Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00537 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 17. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ ist ausgebildete Kleinkindererzieherin und Übersetzerin (Urk. 7/6/5). Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2006 freischaffend als Lektorin, Korrektorin und Übersetzerin. Von Juni 2006 bis August 2008 arbeitete sie zudem als angestellte Korrektorin und Übersetzerin (Urk. 7/6/5-6). Am 29. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Migräne mit Schwindelanfällen, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, motorischen Schwierigkeiten, Niedergeschlagenheit und sporadisch auftretenden halbseitigen Lähmungen und Sensibilitätsstörungen als Begleiterscheinungen sowie unter Hinweis darauf, dass sie opiathaltige Medikamente einnehme, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/6). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/3-4, Urk. 7/10-12, Urk. 7/16) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/36) Hinsicht. Insbesondere holte sie das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) ein. Mit Vorbescheid vom 22. November 2011 teilte sie der Versicherten ihre Absicht mit, den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 7/42). Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 7/43 und Urk. 7/49) und reichte eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters ein (Urk. 7/48). Hierzu holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Y.___ ein (Urk. 7/51) und verfügte in der Folge am 4. April 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2010. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche berufliche wie medizinische Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 9 und 10). Die IV-Stelle verzichtete am 1. November 2012 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 12). Am 20. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin erneut zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 14 und 15/1-6). Die IV-Stelle verzichtete wiederum auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, es könne auf das Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 sowie dessen Ergänzung vom 27. März 2012 abgestellt werden, wonach kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und wonach nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt am Y.___-Gutachten insbesondere, dass darin die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ungenügend berücksichtigt worden seien und dass Migräne-Erkrankungen – entgegen ausgewiesenen und anerkannten Erkenntnissen der Neurologie – generell eine invalidisierende Wirkung abgesprochen worden sei (Urk. 1 S. 9-11). Sie sei zu 70 % arbeits- und erwerbsunfähig, weswegen sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 11). Eventualiter seien auch berufliche Massnahmen zu prüfen, da sie in ihrer angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1 Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, berichtete am 23. August 2010, dass eine chronische, therapieresistente Migräne sowie ein Verdacht auf eine reaktive Depression vorlägen. Seit Juni 2009 sei die Exazerbation der Migräne so intensiv, dass die Beschwerdeführerin praktisch täglich in verschiedenstem Ausmass an Kopfweh leide. Deswegen sei sie vom 24. September bis am 13. Oktober 2009 auch in stationärer Behandlung in der Klinik A.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag deutlich eingeschränkt, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Sie sei in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Die aktuelle Opiattherapie mildere die heftigsten Attacken etwas, mache sie aber noch vermehrt müde und konzentrationsunfähig (Urk. 7/13/5-6).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. September 2010 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und Fluchtmigration, gemäss Anhang zum DSM IV-TR als DESNOS zu codieren, was logisch der Ziffer F62.0 des ICD-10 und einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung entspreche, sowie eine ausgeprägte Migräne mit Attacken mehrmals wöchentlich (ICD-10: G43). Die Kopfschmerzen bestünden bereits seit der Kindheit, Migräne seit dem 18. Altersjahr, wobei es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung gekommen sei. Zusätzlich würden sich die Traumafolgen zunehmend manifestieren (Urk. 7/15/2). Bei den heftigen Migräneanfällen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich aufmerksam und konzentriert auf ihre Übersetzungsarbeit einzulassen. Reduziert seien jeweils auch Auffassungsvermögen und Ausdauer. Durch die genannten Beeinträchtigungen sinke auch die Qualität der Arbeit. Somit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/15/4).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Leiter des D.___, nannte in seinem Bericht vom November 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine chronische Migräne, einen rezidivierenden Status migranosus, einen episodischen Schwankschwindel, differentialdiagnostisch migränebedingt, eine migränebedingte chronische Müdigkeit sowie rezidivierendes Fieber unklarer Ursache, differentialdiagnostisch migräneassoziiert (HANDL-Syndrom?; Urk. 7/18/1). Er erwähnte zwei stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerin und gab an, seit Jahren sei die Migräne chronisch, das heisst sie trete an mehr als 15 Tagen pro Monat auf, teilweise daure sie mehr als 75 Stunden und teilweise handle es sich um Migräneattacken mit Aura. Die Beschwerdeführerin sei in einer unselbständigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig, freischaffend sei sie zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 10 bis 20 % zumutbar, mit teilweise verminderter Leistungsfähigkeit. Die Migräne und deren Begleitsymptome würden sich invalidisierend auswirken (Urk. 7/18/2). Eine angepasste Tätigkeit sei je nach Migräne und Begleitsymptomen stark variierend allenfalls täglich ein paar Stunden möglich (Urk. 7/18/3).
Am 6. Juli 2011 berichtete Dr. C.___ wiederum, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit, nämlich Übersetzungen, welche oft unter Zeitdruck erledigt werden müssten, wegen der sehr starken Migränebelastung nicht nachgehen könne. Vom 21. März bis am 14. April 2011 sei eine Hospitalisation in der Klinik D.___ erforderlich geworden. Seither seien nur noch drei schwächere Migräneattacken sowie starke Müdigkeit aufgetreten. Die Prognose sei günstig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer zukünftigen Arbeit genügend Möglichkeiten für Pausen und eine individuelle Arbeitszeit habe und möglichst ohne Zeitdruck arbeiten könne (Urk. 7/36/1-2). Den angehängten Berichten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Migräneattacke am 11. Juni 2011 notfallmässig behandelt werden musste (Urk. 7/36/5) und am Termin der Nachkontrolle vom 1. Juli 2011 an Kopfschmerzen litt (Urk. 7/36/3). Im Bericht über die Nachkontrolle wurde weiter angegeben, die Beschwerdeführerin wirke etwas blasser und müder, teils wegen der gerade vorhandenen Kopfschmerzen, teils wegen der Probleme mit den Behörden und der Krankenkasse. Zwischenzeitlich sei es zu einer allmählichen Zunahme der Migräneattacken auf zwei bis drei pro Woche gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Potential für die jobmässige Neuorientierung (Urk. 7/36/3).
3.4 Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. November 2011 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/34). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie das Cervicocranialsyndrom, das leichte Ganglion-Rezidiv dorso-ulnar am linken Handgelenk sowie die Migräne mit Aura (Urk. 7/39/34). Die allgemeinmedizinische Untersuchung ergab insbesondere aus kardiopulmonaler Sicht keinerlei Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/36). Aus rheumatologischer Sicht besteht nach Ansicht der Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei Tätigkeiten mit weniger Arbeit am Bildschirm oder am Schreibtisch bei unergonomischer Kopfstellung respektive mit mehr Möglichkeiten für Ausgleichgymnastik oder Einnahme einer Entspannungshaltung empfohlen wurden. Einen Zusammenhang der cervicocranialen Beschwerden mit der Migräne verneinten die Experten. Sie gingen von zwei verschiedenen Ursachen aus (Urk. 7/39/37). Aus neurologischer Sicht sei eine typische Migräne mit Aura zu diagnostizieren. Während schwerer Attacken bestehe gegebenenfalls begründeterweise, wenn die Bedarfsmedikation nicht ausreiche, eine akute Arbeitsunfähigkeit. Eine anhaltende Leistungsminderung lasse sich durch diese Erkrankung hingegen nicht begründen (Urk. 7/39/37). In der psychiatrischen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Wesensveränderung zu finden gewesen. Die beklagten Beeinträchtigungen aufgrund der Migräne seien nicht im Sinne einer eigenständigen psychiatrischen Störung zu sehen (Urk. 7/39/38). Insgesamt liege somit keine gesundheitliche Störung vor, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/39/38).
3.5 Anlässlich der Nachkontrolle vom 30. November 2011 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor zwei- bis viermal pro Woche Migräne. Die Beschwerdeführerin habe auch andere Kopfwehtypen, bei welchen die Triptane nicht wirken würden. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als deprimiert und etwas labiler als sonst (Urk. 15/3).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2012 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ aus, invalidenversicherungsrechtlich sei nur ein Neurologe befugt, die Beeinträchtigungsschwere einer Migräne zu beurteilen, weshalb er bewusst vage Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht habe. Nebst der Migräne liege bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor, welche auf multiple traumatische Erfahrungen und nicht auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin vermöge in störungstypischer Art und Weise nicht mehr zwischen körperlichen und psychischen Missempfindungen zu unterscheiden und es sei zu einer Somatisierung gekommen. Die Psychiaterin des Y.___ gehe kaum auf die traumatische Vorgeschichte und die schwierigen Beziehungsstrukturen in der Familie ein und habe sich nicht mit der Diagnose dieser posttraumatischen Belastungsstörung des nicht im ICD-10 aufgeführten Typs II auseinandergesetzt, obwohl die Schmerzstörung auch einen traumatischen Hintergrund haben könnte (Urk. 7/48/2-3).
3.7 Die Y.___-Gutachter entgegneten darauf am 29. Februar 2012, Dr. B.___ habe anerkannt, dass das Y.___-Gutachten als Versicherungsgutachten stichhaltig sei. Die Beeinträchtigung durch eine Migräne zu beurteilen, stehe tatsächlich nur einem Neurologen zu. Zur Beurteilung der von der IV-Stelle gestellten Fragen beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien die von ihnen berücksichtigten diagnostischen Kriterien nach ICD-10 ausreichend (Urk. 7/51).
3.8 In seinem Bericht vom 8. Juni 2012 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an fast täglichen Kopfschmerzen, von denen die meisten Migräne-Kopfschmerzen (heftig und mit bestimmten Begleiterscheinungen) entsprächen. Der Neurologe des Y.___ sehe eine Migräne als reines Attackenleiden mit offensichtlich niedriger Frequenz und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Migräne könne jedoch sehr wohl chronisch sein. Eine solche basiere auf der Diagnose der Migräne mit oder ohne Aura, die an mindestens 15 Tagen pro Monat während mindestens drei Monaten existiere. Nicht selten komme es aber auch zu täglichen oder fast täglichen Kopfschmerzen. Die für die Diagnose einer Migräne notwendigen Begleiterscheinungen wie Nausea, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie mittel- bis starke Kopfschmerzintensität müssten nicht für alle Tage erfüllt sein. Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine chronische Migräne vor. Sie sei in ihrem Alltag beeinträchtigt (Urk. 10 S. 2).
4.
4.1 Die IV-Stelle stellte auf das Y.___-Gutachten vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) sowie dessen Ergänzung vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/51) ab. Die Gutachter des Y.___ führten eine allgemeinmedizinische (Urk. 7/39/9-17), eine rheumatologische (Urk. 7/39/17-21), eine neurologische (Urk. 7/39/21-28) und eine psychiatrische (Urk. 7/39/28-34) Untersuchung durch. Zudem standen ihnen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 7/39/1-9). Die beteiligten Gutachter berücksichtigten weiter die Angaben der Beschwerdeführerin und erhoben die Anamnese und die Befunde.
4.2 Der allgemeinmedizinische und der rheumatologische Teil des Y.___-Gutachtens wurden nicht beanstandet. Aufgrund des unauffälligen allgemeinmedizinischen Status (Urk. 7/39/14-17) ist es nachvollziehbar, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht keinerlei Diagnosen gestellt wurden. Die aufgeführten rheumatologischen Diagnosen (Urk. 7/39/20), und dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinflussen, erscheint ebenso plausibel anhand der nicht gravierenden erhobenen Befunde (Urk. 7/39/19-20).
4.3 Am neurologischen Teilgutachten des Y.___ bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Häufigkeit und die Schwere ihrer Kopfwehanfälle in Frage gestellt worden seien und dass Migräne-Erkrankungen zu Unrecht generell ein invalidisierender Charakter abgesprochen werde (Urk. 1 S. 10). Die Abweichung von der Beurteilung der behandelnden Ärzte, insbesondere des Kopfwehspezialisten, sei nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 10 f.).
Häufigkeit und Schwere von Kopfweh können nicht objektiviert werden. Der Y.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stützte sich deshalb bei deren Beurteilung ebenso wie die behandelnden Ärzte auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab. Diese hatte bei der Begutachtung zwar vorerst angegeben, sie leide jeden Tag an Migränekopfschmerzen, relativierte dann jedoch, dass sie an etwa der Hälfte der Tage pro Woche an Migränekopfschmerzen leide und die anderen drei bis vier Tage pro Woche kopfwehfrei seien (Urk. 7/39/27), und blieb auch im weiteren Verlauf der Begutachtung bei diesen Angaben mit der Ergänzung, sie habe etwa dreimal wöchentlich leichte Migränekopfschmerzen. Aus der Gesamtheit dieser beiden Aussagen zog Dr. E.___ den nachvollziehbaren Schluss, dass die heftigen Migräneattacken nicht allzu häufig vorkommen (Urk. 7/39/27). Diese Schlussfolgerung findet im Bericht des Kopfwehspezialisten Dr. C.___ vom 6. Juli 2011 eine Stütze. Gemäss diesem sind seit dem Austritt aus der Klinik D.___ am 14. April 2011 nur drei schwächere Migräneattacken aufgetreten (Urk. 7/36/1). Die angegebenen zwei bis drei beziehungsweise zwei bis vier Migräneattacken pro Woche (Urk. 7/36/3, Urk. 15/3) widersprechen den Angaben im Gutachten nicht, da aus den jeweiligen Berichten nicht hervorgeht, um wie schwere Attacken es sich dabei handelt. Indes wird dadurch bestätigt, dass die präzisierte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie etwa an der Hälfte der Tage pro Woche Migräne habe, zutreffender ist als die anfängliche Angabe, dass sie jeden Tag Kopfweh habe. Auch dass die Migräne chronisch sei und entsprechend an mehr als 15 Tagen pro Monat Kopfweh auftrete (Urk. 15/3), spricht nicht dagegen, dass ungefähr jeder zweite Tag kopfwehfrei ist. Die gegenüber der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012 gemachte Angabe von Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin fast jeden Tag an Kopfschmerzen leide (Urk. 10 S. 2), widerspricht seinen vorherigen Angaben, insbesondere derjenigen vom 6. Juli 2011, wonach die Beschwerdeführerin in fast drei Monaten nur drei schwächere Attacken erlitten habe (Urk. 7/36/1). Eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kann im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa). Die Angaben stammen zwar nicht direkt von der Beschwerdeführerin, sondern von einem Arzt, doch auch dieser hat keine Möglichkeit, die Häufigkeit der Kopfschmerzen objektiv festzustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Angaben auf dem basieren, was die Beschwerdeführerin ihm jeweils zuvor berichtet hatte. Daher und bei Betrachtung sämtlicher Beweisstücke erscheinen die früher gemachten Angaben als zuverlässiger. Insgesamt sind somit die von Dr. E.___ getroffenen Annahmen bezüglich Häufigkeit und Schwere der Kopfschmerzen nicht zu bezweifeln.
Weiter ging er gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Akutmedikation in 60 % der Fälle einer Migräneattacke innerhalb von 30 Minuten bis zwei Stunden gut wirke (Urk. 7/39/27) beziehungsweise die Schmerzen gut kupiere (Urk. 7/39/22). Bei dieser Ausgangslage ist es nachvollziehbar, dass Dr. E.___ die Migräne mit Aura trotz allfälligen damit verbundenen akuten Arbeitsunfähigkeiten als episodenhaft verlaufende Erkrankung ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit einstufte (vgl. Urk. 7/39/28). Ob eine Migräneerkrankung in anderen Fällen invalidisierend ist oder nicht kann hier offen bleiben.
4.4 Mit dem psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ ist die Beschwerdeführerin insoweit nicht einverstanden, als die posttraumatische Belastungsstörung Typ II und deren Zusammenhang mit den vorhandenen Schmerzen nicht geprüft worden sei (Urk. 1 S. 7 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis). Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich generell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sind. Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichtsurteile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 sowie 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).
Dass die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung des Typs II konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe, legte Dr. B.___ nicht dar, sondern schrieb die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Migräne zu (Urk. 7/15/4 Ziff. 1.6 und 1.7).
Auch die Y.___-Gutachter hielten klar fest, dass die Prüfung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung des Typs II keinen Einfluss auf die Beantwortung der ihnen gestellten Fragen hätte (Urk. 7/51).
Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die gemäss Dr. B.___ auf Jahrzehnte zurückliegenden Kindheitsereignissen basierende posttraumatische Belastungsstörung sich nach langjähriger vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit nun plötzlich einschränkend auswirken sollte.
Schliesslich gab auch die Beschwerdeführerin selber an, keine eigenständigen psychischen Probleme zu haben. Ihr einziges gesundheitliches Problem sei die Migräne inklusive deren Auswirkungen (Urk. 7/39/28-30). Daneben wurden Schwierigkeiten mit der Krankenkasse und dem Sozialamt beschrieben (vgl. zum Beispiel Urk. 15/3). Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Belastungsfaktoren, welche vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a).
Die Y.___-Gutachterin Dr. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, fand keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie für Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen und keine Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung. Ebenso wenig hätten bei der Kommunikation und bei den interpersonellen Aktionen Auffälligkeiten bestanden. Sie beschrieb die Grundstimmung als durchgehend adäquat, situationsangepasst, ausgeglichen und freundlich. Die Mitwirkung sei aktiv gewesen, die Fragen seien rasch aufgenommen und bearbeitet worden, die Beschwerdeführerin habe dem raschen Explorationsstil problemlos folgen können. Depressionstypische Denkinhalte seien keine zu beobachten gewesen, namentlich keine Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, Schuldgefühle, kein alle Belange des alltäglichen Lebens betreffender Interessensverlust, keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau, keine Beeinträchtigung der Affektivität und keine Suizidalität. Die Freudfähigkeit sei erhalten und der Antrieb sei unauffällig (Urk. 7/39/29). Bei diesen Beurteilungsgrundlagen sind die Konstatierung des Fehlens einer relevanten psychiatrischen Diagnose und die Schlussfolgerungen im Sinne des Fehlens einer sich erwerblich auswirkenden Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/39/33-34) nachvollziehbar.
4.5 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die durch lange dauernde und umfassende Betreuung durch die behandelnden Ärzte gewonnenen wertvollen Erkenntnisse seien hier stärker zu gewichten als die aufgrund einer einmaligen Exploration vorgenommene psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 9).
Dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin umfassender und über einen längeren Zeitraum kennen, ist ein Aspekt, jedoch kann der Einschätzung der behandelnden Ärzte gestützt darauf kein Vorrang gewährt werden, da das Gericht andererseits in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.6 Da gemäss dem überzeugenden Y.___-Gutachten die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt ist, ist nicht zu beanstanden, dass ihr keine Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. Insbesondere besteht bei dieser Sachlage auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auf die von der Beschwerdeführerin im November 2012 geltend gemachte Verschlechterung (vgl. Urk. 14) ist nicht einzugehen. In diesem Verfahren massgebend ist der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer