beruhten demnach auf den Untersuchungen durch med. pract. Z.___.
2.3.2 Eine mangelhafte vorgängige Orientierung führt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffenen Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abklärungsverfahren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nachhinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gutachten nachträglich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweisen) in der Person des Gutachters als beweisuntauglich erklärt werden muss.
Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3).
2.3.3 Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin richten sich primär gegen med. pract. Z.___. Da eine mangelhafte vorgängige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, ist zu prüfen, ob gegen die genannte Gutachterin gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
2.4.2 Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, dass sie wegen der mangelhaften vorgängigen Orientierung keinerlei Ausstands- oder Ablehnungsgründe habe geltend machen können. Soweit sie sinngemäss vorbringt, der Gutachterin fehle es an der fachlichen Kompetenz, ist ihr nicht zu folgen, da med. pract. Z.___ in fachlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Psychiatrie mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert ist (vgl. www.medregom.admin.ch). Weitere Ausstands- oder Ablehnungsgründe brachte die Beschwerdeführerin weder nach der Untersuchung vom 22. August 2011 noch im vorliegenden Verfahren vor und sind auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht monierte, indem sie vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt (vgl. E. 1.2), ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung eingehend begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, gegen med. pract. Z.___ weder gesetzliche Ausschluss- noch Ausstandsgründe geltend gemacht und auch sonst keine triftigen Gründe vorgebracht wurden, die die Verwertbarkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen vermöchten.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.
4.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zugrunde (vgl. Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2007, Urk. 10/21; Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2007, Urk. 10/25; Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. E.___, Fachpsychologin für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, vom 15. Juli 2008, Urk. 10/33; vgl. zum Ganzen auch das Feststellungsblatt vom 15. Juni 2009, Urk. 10/35):
- anhaltende affektive Störung im Sinne der Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom unaufmerksamen Typ (ICD-10 F90)
- emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
In der anspruchsverneinenden Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des A.___ sowie das effektiv ausgeübte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin: In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und ihre bisherige Tätigkeit als Psychologin sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 10/35/5). Ihr Arbeitspensum als Psychologin habe sie auf 70-80 % steigern können (Urk. 10/35/7; vgl. auch Urk. 10/40).
4.2 Am 3. Oktober 2011 erstatteten Dr. Y.___ und med. pract. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/75). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis zeitweilig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11) mit somatischen Symptomen fest (S. 13 Ziff. 5.1). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.2). Die gemäss Aktenlage mehrfach diagnostizierte ADHS lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehen, da die diagnostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt seien. Insbesondere stünden die beschriebenen oder angegebenen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen im Widerspruch zu den zahlreichen erfolgreich absolvierten Ausbildungen bis hin zu einem Psychologiestudium in den F.___ (S. 16 Mitte). Auch während der mehrstündigen Untersuchung hätten keine wesentlichen Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsschwierigkeiten beobachtet werden können (S. 12 oben, S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche körperliche und psychische Beschwerden geschildert. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich jedoch eine Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und dem klinischen Eindruck sowie den geschilderten Aktivitäten im Tagesverlauf ergeben (S. 13 Ziff. 6).
In der angestammten Tätigkeit als Psychotherapeutin/psychologische Beraterin bestehe bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 bei einem vollen Arbeitspensum eine Leistungseinschränkung von 30 %. In einer adaptierten Tätigkeit ohne besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sowie an die sozialen Kompetenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % im Sinne einer Leistungsverminderung bei vollem Arbeitspensum ausgewiesen (S. 17 Ziff. 7.1 ff.).
Mit Stellungnahme vom 5. September 2012 begründete med. pract. Z.___ unter anderem nochmals die von ihr gestellten Diagnosen und nahm insbesondere erneut Stellung, weshalb sie die ADHS-Diagnose nicht bestätigt habe (Urk. 9/3).
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract. Z.___ vom 3. Oktober 2011 (vgl. E. 4.2) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 3.4): Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 9 ff. Ziff. 3.5 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 2). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 13 ff. Ziff. 6 ff.).
5.2 Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass seit der Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40), mit welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So legten die Gutachter ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt sind, wobei sie sich eingehend mit den früheren Arztberichten auseinander setzten und die anderslautende Diagnosestellung begründeten (vgl. Gutachten Urk. 10/75 S. 14 ff. und S. 18 f. Ziff. 8.5, Urk. 9/3).
Die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, S. 1048 ff.) können bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Dies trifft vorliegend mit Blick auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 19. Januar 2011, Urk. 10/55; Stellungnahme vom 12. Dezember 2011, Urk. 10/92/1-5) nicht zu. Dr. D.___ zitierte einzelne Sätze aus dem Gutachten und führte dazu aus, es würden sich durch das gesamte Gutachten Bemerkungen ziehen, welche ihre Glaubwürdigkeit sowie jene der Beschwerdeführerin grundsätzlich in Zweifel ziehen sollten (Urk. 10/92/1-5). Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar und unbegründet, zumal sich die Gutachter in objektiver Art und Weise zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin sowie deren Einschätzung äusserten (vgl. Gutachten Urk. 10/75 S. 15 f., S. 18 f. Ziff. 8.5). Schliesslich nahm med. pract. Z.___ auch zum Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung Stellung und führte insbesondere aus, es habe bei der Beschwerdeführerin weder aktuell noch retrospektiv ein schweres Ausmass dieser Störung festgestellt werden können (Urk. 9/3 S. 2). Dies erscheint auch nachvollziehbar, da - wie med. pract. Z.___ bemerkte - noch nie eine Behandlung gemäss den Leitlinien zur Behandlung von schweren depressiven Episoden stattgefunden habe und eine solche offenbar auch nicht erforderlich gewesen sei.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten und insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass im relevanten Zeitraum keine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Abklärungen – insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2) – verlangt, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen und es diesbezüglich sein Bewenden hat.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti
BB/FF/ESversandt