IV.2012.00531

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1968 geborene X.___ war zuletzt bis zum 19. Februar 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ t?tig (Urk. 6/4 S. 5, Urk. 6/17 S. 1). Am 12. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung wegen Depressionen, Konzentrations- und Schlafst?rungen sowie wegen st?ndiger Schmerzen zum Leistungsbezug an (Eingang: 18. August 2010; Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab und holte unter anderem das interdisziplin?re Gutachten des Z.___ (A.___) vom 15. April 2011 (Urk. 6/22) ein. Gest?tzt darauf (Urk. 6/30 S. 4 f.) k?ndigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/32), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 7. Mai 2011 (Urk. 6/34), erg?nzt mit Schreiben vom 9. Januar 2011 (Urk. 6/40), und unter Beilage des Berichts des B.___ (C.___) vom 20. Dezember 2011 (Urk. 6/38), Einw?nde erhob. Mit Verf?gung vom 10. April 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angek?ndigt ab (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 10. April 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines neuen Gutachtens zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde bei einem Invalidit?tsgrad von 9 % (Urk. 5). Zu einer weiteren Stellungnahme liess die Beschwerdef?hrerin sich nicht vernehmen (Urk. 10).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 10. April 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung auf den Standpunkt, aufgrund der ?rztlichen Abkl?rungen, insbesondere gest?tzt auf das A.___-Gutachten vom 15. April 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit seit dem 22. Februar 2010 auszugehen. Nach Ablauf der Wartezeit sei der Beschwerdef?hrerin eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit zumutbar, was zu einem Invalidit?tsgrad von 9 % f?hre, der keinen Anspruch auf eine Rente begr?nde (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt dagegen zusammengefasst vor, eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit sei ihr nicht m?glich. Auf das A.___-Gutachten k?nne nicht abgestellt werden, da es zahlreiche M?ngel aufweise. So werde darin aufgrund der physischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit anerkannt, gleichzeitig aber eine vollzeitliche leidensangepasste T?tigkeit als zumutbar erachtet, obwohl sich die bisherige T?tigkeit von der leidensangepassten T?tigkeit nur sehr wenig unterscheide. Auch seien in somatischer Hinsicht die Begr?ndungen zu den Abweichungen von den Einsch?tzungen der behandelnden ?rzte nicht ?berzeugend, zumal nur kleine diagnostische Unterschiede best?nden. In psychischer Hinsicht sei auf die Diagnose und Beurteilung der behandelnden ?rzte abzustellen, da diese sich aufgrund der eingehenden Beobachtungen ein differenziertes Bild h?tten machen k?nnen, wogegen das A.___-Gutachten lediglich auf einer Momentaufnahme und einer sehr oberfl?chlichen Befundaufnahme erstellt sei. Zudem w?rden die in der Stellungnahme der C.___-?rzte vom 20. Dezember 2011 aufgef?hrten Kritikpunkte aufzeigen, dass das A.___-Gutachten nicht nur in logischer Hinsicht nicht nachvollziehbar, sondern auch aus fachlicher Sicht von mangelhafter Qualit?t sei. Schliesslich stelle das Gutachten auch aufgrund der wirtschaftlichen Abh?ngigkeit der A.___ von der Beschwerdegegnerin keine taugliche Entscheidgrundlage dar, zumal es eine Reihe von ernsthaften Hinweisen gebe, dass vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) Druck auf solche Medizinischen Abkl?rungsstellen (MEDAS) und ihre Ergebnisse ausge?bt werde. Die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt, indem sie sich in keiner Weise mit den gegen das A.___-Gutachten vorgebrachten Hinweisen auseinandergesetzt habe und von der Beschwerdef?hrerin quasi den vollen Beweis der Verletzung der gutachterlichen Unabh?ngigkeit durch den einzelnen Gutachter verlangt habe. Des Weiteren sei bei der Bestimmung des Invalidenlohnes ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.3???? In Bezug auf den hier strittigen und zu pr?fenden Rentenanspruch sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in der angestammten T?tigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 6/17 S. 1 f.) seit Februar 2010 (genauer ab dem 22. Februar 2010; Urk. 6/13 S. 3, Urk. 6/17 S. 2) von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunf?higkeit auszugehen ist (vgl. Bericht von med. pract. D.___, praktischer Arzt, vom 8. Oktober 2010, Urk. 6/13 S. 3; A.___-Gutachten vom 15. April 2011, Urk. 6/22 S. 16 ff.) und daher der fr?heste Beginn einer allf?lligen Rente nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Februar 2011 f?llt.
???????? Zu kl?ren gilt es nachfolgend, ob und in welchem Umfang der Beschwerdef?hrerin eine leidensangepasste Erwerbst?tigkeit zumutbar ist.

4.
4.1???? Anl?sslich der Untersuchungen durch die A.___-Gutachter am 1. M?rz (internistisch und orthop?disch) und am 8. April 2011 (psychiatrisch) klagte die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem A.___-Gutachten vom 15. April 2011 (Urk. 6/22) ?ber im Vordergrund stehende Schmerzen am gesamten St?tz- und Bewegungsapparat. Sie leide haupts?chlich an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ?ber beide Schultern in beide Arme und die H?nde hinein. Rechts sei der Arm st?rker betroffen als links. Auch habe sie den Eindruck, die H?nde seien kraftlos und w?rden oft einschlafen. Zudem leide sie an R?ckenschmerzen im Lumbalbereich mit lumboischialgieformer Ausstrahlung, zumeist in das rechte Bein. Des Weiteren habe sie Schmerzen im rechten Kniegelenk, seit knapp einem Jahr beginnend auch im linken Kniegelenk. Sie leide an Arthrose. Bei l?ngerer Belastung habe sie den Eindruck, ihre F?sse w?rden anschwellen, ferner komme es zu Schmerzen in den Sprunggelenken und in den Fersen. Oft leide sie auch an Kopfschmerzen, meist ausgehend vom Nacken, manchmal mit messerstichartigen Schmerzen hinter den Ohren, meist sei aber der ganze Kopf von den Schmerzen betroffen. Bei starker Intensit?t des Kopfschmerzes komme es auch zu ?belkeit, Erbrechen und Lichtempfindlichkeit. Wegen ihrer Beschwerden k?nne sie nicht lange Sitzen, Stehen oder Gehen. Sie m?sse immer wieder die K?rperposition ver?ndern. Beim Gehen best?nden Unsicherheiten und es komme zu Schwankschwindel. Bei Aufregung und Anstrengung komme es zu Kurzatmigkeit und sie leide an vermehrtem Schwitzen im Sinne von Wallungen. Ausserdem bestehe eine ausgepr?gte Tagesm?digkeit bei schmerzassoziierten Schlafst?rungen. Die Stimmung sei vor dem Hintergrund jahrelanger anhaltender Schmerzen nerv?s, unruhig, teilweise auch deprimiert. Von 2000 bis 2003 habe sie drei Jahre eine schwere Depression durchgemacht. Auch im Jahr 2008 sei sie depressiv gewesen und jetzt best?nde seit Ende 2009 wieder eine Depression. Sie f?hle sich oft gleichg?ltig, emotional nivelliert. Sie erlebe sich als interesselos, antriebsarm, sei reizbar, d?nnh?utig und reagiere manchmal bei Kleinigkeiten aggressiv. Sie k?nne Unruhe nicht ertragen und es werde ihr rasch alles zuviel. Sie f?hle sich ?ngstlich und habe nicht selten das Gef?hl, es k?nne etwas Schlimmes passieren. Zwischen 2000 und 2003 habe sie suizidale Gedanken versp?rt (Urk. 6/22 S. 5 f., S. 24 f., und S. 30).
???????? Im Hinblick auf die orthop?dische Gesundheitsbeeintr?chtigung f?hrte der A.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt f?r Orthop?die und Traumatologie, im orthop?dischen Teilgutachten vom 1. M?rz 2011 aus, aktuell sei die Beweglichkeit der Halswirbels?ule (HWS) endgradig konzentrisch schmerzhaft eingeschr?nkt. Klinisch funktionell und manualdiagnostisch seien im Gegensatz zum Bericht des Chiropraktoren Dr. K.___ vom 9. M?rz 2009 (Urk. 6/22 S. 5) Aspekte einer cervicalen (segmentalen) Dysfunktion nicht mehr auszumachen. Im Bereich des Rumpfes sei die Beweglichkeit ebenfalls endphasig schmerzhaft. Auffallend sei eine rumpfmuskul?re Antagonistendysbalance bei deutlich defizit?rer Bauchmuskulatur und ausreichend kr?ftiger R?ckenstreckmuskulatur. Die Kniegelenksachsen seien klinisch als orthograd auszumachen. R?ntgenologisch sei ausschliesslich von einer Varusachse des linken Kniegelenkes die Rede, wogegen im Bericht der G.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/12 S. 7) von einer beidseitigen Varusgonarthrose die Rede sei, die nicht best?tigt werden k?nne. Auszumachen seien zudem Zeichen einer beginnenden beidseitigen Femoropatellar- und einer beginnenden linksseitigen medialen Gonarthrose. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei uneingeschr?nkt. Die r?nt-genpathologischen Kniegelenksver?nderungen w?rden eine gering bis m?ssig eingeschr?nkte statische Belastbarkeit beider Kniegelenke begr?nden. Als wesentlicher Aspekt resultiere ein deutliches ?bergewicht um zirka 30 Kilogramm bei einem BMI von 37 kg/m2 und die rumpfmuskul?re Antagonistendysbalance. Bei einer ad?quaten Gewichtsnormalisierung und Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur mit Kr?ftigung der Bauchmuskeln und Dehnung der R?ckenstrecker k?nne eine weitgehende Besserung der den Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden erreicht werden. Die Adipositas gelte nicht als invalidit?tsrelevant und k?nne eigenst?ndig per Regulierung des Essverhaltens und mittels Bewegungsaktivit?t im Alltag normalisiert werden (Urk. 6/22 S. 33 ff.).
???????? Der A.___-Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt f?r Innere Medizin, erkl?rte im internistischen Teilgutachten vom 22. M?rz 2011 ausserdem, auf dem Gebiet der Inneren Medizin stehe die Adipositas per magna ganz im Vordergrund. In diesen Zusammenhang geh?re auch der seit zwei Jahren bekannte Diabetes mellitus Typ II. Weiter bestehe eine grenzwertige Hypertonie. Dies begr?nde keine Arbeitsunf?higkeit. Die enorme Adipositas beg?nstige aber die Arthrosebeschwerden in beiden Kniegelenken und behindere auf diese Weise eine Steigerung der k?rperlichen Aktivit?ten zur Gewichtsabnahme. Um dieses Ziel zu erreichen, bleibe somit ausschliesslich eine Verminderung der Nahrungszufuhr, was die Versicherte angeblich bis heute ohne erkennbaren Erfolg versucht habe (Urk. 6/22 S. 28).
???????? In psychischer Hinsicht befand der A.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, bez?glich der j?ngst berichteten depressiven Episode Ende 2009, welche einhergehend mit verst?rkten Schmerzen eingetreten sei und die Aufnahme der laufenden Fachbehandlung erforderlich gemacht habe, seien noch einzelne Merkmale einer Depression feststellbar. Sie w?rden aber nicht mehr die Kriterien einer leichten depressiven Episode erf?llen. Die von Dr. med. J.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie (vom C.___, Urk. 6/14 S. 6 ff.), gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode k?nne mittlerweile nicht mehr best?tigt werden. Auch die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung seien nicht erf?llt. Vielmehr sei von einer vermehrten Reizoffenheit und entsprechend vermehrten Schmerzwahrnehmung sowie dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Symptomatik auszugehen. Bei den erhobenen Befunden k?nne keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit mehr formuliert werden (Urk. 6/22 S. 13).
???????? Die A.___-Gutachter kamen aus interdisziplin?rer Sicht zum Schluss, die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sei mangels (diesbez?glich) erheblicher Diagnosen in internistischer und psychiatrischer Hinsicht allein zufolge der orthop?dischen Befunde und Diagnosen einschr?nkt. Und zwar seien als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit die folgenden zu stellen: Cervicovertebrales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Chondrose C5/6, weniger ausgepr?gt C6/7, begleitende Spondylose, diskrete Unkonvertebralarthrose, Streckfehlhaltung, schmerzhafte Nackenmuskelverspannungen; lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Spondylodese L3/4 und L4/5, beginnende Facettenarthrose L4-S1, degenerative Ver?nderungen der ISG, Costovertebralarthrose Th10 links betont, weniger ausgepr?gt auch Th9, und rumpfmuskul?rer Dysbalance mit defizit?rer Bauchmuskulatur; inzipiente mediale Gonarthrose rechts und leichte Femoropatellararthrose sowie diskrete Varusachsenfehlstellung linkes Kniegelenk mit beginnenden degenerativen Ver?nderungen femoropatellar. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit hielten die A.___-Gutachter die folgenden fest: rezidivierende depressive St?rung, derzeit unter Behandlung weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4); Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] 37 kg/m2); Diabetes mellitus Typ II; anamnestisch angegebene Refluxbeschwerden; dekompensierte Platt-Knick-Spreizf?sse. Die angestammte T?tigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ sei der Beschwerdef?hrerin nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und r?cken- sowie an die Kniearthrose adaptierten T?tigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen entsprechend dem Ausbildungsstand der Beschwerdef?hrerin, mit der M?glichkeit, die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Herumgehen zu wechseln, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ?ber 15 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen in kniender, hockender oder kauernder Position sowie ohne Nachschicht sei von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen (Urk. 6/22 S. 15 f.).
4.2????
4.2.1?? Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten vom 15. April 2011 (Urk. 6/22) abstellte, zumal es alle rechtsprechungsgem?ss erforderlichen Kriterien f?r beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlagen erf?llt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Zudem hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 V 210, E. 1.3.4, E. 1.4 und E. 2.3, erneut best?tigt, dass s?mtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverst?ndigengutachten, der freien Beweisw?rdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei ?berzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht f?r seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverst?ndigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, best?tigt in BGE 122 V 157). Insbesondere hat sich das Bundesgericht im genannten Leitentscheid BGE 137 V 210 ausf?hrlich auch mit den von der Beschwerdef?hrerin vorgebrachten Einw?nden zur Problematik der Abh?ngigkeit von MEDAS, zur Verfassungs- und Konventionskonformit?t von MEDAS und zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens im Rahmen des MEDAS-Systems auseinandergesetzt. Darauf wird verwiesen.
4.2.2?? Namentlich ?ndert das Vorbringen der Beschwerdef?hrerin, das A.___ sei wirtschaftlich von den IV-Auftr?gen abh?ngig, nichts an der Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens vom 15. April 2011 (Urk. 6/22), das vor dem bundesgerichtlichen Leitentscheid vom 28. Juni 2011 erstellt worden war. Denn die in BGE 137 V 210 erkannten notwendigen Vorkehrungen zur Qualit?tssicherung von Administrativgutachten (Mitwirkungsrechte, anfechtbare Zwischenverf?gung, BGE 137 V 210 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2) sind nicht bereits auf das laufende Verfahren anwendbar (BGE 137 V 210 E. 5) und bedeuten nicht, dass die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert ohne weiteres verl?ren (BGE 137 V 210 E. 6). Auch l?sst die grunds?tzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abh?ngigkeit der MEDAS f?r die Qualit?t der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen s?mtliche Mitglieder einer Beh?rde nach wie vor nur zul?ssig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgr?nde geltend gemacht werden, die ?ber die Kritik hinausgehen, die Beh?rde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E. 2, je mit Hinweisen). Im ?brigen spricht der Umstand, dass abweichende (fach-)?rztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten A.___-Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1).
4.3
4.3.1?? In materieller Hinsicht wurde die strittige Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdef?hrerin eine leidensangepasste Erwerbst?tigkeit zumutbar ist, von den A.___-Gutachtern umfassend und in einleuchtender Auseinandersetzung mit den ?brigen ?rztlichen Einsch?tzungen beantwortet.
???????? Die dagegen vorgebrachte R?ge der Beschwerdef?hrerin, die als vollst?ndig unzumutbar eingesch?tzte angestammte T?tigkeit unterscheide sich von der als zu 100 % zumutbar genannten leidensangepassten T?tigkeit nur sehr wenig (Urk. 1 S. 3 und S. 5 f.), geht fehl. Denn die angestammte T?tigkeit als Produktionsmitarbeiterin beinhaltete gem?ss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. November 2011 das gelegentliche Heben und Tragen von Gewichten ?ber 15 Kilogramm (Urk. 6/17 S. 5). Ausserdem gab die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der A.___-Begutachtung an, es sei eine sehr anstrengende Arbeit mit aggressiven und fordernden Vorgesetzten gewesen (Urk. 6/22 S. 7). Es seien repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und an den gesamten Bewegungsapparat erforderlich gewesen (Urk. 6/22 S. 34). Damit ?bersteigen die Anforderungen der bisherigen T?tigkeit jene Anforderungen, welche von den A.___-Gutachtern noch als zumutbar erachtet wurden. Denn deren Anforderungsprofil schliesst das Tragen und Heben von Lasten ?ber 15 Kilogramm gerade aus und beschr?nkt sich auf r?ckenadaptierte T?tigkeiten, mithin solche ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf (Urk. 6/22 S. 16). Dabei ist es unerheblich, ob die r?ckenbelastenden Arbeiten in der angestammten T?tigkeit selten oder oft n?tig waren. Die T?tigkeit wurde von den Gutachtern korrekt als Ganzes und nicht als T?tigkeit mit der M?glichkeit zur freien Auswahl der einzelnen Arbeiten beurteilt.
4.3.2?? Auch dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin, in somatischer Hinsicht sei die Abweichung der A.___-Gutachter von der Einsch?tzung der Arbeits(un)f?higkeit der behandelnden ?rzten nicht ?berzeugend, da die haupts?chlichen Diagnosen und Befunde nicht in Frage gestellt worden seien (Urk. 1 S. 3 ff.), kann nicht gefolgt werden. Denn der orthop?dische A.___-Gutachter Dr. E.___ schloss nicht etwa bereits schon auf eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit, weil er die Aspekte einer cervicalen (segmentalen) Dysfunktion und einer beidseitigen Varusgonarthrose verneinte. Sondern er stellte gest?tzt auf die aktuellen R?ntgenbefunde (Urk. 6/22 S. 39) nachvollziehbar begr?ndet fest, welche Befunde er im Gegensatz zu den Berichten des Chiropraktoren Dr. K.___ vom 9. M?rz 2009 (Urk. 6/22 S. 5) und der ?rzte der G.___, Ambulatorium Orthop?die, vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/12 S. 7) nicht (mehr) best?tigen konnte und welche anderen Befunde er stattdessen erhob (Urk. 6/22 S. 33 f.). Ausserdem hatten weder Dr. K.___ noch die ?rzte der G.___ zur Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit Stellung genommen. Hinzu kommt, dass die ?rzte der G.___ gem?ss dem Bericht vom 2. Februar 2010 bez?glich des als Nebendiagnose bezeichneten Bandscheibenvorfalls C5/6 festhielten, dass aktuell keine Beschwerden best?nden. Die Hauptdiagnose einer Varusgonarthrose beidseits bezeichneten sie ausserdem lediglich als beginnend, die Druckdolenzen ?ber dem Knie ohne eindeutige Zuordnung zu einem Kompartiment als diffus und die Schmerzen als eher weichteillokalisiert (Urk. 6/12 S. 7). Dr. K.___ hatte im Bericht vom 9. M?rz 2009 (bez?glich der bei ihm offenbar zur Behandlung - noch - im Vordergrund gestandenen HWS-Problematik) ebenfalls festgehalten, dass nur teils ein gutes Korrelat zwischen den Beschwerden und dem Befund vorliege. Zumindest erkl?re der klinisch-funktionelle Befund der Halswirbels?ule zusammen mit den radiologischen Zeichen - mithin die diagnostisch aufgef?hrte segmentale Dysfunktion C0/1 und C5/6, also Blockierungen, die m?ssigen degenerativen Ver?nderungen der unteren HWS und der dortige ausgepr?gte muskul?re Hartspann - gr?sstenteils den Zustand der Beschwerdef?hrerin (Urk. 6/12 S. 5). Damit sind nebst muskul?ren Verspannungen nicht derart erhebliche objektivierbare Befunde erhoben worden, dass die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsf?higkeit nicht stichhaltig w?re, zumal nach der Rechtsprechung in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer Invalidit?t nicht ausreicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). ?
???????? Schliesslich r?gt die Beschwerdef?hrerin in somatischer Hinsicht, die Annahme des Gutachters, die Adipositas sei f?r die R?cken- und Kniebeschwerden aus orthop?discher Sicht kausal f?hrend, sei reine Spekulation. Es k?nne nicht vorhergesagt werden, wie die Beschwerdef?hrerin sich ohne die Adipositas f?hlen w?rde. Und selbst wenn dies zutreffen w?rde, ?ndere dies nichts daran, dass sie, solange sie dieses Gewicht habe, an diesen Beschwerden leide (Urk. 1 S. 5). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur der orthop?dische A.___-Gutachter Dr. E.___ (Urk. 6/22 S. 33 ff.), sondern auch der internistische A.___-Gutachter Dr. H.___ (Urk. 6/22 S. 28) und die ?rzte der G.___ (Urk. 6/12 S. 7) zum Schluss kamen, dass das Hauptproblem der Beschwerdef?hrerin die deutlich vorliegende Adipositas sei. Die ?rzte der G.___ schlossen auch darauf, dass durch konservative Massnahmen, insbesondere Steigerung der Mobilit?t, Gewichtsreduktion und Umstellung der Ern?hrung ein Erfolg erzielt werden k?nnte (Urk. 6/12 S. 7). Rechtsprechungsgem?ss ist eine Adipositas unter Ber?cksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles nur dann als invalidisierend zu betrachten, wenn sie f?r sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das ?bergewicht in Verbindung mit allf?lligen Folgesch?den voraussichtlich keine rentenbegr?ndende Auswirkungen mehr auf die Leistungsf?higkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Hier ist gest?tzt auf die ?bereinstimmende ?rztliche Prognose als ?berwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass eine Gewichtsreduktion um 30 Kilogramm m?glich ist und dass angesichts der eher m?ssigen objektivierbaren Befunde sp?testens danach die Aus?bung einer 100%igen Erwerbst?tigkeit wieder zumutbar w?re. Damit sind die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung erf?llt, weshalb die A.___-Gutachter die im Vordergrund stehenden, nicht bereits verselbst?ndigten Auswirkungen der Adipositas zu Recht nicht in die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit miteinbezogen. Auch insofern ist die Beurteilung der A.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit mit dem von ihnen formulierten Anforderungsprofil in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.3.3?? Dies gilt im ?brigen ebenfalls vor dem Hintergrund der (weitgehend remittierten) depressiven Symptomatik, wie sie der psychiatrische A.___-Gutachter Dr. I.___ festhielt (Urk. 6/22 S. 13). Zwar stellte er eine psychisch bedingte vermehrte Schmerzwahrnehmung und dysfunktionale Schmerzverarbeitung fest. Mangels aktuell erheblicher psychischer Diagnose bejahte er aber folgerichtig die Frage deren ?berwindbarkeit (Urk. 6/22 S. 13; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 mit Hinweisen), wovon auszugehen ist.
???????? Dagegen verm?gen die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin zur psychischen Problematik (Urk. 1 S. 6 ff.) und insbesondere die angef?hrten Berichte der behandelnden ?rzte des C.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 6/14 S. 6 ff.) und vom 20. Dezember 2011 (Urk. 6/38), worin diese die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit auff?hrten, den Beweiswert des A.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Denn die Beschwerdef?hrerin war zu Beginn der Behandlung durch die ?rzte des C.___ Ende 2009/Anfang 2010 noch bis zum 21. Februar 2010 in der angestammten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 6/13 S. 3, Urk. 6/17 S. 2), was die Beschwerdef?hrerin auch im Vorgespr?ch vom 9. Januar 2010 gegen?ber den ?rzten der C.___ best?tigt hatte. Schon damals aber stellten die C.___-?rzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; Bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 6/13 S. 6). Im Bericht des C.___ vom 11. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeangaben aus dem Bericht vom 18. Januar 2010 sodann w?rtlich ?bernommen und weiterhin festgehalten, die Arbeitsf?higkeit sei erhalten, obschon die Beschwerdef?hrerin mittlerweile die Erwerbst?tigkeit eingestellt hatte. Auch die Befundaufnahme ist aus diesem Bericht von Anfang 2010 (Urk. 6/13 S. 7) w?rtlich ?bernommen worden (Urk. 6/14 S. 7), offenbar ohne dass neue Befunde erhoben worden w?ren.
???????? Zudem stellte Dr. I.___ nicht in Abrede, dass im Jahr 2010 die depressive Symptomatik in diesem Ausmass bestand (Urk. 6/22 S. 13). Angesichts des von ihm Anfang April 2011 erhobenen Psychostatus (Urk. 6/22 S. 10 ff.) mit insbesondere angemessener Antriebslage, reger Psychomotorik, gutem emotionalem Mitschwingen, einer lediglich leicht reduzierten F?higkeit, Freude zu empfinden, mit fehlender Anhedonie, nur geringf?gig reduziertem psychoenergetischem Potenzial, mangelnder Affektlabilit?t, -inkontinenz oder Parathymie ist nachvollziehbar, dass er die depressive Symptomatik als weitgehend remittiert bezeichnete; dies, auch wenn sich weiterhin gewisse depressive Befunde wie namentlich ein leicht reduziertes Selbstwertgef?hl, die Neigung zu einer vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung mit resignativer Grundeinstellung und eine (schmerzassoziierte) Dyssomnie ausmachen liessen (Urk. 6/22 S. 12). Denn die nebst den monatlichen psychiatrischen Konsultationen am C.___ stattgehabte w?chentliche psychotherapeutische Behandlung war nach Auskunft der Beschwerdef?hrerin gegen?ber Dr. I.___ per Ende Januar 2011 abgeschlossen worden (Urk. 6/22 S. 5). Die Einsch?tzung von Dr. I.___ leuchtet insbesondere auch angesichts der Angaben der Beschwerdef?hrerin zu ihrem Alltag ein. Danach ist sie nach wie vor dazu f?hig, f?r k?rzere Strecken die Konzentration zum Autofahren aufzubringen, die l?ngere Reise in die Ferien zu ihren Eltern in die T?rkei auf sich zu nehmen (Sommer 2010) und leichtere Arbeiten im Haushalt zu verrichten. Sie gab zudem Interessen an, und zwar lese sie gerne, was sie nachmittags ein wenig tue, schwimme gerne, was sie fr?her gemacht habe und in den Sommermonaten wieder aufnehmen m?chte, und es bereite ihr Freude ihre Kollegin zu treffen. Mit dieser unternehme sie vormittags nach dem Fr?hst?ck fast t?glich Spazierg?nge (Urk. 6/22 S. 6 ff.).
4.3.4?? Vor diesem Hintergrund ?berzeugt die im Bericht vom 20. Dezember 2011 zum A.___-Gutachten abgegebene Stellungnahme des C.___ nicht. So wurde darin bez?glich des Sachverhaltes unzutreffend behauptet, im A.___-Gutachten habe es Fehler, denn die Beschwerdef?hrerin treffe ihre Kollegin nicht t?glich und gehe auch nicht immer wieder schwimmen (Urk. 6/38 S. 2). Dies wurde im A.___-Gutachten indes nicht behauptet, sondern wie hiervor zitiert wiedergegeben (Urk. 6/22 S. 6 f.). Entgegen der im C.___-Bericht vertretenen Ansicht (Urk. 6/38 S. 2) wurde im A.___-Gutachten auch die Nachtaktivit?t respektive die Schlaflosigkeit mit entsprechender Auswirkung auf die Tagesm?digkeit ber?cksichtigt, welche allerdings entsprechend der Darstellung der Beschwerdef?hrerin vor allem als schmerzassoziiert beurteilt wurde (Urk. 6/22 S. 8). Auch die Behauptung, die Beschwerden seien oberfl?chlich aufgenommen worden (Urk. 6/38 S. 2), trifft nicht zu. Der psychopathologische Befund wurde - wie hiervor erl?utert - ausf?hrlich dargestellt und korrekterweise nicht nur aufgrund der Aussagen der Beschwerdef?hrerin festgehalten, sondern anhand der in der Befunderhebung gemachten Beobachtungen sowie von den somatischen Beschwerden unabh?ngig gew?rdigt (Urk. 6/22 S. 10 ff.). Fehl geht weiter das im C.___-Bericht aufgef?hrte Argument, allein die Auflistung der Medikamente zeige wie stark die Depression sei (Urk. 6/38 S. 3). Entscheidend ist letztlich nur, welche Aktivierung auch unter Ber?cksichtigung einer erfolgreichen Behandlung m?glich und aktuell (ab Februar 2011) zumutbar ist. Des Weiteren ist die diagnostische Abweichung (mittelgradige depressive Episode versus rezidivierende depressive St?rung, derzeit weitgehend remittiert) nur dann von Relevanz, wenn sie einhergeht mit einer erheblichen, nachvollziehbar begr?ndeten Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit. Der Einsch?tzung einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit der C.___-?rzte gem?ss dem Bericht vom 20. Dezember 2011 kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn sie bezieht sich nicht nur auf die psychischen Beschwerden, sondern orientiert sich an den gesamten geklagten und fremdanamnestisch erhobenen Beschwerden. Insbesondere spielen die hier nicht beachtliche Adipositas per magna und die damit weitgehend im Zusammenhang stehenden Schmerzsyndrome am R?cken und in den Knien eine nicht unwesentliche Rolle bei den im C.___-Bericht aufgef?hrten (Alltags-)Einschr?nkungen (Urk. 6/38 S. 3). Schliesslich f?llt entgegen den Ausf?hrungen der C.___-?rzte (Urk. 6/38 S. 2 f.) sowohl gem?ss dem A.___-Gutachten als auch rechtlich hier nicht massgeblich ins Gewicht, aufgrund welcher Umst?nde sich die depressive Symptomatik entwickelte, namentlich ob eine zunehmende Ersch?pfung oder psychosoziale Umst?nde eine solche verursachte. Denn auch Dr. I.___ anerkannte grunds?tzlich den Krankheitswert dieser Symptomatik und behauptete nicht, dass sie sich in psychosozialen und/oder soziokulturellen Belastungsfaktoren ersch?pfen w?rden und damit unbeachtlich w?re (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a), sondern ging lediglich von einer weitgehenden Remission der neuesten depressiven Episode aus. Hinweise auf eine erneute Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 10. April 2012 (Urk. 2), der rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch keine geltend gemacht.
4.5???? Auch der Bericht des Hausarztes der Beschwerdef?hrerin, med. pract. D.___, vom 8. Oktober 2010 vermag das A.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Denn darin wurden zur Anamnese, zum Befund und zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit keine Angaben gemacht (Urk. 6/13).
4.6???? Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das A.___-Gutachten vom 15. April 2011 von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und r?cken- sowie an die Kniearthrose adaptierten T?tigkeit (Urk. 6/22 S. 16) auszugehen.
???????? Von weiteren Sachverhaltsabkl?rungen sind keine neuen/anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

5.
5.1???? Der Invalidit?tsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs per 1. Februar 2011 (vgl. Erw?gung 3.3 hiervor) zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
5.2???? Die Beschwerdegegnerin ging unstrittig vom (hypothetischen) Valideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 58?777.35 aus (Urk. 2 S. 2). Allerdings ber?cksichtigte sie dabei ausgehend vom Lohn von Fr. 56?322.50 (Fr. 4?332.50 x 13) gem?ss dem Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 26. November 2010 (Urk. 6/17 S. 2 f.) eine Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2011 (Urk. 6/29 S. 1). Die Lohnangabe von Fr. 56?322.50 (Fr. 4?332.50 x 13; Urk. 6/17 S. 2 f.) bezieht sich indes bereits auf das Jahr 2010, so dass dieser Betrag lediglich um die branchenspezifische Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 und damit auf Fr. 56?942.05 (Fr. 56?322.50 : 100, x 101,1; Bundesamt f?r Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, 2011 [T1.1.10; 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen, Abschnitt C [Herstellung von Waren], 2010: 100; 2011: 101,1) zu erh?hen ist.
5.3???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens k?nnen nach der Rechtsprechung, wenn - wie hier - nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, die Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Gest?tzt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4?225.-- bei Frauen (LSE 2010, Kommentierte Ergebnisse, Neuch?tel 2012, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Frauen) und unter Ber?cksichtigung einer durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 6/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (BFS, a.a.O., Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) resultiert ein Einkommen im Jahr 2011 von Fr. 53?255.30 (Fr. 4?225.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100, x 101).
???????? Davon ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug zu machen, der nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen darf (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen (Urk. 2 S. 2 f.), wogegen die Beschwerdef?hrerin einen Abzug von 25 % als angemessen erachtet (Urk. 1 S. 11 f.). Da selbst ein maximaler Abzug von 25 % mit einem entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 39?941.45 (Fr. 53?255.30 x 0,75) nichts am Ergebnis ?ndern w?rde, kann die Frage nach der Angemessenheit des Abzuges offen gelassen werden. Und zwar w?rde bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39?941.45 gemessen am Valideneinkommen von Fr. 56?942.05 mit einer Einbusse von Fr. 17?000.60 und einem Invalidit?tsgrad von 30 % in jedem Fall ein Invalidit?tsgrad von unter 40 % resultieren, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG zu Recht einen Anspruch auf eine Rente verneinte.
5.4???? Die angefochtene Verf?gung vom 10. April 2012 (Urk. 2) ist somit rechtens. Die die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.?????? Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).