Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00543


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 3. April 2013

in Sachen

X.___, geb. 2008

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwältin Marion Sempach

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 6. November 2008, leidet an einer angeborenen spinalen Muskelatrophie Typ I (Berichte des A.___ vom 27. Januar und vom 24. Februar 2009, Urk. 7/11 und Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, qualifizierte dieses Leiden als heredo-degenerative Erkrankung des Nervensystems nach Ziffer 383 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV; vgl. das Feststellungsblatt vom 9. März 2009 mit der regionalärztlichen Stellungnahme, Urk. 7/21), anerkannte dementsprechend ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten von medizinischen Massnahmen einschliesslich Spitex sowie von Hilfsmitteln auf (vgl. die Leistungsübersichten in Urk. 7/157 und Urk. 7/237).

    Ausserdem bezieht X.___ eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag. Diese Leistungen waren Gegenstand eines früheren Verfahrens am Sozialversicherungsgericht. Dem Versicherten wurden damals mit Urteil vom 26. September 2011 höhere Beträge aufgrund einer höheren Hilflosigkeit und eines höheren invaliditätsbedingten Betreuungsbedarfs zugesprochen (Urk. 7/268; Prozess Nr. IV.2010.01003), und das Urteil blieb unangefochten.

    Gegenstand eines weiteren Gerichtsverfahrens war eine Verfügung vom 17. Mai 2010, mit der die IV-Stelle es abgelehnt hatte, die Kosten für ein mobiles, in der Höhe verstellbares Kinderbett zu übernehmen (Urk. 7/159). Mit Urteil ebenfalls vom 26. September 2011 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde dagegen in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 17. Mai 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückwies (Urk. 7/267; Prozess Nr. IV.2010.00571). Auch dieses Urteil blieb unangefochten.

1.2    Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 26. September 2011 betreffend das mobile Kinderbett fest, die Kosten seien weder unter dem Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge“ in Ziffer 14 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) noch als notwendiger Bestandteil von medizinischen Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen (Urk. 7/267 E. 3.1 und E. 3.2), hingegen sei näher zu prüfen, ob eine Kostenübernahme unter dem Titel „Rollstühle“ in Ziffer 9 des Anhangs zur HVI gerechtfertigt sei (Urk. 7/267 E. 3.3). Dabei wies das Gericht darauf hin, dass bei der IV-Stelle noch ein Gesuch vom 14. September 2010 um Kostenübernahme für ein sogenanntes Vakuumbett hängig sei (vgl. Urk. 7/188). Dieses Gesuch schliesse das frühere Gesuch vom 19. Januar 2010 um Übernahme der Kosten für das mobile Elektrobett zwar nicht aus, die IV-Stelle habe aber doch zu beachten, dass die Funktion der Förderung der Fortbewegung beiden Hilfsmitteln gemeinsam sei, und habe deshalb der Frage nachzugehen, ob eine Beschränkung auf eines der beiden Hilfsmittel angezeigt sei. Zudem sei in den Entscheid der IV-Stelle einzubeziehen, dass dem Versicherten am 9. Dezember 2009 und am 8. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/126) bereits ein Kostenbeitrag an einen Kinderwagen und an dessen Anpassung gewährt worden sei (Urk. 7/267 E. 1 und E. 3.3).

1.3    Bereits während des hängigen, mit Urteil vom 26. September 2011 abgeschlossenen Gerichtsverfahrens hatte die IV-Stelle am 22. Dezember 2010 die Kostenübernahme (Fr. 14‘508.05) für die leihweise Abgabe eines Liegefahrgestelles mit Vakuumbett zugesprochen (Urk. 7/210).

    In der Folge leistete die IV-Stelle am 17. Oktober 2011 Kostengutsprache für Rumpforthesen und Unterschenkelorthesen (Urk. 7/277 und Urk. 7/278). Ferner sprach sie dem Versicherten am 30. Oktober 2011 (Urk. 7/283) die Kostenübernahme für ein Zimmeruntergestell der Marke „Bingo Evolution“ zu einem Buggy zu, und mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/301) gewährte sie ihm einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 9‘713.45 an einen Buggy der Marke „Bingo Evolution“ (vgl. auch die Kostenvoranschläge der Firma B.___ vom 13. und vom 25. Juli 2011, Urk. 7/257 und Urk. 7/255, und die fachtechnische Beurteilung des SAHB-Hilfsmittelzentrums vom 11. Oktober 2010, Urk. 7/272). Hingegen hielt sie mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 und Verfügung vom 23. Februar 2012 fest, dem Versicherten sei in Form des Vakuumbettes bereits ein Fortbewegungsmittel zugesprochen worden, weshalb die Kosten für das Elektrobett nicht übernommen würden (Urk. 7/310 und Urk. 7/325; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 13. Januar 2012, Urk. 7/309).

1.4    Mit fachtechnischer Beurteilung vom 1. Februar 2012 war die SAHB-Hilfsmittelberatung an die IV-Stelle gelangt, hatte sich auf einen Kostenvoranschlag der Firma B.___ vom 10. November 2011 im Betrag von Fr. 4‘005.70 berufen (Urk. 7/295) und hatte um Übernahme der Kosten für eine zweite Sitzschale ersucht, die zusätzlich zu derjenigen des Buggy angeschafft und auf dem Zimmeruntergestell angebracht werde (Urk. 7/315). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2012 hatte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mitgeteilt, dass sie die Übernahme der Kosten der zweiten Sitzschale abzulehnen gedenke (Urk. 7/323). Die Eltern erhoben mit Schreiben vom 4. März 2012 Einwendungen (Urk. 7/329). Ferner hatte die Firma C.___ der IVStelle eine Rechnung vom 29. Februar 2012 im Betrag von Fr. 1‘613.70 für invaliditätsbedingte Anpassungen an einem Buggy der Marke Hoggi“ zukommen lassen (Urk. 7/331). Sodann brachten die Eltern am 22. März 2012 den ersten, mit Verfügung vom 8. Februar 2010 zugesprochenen Buggy der Marke „Teutonia“ (vgl. Urk. 7/126) sowie das am 22. Dezember 2010 übernommene Liegefahrgestell mit Vakuumbett (vgl. Urk. 7/210) an die Depotstelle des SAHB-Hilfsmittelzentrums zurück (Urk. 7/336 und Urk. 7/337). Nachdem die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. März 2009 eingeholt hatte (Urk. 7/339), hielt sie mit Verfügung vom 13. April 2012 an der Ablehnung der Kostengutsprache für die zweite Sitzschale fest (Urk. 2 = Urk. 7/342; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 13. April 2012, Urk. 7/341).

    Die Rechtsvertreterin des Versicherten beziehungsweise seiner Eltern machte mit E-Mail vom 20. April 2012 geltend, die Verfügung vom 23. Februar 2012 betreffend Ablehnung der Kostengutsprache für das Elektrobett hätte ihr und nicht den Eltern zugestellt werden müssen (Urk. 7/343); die Verfügung wurde aber im Anschluss an dieses E-Mail nicht angefochten.


2.    Hingegen liessen die Eltern des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Sempach, Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, gegen die Verfügung vom 13. April 2012 betreffend die zweite Sitzschale mit Eingabe vom 11. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten in der Höhe von Fr. 4‘005.70 für die zweite Sitzschale zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Vertretung des Versicherten am 21. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist eine zweite Sitzschale, die Fr. 4‘005.70 kostet. Der Streitwert übersteigt somit die Grenze von Fr. 20’000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Die versicherte Person hat Anspruch auf die Eingliederungsmassnahmen, die in Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgelistet sind. Darunter fallen unter anderem die Hilfsmittel (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.3    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 2) stand dem Versicherten für die Fortbewegung draussen ein Buggy der Marke „Bingo Evolution“ zur Verfügung (Urk. 7/301); Bestandteil dieses Buggy ist eine abmontierbare Sitzschale (vgl. Urk. 7/257). Für den Aufenthalt und die Fortbewegung im Hausinnern verfügte der Versicherte über ein Zimmeruntergestell auf Rollen (vgl. Urk. 7/255, Urk. 7/272 und Urk. 7/283), auf welchem die abmontierte Sitzschale des Aussenuntergestells jeweils befestigt wurde. Die SHAB-Hilfsmittelberatung hielt in der fachtechnischen Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2012 fest, mit der beantragten zweiten Sitzschale könne vermieden werden, dass für den Transfer des Versicherten vom Aussengestell ins Zimmer und umgekehrt jedesmal die Sitzschale ab- und wieder anmontiert werden müsse, was sehr arbeitsintensiv und von hoher körperlicher Belastung sei (Urk. 7/315). Aufgrund dieser Aussage stellte sich die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid und in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die zweite Sitzschale sei invaliditätsbedingt nicht zwingend notwendig, sondern erleichtere lediglich die Handhabung, indem die Umplatzierung vom Aussenuntergestell auf das Zimmeruntergestell wegfalle (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/323 und Urk. 7/341).

3.2    Die Eltern des Versicherten hielten dieser Auffassung in der Stellungnahme vom 4. März 2012 zum Vorbescheid entgegen, die beiden Sitzschalen könnten nicht (mehr) ausgetauscht beziehungsweise transferiert werden, da sie an verschiedene Zwecke angepasst worden seien (Urk. 7/329). Diese Anpassungen können entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht (nur) die Vorrichtung zum Anbringen der Sitzschalen auf dem Aussenuntergestell und dem Zimmeruntergestell betroffen haben. Vielmehr waren gemäss dem Kostenvoranschlag vom 10. November 2011 Anpassungen im Innern der Sitzschale vorgesehen, wie beispielsweise das Anbringen einer Fussbank und eines Fussbrettes sowie einer verstellbaren Kniewinkelanlage (Urk. 7/295), und Dr. D.___ nannte im Bericht vom 29. März 2012 Schaumstoffunterlagen zur Prävention von Druckstellen am Rücken (Urk. 7/339). Weder den Angaben im Kostenvoranschlag noch den Ausführungen von Dr. D.___ und den Vorbringen der Eltern des Versicherten kann allerdings abschliessend entnommen werden, ob es sich bei der zweiten Sitzschale effektiv um ein Modell handelt, das sich von der ersten Sitzschale irreversibel unterscheidet. In diesem Fall hätten die beiden Sitzschalen entsprechend der Stellungnahme der Eltern des Versicherten unter Umständen tatsächlich verschiedene Zwecke und die Anschaffung der zweiten Schale würde nicht allein der Erleichterung der Handhabung dienen. Eher gegen einen wesentlichen, irreversiblen Unterschied in den beiden Sitzschalen spricht ein Vergleich zwischen dem Kostenvoranschlag für die erste Schale vom 13. Juli 2011 (Urk. 7/257) und dem Kostenvoranschlag für die zweite Schale vom 10. November 2011 (Urk. 7/295). Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Zweckbestimmung finden sich hingegen in der Beschwerdeschrift, wo dargetan wird, die Sitzschale für den Aussenbereich sei breiter und tiefer, da der Versicherte im Freien ein 15 cm dickes Korsett tragen müsse, und die Sitzbreite und –tiefe der beiden Schalen könne von den Eltern nicht geändert werden (Urk. 1 S. 4 f.). Es wird aber nicht klar, ob diese unterschiedliche Ausstattung bereits Gegenstand des Kostenvoranschlags der Firma B.___ vom 10. November 2011 war (Urk. 7/295) oder erst im Kostenvoranschlag der Firma C.___ vom 29. Februar 2012 enthalten war (Urk. 7/331). Im letzteren Kostenvoranschlag ist allerdings von einem Buggy der Marke „Hoggi“ die Rede, was zur Frage führt, ob es hier um einen weiteren Buggy geht, der zusätzlich zu den beiden zur Diskussion stehenden Sitzschalen und Untergestellen angeschafft worden ist.

    Zur Klärung dieser Fragen bedarf es einer ergänzenden Abklärung durch eine Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch eine von der Beschwerdegegnerin beauftragte Abklärungsperson der SAHB (vgl. Rz 2077 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Lassen sich anhand dieser Abklärungen die Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Zweckbestimmung der zweiten Sitzschale bestätigen, so fällt deren Übernahme unter dem Titel „Rollstühle“ nach Ziffer 9 des Anhangs zur HVI in Betracht; in Rz 2080 KHMI wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, anstelle eines Rollstuhls ein alternatives Hilfsmittel abzugeben, das der Fortbewegung dient, und die Sitzschale mit Untergestell wird explizit erwähnt. Entsprechend dem Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) trifft zwar zu, dass das Kreisschreiben eine zusätzliche, gleichartige Hilfsmittelversorgung dort ausschliesst, wo der versicherten Person bereits ein alternatives Fortbewegungsmittel als Behandlungs- oder Therapiegerät zugesprochen worden ist (Rz 2080 KHMI). Diese Vorschrift ist jedoch hier nicht einschlägig, da weder die eine noch die andere Sitzschale (entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift; vgl. Urk. 1 S. 6) als Behandlungsgerät, das heisst als notwendiger Bestandteil einer medizinischen Massnahme, qualifiziert werden kann (vgl. die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 26. September 2011, Urk. 7/267 E. 3.2). Hinzu kommt, dass die betreffende Vorschrift nur gleichartige Hilfsmittel ausschliesst. Hingegen spricht dort nichts gegen eine Abgabe von zwei alternativen Fortbewegungsmitteln, wo auch die Abgabe eines zweiten Rollstuhls in Frage kommt, also in eingehend begründeten Ausnahmefällen, die ein Abgehen vom Grundsatz rechtfertigen, dass nur Anspruch auf einen einzigen Rollstuhl besteht (vgl. Rz 2075 KHIM). Eine solche Ausnahme wäre bei einer unterschiedlichen Zweckbestimmung der beiden Sitzschalen zu bejahen, unter Umständen aber auch schon dann – was durch die Abklärungsperson ebenfalls zu verifizieren sein wird –, wenn der Sitzschalentransfer tatsächlich mit einem erheblichen, nicht mehr zumutbaren Aufwand verbunden ist. Dies hatte das SHAB-Hilfsmittelzentrum in der Beurteilung vom 11. Oktober 2011 allerdings implizit verneint mit der Angabe, die Sitzschale des Buggy könne mit einfachen Handgriffen vom Strassenuntergestell abgenommen und auf ein
Zimmeruntergestell montiert werden (Urk. 7/272 S. 2).

3.3    Eine Übernahme gestützt auf Ziffer 13 des Anhangs zur HVI, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 8) und auch vom SHAB-Hilfsmittelzentrum erwähnt (Urk. 7/272 und Urk. 7/315), fällt hingegen ausser Betracht. Denn diese Ziffer steht unter der Überschrift "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges"; Voraussetzung für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG.

3.4    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.


5.    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel