Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00535


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 4. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, gelernte kaufmännische Angestellte mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 10/7/5, Urk. 10/29/17), arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Y.___ als TV Media Assistentin (Urk. 10/2, Urk. 10/19). Am 26. Juli 2011 meldete die Krankentaggeldversicherung der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass diese zur Zeit wegen psychischen Problemen in teilstationärer Behandlung sei, zur Früherfassung an (Urk. 10/2, Urk. 10/4). Nach durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 10/5) erfolgte auf Aufforderung der IV-Stelle vom 10August 2011 (Urk. 10/6) am 19. September 2011 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/7). Die
IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 10/9, Urk. 10/19, Urk. 10/24, Urk. 10/29) sowie medizinischer (Urk. 10/10-11) Hinsicht und führte eine Berufsberatung durch (Urk. 10/32). Am 23. April 2012 erteilte sie X.___ Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___ vom 4. Juni bis 2. September 2012 (Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten für diesen Zeitraum ein Taggeld der Invalidenversicherung von Fr. 136.80 pro Tag zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Invalidentaggeld sei für den Zeitraum von 4. Juni bis 2. September 2012 nach Massgabe eines Monatslohns von Fr. 5‘400.-- festzulegen (Urk. 1). Gestützt auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 4. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage von Urk. 8 [Stellungnahme vom 4. Juli 2012], Urk. 9 [Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012] und Urk. 10/1-35 [IV-Akten]). Mit Replik vom 28. Juli 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, das Taggeld sei nach Massgabe eines Monatslohns von Fr. 5‘200.-- zu berechnen (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 20. August 2012 Verzicht auf Duplik (Urk. 17 und Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

    

2.    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 4. Juni bis 2. September 2012 ausgerichteten Taggelds.


3.    

3.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).

3.2    Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

3.3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV).

    Falls die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist gemäss Rz. 3045 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neusten Stand vorzunehmen, wenn eine Änderung der Ausgleichskasse bekannt ist (Anpassung von Amtes wegen) oder wenn die versicherte Person eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann (Anpassung auf Gesuch der versicherten Person).

3.4    Verwaltungsweisungen, wie das KSTI, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdenden Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).


4.    Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/19/1). Ihr letzter effektiver Arbeitstag bei ihrer damaligen Arbeitgeberin war allerdings der 4. Januar 2011 (Urk. 10/19/1). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH: 4. bis 10. Januar 2011 [Urk. 10/19/10]; B.___, C.___: 11. bis 14. Januar 2011 [Urk. 10/19/11], Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH: 14. Januar bis 18. Februar 2011 [Urk. 10/19/9] und 25. März bis 31. (richtig: 30.) Juni 2011 [Urk. 10/19/7]). Wegen verschiedener psychischer Gesundheitsstörungen befand sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 27. September 2011 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik des E.___ und im Anschluss daran bis zum 24. Oktober 2011 in stationärer Behandlung in der B.___ (Bericht des C.___ vom 8. November 2011, Urk. 10/10). Bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin bezog die Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 4‘800.--, was einem Jahreslohn von Fr. 62‘400.-- (Fr. 4‘800.-- x 13) entsprochen hat (Urk. 10/19/2-3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte nach einem Einstiegslohn von Fr. 4‘800.-- im ersten Dienstjahr einen Monatslohn von Fr. 5‘100.-- und im zweiten Dienstjahr einen solchen von Fr. 5‘400.-- erzielt (Urk. 1). Dieses Vorbringen findet in den Akten keine Stütze. Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hält vielmehr fest, dass der Lohn der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch im Jahr 2012 monatlich Fr. 4‘800.-- betragen hätte (Ziff. 2.11 des Fragebogens für Arbeitgebende, ausgefüllt am 30. Januar 2012, Urk. 10/19/3). Dort wird nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführerin mehr Lohn ausbezahlt worden wäre. Zudem ist dem E-Mail des Chief Financial Accountant der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 (Urk. 9) zu entnehmen, dass deren Lohn nicht erhöht wurde, weil die Löhne der Arbeitnehmer aufgrund einer Vorgabe des Konzerns momentan „eingefroren“ seien („Salary-Freeze“). Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, dass der Lohn der Beschwerdeführerin nicht erhöht worden wäre. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Invalidentaggelds somit zu Recht von einem Monatslohn von Fr. 4‘800.-- ausgegangen.

    Bei einem Monatslohn von Fr. 4‘800.-- resultiert ein Taggeldanspruch von gerundet Fr. 136.80 (Fr. 4‘800.-- x 13 : 365 = Fr. 170.95; Fr. 170.95 x 0.8 = Fr. 136.76). Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




VogelHübscher