Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00532
IV.2012.00532

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene X.___ arbeitete ab 1. Februar 2008 als Kundenbetreuerin Frontoffice bei der Y.___. Da X.___ ab März 2008 regelmässige krankheitsbedingte Abwesenheiten hatte, meldete sie die Y.___ am 25. September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung  (Urk. 7/3). Nachdem am 28. September 2009 ein Beratungsgespräch mit der IV-Stelle stattgefunden hatte (Bericht vom 30. September 2009, Urk. 7/4), meldete sich X.___ am 5. Oktober 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. Oktober 2009, Urk. 7/11), holte Arbeitgeberberichte der Z.___ AG, bei welcher X.___ vom 1. April bis 6. Juli 2007 gearbeitet hatte, (Bericht vom 28. Oktober 2009, Urk. 7/12) und der Y.___ (Bericht vom 2. Dezember 2009, Urk. 7/14) sowie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 25. April 2010, Urk. 7/19) ein und zog die Akten der C.___, von welcher die Beschwerdeführerin in Folge eines am 5. Mai 2002 erlittenen Motorradunfalls Leistungen bezogen hatte, bei (Urk. 7/17). Am 5. Juli 2010 führte die IV-Stelle mit X.___ erneut ein Beratungsgespräch durch (Bericht vom 6. Juli 2010, Urk. 7/28), worauf sie ihr am 7. Juli 2010 mitteilte, dass momentan keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht beim Spital I.___ ein (Urk. 7/33) und gab bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. September 2010 erstattet wurde (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 25. März 2011 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganze Rente ab 16. September 2010 in Aussicht (Urk. 7/46). Am gleichen Tag wies sie X.___ im Sinne ihrer Schadenminderungspflicht an, sich weiterhin einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 7/45). In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___, welche als Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, Akten bei, in welchen sich unter anderem eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzials durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, findet (Urk. 7/61). Im Weiteren holte sie Berichte des Spitals I.___ (Bericht vom 28. Juli 2011, Urk. 7/66), von Dr. A.___ (Bericht vom 2. Oktober 2011, Urk. 7/73) und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 9. Dezember 2011, Urk. 7/78), ein. Am 20. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche beim Zentrum G.___ durchgeführt werde (Urk. 7/81). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, der IV-Stelle am 7. März 2012 kundgetan hatte, dass sie mit einer Begutachtung durch das G.___ nicht einverstanden sei (Urk. 7/84), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 an der Begutachtung durch das G.___ fest (Urk. 7/87).

2.       Hiergegen liess X.___ am 15. Mai 2012 durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. April 2012 aufzuheben und es sei eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die Sachverhaltsabklärung habe durch die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen zu erfolgen, wobei es in ihrem Ermessen stehe, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen habe. Dies beinhalte jedoch nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits mit einem Gutachten abgeklärten Sachverhalt einzuholen. Die Beschwerdegegnerin habe bereits ein Gutachten bei Dr. D.___ in Auftrag gegeben, weshalb der Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei. Dr. E.___ habe sie entgegen seinen Ausführungen nie selber untersucht. Sein Bericht vermöge eine neue Begutachtung daher nicht zu rechtfertigen. Da sie aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, bestehe sowieso kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung. Das G.___ sei von der Beschwerdegegnerin zudem abhängig, weshalb vorgeschlagen werde, wenn überhaupt, dann ein Gutachten bei Dr. H.___ einzuholen (Urk. 1).


2.
2.1     Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011, E. 6.1 mit Hinweisen).
2.2     Gegen die Anordnung eines Administrativgutachtens durch den Versicherungsträger können beschwerdeweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion“ entspreche, geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7).

3.
3.1     Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 30. September 2010 eine mittelgradige bis knapp schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) (a) in reaktivem Zusammenhang mit anhaltenden somatischen Leiden (Verstümmelung im Intimbereich durch rezidivierendes präcanceröses Vulvaleiden) (ICD-10 Z85) und (b) mit Belastung durch psychische Störung der Tochter, Verlust des Arbeitsplatzes bzw. unklarer beruflicher Zukunft bei anhaltendem Krankheitsstatus und unklarer finanziellen Existenzsicherung (ICD-10 Z63.7, Z56.6 und Z59). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem gelernten Beruf als Verkäuferin sowie im angestammten Bereich als Kundenbetreuerin Frontoffice (Callcenter) zu 80 % arbeitsunfähig. Diese Angabe gelte soweit rekonstruierbar seit April 2010 (anamnestisch depressiver Einbruch mit sozialem Rückzug anlässlich erneuter Diagnose von präcancerösem Leiden). Aktuell erscheine nur in einem relativ beschützenden Rahmen ohne Anforderungen an Sozialkompetenz, Teamfähigkeit, Kreativität und Flexibilität, ohne Stress- und Zeitdruck und ohne Kundenbetreuung eine maximal 20%ige (Rest-)Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf das mittelschwere bis schwere depressive Leiden zurückzuführen, das in direktem Zusammenhang mit der anhaltenden Belastung durch das präcanceröse rezidivierende vulväre Leiden stehe. Zu einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___, prognostisch werde eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nur erreicht werden können, wenn die somatische Situation sich stabilisiere (die Beschwerdeführerin werde weiterhin intensiv gynäkologisch behandelt). Die Prognose des depressiven Leidens hänge somit, da vorwiegend durch den Verlauf der auslösenden somatischen Erkrankung bestimmt, nicht so sehr von einer adäquaten psychiatrischen Behandlung, als von der eigenen Entwicklung des gynäkologischen Leidens ab (Urk. 7/36/16-18).
3.2.    Dr. D.___ hält in ihrem Gutachten also ausdrücklich fest, dass die somatischen Beschwerden den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich beeinflussen. Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ zwar eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bei einer Besserung der gynäkologischen Beschwerden für möglich hält, aus gynäkologischer Sicht aber gar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 7/66). Bei dieser Sachlage, das heisst der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit durch ein somatisches Leiden, welches für sich gar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, scheint es gerechtfertigt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Somatikern und Psychiatern gemeinsam abgeklärt wird. Bei dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten handelt es sich somit nicht um eine unzulässige "second opinion" (vgl. E. 2.1). Es ist dabei auch gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin neu psychiatrisch zu begutachten, bestehen aufgrund der Akten doch nicht zu vernachlässigende Zweifel, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. So wurde nicht nur von einer Drittperson an die zuständige Taggeldversicherung gemeldet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit umfassenden Aktivitäten nachgehe (Urk. 7/61/6), sondern attestiert Dr. E.___ der Beschwerdeführerin auch eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/61/14-20) und scheint die Beschwerdeführerin zu beabsichtigen, ein offenes Schwimmbad auf ihrem Grundstück neu zu bauen (Mitteilungsblatt Steinmaur vom Dezember 2010, S. 3, Urk. 10), was von einer Person, die eine knapp schwere depressive Episode durchmacht und sich um ihre finanzielle Existenzsicherung sorgt (vgl. Gutachten von Dr. D.___, E. 3.1), nicht unbedingt zu erwarten wäre. Diese Hinweise, die mit der Beurteilung durch Dr. D.___ nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sind, rechtfertigen in jedem Fall zusätzliche medizinische Abklärungen.
3.3     Zum Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Begutachtung in die Wege leitete, kein Rechtsanspruch auf eine nicht "willentliche" Auswahl der Gutachterstelle durch die Beschwerdegegnerin bestand. Der per 1. März 2012 in Kraft getretene Art. 72bis Abs. 2 IVV kommt vorliegend nämlich noch nicht zur Anwendung, da die Beschwerdegegnerin bereits mit Mitteilung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/81) und damit mehr als zwei Monate vor Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung die Begutachtung in die Wege geleitet hatte. Die Beschwerdeführerin erhob erst am 7. März 2012 dagegen Einwendungen (Urk. 7/84). Die Anwendung der neuen Bestimmung auch im vorliegend zu beurteilenden Fall würde heissen, die IV-Stelle nicht nur zur umgehenden Anwendung einer neu in Kraft getretenen Verfahrensbestimmung, sondern darüber hinaus zur Wiederholung der Auswahl der Gutachtensstelle und damit zur Wiederholung des Verfahrens zu verpflichten. Dies würde gegen den Grundsatz des raschen und einfachen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nach Art. 61 lit. a ATSG und im Ergebnis auch gegen das Rückwirkungsverbot verstossen, da bei dieser Interpretation jede vor März 2012 lediglich angeordnete, aber nicht verfügte MEDAS-Begutachtung, die noch nicht durchgeführt worden ist, rückwirkend anfechtbar würde. Die Beschwerdeführerin hat denn auch gar nicht gerügt hat, dass Art. 72bis Abs. 2 IVV noch keine Anwendung gefunden hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin entsprechend den für das vorliegende Verfahren anwendbaren bundesgerichtlichen Anforderungen eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hat (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden.
3.4     Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Begutachtung beim G.___ durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).