Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00536




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 24. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

Vertrag Nr. S.___

(Textilgewerbe ex GVT)

Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, Mutter zweier Kinder, arbeitete zuletzt als Vorwerksarbeiterin bei der Y.___ AG, welche das Arbeitsverhältnis am 10. Februar per Ende April 1999 kündigte (Urk. 9/1 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Urk. 9/4/1-4). Am 27. September 1999 meldete sich die Versicherte wegen eines chronischen Panvertebralsyndroms und eines chronischen Asthma bronchiale bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/32/12-35), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/4/1-3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/3, Urk. 9/17) ein und veranlasste eine psychiatrische Abklärung (Urk. 9/32/1-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/13-14) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. September 1999 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Zusatzrenten für den Ehegatten und die zwei Kinder zu (Urk. 9/29).

1.2    Im Rahmen der Rentenrevision gab die Versicherte am 16. Dezember 2002 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes an (Urk. 9/25). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 9/36) und Arztberichte (Urk. 9/37-38, Urk. 9/45) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. März 2003 zu (Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 29. November 2007 (Urk. 9/63) bestätigte sie nach Einholen eines Verlaufsberichtes (Urk. 9/61) die Ausrichtung einer unveränderten Invalidenrente.

1.3    Am 5. Januar 2010 vermerkte die Versicherte im Rahmen des Revisionsverfahrens einen verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 9/65). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 9/67) und Arztberichte (Urk. 9/68/7-18) ein, liess bei der Klinik Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 9/74) und teilte am 18. Juli 2011 nach durchgeführter Eingliederungsberatung den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/82-83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/86, Urk. 9/92) und der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch die Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 9/96) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2012 die Invalidenrente ein (Urk. 9/100 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. März 2012 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 9/102-103 = Urk. 1/1), welche dieses Schreiben auf Antrag der Versicherten (Urk. 9/107 = Urk. 1/2) am 15. Mai 2012 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde überwies (Urk. 3= Urk. 9/109). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde die Gemeinschaftliche Vorsorgestiftung des Textilverbandes Schweiz zum Prozess beigeladen, und es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeräumt (Urk. 10). Am 5. Dezember 2012 reichte die Vorsorgestiftung ihre Stellungnahme ein (Urk. 12), welche den Parteien am 19. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14). Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.3    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 41‘982. und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 29‘017. ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Auffassung, dass mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einerseits und der vor der Sach- und Rechtslage in den Jahren 2001 und 2003 angesichts des von Beginn weg nicht invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nicht vertretbaren Entscheidung andererseits für die Verfügungen aus den Jahren 2001 und 2003 zwei Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 53 ATSG gegeben seien, was als substituierte Begründung zu berücksichtigen sei (Urk. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass ihr Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe. Sie fühle sich schlechter als vor 13 Jahren und könne tagsüber den Alltag nicht ohne Schmerzen überstehen und nachts nicht ruhig schlafen, da ihr die Wirbelsäule wehtue. Eine Arbeit zu finden, die sie psychisch nicht belaste und die ihr körperlich nicht schade, sei für sie daher unmöglich (Urk. 1/1, Urk. 9/92).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist beziehungsweise ob die Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben werden kann.



3.

3.1    Die Verfügung vom 12. Januar 2001 (Urk. 9/29), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen wurde, fusste auf folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Mit Bericht vom 19. Februar 1999 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein generalisiertes Schmerzsyndrom und ein Asthma bronchiale. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte, wechselbelastende, wechselpositionierende Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei die psychischen Faktoren mit zu berücksichtigen seien (Urk. 9/32/25-26).

3.3    Am 25. August 1999 berichteten die Ärzte der Klinik B.___, über die vom 29. Juli bis 19. August 1999 erfolgte Hospitalisation der Beschwerdeführerin und diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Instabilität L4/5, muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale. Bis zum 22. August 1999 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit, und vom 23. bis zum 29. August 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Anschliessend werde der Versuch einer vollen Reintegration in den Berufsalltag gemacht (Urk. 9/32/28-29).

3.4    Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 13. September 1998 hausärztlich behandelte, nannte aufgrund seiner Untersuchung vom 10. Oktober 1999 mit Bericht vom 21. Oktober 1999 folgende Diagnosen:

- generalisiertes Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

- Instabilität L4/5

- muskuläre Dysbalance, Wirbelsäulenfehlhaltung

- chronische Bronchitis

    Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen rheumatologisch und neurologisch abgeklärt worden sei und sich zu stationären Therapien in der Klinik B.___ und im Spital D.___ aufgehalten habe, was aber nicht erfolgreich gewesen sei. Nebst den genannten Diagnosen bestehe noch eine zunehmend depressive Verstimmung. Zudem verschlechtere sich die soziale Situation, da der Ehemann ebenfalls arbeitslos sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/32/12-13).

3.5    Am 25. August 2000 erstattete Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten (Urk. 9/32/1-5) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/32/4):

- depressive Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades in einer psychosozialen Belastungssituation

- somatoforme Schmerzstörung bei einer weichen, infantilen, vermindert belastungsfähigen Persönlichkeit

    Anlässlich der Untersuchung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vor etwa zwei Jahren plötzlich einen Schwächeanfall gehabt, habe sich erschöpft gefühlt, Schmerzen im Kopf und überall bekommen. Gegen die Schmerzen nehme sie nun Mefenacid und fühle sich darunter besser. Sie sei sehr nervös, gespannt, reizbar, ungeduldig, habe nur negative Gedanken, denke an die Krankheit, schlafe sehr schlecht, praktisch nur mit Tabletten. Sie könne sich nicht mehr konzentrieren, sei vergesslich, und sie könne nicht arbeiten. Manchmal könne sie im Haushalt etwas machen, manchmal wieder gar nicht, und sie müsse liegen. Der Rücken tue ihr weh, neuerdings habe sie auch Schmerzen im Nabelbereich. Während der Behandlung in B.___ sei sie vier Mal beim Psychiater gewesen, weil sie von Selbstmord geredet habe. Sie habe daran gedacht, sich die Venen aufzuschneiden oder Javelwasser zu trinken und sich umzubringen. Vor etwa drei Monaten sei sie in der Klinik F.___ gewesen, habe dort eine Stunde lang gesprochen und darin wenig Sinn gesehen; seither sei sie nicht mehr gegangen (Urk. 9/32/3).

    Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet im Gespräch. Von den geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei nichts zu sehen gewesen. Es habe eine bedrückt-dysphorische Stimmung mit einer Dosis Aufregung geherrscht, mit leichtem Zittern und deutlich emotional bedingt (Urk. 9/32/3). Über die Beschwerden habe sie diffus und sich oft wiederholend berichtet. Nach Problemen gefragt, habe sie die schwierige finanzielle Situation angegeben, weil der Ehemann nicht arbeite und die Taggeldleistungen der Krankenkasse eingestellt würden. Eine Invalidenrente begehre sie eigentlich nicht, sehe sich aber bald aus Existenzgründen gezwungen, eine solche zu beantragen (Urk. 9/32/4).

    In der Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin psychische Störungen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, aber bei weitem nicht in dem Ausmass, dass man sie als voll invalide erklären könne. Die Versorgungsansprüche seien in ihrer schwierigen psychosozialen Situation einfühlbar, aber aus therapeutischer Sicht sei eine Reintegration anzustreben; die Beschwerdeführerin beharre jedoch auf ihrer Vorstellung, krank und arbeitsunfähig zu sein (Urk. 9/32/5).

    Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 45 % begründet (Urk. 9/32/5).


4.

4.1    Die Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 9/52) beziehungsweise die Mitteilung vom 29. November 2007 (Urk. 9/63), mit welcher die Viertelsrente auf eine ganze Rente erhöht beziehungsweise die Weiterausrichtung dieser Rente bestätigt wurde, stützten sich auf folgende Arztberichte:

4.2    Dr. med. G.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nannte mit Bericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 9/37/3-4 = Urk. 9/38/3-4 = Urk. 9/45/5-6) folgende Diagnosen (Urk. 9/37/3):

- chronisches, praktisch ubiquitäres Schmerzsyndrom bei Somatisierungsstörung

- Panvertebralsyndrom mit Chondrose L4/5 und Anterolisthesis von L4 von 7-8 mm

- Zervikozephalsyndrom rechtsbetont mit visuellen Symptomen

- reaktive Depression

    Für Putzarbeiten halte er sie als nicht arbeitsfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % erscheine ihm realistisch, wobei Gewichte von maximal 2 kg zu heben und repetitives Bücken und Heben sowie längere Stehhaltungen zu vermeiden und eine Wechselposition mit Stehen und Gehen sowie auch Sitzpausen nötig seien. Dabei erscheine ein Einsatz von zwei Stunden vormittags und einer Stunde nachmittags als maximal denkbar (Urk. 9/37/4).

4.3    Mit Bericht vom 29. Januar 2003 (Urk. 9/37/5-6 = Urk. 9/38/5-6) nannte Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, nebst diesen Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.2) eine chronische Bronchitis und Nikotinabusus (Urk. 9/37/5 lit. A) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Dezember 2002 bis auf Weiteres als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei und generell eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe, wobei Gewichte von maximal 2 kg gehoben werden dürften und repetitives Bücken und Heben sowie längere Stehhaltungen zu vermeiden seien (Urk. 9/37/5 lit. B, lit. D.3, Urk. 9/37/6).

    Im Verlaufsbericht vom 23. November 2007 vermerkte Dr. H.___ einen stationären Gesundheitszustand und als neue Diagnose eine Sakrumfraktur am 26. September 2007. Grundsätzlich habe sich am Gesamtbild keine Änderung ergeben, aufgrund der Sakrumfraktur hätten im Untersuchungszeitpunkt am 22. November 2007 noch Restbeschwerden bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert (Urk. 9/61/3).


5.    

5.1    Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2012 gingen folgende Arztberichte ein:

5.2    Am 7. Februar 2011 nannte Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule und einer Somatisierungsstörung und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (Urk. 9/68/7). Dr. H.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin stabile Verhältnisse bezüglich des Gesundheitszustandes bestünden und sich seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Befunde tatsächlich eingeschränkt sei, könne er aus internistischer Sicht nicht beurteilen; allenfalls müsste ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsilium durchgeführt werden (Urk. 9/68/8).

5.3    Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Mai 2011 (Urk. 9/74/2-43) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):

- zervikovertebrales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei

- degenerativen Veränderungen mit neuroforaminalen Einengungen linksbetont C3 bis C6 mit möglicher positionsabhängiger Reizung der Nervenwurzel C4 links und C5 links (MRI 05/2011)

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

- lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei

- deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit osteoligamentärer Einengung L4/L5 links und mit foraminaler Kompression L4 links (MRI 05/2011)

- ohne Instabilität und kein pathologisches Gleiten, funktionelle Röntgenuntersuchung 05/2011 und 08/2003

- Status nach Sakrumfraktur (S4) 09/2007 mit vollständiger Abheilung

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Nikotinabusus mit Asthma bronchiale und normaler Lungenfunktion sowie einem Status nach Lungentuberkulose (ED 1994) mit adäquater Therapie fest sowie ausgedehnte chronische Schmerzen, Vitamin D-Mangel und einen Status nach Hepatitis B.

    In der Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass weder die funktionelle Röntgenuntersuchung der LWS 08/2003 noch die gleiche Untersuchung 05/2011 eine Instabilität der Lendenwirbelsäule zeigten. Die 04/1998 postulierte Instabilität im Segment L4/L5 von sieben bis acht Millimetern könne daher nicht vorhanden gewesen sein, denn eine derartige Instabilität verschwinde nicht spurlos, sondern verschlimmere sich eher im Laufe der Jahre. Leider seien die Röntgenbilder 04/1998 nicht mehr vorhanden, doch bereits Dr. J.___ habe auf deren schlechte Qualität hingewiesen, sodass es sich um ein Artefakt gehandelt haben dürfte. Da die LWS-Instabilität der Hauptgrund für die Erhöhung der IV-Rente der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe die Erhöhung der Rente 2003 offensichtlich auf falschen Annahmen beruht (S. 36). Es überrasche, dass Dr. G.___ keine neue funktionelle Röntgenuntersuchung der LWS veranlasst habe, denn die Röntgenbilder von Dr. J.___ seien schon damals fünf Jahre alt gewesen (S. 41).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin Lasten bis 10 kg heben oder tragen könne und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei Überkopfarbeiten sowie Vibrationen und das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, zu vermeiden seien. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen; wechselbelastende Tätigkeiten seien eher günstig. In der angestammten Tätigkeit könne sie die Spulen nur von Boden- bis zur Schulterhöhe auf die Maschinen setzen, jedoch nicht darüber. Es sei daher wahrscheinlich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit nicht adaptiert sei (S. 38). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit angehe, so sei die Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten gemäss diesem Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen; nicht-adaptierte Tätigkeiten könne sie laut Hausarzt Dr. H.___ seit dem 16. Dezember 2002 nicht mehr ausüben. Die medikamentöse Schmerztherapie habe noch ein grosses Optimierungspotential, und ein Rauchstopp werde empfohlen. Die Prognose sei gut, und es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 39).

5.4    Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 15. Juni 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 27. Mai 2011 ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 9/77). Darin nannte er an psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01/11).

    Aufgrund der festgestellten depressiven Symptomatik und dadurch anhaltend eingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedankenfluss, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, verlangsamte Psychomotorik, rasche Ermüdbarkeit) sei aus psychiatrischer Sicht in angestammter und in adaptierter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % und damit von einer seit der Begutachtung durch Dr. E.___ vom 25. August 2000 unveränderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7).

    In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. K.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit fest, wobei aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen intellektuellen Anforderungen, sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, wie zum Beispiel Fliessbandarbeit, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, wie zum Beispiel Arbeit unter vielen äusseren Reizen, insbesondere Lärm, Kälte oder Wärme, Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität, wie zum Beispiel Tätigkeiten mit vielen Kundenkontakten, sowie Nachtarbeiten, nicht geeignet seien (S. 9 f.).

5.5    Am 23. Juni 2011 führte Dr. med. L.___, M.___, aus, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger körperlich schwerer Tätigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt sei und aufgrund der medizinischen Unterlagen ein Status quo des Gesundheitszustandes dargestellt sei. Weiterhin sei von einer seit 1999 beziehungsweise 2000 bestehenden 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, mit vorübergehender Verschlechterung wegen einer Paraparese mit 70 %-iger Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht ab Dezember 2002 bis zum Zeitpunkt des Berichts von Dr. H.___ vom 7. Februar 2011, wonach eine eindeutige somatische Verbesserung der Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Sakrumfraktur habe keine somatische Verschlechterung der Leistungsfähigkeit zur Folge gehabt. Dr. I.___ folgere, dass die vorübergehende Verschlechterung 2003 auf falschen Annahmen beruhe und führe aus, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation eine Selbstlimitierung zeige, was überwiegend wahrscheinlich für eine verbesserte Adaptation spreche (Urk. 9/83).

5.6    Dr. med. N.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nannte mit Bericht vom 13. Dezember 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/89/1):

- zervikovertebrales und zervikokraniales Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit neuroforaminalen Engen C3-C6 beidseits

- lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose L4-S1 mit foraminalen Engen, siehe MRI vom 19.5.2011)

- myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz

    Die Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft eingeschränkt durch die fehlende Belastbarkeit des Muskel-Skelett-Systems. Ein operatives Vorgehen sei bei dem multiplen Befall der Wirbelsäule nicht indiziert. Stehen, Sitzen oder Gehen über eine halbe Stunde seien nicht zumutbar und Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg nicht möglich. Bei Handarthrose und Kraftlosigkeit aufgrund der Nervenreizungen zervikal seien Tätigkeiten mit repetitiven Handbewegungen ebenfalls nicht möglich. Damit sei auch eine Verweistätigkeit nicht zumutbar (9/89/2).

5.7    Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2012 führte Dr. I.___ aus, dass leider weder Dr. H.___ noch Dr. N.___ darauf eingingen, dass die im April 1998 festgestellte Anterolisthesis von sieben bis acht Millimetern mit Instabilität im Segment L4/L5, welche eine rentenauslösende Indikation gewesen sei, später nie mehr habe nachgewiesen werden können. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes habe sich deshalb fundamental verändert. Zusammenfassend bleibe sie bei ihrer Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/96 S. 2).

5.8    Am 29. März 2012 legte Dr. N.___ dar, dass in den aktuellen Röntgenaufnahmen eine Anterolisthesis tatsächlich nicht darstellbar sei. In diesem Segment bestehe jedoch eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose und Osteochondrose Modic I als mögliche Folge der jahrzehntelangen Funktionsstörung im Segment. In diesem Segment sei keine Beweglichkeit mehr vorhanden. Im MRI von 2011 seien weitere ausgeprägte degenerative Veränderungen beschrieben worden. Die Einschränkungen der LWS-Beweglichkeit und geklagten Beschwerden in der Region seien nachvollziehbar. Ihre Ausführungen vom 13. Dezember 2011 hätten weiterhin Bestand (Urk. 9/101).


6.

6.1    Zu prüfen ist zunächst, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 9/52) beziehungsweise seit der Mitteilung vom 29. November 2007 (Urk. 9/63) eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2).

6.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache (Viertelsrente) basierte auf dem Gutachten von Dr. E.___, wonach eine leichte bis mittelschwere Depression und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 45 % bestehe (vgl. vorstehend E. 3.5; Urk. 9/32/5). Die Rentenerhöhung (ganze Rente) stützte sich auf die Einschätzung der Dres. H.___ und G.___, wonach von einem chronischen Schmerzsyndrom, einem Panvertebral- und einem Zervikozephalsyndrom sowie einer reaktiven Depression auszugehen und in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % realistisch sei (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3, Urk. Urk. 9/37/3-6, Urk. 9/47 S. 1 f.).

6.3    Für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung erweisen sich das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 25. Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3, Urk. 9/74/2-43) mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 5.7; Urk. 9/96) von Dr. I.___ und das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2011 von Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 5.4; Urk. 9/77) als massgeblich. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Die Gutachten beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/74/30-35, Urk. 9/74/46-8, Urk. 9/77/5-6), berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 9/74/28, Urk. 9/77/4-5), und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 9/74/4-23, Urk. 9/74/41, Urk. 9/77/2-3, Urk. 9/77/8-9) erstattet. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Gutachten genügen damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.

    Gestützt darauf ist im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in psychischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung, bei einer gegenwärtig leicht bis mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 40 %, und in somatischer Hinsicht von einem zervikovertebralen bis zervikospondylogenen und einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Syndrom beidseits auszugehen.

6.4    In psychischer Hinsicht ergibt sich mit der Depression leichten bis mittleren Grades ein unveränderter Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 6.2-6.3).

    In somatischer Hinsicht lag sowohl im Zeitpunkt der Rentenzusprache wie der Rentenaufhebung ein chronisches, den gesamten Rücken - Lendenbereich, Halsbereich, Wirbelsäule und Wirbelkörper - betreffendes Schmerzsyndrom vor.

    Im Einzelnen nannten Dr. G.___ und Dr. H.___ degenerative Knorpelveränderungen (Chondrose) bei L4/5 sowie ein Wirbelgleiten (Anterolisthesis) bei L4 (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3). In Übereinstimmung damit nannten die Ärzte des Spitals O.___ in ihrem Bericht vom 22. August 2003 und damit noch vor der Rentenerhöhung ebenfalls degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, insbesondere der Wirbelkörper (Spondylose) und eine Arthrose der Wirbelbogengelenke (Spondylarthrose) bei L3/4, L4/5 und L5/S1, sowie eine Bandscheibenprotrusion bei L4/5 mit leichter Einengung des rechten Wurzelkanals (Urk. 9/68/10).

    Im Vergleich dazu ging auch Dr. I.___ von verschiedenen, teilweise deutlichen, degenerativen Veränderungen mit Einengungen, einer möglichen Reizung und Kompression der Nervenwurzel aus. Damit ist auch in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen. Ohne Belang ist vorliegend, dass laut Dr. I.___ ein Wirbelgleiten weder im Zeitpunkt der Rentenerhöhung noch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nachweisbar sei, denn damit ist keine Veränderung dargetan.

    Bei der aus somatischer Sicht neu festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit handelt es sich somit nicht um eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern um eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum damit nicht wesentlich, weshalb die Voraussetzungen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.


7.    

7.1    Zu prüfen ist sodann, ob die Rente mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben werden kann (vgl. vorstehend 1.3).

7.2    Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011, E. 3.1; Urteil 9C_621/2010 des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010, E. 2.2.2 mit Hinweisen), und die strengeren Kriterien zur Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 können nicht zur Prüfung einer vorher ergangenen Verfügung herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts I 138/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2). Auch Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, entspricht nicht einer Gesetzesänderung im eigentlichen Sinne, sondern einer Verankerung der bis anhin erfolgten Rechtsprechung zum Begriff der Invalidität im Gesetz. Die Norm kann daher nicht als gesetzliche Grundlage für eine Abänderung von Renten, die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, betrachtet werden (BGE 135 V 215 E. 7.3).

    Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid hingegen dann, wenn ihm „eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte“ Ermessensbetätigung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4). Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird beziehungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.

7.3    Was die mit Verfügung vom 12. Januar 2001 (Urk. 9/29) zugesprochene Viertelsrente angeht, so erscheint diese nach der damals in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtslage (BGE 131 V 9 E. 1) weder zweifellos unrichtig noch unvertretbar.

    Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte die Rechtsprechung erst am 12. März 2004 in dem Sinne, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung alleine in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352). In tatsächlicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2001 davon aus, die Beschwerdeführerin sei infolge der depressiven Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades und der somatoformen Schmerzstörung, die von Dr. E.___ gemäss Bericht vom 25. August 2000 (Urk. 9/32/1-5, vgl. vorstehend E. 3.5) diagnostiziert worden waren, zu 42.5 % arbeitsunfähig, so dass ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere. Das Gutachten von Dr. E.___ genügt den praxisgemässen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.4), und die vorliegenden Arztberichte lassen nicht erkennen, inwiefern die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen sein soll.

    Demnach steht die Verfügung vom 12. Januar 2001 im Einklang mit den Tatsachen und der Rechtslage, wie sie im Moment des Erlasses der fraglichen Verfügung bestanden. Eine Wiedererwägung ist damit unzulässig.

7.4    Anderes ergibt sich in Bezug auf die Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 9/52), mit der die Rente der Beschwerdeführerin von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente erhöht wurde.

    Gestützt auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende rheumatologische Gutachten von Dr. I.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der Invalidenrente auf einer falschen rheumatologischen Diagnose - einer lumbalen Instabilität - basierte und dass die Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten aus somatischer Sicht nie langfristig arbeitsunfähig war (9/74/2-43 S. 39 und 41).

    Vorliegend wurde zwar eine fachmedizinische Abklärung durch den Rheumatologen Dr. G.___ durchgeführt (Urk. 9/37/3-4, vgl. vorstehend E. 4.2), welcher jedoch auf den radiologischen Befund von Dr. J.___ aus dem Jahre 1997 abstellte (Urk. 9/38/4), anstatt im Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2003 neue bildgebende Untersuchungen zu veranlassen. Die fachärztliche Untersuchung liess damit die erforderliche Sorgfalt vermissen und führte mit der Diagnose der lumbalen Instabilität zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Dass ein Wirbelgleiten im Zeitpunkt der Erhöhung auf eine ganze Rente bildgebend tatsächlich nicht feststellbar war, ergibt sich auch aus dem erst im Revisionsverfahren zu den Akten genommenen Bericht der Ärzte des Spitals O.___ vom 22. August 2003 (Urk. 9/68/10), welcher unter Hinweis auf die bildgebenden Untersuchungen vom 4. und vom 9. August 2003 das Fehlen einer Anterolisthesis und Instabilitätszeichen festhielt.

    Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damals eine ganze Rente zusprach, ohne den somatischen Gesundheitszustand ausreichend abzuklären, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Damit steht die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 26. August 2003 fest und deren Berichtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheblicher Bedeutung. Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die Mitteilung vom 29. November 2007, mit welcher die Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigt wurde (9/63).

    Die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt eine Aufhebung der Viertelsrente gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011.

8.2    Gemäss dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der sogenannten „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

8.3    Wie bereits dargelegt, wurde die Viertelsrente aufgrund der depressiven Störung mit somatischen Symptomen leichten bis mittelschweren Grades in einer psychosozialen Belastungssituation sowie einer somatoformen Schmerzstörung zugesprochen (vgl. vorstehend E. 3.5). Somit lag nicht ausschliesslich ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor, sondern auch eine eigenständige, aus psychiatrischer Sicht als krankheitswertig beurteilte, Depression. Auch wenn daneben ein von der Schlussbestimmung a erfasstes Beschwerdebild und psychosoziale Faktoren bestehen mögen, ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 8.2) die „Schmerz-Rechtsprechung“ somit nicht anwendbar, und die Möglichkeit der Rentenaufhebung gestützt auf diese Bestimmung entfällt.


9.    Zusammenfassend ist eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Zeitraum zwischen Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 26. August 2003 beziehungsweise der Mitteilung vom 29. November 2007 bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2012 nicht ausgewiesen.

    Während die Zusprache der Viertelsrente mit Verfügung vom 12. Januar 2001 angesichts des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann, ist die Erhöhung auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 26. August 2003 mangels einer den praxisgemässen Anforderungen genügenden fachärztlichen Untersuchung als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren.

    Schliesslich ist eine Aufhebung der Viertelsrente gestützt auf die lit. a der Schlussbestimmungen von 2011 nicht angezeigt, da deren Zusprache in erster Linie aufgrund einer psychischen Störung und nicht einzig aufgrund eines somatoformen Beschwerdebildes erfolgte.

    Aufgrund des Gesagten ist die mit Verfügung vom 12. Januar 2001 zugesprochene Viertelsrente weiter auszurichten und die Beschwerde insofern gutzuheissen. Die entsprechende Herabsetzung der mit Verfügung vom 26. August 2003 zugesprochenen ganzen Rente ist hingegen mit der substituierten Begründung der Wiederwägung zu bestätigen.


10.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





MosimannGrieder-Martens


BB/AG/MTversandt