Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00531
IV.2012.00531

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene X.___ war zuletzt bis zum 19. Februar 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 6/4 S. 5, Urk. 6/17 S. 1). Am 12. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie wegen ständiger Schmerzen zum Leistungsbezug an (Eingang: 18. August 2010; Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ (A.___) vom 15. April 2011 (Urk. 6/22) ein. Gestützt darauf (Urk. 6/30 S. 4 f.) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/32), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 7. Mai 2011 (Urk. 6/34), ergänzt mit Schreiben vom 9. Januar 2011 (Urk. 6/40), und unter Beilage des Berichts des B.___ (C.___) vom 20. Dezember 2011 (Urk. 6/38), Einwände erhob. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. April 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde bei einem Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 5). Zu einer weiteren Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin sich nicht vernehmen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. April 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das A.___-Gutachten vom 15. April 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 22. Februar 2010 auszugehen. Nach Ablauf der Wartezeit sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 9 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es zahlreiche Mängel aufweise. So werde darin aufgrund der physischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anerkannt, gleichzeitig aber eine vollzeitliche leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet, obwohl sich die bisherige Tätigkeit von der leidensangepassten Tätigkeit nur sehr wenig unterscheide. Auch seien in somatischer Hinsicht die Begründungen zu den Abweichungen von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht überzeugend, zumal nur kleine diagnostische Unterschiede bestünden. In psychischer Hinsicht sei auf die Diagnose und Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen, da diese sich aufgrund der eingehenden Beobachtungen ein differenziertes Bild hätten machen können, wogegen das A.___-Gutachten lediglich auf einer Momentaufnahme und einer sehr oberflächlichen Befundaufnahme erstellt sei. Zudem würden die in der Stellungnahme der C.___-Ärzte vom 20. Dezember 2011 aufgeführten Kritikpunkte aufzeigen, dass das A.___-Gutachten nicht nur in logischer Hinsicht nicht nachvollziehbar, sondern auch aus fachlicher Sicht von mangelhafter Qualität sei. Schliesslich stelle das Gutachten auch aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der A.___ von der Beschwerdegegnerin keine taugliche Entscheidgrundlage dar, zumal es eine Reihe von ernsthaften Hinweisen gebe, dass vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Druck auf solche Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und ihre Ergebnisse ausgeübt werde. Die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt, indem sie sich in keiner Weise mit den gegen das A.___-Gutachten vorgebrachten Hinweisen auseinandergesetzt habe und von der Beschwerdeführerin quasi den vollen Beweis der Verletzung der gutachterlichen Unabhängigkeit durch den einzelnen Gutachter verlangt habe. Des Weiteren sei bei der Bestimmung des Invalidenlohnes ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.3     In Bezug auf den hier strittigen und zu prüfenden Rentenanspruch sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 6/17 S. 1 f.) seit Februar 2010 (genauer ab dem 22. Februar 2010; Urk. 6/13 S. 3, Urk. 6/17 S. 2) von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. Bericht von med. pract. D.___, praktischer Arzt, vom 8. Oktober 2010, Urk. 6/13 S. 3; A.___-Gutachten vom 15. April 2011, Urk. 6/22 S. 16 ff.) und daher der früheste Beginn einer allfälligen Rente nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Februar 2011 fällt.
         Zu klären gilt es nachfolgend, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

4.
4.1     Anlässlich der Untersuchungen durch die A.___-Gutachter am 1. März (internistisch und orthopädisch) und am 8. April 2011 (psychiatrisch) klagte die Beschwerdeführerin gemäss dem A.___-Gutachten vom 15. April 2011 (Urk. 6/22) über im Vordergrund stehende Schmerzen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat. Sie leide hauptsächlich an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über beide Schultern in beide Arme und die Hände hinein. Rechts sei der Arm stärker betroffen als links. Auch habe sie den Eindruck, die Hände seien kraftlos und würden oft einschlafen. Zudem leide sie an Rückenschmerzen im Lumbalbereich mit lumboischialgieformer Ausstrahlung, zumeist in das rechte Bein. Des Weiteren habe sie Schmerzen im rechten Kniegelenk, seit knapp einem Jahr beginnend auch im linken Kniegelenk. Sie leide an Arthrose. Bei längerer Belastung habe sie den Eindruck, ihre Füsse würden anschwellen, ferner komme es zu Schmerzen in den Sprunggelenken und in den Fersen. Oft leide sie auch an Kopfschmerzen, meist ausgehend vom Nacken, manchmal mit messerstichartigen Schmerzen hinter den Ohren, meist sei aber der ganze Kopf von den Schmerzen betroffen. Bei starker Intensität des Kopfschmerzes komme es auch zu Übelkeit, Erbrechen und Lichtempfindlichkeit. Wegen ihrer Beschwerden könne sie nicht lange Sitzen, Stehen oder Gehen. Sie müsse immer wieder die Körperposition verändern. Beim Gehen bestünden Unsicherheiten und es komme zu Schwankschwindel. Bei Aufregung und Anstrengung komme es zu Kurzatmigkeit und sie leide an vermehrtem Schwitzen im Sinne von Wallungen. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei schmerzassoziierten Schlafstörungen. Die Stimmung sei vor dem Hintergrund jahrelanger anhaltender Schmerzen nervös, unruhig, teilweise auch deprimiert. Von 2000 bis 2003 habe sie drei Jahre eine schwere Depression durchgemacht. Auch im Jahr 2008 sei sie depressiv gewesen und jetzt bestünde seit Ende 2009 wieder eine Depression. Sie fühle sich oft gleichgültig, emotional nivelliert. Sie erlebe sich als interesselos, antriebsarm, sei reizbar, dünnhäutig und reagiere manchmal bei Kleinigkeiten aggressiv. Sie könne Unruhe nicht ertragen und es werde ihr rasch alles zuviel. Sie fühle sich ängstlich und habe nicht selten das Gefühl, es könne etwas Schlimmes passieren. Zwischen 2000 und 2003 habe sie suizidale Gedanken verspürt (Urk. 6/22 S. 5 f., S. 24 f., und S. 30).
         Im Hinblick auf die orthopädische Gesundheitsbeeinträchtigung führte der A.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, im orthopädischen Teilgutachten vom 1. März 2011 aus, aktuell sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) endgradig konzentrisch schmerzhaft eingeschränkt. Klinisch funktionell und manualdiagnostisch seien im Gegensatz zum Bericht des Chiropraktoren Dr. K.___ vom 9. März 2009 (Urk. 6/22 S. 5) Aspekte einer cervicalen (segmentalen) Dysfunktion nicht mehr auszumachen. Im Bereich des Rumpfes sei die Beweglichkeit ebenfalls endphasig schmerzhaft. Auffallend sei eine rumpfmuskuläre Antagonistendysbalance bei deutlich defizitärer Bauchmuskulatur und ausreichend kräftiger Rückenstreckmuskulatur. Die Kniegelenksachsen seien klinisch als orthograd auszumachen. Röntgenologisch sei ausschliesslich von einer Varusachse des linken Kniegelenkes die Rede, wogegen im Bericht der G.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/12 S. 7) von einer beidseitigen Varusgonarthrose die Rede sei, die nicht bestätigt werden könne. Auszumachen seien zudem Zeichen einer beginnenden beidseitigen Femoropatellar- und einer beginnenden linksseitigen medialen Gonarthrose. Die Beweglichkeit der Kniegelenke sei uneingeschränkt. Die rönt-genpathologischen Kniegelenksveränderungen würden eine gering bis mässig eingeschränkte statische Belastbarkeit beider Kniegelenke begründen. Als wesentlicher Aspekt resultiere ein deutliches Übergewicht um zirka 30 Kilogramm bei einem BMI von 37 kg/m2 und die rumpfmuskuläre Antagonistendysbalance. Bei einer adäquaten Gewichtsnormalisierung und Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur mit Kräftigung der Bauchmuskeln und Dehnung der Rückenstrecker könne eine weitgehende Besserung der den Bewegungsapparat betreffenden Beschwerden erreicht werden. Die Adipositas gelte nicht als invaliditätsrelevant und könne eigenständig per Regulierung des Essverhaltens und mittels Bewegungsaktivität im Alltag normalisiert werden (Urk. 6/22 S. 33 ff.).
         Der A.___-Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, erklärte im internistischen Teilgutachten vom 22. März 2011 ausserdem, auf dem Gebiet der Inneren Medizin stehe die Adipositas per magna ganz im Vordergrund. In diesen Zusammenhang gehöre auch der seit zwei Jahren bekannte Diabetes mellitus Typ II. Weiter bestehe eine grenzwertige Hypertonie. Dies begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Die enorme Adipositas begünstige aber die Arthrosebeschwerden in beiden Kniegelenken und behindere auf diese Weise eine Steigerung der körperlichen Aktivitäten zur Gewichtsabnahme. Um dieses Ziel zu erreichen, bleibe somit ausschliesslich eine Verminderung der Nahrungszufuhr, was die Versicherte angeblich bis heute ohne erkennbaren Erfolg versucht habe (Urk. 6/22 S. 28).
         In psychischer Hinsicht befand der A.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich der jüngst berichteten depressiven Episode Ende 2009, welche einhergehend mit verstärkten Schmerzen eingetreten sei und die Aufnahme der laufenden Fachbehandlung erforderlich gemacht habe, seien noch einzelne Merkmale einer Depression feststellbar. Sie würden aber nicht mehr die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllen. Die von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom C.___, Urk. 6/14 S. 6 ff.), gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne mittlerweile nicht mehr bestätigt werden. Auch die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Vielmehr sei von einer vermehrten Reizoffenheit und entsprechend vermehrten Schmerzwahrnehmung sowie dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen der depressiven Symptomatik auszugehen. Bei den erhobenen Befunden könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (Urk. 6/22 S. 13).
         Die A.___-Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei mangels (diesbezüglich) erheblicher Diagnosen in internistischer und psychiatrischer Hinsicht allein zufolge der orthopädischen Befunde und Diagnosen einschränkt. Und zwar seien als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden zu stellen: Cervicovertebrales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Chondrose C5/6, weniger ausgeprägt C6/7, begleitende Spondylose, diskrete Unkonvertebralarthrose, Streckfehlhaltung, schmerzhafte Nackenmuskelverspannungen; lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Spondylodese L3/4 und L4/5, beginnende Facettenarthrose L4-S1, degenerative Veränderungen der ISG, Costovertebralarthrose Th10 links betont, weniger ausgeprägt auch Th9, und rumpfmuskulärer Dysbalance mit defizitärer Bauchmuskulatur; inzipiente mediale Gonarthrose rechts und leichte Femoropatellararthrose sowie diskrete Varusachsenfehlstellung linkes Kniegelenk mit beginnenden degenerativen Veränderungen femoropatellar. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die A.___-Gutachter die folgenden fest: rezidivierende depressive Störung, derzeit unter Behandlung weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4); Adipositas (Body-Mass-Index [BMI] 37 kg/m2); Diabetes mellitus Typ II; anamnestisch angegebene Refluxbeschwerden; dekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse. Die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rücken- sowie an die Kniearthrose adaptierten Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen entsprechend dem Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Herumgehen zu wechseln, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen in kniender, hockender oder kauernder Position sowie ohne Nachschicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/22 S. 15 f.).
4.2    
4.2.1   Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten vom 15. April 2011 (Urk. 6/22) abstellte, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Zudem hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 V 210, E. 1.3.4, E. 1.4 und E. 2.3, erneut bestätigt, dass sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157). Insbesondere hat sich das Bundesgericht im genannten Leitentscheid BGE 137 V 210 ausführlich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden zur Problematik der Abhängigkeit von MEDAS, zur Verfassungs- und Konventionskonformität von MEDAS und zur Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens im Rahmen des MEDAS-Systems auseinandergesetzt. Darauf wird verwiesen.
4.2.2   Namentlich ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das A.___ sei wirtschaftlich von den IV-Aufträgen abhängig, nichts an der Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens vom 15. April 2011 (Urk. 6/22), das vor dem bundesgerichtlichen Leitentscheid vom 28. Juni 2011 erstellt worden war. Denn die in BGE 137 V 210 erkannten notwendigen Vorkehrungen zur Qualitätssicherung von Administrativgutachten (Mitwirkungsrechte, anfechtbare Zwischenverfügung, BGE 137 V 210 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2) sind nicht bereits auf das laufende Verfahren anwendbar (BGE 137 V 210 E. 5) und bedeuten nicht, dass die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert ohne weiteres verlören (BGE 137 V 210 E. 6). Auch lässt die grundsätzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS für die Qualität der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nach wie vor nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E. 2, je mit Hinweisen). Im Übrigen spricht der Umstand, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten A.___-Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1).
4.3
4.3.1   In materieller Hinsicht wurde die strittige Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar ist, von den A.___-Gutachtern umfassend und in einleuchtender Auseinandersetzung mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen beantwortet.
         Die dagegen vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die als vollständig unzumutbar eingeschätzte angestammte Tätigkeit unterscheide sich von der als zu 100 % zumutbar genannten leidensangepassten Tätigkeit nur sehr wenig (Urk. 1 S. 3 und S. 5 f.), geht fehl. Denn die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin beinhaltete gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. November 2011 das gelegentliche Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm (Urk. 6/17 S. 5). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der A.___-Begutachtung an, es sei eine sehr anstrengende Arbeit mit aggressiven und fordernden Vorgesetzten gewesen (Urk. 6/22 S. 7). Es seien repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und an den gesamten Bewegungsapparat erforderlich gewesen (Urk. 6/22 S. 34). Damit übersteigen die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit jene Anforderungen, welche von den A.___-Gutachtern noch als zumutbar erachtet wurden. Denn deren Anforderungsprofil schliesst das Tragen und Heben von Lasten über 15 Kilogramm gerade aus und beschränkt sich auf rückenadaptierte Tätigkeiten, mithin solche ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf (Urk. 6/22 S. 16). Dabei ist es unerheblich, ob die rückenbelastenden Arbeiten in der angestammten Tätigkeit selten oder oft nötig waren. Die Tätigkeit wurde von den Gutachtern korrekt als Ganzes und nicht als Tätigkeit mit der Möglichkeit zur freien Auswahl der einzelnen Arbeiten beurteilt.
4.3.2   Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, in somatischer Hinsicht sei die Abweichung der A.___-Gutachter von der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit der behandelnden Ärzten nicht überzeugend, da die hauptsächlichen Diagnosen und Befunde nicht in Frage gestellt worden seien (Urk. 1 S. 3 ff.), kann nicht gefolgt werden. Denn der orthopädische A.___-Gutachter Dr. E.___ schloss nicht etwa bereits schon auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, weil er die Aspekte einer cervicalen (segmentalen) Dysfunktion und einer beidseitigen Varusgonarthrose verneinte. Sondern er stellte gestützt auf die aktuellen Röntgenbefunde (Urk. 6/22 S. 39) nachvollziehbar begründet fest, welche Befunde er im Gegensatz zu den Berichten des Chiropraktoren Dr. K.___ vom 9. März 2009 (Urk. 6/22 S. 5) und der Ärzte der G.___, Ambulatorium Orthopädie, vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/12 S. 7) nicht (mehr) bestätigen konnte und welche anderen Befunde er stattdessen erhob (Urk. 6/22 S. 33 f.). Ausserdem hatten weder Dr. K.___ noch die Ärzte der G.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Hinzu kommt, dass die Ärzte der G.___ gemäss dem Bericht vom 2. Februar 2010 bezüglich des als Nebendiagnose bezeichneten Bandscheibenvorfalls C5/6 festhielten, dass aktuell keine Beschwerden bestünden. Die Hauptdiagnose einer Varusgonarthrose beidseits bezeichneten sie ausserdem lediglich als beginnend, die Druckdolenzen über dem Knie ohne eindeutige Zuordnung zu einem Kompartiment als diffus und die Schmerzen als eher weichteillokalisiert (Urk. 6/12 S. 7). Dr. K.___ hatte im Bericht vom 9. März 2009 (bezüglich der bei ihm offenbar zur Behandlung - noch - im Vordergrund gestandenen HWS-Problematik) ebenfalls festgehalten, dass nur teils ein gutes Korrelat zwischen den Beschwerden und dem Befund vorliege. Zumindest erkläre der klinisch-funktionelle Befund der Halswirbelsäule zusammen mit den radiologischen Zeichen - mithin die diagnostisch aufgeführte segmentale Dysfunktion C0/1 und C5/6, also Blockierungen, die mässigen degenerativen Veränderungen der unteren HWS und der dortige ausgeprägte muskuläre Hartspann - grösstenteils den Zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/12 S. 5). Damit sind nebst muskulären Verspannungen nicht derart erhebliche objektivierbare Befunde erhoben worden, dass die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit nicht stichhaltig wäre, zumal nach der Rechtsprechung in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht ausreicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).  
         Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht, die Annahme des Gutachters, die Adipositas sei für die Rücken- und Kniebeschwerden aus orthopädischer Sicht kausal führend, sei reine Spekulation. Es könne nicht vorhergesagt werden, wie die Beschwerdeführerin sich ohne die Adipositas fühlen würde. Und selbst wenn dies zutreffen würde, ändere dies nichts daran, dass sie, solange sie dieses Gewicht habe, an diesen Beschwerden leide (Urk. 1 S. 5). Dem ist entgegen zu halten, dass nicht nur der orthopädische A.___-Gutachter Dr. E.___ (Urk. 6/22 S. 33 ff.), sondern auch der internistische A.___-Gutachter Dr. H.___ (Urk. 6/22 S. 28) und die Ärzte der G.___ (Urk. 6/12 S. 7) zum Schluss kamen, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin die deutlich vorliegende Adipositas sei. Die Ärzte der G.___ schlossen auch darauf, dass durch konservative Massnahmen, insbesondere Steigerung der Mobilität, Gewichtsreduktion und Umstellung der Ernährung ein Erfolg erzielt werden könnte (Urk. 6/12 S. 7). Rechtsprechungsgemäss ist eine Adipositas unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles nur dann als invalidisierend zu betrachten, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Hier ist gestützt auf die übereinstimmende ärztliche Prognose als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass eine Gewichtsreduktion um 30 Kilogramm möglich ist und dass angesichts der eher mässigen objektivierbaren Befunde spätestens danach die Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit wieder zumutbar wäre. Damit sind die Voraussetzungen der zitierten Rechtsprechung erfüllt, weshalb die A.___-Gutachter die im Vordergrund stehenden, nicht bereits verselbständigten Auswirkungen der Adipositas zu Recht nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen. Auch insofern ist die Beurteilung der A.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von ihnen formulierten Anforderungsprofil in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.3.3   Dies gilt im Übrigen ebenfalls vor dem Hintergrund der (weitgehend remittierten) depressiven Symptomatik, wie sie der psychiatrische A.___-Gutachter Dr. I.___ festhielt (Urk. 6/22 S. 13). Zwar stellte er eine psychisch bedingte vermehrte Schmerzwahrnehmung und dysfunktionale Schmerzverarbeitung fest. Mangels aktuell erheblicher psychischer Diagnose bejahte er aber folgerichtig die Frage deren Überwindbarkeit (Urk. 6/22 S. 13; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 mit Hinweisen), wovon auszugehen ist.
         Dagegen vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin zur psychischen Problematik (Urk. 1 S. 6 ff.) und insbesondere die angeführten Berichte der behandelnden Ärzte des C.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 6/14 S. 6 ff.) und vom 20. Dezember 2011 (Urk. 6/38), worin diese die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufführten, den Beweiswert des A.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Denn die Beschwerdeführerin war zu Beginn der Behandlung durch die Ärzte des C.___ Ende 2009/Anfang 2010 noch bis zum 21. Februar 2010 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/13 S. 3, Urk. 6/17 S. 2), was die Beschwerdeführerin auch im Vorgespräch vom 9. Januar 2010 gegenüber den Ärzten der C.___ bestätigt hatte. Schon damals aber stellten die C.___-Ärzte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1; Bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 6/13 S. 6). Im Bericht des C.___ vom 11. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeangaben aus dem Bericht vom 18. Januar 2010 sodann wörtlich übernommen und weiterhin festgehalten, die Arbeitsfähigkeit sei erhalten, obschon die Beschwerdeführerin mittlerweile die Erwerbstätigkeit eingestellt hatte. Auch die Befundaufnahme ist aus diesem Bericht von Anfang 2010 (Urk. 6/13 S. 7) wörtlich übernommen worden (Urk. 6/14 S. 7), offenbar ohne dass neue Befunde erhoben worden wären.
         Zudem stellte Dr. I.___ nicht in Abrede, dass im Jahr 2010 die depressive Symptomatik in diesem Ausmass bestand (Urk. 6/22 S. 13). Angesichts des von ihm Anfang April 2011 erhobenen Psychostatus (Urk. 6/22 S. 10 ff.) mit insbesondere angemessener Antriebslage, reger Psychomotorik, gutem emotionalem Mitschwingen, einer lediglich leicht reduzierten Fähigkeit, Freude zu empfinden, mit fehlender Anhedonie, nur geringfügig reduziertem psychoenergetischem Potenzial, mangelnder Affektlabilität, -inkontinenz oder Parathymie ist nachvollziehbar, dass er die depressive Symptomatik als weitgehend remittiert bezeichnete; dies, auch wenn sich weiterhin gewisse depressive Befunde wie namentlich ein leicht reduziertes Selbstwertgefühl, die Neigung zu einer vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung mit resignativer Grundeinstellung und eine (schmerzassoziierte) Dyssomnie ausmachen liessen (Urk. 6/22 S. 12). Denn die nebst den monatlichen psychiatrischen Konsultationen am C.___ stattgehabte wöchentliche psychotherapeutische Behandlung war nach Auskunft der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I.___ per Ende Januar 2011 abgeschlossen worden (Urk. 6/22 S. 5). Die Einschätzung von Dr. I.___ leuchtet insbesondere auch angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag ein. Danach ist sie nach wie vor dazu fähig, für kürzere Strecken die Konzentration zum Autofahren aufzubringen, die längere Reise in die Ferien zu ihren Eltern in die Türkei auf sich zu nehmen (Sommer 2010) und leichtere Arbeiten im Haushalt zu verrichten. Sie gab zudem Interessen an, und zwar lese sie gerne, was sie nachmittags ein wenig tue, schwimme gerne, was sie früher gemacht habe und in den Sommermonaten wieder aufnehmen möchte, und es bereite ihr Freude ihre Kollegin zu treffen. Mit dieser unternehme sie vormittags nach dem Frühstück fast täglich Spaziergänge (Urk. 6/22 S. 6 ff.).
4.3.4   Vor diesem Hintergrund überzeugt die im Bericht vom 20. Dezember 2011 zum A.___-Gutachten abgegebene Stellungnahme des C.___ nicht. So wurde darin bezüglich des Sachverhaltes unzutreffend behauptet, im A.___-Gutachten habe es Fehler, denn die Beschwerdeführerin treffe ihre Kollegin nicht täglich und gehe auch nicht immer wieder schwimmen (Urk. 6/38 S. 2). Dies wurde im A.___-Gutachten indes nicht behauptet, sondern wie hiervor zitiert wiedergegeben (Urk. 6/22 S. 6 f.). Entgegen der im C.___-Bericht vertretenen Ansicht (Urk. 6/38 S. 2) wurde im A.___-Gutachten auch die Nachtaktivität respektive die Schlaflosigkeit mit entsprechender Auswirkung auf die Tagesmüdigkeit berücksichtigt, welche allerdings entsprechend der Darstellung der Beschwerdeführerin vor allem als schmerzassoziiert beurteilt wurde (Urk. 6/22 S. 8). Auch die Behauptung, die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden (Urk. 6/38 S. 2), trifft nicht zu. Der psychopathologische Befund wurde - wie hiervor erläutert - ausführlich dargestellt und korrekterweise nicht nur aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin festgehalten, sondern anhand der in der Befunderhebung gemachten Beobachtungen sowie von den somatischen Beschwerden unabhängig gewürdigt (Urk. 6/22 S. 10 ff.). Fehl geht weiter das im C.___-Bericht aufgeführte Argument, allein die Auflistung der Medikamente zeige wie stark die Depression sei (Urk. 6/38 S. 3). Entscheidend ist letztlich nur, welche Aktivierung auch unter Berücksichtigung einer erfolgreichen Behandlung möglich und aktuell (ab Februar 2011) zumutbar ist. Des Weiteren ist die diagnostische Abweichung (mittelgradige depressive Episode versus rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert) nur dann von Relevanz, wenn sie einhergeht mit einer erheblichen, nachvollziehbar begründeten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der C.___-Ärzte gemäss dem Bericht vom 20. Dezember 2011 kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn sie bezieht sich nicht nur auf die psychischen Beschwerden, sondern orientiert sich an den gesamten geklagten und fremdanamnestisch erhobenen Beschwerden. Insbesondere spielen die hier nicht beachtliche Adipositas per magna und die damit weitgehend im Zusammenhang stehenden Schmerzsyndrome am Rücken und in den Knien eine nicht unwesentliche Rolle bei den im C.___-Bericht aufgeführten (Alltags-)Einschränkungen (Urk. 6/38 S. 3). Schliesslich fällt entgegen den Ausführungen der C.___-Ärzte (Urk. 6/38 S. 2 f.) sowohl gemäss dem A.___-Gutachten als auch rechtlich hier nicht massgeblich ins Gewicht, aufgrund welcher Umstände sich die depressive Symptomatik entwickelte, namentlich ob eine zunehmende Erschöpfung oder psychosoziale Umstände eine solche verursachte. Denn auch Dr. I.___ anerkannte grundsätzlich den Krankheitswert dieser Symptomatik und behauptete nicht, dass sie sich in psychosozialen und/oder soziokulturellen Belastungsfaktoren erschöpfen würden und damit unbeachtlich wäre (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a), sondern ging lediglich von einer weitgehenden Remission der neuesten depressiven Episode aus. Hinweise auf eine erneute Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch keine geltend gemacht.
4.5     Auch der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, med. pract. D.___, vom 8. Oktober 2010 vermag das A.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Denn darin wurden zur Anamnese, zum Befund und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Angaben gemacht (Urk. 6/13).
4.6     Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten vom 15. April 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rücken- sowie an die Kniearthrose adaptierten Tätigkeit (Urk. 6/22 S. 16) auszugehen.
         Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine neuen/anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

5.
5.1     Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs per 1. Februar 2011 (vgl. Erwägung 3.3 hiervor) zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging unstrittig vom (hypothetischen) Valideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 58‘777.35 aus (Urk. 2 S. 2). Allerdings berücksichtigte sie dabei ausgehend vom Lohn von Fr. 56‘322.50 (Fr. 4‘332.50 x 13) gemäss dem Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 26. November 2010 (Urk. 6/17 S. 2 f.) eine Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2011 (Urk. 6/29 S. 1). Die Lohnangabe von Fr. 56‘322.50 (Fr. 4‘332.50 x 13; Urk. 6/17 S. 2 f.) bezieht sich indes bereits auf das Jahr 2010, so dass dieser Betrag lediglich um die branchenspezifische Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 und damit auf Fr. 56‘942.05 (Fr. 56‘322.50 : 100, x 101,1; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche, 2011 [T1.1.10; 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen, Abschnitt C [Herstellung von Waren], 2010: 100; 2011: 101,1) zu erhöhen ist.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung, wenn - wie hier - nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Gestützt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4‘225.-- bei Frauen (LSE 2010, Kommentierte Ergebnisse, Neuchâtel 2012, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Frauen) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 6/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (BFS, a.a.O., Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) resultiert ein Einkommen im Jahr 2011 von Fr. 53‘255.30 (Fr. 4‘225.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100, x 101).
         Davon ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug zu machen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen darf (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen (Urk. 2 S. 2 f.), wogegen die Beschwerdeführerin einen Abzug von 25 % als angemessen erachtet (Urk. 1 S. 11 f.). Da selbst ein maximaler Abzug von 25 % mit einem entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 39‘941.45 (Fr. 53‘255.30 x 0,75) nichts am Ergebnis ändern würde, kann die Frage nach der Angemessenheit des Abzuges offen gelassen werden. Und zwar würde bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘941.45 gemessen am Valideneinkommen von Fr. 56‘942.05 mit einer Einbusse von Fr. 17‘000.60 und einem Invaliditätsgrad von 30 % in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultieren, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG zu Recht einen Anspruch auf eine Rente verneinte.
5.4     Die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) ist somit rechtens. Die die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).