Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00539 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 6. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, meldete sich im Juni 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/14) sowie Arztberichte (Urk. 8/15, Urk. 8/21) ein. Am 1. September 2011 wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersucht (Bericht vom 26. September 2011, Urk. 8/24) und im Januar 2012 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 12. März 2011, Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36, Urk. 8/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. April 2012 ab (Urk. 8/41 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. September 2012 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Am 21. September 2012 (Urk. 12) sowie am 26. Oktober 2012 (Urk. 13-15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15).
Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der Begründungspflicht monierte, ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen).
Vorliegend geht aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie auf die wesentlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin einging (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige einzustufen und sei für angepasste Tätigkeiten (genau strukturierte, kognitiv einfache Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger und reizarmer Atmosphäre mit Anleitung und Fremdkontrolle; beispielsweise leichte Verpackungs- und Montagearbeiten) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig. Angesichts des Ausmasses, in welchem sie Anleitung und Fremdkontrolle bedürfe, ihres sprunghaften und unruhigen Wesens und aufgrund der Tatsache, dass der RAD festgehalten habe, dass die Arbeitsqualität vermindert sein könne, liege bei ihr ein psychischer Gesundheitsschaden vor, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Zudem sei sie verbeiständet und ihre Fahrtauglichkeit sei verneint worden. Somit sei ab Dezember 2011 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (S. 8 ff. Ziff. 17 ff.). Selbst wenn von einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre, so sei offenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht für ein volles Pensum leistungsfähig sei: Die Arbeitsqualität sei vermindert und sie brauche für ihre Arbeit ein grosses Mass an Anleitung und Überwachung und infolgedessen viel mehr Zeit. Zudem sei sie nicht in der Lage, sich zu organisieren. Im Übrigen könne sie nicht länger als eine halbe Stunde ruhig sitzen, was sich ebenfalls leistungsmindernd auswirke (S. 10 Ziff. 21). Schliesslich sei sie auch in der Haushaltsführung komplett eingeschränkt (S. 11 Ziff. 24). Hinsichtlich Invaliditätsbemessung beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nicht festgelegt habe und es überhaupt an der Festlegung des Invaliditätsgrades fehle (S. 11 Ziff. 25).
3.3 Streitig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist die Einstufung der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (vgl. dazu auch Abklärungsbericht vom 12. März 2012, Urk. 8/31/4-5).
4.
4.1 Zwischen September 2008 und Juli 2009 war die Beschwerdeführerin im Y.___ wegen einer adulten Aufmerksamkeitsdefizitstörung in Behandlung und wurde während dieser Zeit medikamentös mit Ritalin behandelt (Urk. 8/21).
4.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin, hielt in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/15) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression, Schlafstörungen und eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit fest (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin seien leichtere, geistig wenig anspruchsvolle Arbeiten unter geduldiger Führung und ohne Verantwortung zumutbar (S. 3 oben).
4.3 Am 1. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin SGV, RAD, untersucht (Bericht vom 26. September 2011, Urk. 8/24). Die RAD-Ärztin stellte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 10):
- Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit Verdacht auf Hyperaktivität (ADHS) im Erwachsenenalter
- Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) bei
- Problemen in der Beziehung zum Ehepartner, Trennung (ICD-10 Z63.5)
- Auszug der Kinder
- anamnestisch Status nach emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit Z62.4 bei institutioneller Erziehung (Heim; ICD-10 Z62.2)
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin zeige objektiv ein auffälliges affektives Verhalten in angetriebener, gehobener Stimmungslage mit verminderter Schwingungsfähigkeit und oft parathymem Lachen. Das Denken sei einfach, etwas beschleunigt und logorrhoisch. Insgesamt aber gut lenkbar bei kooperativem Verhalten. Weitere Hinweise auf eine allfällige (hypo-)manische Symptomatik fänden sich keine (S. 7 Mitte).
Aufgrund der Aktenlage und der psychiatrischen Untersuchung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Tätigkeiten und Aufgaben mit Verantwortungsübernahme für Personen und Überwachung von Maschinen sowie mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien zu vermeiden. Die Arbeitsqualität könne vermindert sein. Genau strukturierte, kognitiv einfache Tätigkeiten in ruhiger und reizarmer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung mit Fremdkontrolle zumutbar. Unter Beachtung dieser Arbeitsbedingungen sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft wie auch im Haushalt gegeben. Retrospektiv könne keine längerfristig relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen werden (S. 7 f. Ziff. 12).
5.
5.1 Gesamthaft entspricht der Bericht von RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. E. 4.3) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2.4): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend abgeklärt, die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
Die Beurteilung der RAD-Ärztin hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit stimmt sodann auch mit jener des Hausarztes Dr. Z.___ überein: Auch er erachtete leichte Tätigkeiten mit geistig wenig anspruchsvollen Arbeiten unter geduldiger Führung und ohne Verantwortung für zumutbar (vgl. E. 4.2), was vereinbar ist mit dem Belastungsprofil der RAD-Ärztin. Damit ist aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen.
5.2 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das ihr zumutbare Belastungsprofil entspreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, ist ihr nicht zu folgen. Die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass es als ausgeschlossen erscheint, dass sie die ihr verbleibende Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich nutzen kann. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst einen Fächer verschiedenartiger Stellen, insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichtes 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Im Übrigen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem im von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Bundesgerichts: Dort bestand nebst einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung als Grunderkrankung des Versicherten eine mittelschwere kombinierte Persönlichkeitsstörung, welche erhebliche Auswirkungen auf sein soziales Verhalten hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 5.4).
5.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6. Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1985 in Deutschland eine zweijährige Ausbildung zur Kinderpflegerin ab (vgl. Urk. 8/8/2), war jedoch anschliessend nie auf diesem Bereich beruflich tätig, sondern ging bis zur Geburt des ersten Kindes verschiedenen Hilfstätigkeiten (Serviceangestellte, Hilfstätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft mit Regale auffüllen, Au Pair, Hilfsköchin) nach (vgl. Urk. 8/8/1). Daher ist als angestammte und gleichzeitig auch angepasste Tätigkeit von Hilfstätigkeiten auszugehen.
Da der Beschwerdeführerin Hilfstätigkeiten nach wie vor zu 100 % zumutbar sind, ergibt sich in erwerblicher Hinsicht keine Einschränkung.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Mit am 26. Oktober 2012 eingereichter Kostennote (Urk. 14) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von rund elf Stunden und Fr. 26.-- Barauslagen geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, mit Fr. 2‘441.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, wird mit Fr. 2'441.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti