Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00534




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Dezember 2013

in Sachen

Z.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Syna

Regionalsekretariat, Y.___

Albulastrasse 55, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1957 geborene, aus Z.___ stammende X.___ reiste erstmals im April 1982 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis März 1998 als ungelernter Bauarbeiter. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in seine Heimat war er ab April 2007 wieder bei wechselnden Arbeitgebern in der Schweiz im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit Bauarbeiten beschäftigt (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1 ff. und 5, Urk. 6/12-13, Urk. 6/15).

    Der Versicherte war arbeitslos und bezog seit dem 1. Dezember 2008 wirtschaftliche Überbrückungshilfe der zuständigen Sozialbehörde (Urk. 6/5), als er sich am 8. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit April 2010 bestehende 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen Arthrose im linken Knie, Krampfadern sowie eines Diabetes mellitus Typ II bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/7-13, Urk. 6/15, Urk. 6/18) und medizinischer (Urk. 6/14, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19 S. 2) Hinsicht und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/22; vgl. auch Urk. 6/23, Urk. 6/30-31). Am 23. April 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, Syna Regionalsekretariat, mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Innert angesetzter Frist wurde vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht (vgl. Urk. 11). Dies wurde der IV-Stelle am 1. November 2012 mitgeteilt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).


2.    Aus den von der IV-Stelle beigezogenen Berichten der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. September 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion, Knorpeldébridement und Plicaresektion links im Juli 2010 mit persistierender Schwellung und Erguss, welche mit Kniepunktionen und Infiltrationen behandelt wurden, leidet. Laut der Hausärztin ist der Beschwerdeführer wegen der Kniebeschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, etwa einer leichten Büroarbeit oder einer knieschonenden sitzenden Tätigkeit, liege die Arbeitsfähigkeit je nach Arbeit bei
80-100 % (Urk. 6/16 S. 1 ff., Urk. 6/17 S. 9 f.). Der behandelnde Spezialist Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 19. Juli 2011 fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da er keine die Knie belastenden Tätigkeiten mehr ausführen könne. In einer angepassten, teils sitzend, teils stehend verrichteten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit zu knien sollte die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 bei 100 % liegen (Urk. 6/14 S. 5). Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/19 S. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne kniebeugende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie mit lediglich moderatem Treppensteigen ab Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/19 S. 2).

    Zur Beurteilung der erwerblichen Auswirkung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor. Da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug nur geringe Einkommen erzielte, ermittelte die IV-Stelle beide Vergleichseinkommen aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Ausgabe 2010, und passte die dort aufgeführten Löhne an die Nominallohnentwicklung bis 2011 an. Das Valideneinkommen von Fr. 64‘146.-- ermittelte sie auf Basis des Lohns eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe, das Invalideneinkommen von Fr. 51‘428.-- aufgrund des Lohns für Hilfsarbeiter im Sektor Dienstleistungen, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 75). Bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 12‘718.-- führte dies zu einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/18).

    Diese Sachverhaltswürdigung und die darauf basierende Ermittlung des Invaliditätsgrades sind nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der IV-Stelle wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten
(vgl. Urk. 1, Urk. 6/30).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung der Beschwerde vom 14. Mai 2012 einzig geltend machen, in der Zwischenzeit habe sich seine gesundheitliche
Situation verändert, so dass er sich am 23. Mai 2012 einer schweren Operation unterziehen müsse (Urk. 1). Er behauptet dagegen nicht, sein Gesundheitszustand habe sich noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verändert. Die Akten lassen auch keinen derartigen Schluss zu. Deshalb steht bloss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2012 zur Diskussion.

    Einziger möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nebst der entsprechenden beschwerdeführerischen Behauptung die Bemerkung seines Rechtsvertreters in einem Telefongespräch mit der Gerichtskanzlei vom 3. Oktober 2012, dass der Beschwerdeführer momentan hospitalisiert sei (Urk. 11). Allein damit ist eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung aber noch nicht hinreichend erstellt. Da sich die IV-Stelle zudem zu einer allfälligen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen gesundheitlichen Entwicklung nicht einlässlich geäussert hat (vgl. Urk. 5), sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinaus nicht gegeben (vorstehend E. 1.4).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, da die Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, ebenso wie die darauf basierende Verneinung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle wie bereits dargelegt nicht zu beanstanden sind.

3.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Die Ausführungen in der Beschwerde sind als sinngemässe Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu werten. Die Akten sind daher an die IV-Stelle zur Entgegennahme des neuen Leistungsgesuchs zu überweisen.


4.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Syna

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt