Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00541 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 9. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Bielstrasse 9, Postfach 1953, 4502 Solothurn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich im Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Depression, ein rheumatologisches Leiden, Diabetes, Adipositas und ein Schlafapnoe-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/25, vgl. Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2003 [Urk. 10/34]) mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10/47) rückwirkend ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 100 %).
1.2 Eine im Januar 2007 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 10/61) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente (nach Einholung einer Auskunft des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin [Bericht vom 20. Februar 2007, Urk. 10/62]), mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 100 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 5. März 2007 [Urk. 10/63]).
1.3 Im Juni 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 10/73/1). Nach Einholung einer weiteren Auskunft von Dr. Z.___ (Bericht vom 27. Mai 2010, Urk. 10/73/5) veranlasste sie eine medizinische Abklärung bei der A.___ am Spital B.___, welche am 23. August 2011 ihr Gutachten erstattete (Urk. 10/92). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 10/97) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 57 %; vgl. Feststellungsblatt [Urk. 10/94]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 16. Januar und 24. Februar 2012 erhobenen Einwände (Urk. 10/101, 10/105) verfügte die IV-Stelle am 29. März 2012 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, beziehungsweise per 30. April 2012; Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventuell die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme liess er die Anweisung der Beschwerdegegnerin, ihm im Monat Mai 2012 die Rente in unveränderter Höhe auszuzahlen, beantragen. Weiter liess der Beschwerdeführer (eventuell) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Fürsprecher Herbert Bracher nachsuchen (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 (Urk. 9) die teilweise Gutheissung der Beschwerde, weil die Rentenleistungen erst per 1. Juni 2012 – und nicht bereits auf 1. Mai 2012 – auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen sei.
Mit Zuschrift vom 27. November 2012 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters C.___ und des behandelnden Psychologen Dr. phil. D.___, E.___, vom 21. November 2012 einreichen (Urk. 14). Die am 8. April 2013 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Urk. 15) liess die IV-Stelle unbenutzt verstreichen. Schliesslich reichte Fürsprecher Herbert Bracher am 4. Juni 2013 seine Honorarnote ein (Urk. 17).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung da-mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 23. August 2011 seit der letztmaligen Verfügung von 2007 wesentlich verbessert habe. Spätestens seit der Begutachtung im A.___ (vom 2. und 3. März 2011) sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste berufliche Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne. Dabei resultiere beim Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich) – unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % auf dem Invalideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von 57 % (Valideneinkommen: Fr. 55'578.--; Invalideneinkommen: Fr. 23'621.--), bei welchem nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres internen F.___ vom 7. September 2011 (Urk. 10/94/4-5). Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Beschwerdegegnerin mit dem Umstand, dass die Rente - unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angegebenen Eingangs des angefochtenen Entscheids - per 1. Juni 2012 und nicht bereits per 1. Mai 2012 herabzusetzen sei (Urk. 9).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, aus dem A.___-Gutachten lasse sich - entgegen dem F.___ - nicht der Schluss ziehen, dass eine verbesserte gesundheitliche Situation vorliege. Die A.___-Gutachter hätten selbst für die letzten Jahre keine wesentliche Besserung der chronischen Depression und damit keinen Genesungsprozess feststellen können. Von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht die Rede sein, vielmehr sei von einem grundsätzlich stationären, sich aber immer wieder wandelnden Zustand auszugehen (Urk. 1). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom E.___ vom 21. November 2012 (Urk. 14).
3. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist entgegen der Meinung der IV-Stelle (E. 2.2) vorliegend die – unter anderem auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/25) basierende – Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 10/47/9-10). Denn die darauffolgende Rentenbestätigung vom 7. Juni 2007 (Urk. 10/64) beruhte nicht auf einer genügenden Sachverhaltsabklärung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Auskünften von Allgemeinarzt Dr. Z.___ (Urk. 10/62). Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache abstützte (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2003, Urk. 10/34/3), wurden seinerzeit folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) erhoben (Urk. 10/25/3):
- schweres Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- reaktive Depression nach Ehescheidung mit Exazerbation nach Wiederbelebung des Foltertraumas: schwere therapieresistente Depression (ICD-10 F33.2)
- Adipositas per magna, Apnoe-Syndrom, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ II
- panvertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts
Daraus resultierte gemäss dem Gutachter insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 10/25/4).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, auf das - von F.___-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewürdigte (Stellungnahmen vom 7. September 2011 [Urk. 10/94/4-5] und 26. März 2012 [Urk. 10/106]) – A.___-Gutachten vom 23. August 2011 (Urk. 10/92/1-27).
In der auf medizinischen Vorakten – darunter die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, E.___, vom 19. März 2003 (Urk. 10/18/2-5) - sowie eigenen internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen (vom 2. und 3. März 2011) beruhenden Expertise (der Dres. med. I.___, fallführende Ärztin, J.___, Fachärztin für Innere Medizin, und K.___, Facharzt für Innere Medizin; samt psychiatrischem Fachgutachten der Dres. med. L.___, Assistenzärztin, M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie [Urk. 10/92/33-48], und rheumatologischem Fachgutachten von Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. April 2011 [Urk. 10/92/49-59]) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22 Ziff. 6.1):
- (chronifizierte) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- (chronische) leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1)
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) mit möglicher intermittierender irritativer Reizsymptomatik L5 linksseitig (ICD-10 M51.1)
- radiomorphologisch neuroforaminale Einengung L4/L5 linksbetont (MRT der LWS vom 21. August 2008)
- leichtgradige degenerative Veränderungen der LWS, keine Hinweise auf klinisch relevante segmentale Instabilität der LWS
- muskuläre Dekonditionierung, Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 22 f. Ziff. 6.2).
- leichtgradige mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.0)
- radiomorphologisch medial betonte subchondrale Sklerosierungen, chondrale Abrasionen vorwiegend am medialen Femurkondylus linksseitig (MRI des Kniegelenkes vom 16. April 2010)
- Meniskusläsion medial linksseitig Grad II (MRT des linken Kniegelenkes vom 16. April 2010)
- Ansatztendinose am Pes anserinus beidseits
- zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)
- aktuell Verspannung der Pars ascendens Musculus trapezius beidseits, muskuläre Dysbalance
- normale Beweglichkeit der HWS ohne Hinweise auf segmentale Dysfunktion
- anamnestisch Periarthropathia humeroscapularis rechts
- aktuell normal erhaltene Beweglichkeit beider Schultergelenke, Rotatorenmanschetten klinisch seitengleich intakt
- muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur, Ansatztendinose der Musculi pectorales majores beidseits, Protraktion der Schulter nach vorne wegen muskulärer Dysbalance
- Epicondylitis humeri radialis links (ICD-10 M77.1)
- normale Beweglichkeit beider Ellbogen
- bilaterale symptomatische Senkfüsse (ICD-10 M21.4)
- metabolisches Syndrom
- mit Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2002), Adipositas, Hyperlipidämie
- Schlafapnoe-Syndrom
- Myopie, Astigmatismus, Presbyopie
- Hyperurikämie
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die A.___-Gutachter (S. 25 Ziff. 7.2), der Beschwerdeführer sei sechs Jahre seines Lebens als Selbständigerwerbender in verschiedenen Handelsbereichen tätig gewesen. Im Jahr 2002 sei er letztmalig einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei in einer ihm angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Um trauma-assoziierte Erinnerungen zu vermeiden, sollten enge und dunkle Räume sowie zusätzliche Stressoren wie häufiger Kundenkontakt, Multitasking oder ein hoher Anspruch an Teamfähigkeit vermieden werden. Weiterhin dürfe der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mit Tragen von Lasten über 15 kg, mit Notwendigkeit in die Hocke zu gehen und mit repetitiven Bewegungen des Rumpfes durchführen. Insgesamt sei die Notwendigkeit von vermehrten Pausen gegeben.
In ihrer „Gesamtbeurteilung“ führten die A.___-Gutachter aus (S. 23 ff.), der Beschwerdeführer sei als Angehöriger einer politischen revolutionären Studentenbewegung in seiner Heimat V.___ verhaftet und gefoltert worden und habe die Ermordung von Freunden und Kollegen mitansehen müssen. Aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse leide er noch heute unter Alpträumen und Verfolgungsängsten, die sein gesamtes Leben nachhaltig beeinflussen würden. Im Jahr 2002 habe ein einmaliger Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wegen einer schweren depressiven Episode mit latenter Suizidalität stattgefunden. Trotz der dringenden Empfehlung zur weiteren ambulanten Therapie sei bisher keine suffiziente Aufarbeitung und Therapie der chronifizierten psychischen Traumata erfolgt.
In ihrer „aktuellen medizinischen Beurteilung“ (S. 24) erklärten die A.___-Gutachter, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer chronischen Depression und an den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Da bisher offenbar keine suffizienten Therapieversuche erfolgt seien, habe über die letzten Jahre laut Aktenlage keine wesentliche Besserung der psychiatrischen Situation erreicht werden können. Im psychiatrischen Untergutachten werde eine gewisse diagnostische Unschärfe im Schweregrad der psychiatrischen Diagnosen beschrieben, da es bei Tendenz zur Symptomverdeutlichung bis hin zur Aggravation zu Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomen und seinem tatsächlichen, beobachteten Verhalten gekommen sei.
In ihrer „Diskussion divergierender Ansichten“ (Urk. 24 f.) erklärten die A.___-Gutachter unter Verweis auf das psychiatrische A.___-Teilgutachten, in Bezug auf die Austrittsdiagnose des P.___ vom 5. März 2002 ergäben sich insofern Diskrepanzen, als dort eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) genannt worden sei. Dabei werde eine posttraumatische Belastungsstörung oder auch ein „Status nach“ nicht postuliert, doch von Symptomen berichtet, die eine grosse Überschneidung mit Symptomen einer PTSD hätten. In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2003 erklärten die A.___-Gutachter, Dr. Y.___ habe ein schweres Verfolgungs- und Foltertrauma beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine reaktive Depression nach Eheschliessung mit Exazerbation nach Wiedererlebung des Foltertraumas und eine schwere therapie-refraktäre Depression (ICD-10 F33.2) diagnostiziert. Für die erstgenannte Diagnose bestehe keine Diskrepanz. Bezüglich der zweiten Diagnose bestehe insofern eine Diskrepanz, als dass zur Zeit von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0/1) auszugehen sei. Die Tatsache, dass das Ausmass der depressiven Episode heute im Vergleich zu 2003 als weniger stark ausgeprägt eingeschätzt werde, sei keine Diskrepanz, da das Ausmass fluktuieren könne (S. 25 Mitte).
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärten die A.___-Gutachter (S. 26 Ziff. 7.2), dass seit dem 24. Juli 2002 ein „100%iger Invaliditätsgrad“ bestehe, welcher im Rahmen einer Rentenrevision von 2007 bestätigt worden sei. Aktuell sei insbesondere aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der aktuellen Einschätzung könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/92/33-48) wurde anamnestisch festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich immer angespannt und habe so stark mit den Zähnen geknirscht, dass er ein künstliches Gebiss erhalten habe. Seine psychischen Probleme bestünden seit 25 Jahren und seien nach Folterungen durch Angehörige des V.___ischen Staats aufgetreten. Kollegen „hätten ihr Leben vor seinen Augen verloren“. Er fühle sich verantwortlich für deren Schicksal, manchmal habe er das Gefühl, „sein Kopf platze“. Er sei in der V.___ „Chef“ einer kommunistischen Studentenorganisation gewesen, die Ende der 80er Jahre versucht habe, das politische System zugunsten einer kommunistischen Staatsform mit Waffengewalt zu ändern. Er sei in der V.___ vom Staat mit dem Tod bedroht und mehrfach gefoltert worden, welche Ereignisse ihn bis heute verfolgten. Immer wieder habe er Albträume, er würde abgeholt und mit verbundenen Augen zur Folter gefahren. Er habe Angst vor engen oder dunklen Räumen. In den 90er Jahren seien viele seiner Mitstreiter in die Schweiz gekommen; hier habe sich die Organisation jedoch gespalten. Ein Kollege sei ermordet und er selbst durch frühere Mitstreiter angegriffen und bedroht worden. Er fühle sich auch heute noch bedroht und vermeide es möglichst, seine Wohnung zu verlassen. Er leide an einer depressiven Stimmung, sei müde und erschöpft, mache sich Vorwürfe. Auch leide er an Gewichtsverlust und Appetitminderung. Gegenüber anderen Menschen sei er misstrauisch geworden und vermeide Kontakt zu Menschen ausserhalb der Familie. 2007 [recte: 1997] habe er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen, da er ihr seinen psychischen Zustand nicht habe zumuten wollen.
In Bezug auf seine aktuelle Lebenssituation erklärte der Beschwerdeführer, er lebe alleine in einer 2-Zimmer-Wohnung. Aus der geschiedenen Ehe seien drei Töchter (26, 28 und 33 Jahre), ein Sohn (32) und sechs Enkel zwischen 3 und 10 Jahren hervorgegangen. Seit 2002 gehe er keiner Beschäftigung mehr nach, nachdem er 2002 eine Transportfirma, mehrere Blumenläden und einen Kiosk aufgrund schlecht laufender Geschäfte habe aufgeben müssen. Insgesamt lebe er sehr zurückgezogen, soziale Kontakte bestünden nur zur Familie.
4.2 In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2012 (Urk. 14) erklärten der Psychiater C.___ und der Psychologe Dr. D.___, dem psychiatrischen Teil des A.___-Gutachtens komme kein Beweiswert zu. Das Gutachten sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die Bestandesaufnahme oberflächlich. Dabei gaben Psychiater C.___ und Psychologe D.___ folgende („richtigen“) Diagnosen an:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- St. n. Suizidversuchen 2006 (ICD-10 X70)
- Hypakusis li. (70 % Hörverlust li., Op.)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom m/b
- Spondylarthrose L3-5
- bilateraler Protrusion L4/5
- kombinierten Neuroforamenstenosen L3/4 und L4/5 li. (Dr. Q.___ 27. April 2010)
- chronisches Reizknie li. m/b
- medialer Meniskusläsion
- medialer Gonarthrose mit Chondromalazie, Gelenkerguss und Bakerzyste (Dr. Q.___ 27. April 2010)
- Periarthropathia humero-scapularis tendinica re. (Dr. med. R.___ 5. November 2007)
- Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI=34)
- schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP versorgt) (Dr. S.___ 17. Mai 02)
- Diabetes mellitus Typ II (ED 2002, Dr. R.___ 5. November 2002)
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten der Psychiater C.___ und der Psychologe Dr. D.___ (Urk. 14 S. 4), die psychiatrischen Diagnosen hätten erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, insbesondere aufgrund der konstanten Kontrollverluste, flash-backs von Folter und wegen Gedankenkreisens, was eine gerichtete Tätigkeit unmöglich mache. Eine regelmässige Tätigkeit enge den Beschwerdeführer ein (Erinnerungen Gefängnis). Als negatives Leistungsbild wurde genannt: Kein Stress, keine Anforderungen, keine zielgerichteten oder einseitigen Tätigkeiten, kein Publikumsverkehr und keinen Kontakt mit anderen Menschen. Objektiv sei der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen (PTSD und schwere Depression) auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
5. Die in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattete A.___-Expertise beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wesentlichen medizinischen Fachgebieten. Insbesondere erfolgte eine detaillierte psychiatrische Anamnese- und Befunderhebung. Soweit der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das A.___-Gutachten - geltend macht, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verbesserung der chronischen Depression eingetreten sei, stattdessen die depressive Situation fluktuiere, weshalb nicht von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die A.___-Gutachter erklärten, dass, da bisher offenbar keine suffizienten Therapieversuche erfolgt seien, über die letzten Jahre laut Aktenlage keine wesentliche Besserung der psychiatrischen Situation habe erreicht werden können (S. 25 Mitte), jedoch erklärten die A.___-Gutachter an gleicher Stelle unmissverständlich, dass das Ausmass der depressiven Episode im Vergleich zu 2003 heute weniger stark ausgeprägt sei (S. 25).
Was die vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Stellungnahme von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ vom 21. November 2012 (Urk. 14) angeht, wurde diese zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 2) erstattet, doch ist ihre Beurteilung gleichwohl zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlaubt. Allerdings weichen die von ihnen beschriebenen Befunde kaum von den bereits aktenkundigen Feststellungen ab, welche in das von den A.___-Gutachtern skizzierte Zumutbarkeitsprofil eingeflossen sind (klare Restriktionen betreffend Arbeitsräume, Kundenkontakt und Teamfähigkeit). Demnach vermag die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von Psychiater C.___ und Psychologe Dr. D.___ das A.___-Gutachten nicht zu entkräften. Sodann darf und muss berücksichtigt werden, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc).
Demnach darf spätestens ab dem Zeitpunkt der A.___-Begutachtung (vom 2. und 3. März 2011) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich physisch und psychisch angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
6. Beim Einkommensvergleich stellte die Verwaltung auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Tabellenlohnvergleich), was zu Recht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3 am Ende). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) ist der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 15 % auf dem Invalideneinkommen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 15 %, da der Beschwerdeführer nur Teilzeit arbeiten und nur körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Tragen von Lasten über 10 kg ausüben könne und zusätzliche Stressoren, wie häufiger Kundenkontakt, Multitasking und ein hoher Anspruch auf Teamfähigkeit, vermieden werden sollten und da zudem die Notwendigkeit von vermehrten Pausen gegeben sei (Urk. 2 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer, der einen Abzug von 20 % beansprucht, zu wenig berücksichtigte multiple Einschränkungen, namentlich etwa Diabetes mellitus, und ein fortgeschrittenes Alter von 54 Jahren geltend macht, ist festzustellen, dass unmittelbar leidensbezogene beziehungsweise gesundheitliche Nachteile weitgehend – vgl. E. 4.1 S. 9 Abschnitt 2 - bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit (von 50 %) – und damit insgesamt eher grosszügig – berücksichtigt wurden, und ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale Alter (Jahrgang 1958) und Dienstjahre beim Anforderungsniveau 4 (vgl. Urk. 2 „Verfügungsteil 2“ S. 2, Urk. 10/93) nur eine geringe Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November 2006 E. 10.2.1 f.).
Demnach besteht – bei einem Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 55'578.-- respektive Fr. 23'621.-- - ein Invaliditätsgrad von 57 %, womit der Beschwerdeführer nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente hat. Aufgrund des geltend gemachten Erhalts der angefochtenen Verfügung (am 2. April 2012, vgl. Urk. 1 S. 2) hat jedoch die Rentenherabsetzung auf den 30. Mai 2012 zu erfolgen (Rentenreduktion ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; entsprechend dem Antrag von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin [Urk. 9]).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Mit diesem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag (unveränderte Invalidenrente beziehungsweise höhere Dreiviertelsrente) nur in einem lediglich unbedeutenden Mass obsiegt (Rentenreduktion einen Monat später). In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und sind die ihm auferlegten Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem lediglich unbedeutenden Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten.
Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung derselben Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Kostennote vom 4. Juni 2013 (Urk. 17) spezifizierten Bemühungen und Auslagen ist demnach auf Fr. 1'775.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Fürsprecher Herbert Bracher, Solothurn, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2012 dahingehend abgeändert, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erst auf den 1. Juni 2012 erfolgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Herbert Bracher, wird mit Fr. 1'775.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Bracher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli
DM/YR/ESversandt