Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00545 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, reiste am 19. Februar 2008 von Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 22. Februar 2008 als Koch/Küchenchef im Ristorante Z.___ (A.___ AG) in B.___ (Urk. 8/13/1-3 und Urk. 8/20/2). Am 29. April 2008 wurde er von einem Auto angefahren und erlitt diverse Verletzungen (Unfallmeldung vom 5. Mai 2008, Urk. 8/1/1). Im erstbehandelnden C.___ wurden die Diagnosen einer Radiusschaftfraktur links, einer Schulterkontusion rechts sowie einer Riss-/Quetschwunde im linken Mittelgesicht gestellt (Medizinische Beurteilung der D.___ B.___, D.___, vom 24. März 2010, Urk. 8/70/22). Die für Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuständige National Versicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Am 16. September 2008 meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge der dislozierten Radiusschaftfraktur links, die er sich bei diesem Unfall zugezogen hatte, bei der IV-Stelle des Kantons E.___ zur Früherfassung (Urk. 8/2). Am 18. Mai 2009 meldete sich X.___ – nachdem er mit seiner Familie nach F.___ umgezogen war - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 27. Mai 2009, Urk. 8/17) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/20) ein. Mit Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2009 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2009 auf (Urk. 8/22/4). Die IV-Stelle zog die Akten der National Versicherung (Urk. 8/22), den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juli 2009 (Urk. 8/26/6-7) und den Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/37/15) bei und nahm die Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/39/5), der I.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/55/1-3) und des J.___ vom 4. Juni 2010 (Eingangsdatum, Urk. 8/57/1-5), die Bescheinigung über die Beitragsjahre des Versicherten in Y.___ vom 24. August 2010 und den IK-Auszug vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/61) zu den Akten. Am 7. September 2010 beantragte X.___ eine Umschulung (Urk. 8/63). In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS K.___ (nachfolgend: K.___), L.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 14. März 2011 erstattet wurde (Urk. 8/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2011 [richtig: 2012], Urk. 8/91, und Einwand vom 21. Februar 2012, Urk. 8/95) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2012 mit der Begründung ab, dass dieser nach dem am 29. April 2008 erlittenen Unfall bereits ab dem 1. August 2008 als Koch wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen und das Wartejahr damit nicht erfüllt sei (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 15. Mai 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
%1. Es sei eine Rente für einen beschränkten Zeitraum zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) oder Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) durchzuführen.
%1. Zugleich sei eine gerichtlich angewiesene unabhängige polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie/ Psychiatrie/Anästhesiologie vorzunehmen.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 8 % zulasten der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 einen Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten Radiusschaftfraktur links vom 2. Mai 2008 mit/bei peripherem neuropathischem Schmerzsyndrom im Bereich der distalen oberen Extremität unklarer Ätiologie. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2009 bis zur Metallentfernung, die im Herbst 2009 vorgesehen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Vorgängig hätten mehrere Phasen von Teilarbeitsfähigkeit bestanden, wobei diese zu prompten Exazerbationen der Beschwerden geführt hätten. Um eine Prognose bezüglich der weiteren Belastbarkeit stellen zu können, müsse das Resultat des operativen Eingriffs abgewartet werden (Urk. 8/26/6-7).
2.2 Med. pract. M.___ von der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ berichtete am 16. Dezember 2009, dass am 21. Oktober 2009 die Osteosynthesematerialentfernung vorgenommen worden sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer vom 30. April 2008 bis Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Behinderungsangepasste Tätigkeiten, bei denen vor allem die rechte Hand benutzt werde, sollten ohne Einschränkung durchgeführt werden können (Urk. 8/37/3-4).
2.3 Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 11. Februar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39/5):
Multiple chronische Beschwerden seit Verkehrsunfall vom 29. April 2008
- ein persistierendes Vorderarm- und Armschmerzsyndrom bei Status nach komplizierter Radiusschaftfraktur, Osteosynthesematerialentfernung am 21. Oktober 2009
- ein Verdacht auf ein peripheres neuropathisches Schmerzsyndrom Vorderarm links mit diffusen Hypästhesien und Kraftverlust
- chronische, links frontale Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas (Body Mass Index 36). Seit dem Unfall vom 29. April 2008 sei der Beschwerdeführer - mit kurzzeitigen Unterbrüchen von 50%iger Arbeitsunfähigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei unklar, wie lange die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen werde (Urk. 8/39/5).
2.4 Die behandelnden Ärztinnen der I.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2010 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. H.___ fest (vgl. E. 2.3) und erklärten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 8. Februar und dem 8. März 2010 bei ihnen in stationärer Behandlung/Kur gewesen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/55/1-3).
2.5 Dr. med. N.___ vom J.___ führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2010 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein posttraumatisches Kopfweh, Klassifikation als Migräne ohne Aura, seit 2008, und (2) einen Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, seit 2009, an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Adipositas und (2) eine rezidivierende Epistaxis. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit 2008 bis auf Weiteres eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei gegebenenfalls noch während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 8/57/2-4).
2.6 Die K.___-Gutachter nannten in ihrer polydisziplinären Expertise vom 14. März 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76/21):
Chronische Weichteilschmerzen am linken Vorderarm
- Status nach Plattenosteosynthese am Radius links (3,5 DCP 9-Loch-Platte) am 2. Mai 2008 wegen dislozierter Radiusfraktur links
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 20. Oktober 2009
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (Urk. 8/76/21):
(1) eine Hypästhesie des I, IV und V Fingers der linken Hand nach Radiusfraktur unklarer Ätiologie
(2) posttraumatische chronische Kopfschmerzen, nicht näher zu klassifizieren
(3) einen Status nach Claviculafraktur links 2002
(4) einen Status nach Sinusitis frontalis rechts 2010
(5) eine Adipositas
(6) einen Status nach Tonsillektomie
Die K.___-Gutachter gaben an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungsminderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 29. April bis 31. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (Urk. 8/76/24-26).
2.7 Dr. med. O.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, von der Schmerzklinik des P.___ hielt in seinem ans J.___ gerichteten Bericht vom 31. August 2011 die Diagnose eines oberen und unteren Cervicalsyndroms mit migräneartigen Kopfschmerzattacken ohne Aura nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Rahmen eines Unfalls am 29. April 2008 fest. Falls der Beschwerdeführer von den empfohlenen Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere, sei als Nächstes der Versuch einer Neurostimulation durchzuführen (Urk. 8/85/2).
2.8 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2012 zuhanden des Beschwerdeführers eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er denke, dass ein Teil der chronifizierten Schmerzen bleiben und somit auch die Arbeitsfähigkeit teilweise negativ beeinflussen werde. Genauere Angaben könne man nach einem dreimonatigen Arbeitstraining erhalten (Urk. 3/4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch ab dem 1. August 2008 wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des K.___ vom 14. März 2011 (Urk. 2).
3.2 Die Expertise des K.___ vom 14. März 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Urk. 8/76).
3.3 In ihrer rheumatologischen Beurteilung erklärten die K.___-Gutachter, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 angefahren worden und sich neben einer Gesichtskontusion eine dislozierte Radiusfraktur zugezogen habe. Am 2. Mai 2008 sei diese osteosynthetisch versorgt worden. Sämtliche radiologischen Kontrollen (vgl. auch den Kommentar zu den vom K.___ veranlassten Röntgenbildern des Handgelenks links, Urk. 8/76/20) hätten einen guten Heilungsverlauf gezeigt. Wegen der persistierenden Schmerzen und der neuropathischen Symptomatik sei der Beschwerdeführer mehrmals neurologisch beurteilt worden. Es habe aber keine eindeutige Nervenläsion diagnostiziert werden können. Im Mai 2009 sei bei Schwellung im Narbenbereich eine Ultraschalluntersuchung des Handgelenkes durchgeführt worden. Dabei hätten eine minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereich der Strecksehne sowie Vernarbungen in Umgebung des Plattenendes dargestellt werden können. Am 20. Oktober 2009 sei das Osteosynthesematerial entfernt worden. Wegen einer kombinierten Kopf- und Handschmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer zuerst im Spital R.___ zum Absetzen der Analgetika und in der Folge für vier Wochen in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Symptomatik in der Region der Hand und des Handgelenkes habe nicht beeinflusst werden können. Ihr Spezialist Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, habe im Rahmen seiner klinischen Untersuchung im Handgelenk linksseitig eine minim eingeschränkte Ulnar- und Medialabduktion festgestellt. Der Beschwerdeführer gebe bei der Bewegung des Handgelenks Schmerzen an, und es sei ein intraartikuläres Geräusch vorhanden. Die Narbe sei reizfrei. Weiter legten die K.___-Gutachter dar, dass am Untersuchungstag bei Dr. S.___ – im Gegensatz zu ihrer Untersuchung - keine Schwellung vorhanden gewesen sei. Die Weichteile seien subkutan im Nervenbereich derb und es bestehe eine diffuse Druckdolenz (Urk. 8/76/22).
Die K.___-Gutachter kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nach einer dreimonatigen Rehabilitationsphase und 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Plattenosteosynthese seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse als Koch tätig sein könne. Eingeschränkt ist der Beschwerdeführer gemäss den K.___-Gutachtern insbesondere, weil er nur manchmal Gewichte zwischen 10-25 kg bis zur Höhe der Hüfte und nie über 25 kg bis zur Höhe der Hüfte aufheben oder tragen könne. Weiter könne er nur manchmal Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben, nur manchmal schwere Geräte und nur selten sehr schwere Geräte handhaben. Zudem sei die Handrotation linksseitig nur manchmal möglich (Urk. 8/76/24-25). Diese Einschätzung der K.___-Gutachter ist angesichts der genannten Befunde und ihrer Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.
3.4
3.4.1 In der neurologischen Beurteilung legten die K.___-Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer nach der Osteosyntheseversorgung vom 8. Mai 2008 (richtig: 2. Mai 2008) unter Sensibilitätsstörungen gelitten habe, die am 9. Juli 2008 erstmalig neurologisch untersucht worden seien. Da keine eindeutige Nervenläsion durch den Neurostatus, die Elektromyographie und die sensible Neurographie habe gefunden werden können, sei ein peripheres, neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Unterarmes links mit diffusen Sensibilitätsstörungen diagnostiziert worden. Eine Therapie mit Miacalcic und Vitamin C bei Verdacht auf Algodystrophie habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. In der Kontrolle vom August und Dezember 2008 habe eine Verbesserung der Gefühlsstörungen dokumentiert werden können. Die Symptomatik sei bestehen geblieben und im März 2009 habe der Neurologe an seiner Beurteilung festgehalten; er sei von einer Schmerzproblematik im Handgelenk ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei in neurologischer Behandlung bei Dr. med. T.___, Fachärztin für Neurologie FMH, gewesen, die im August 2008 (richtig: 2009) ein MRI des Schädels veranlasst und keine pathologischen Befunde habe erheben können. Vonseiten des J.___ sei ein posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert worden. Wegen erhöhtem Analgetikakonsum sei in der Folge eine stationäre Therapie empfohlen worden. Auch der Schmerzspezialist und Anästhesist Dr. med. U.___ vom Spital R.___ habe sich dieser Meinung angeschlossen. Der Beschwerdeführer sei dann zum Analgetikaentzug unter Anafranilschutz eingetreten und anschliessend zur Rehabilitation in I.___ gewesen. Die Ärzte hätten anlässlich der vierwöchigen Rehabilitation ein gutes Resultat hinsichtlich der Kopfschmerzen, aber keine Verbesserung in Bezug auf die Schmerzen im linken Handgelenk beschrieben. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Wiederauftreten der Kopfschmerzen bereits während der Rehabilitation geschildert. Eine Topamax-Therapie habe später leichte Besserung der Symptomatik gebracht. Der vom K.___ beauftragte Neurologe Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, habe im Neurostatus eine diskrete Sensibilitätsverminderung periokulär linksseitig gefunden. Im Bereich des linken Unterarmes bestehe eine diffuse Verminderung der Berührungs- und Schmerzsensibilität der Finger I, IV und V volar und auch dorsalseitig. Weiter liege eine Druckdolenz des Vorderarms dorsalseitig vor (Urk. 8/76/23). In seinem neurologischen Teilgutachten vom 31. Januar 2011 führte Dr. V.___ zudem aus, dass die Kopfschmerzen den Beschwerdeführer offenbar nicht in seinen Tätigkeiten beeinträchtigen würden, obwohl diese täglich auftreten würden. Dafür spreche auch, dass er (nach dem Unfall vom 29. April 2008) noch drei Monate zu 50 % gearbeitet habe und die Arbeit in der Folge nicht wegen der Kopfschmerzen, sondern wegen der Beschwerden mit der linken Hand aufgegeben habe (Urk. 8/74/3).
Die K.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass die neurologische Pathologie eine Leistungsverminderung nicht rechtfertige. In sämtlichen neurologischen Kontrollen habe kein Korrelat für den Schmerz (im Bereich der linken Hand) gefunden werden können. Die Kopfschmerzen seien erst im August 2009 aktenkundig geworden, also eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Zudem bestehe eine Neigung zum Medikamentenüberkonsum. Der Beschwerdeführer habe Schmerzprotokolle mitgebracht, die durchgängig ein hohes Score gezeigt hätten. Während der Untersuchung habe er sich aber in einem guten Allgemeinzustand präsentiert, obwohl er starke Schmerzen angegeben habe. Die dreistündige Anamnese und Untersuchung habe er ohne Unterbrechungen oder wahrnehmbare Probleme im Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsbereich durchstehen können. Wegen Exazerbartion konsumiere er ca. einmal in der Woche Tramal. Das klinische Bild sei so gestaltet, dass die subjektiv wahrgenommenen Kopfschmerzen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (Urk. 8/76/24-25). Auch diese Beurteilung der K.___-Gutachter ist unter Einbezug der dazugehörigen Erklärungen, die in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ihre Stütze finden, einleuchtend.
3.4.2 Hinsichtlich des Berichts von Dr. N.___ vom J.___ vom 4. Juni 2010 ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich übernommen hat, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Anders lässt sich nicht erklären, dass Dr. N.___ dem Beschwerdeführer seit 2008 allein wegen der Kopfschmerzen eine lediglich 25%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert hat, obwohl in keinem der vorliegenden Arztberichte vor August 2009 von Kopfschmerzen die Rede war (Urk. 8/57/2-3). Auf Dr. N.___s Einschätzung kann unter diesen Umständen nicht abgestellt werden. Aus dem Bericht des Neurochirurgen Dr. O.___ vom P.___ vom 31. August 2011, der im Wesentlichen lediglich erklärte, dass allenfalls der Versuch einer Neurostimulation durchzuführen sei, falls der Beschwerdeführer von den Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere (Urk. 8/85/2), kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 8. März 2010 (Urk. 8/41) und am 7. September 2010 (Urk. 8/63) je ein Umschulungsgesuch gestellt hat. Namentlich das am 8. März 2010, also am Tag des Austritts aus der I.___ gestellte Gesuch lässt seine im Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte der I.___ stehende Aussage, wonach seine Kopfschmerzen während des Aufenthalts in I.___ nicht abgenommen hätten (Urk. 8/55/5 und Urk. 8/76/23), als wenig glaubhaft erscheinen. Denn derartige Kopfschmerzen hätten ihn auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach einer Umschulung erheblich beeinträchtigt.
3.5
3.5.1 In der psychiatrischen Beurteilung führten die K.___-Gutachter aus, dass ihr Spezialist Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine diskrete Angstsymptomatik festgestellt habe. Der Beschwerdeführer tendiere dazu, sich sozial zurückzuziehen und klage über Schlafstörungen. Es gebe einige Flashbacks bezüglich des Unfalls. Eine psychiatrische Diagnose habe Dr. W.___ nicht stellen können (Urk. 8/76/24).
Die K.___-Gutachter erklärten daher, dass der Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/76/24), was angesichts der genannten Befunde plausibel erscheint.
3.5.2 Die von Dr. Q.___ im Bericht vom 17. Februar 2012 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Kopfschmerzen) lässt sich aufgrund der wenigen Angaben Dr. Q.___s zu den erhobenen Befunden nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer war – Dr. Q.___s eigenen Angaben zufolge - nach drei Konsultationen im Jahr 2010 im ganzen Jahr 2011 nicht mehr bei ihm, was offensichtlich für ein geringes Bedürfnis nach psychiatrischer Behandlung spricht. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich Dr. Q.___ nur sehr vage geäussert. Im Wesentlichen empfahl er nur die Durchführung eines dreimonatigen Arbeitstrainings. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die weitere psychiatrische Abklärungen rechtfertigen würden (Urk 3/4).
3.6
3.6.1 Die Arbeitsfähigkeits-Beurteilung der K.___-Gutachter deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Xa.___, Facharzt für Chirurgie FMH, von der D.___, der am 24. März 2010 im Auftrag der National Versicherung ein Gutachten erstellt hat und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/70/21-28). Die Hausärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie der behandelnde Arzt M.___ waren der Auffassung, dass auch nach August 2008 eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) vorgelegen habe (Urk. 8/26/7 und Urk. 8/39/5 und Urk. 8/37/3). In Anbetracht der weitgehend unauffälligen objektiven Befunde, die von den K.___-Gutachtern erhoben werden konnten, ist dies allerdings nicht nachvollziehbar. Die im Bericht der I.___ vom 10. Mai 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich sodann lediglich auf die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 8/55/3).
3.6.2 Unter dem Titel „Jetzige Leiden“ haben die K.___-Gutachter die eigenen Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, nicht – wie dies der Beschwerdeführer insinuiert (Urk. 1 Rz. 31 f.) - die objektiven Befunde oder ihre Beurteilung (Urk. 8/76/17-18). Die Arbeit in einer Küche ist ohne Zweifel hektisch. Selbstverständlich müssen auch Töpfe, Pfannen, Teller etc. herumgetragen werden. Von körperlich schwerer Arbeit kann jedoch nicht die Rede sein. Das Herumtragen von bis zu 90 kg schweren Kochtöpfen dürfte sicherlich die ganz grosse Ausnahme sein (Urk. 1 Rz. 37 f.). So geht aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 selbst hervor, dass zu den Aufgaben des Beschwerdeführers lediglich das Heben oder Tragen von Gewichten bis maximal 10 kg gehörte (Urk. 9/20/7). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine sehr schweren Gegenstände mehr heben oder tragen kann und seine Handrotation links eingeschränkt ist, wurde von den K.___-Gutachtern mit der 10%igen Leistungseinschränkung Rechnung getragen. Sie wiesen auch darauf hin, dass er als Rechtshänder die linke Hand als Hilfshand einsetzen könne (Urk. 8/76/25). Anhaltspunkte, welche die K.___-Gutachter als befangen erscheinen lassen, liegen keine vor (Urk. 1 Rz. 20 ff.). Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt wurde, kann auf den Beizug der von ihm offerierten neuen Arztberichte verzichtet werden (Urk. 1 Rz. 36).
3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die im K.___-Gutachten vom 14. März 2011 geäusserte Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2008 als Koch ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tätig sein kann und ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit jenem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar ist, abgestellt werden kann. Die im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerialentfernung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/37/7) sowie der Kur in der I.___ zwischen dem 8. Februar und dem 8. März 2010 (Urk. 8/55/1) entstandene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant.
Die von der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2012 angeführte Begründung, wonach das sogenannte Wartejahr nicht erfüllt ist und ein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits deshalb ausser Betracht fällt, erweist sich daher als korrekt (Urk. 2).
4.
Nebst der Zusprache einer Rente hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Dabei hat er namentlich geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG erfüllt seien (Urk. 1 Rz. 44 ff.).
Der Anspruch auf Umschulung (vgl. auch E. 1.3) setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
4.2 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.5). Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse zumutbar ist, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist demnach mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf 90 % zu veranschlagen ist. Aus der Prozentdifferenz ergibt sich demzufolge ein Invaliditätsgrad bzw. eine Erwerbseinbusse von 10 %. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Koch nach wie vor ausüben kann und sich Teilzeitarbeit bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad von über 89 % nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), kann kein sogenannter Leidensabzug gewährt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Da der Beschwerdeführer somit keine Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt. Andere Eingliederungsmassnahmen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. April 2012 als korrekt.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 3) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom 23. September 2013 (Urk. 11) einen Aufwand von 13,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 98.25 geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘935.70 (inkl. Barauslagen und MWSt).
5.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 15. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, wird mit Fr. 2‘935.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl
RH/TK/MTversandt