Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00550




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


dieser substituiert durch lic. iur. Y.___

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1969 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Februar 1990 im 100%-Pensum bei der Z.___, ab 1. September 1990 als Rayonleiterin und ab 1. September 1993 als stellvertretende Abteilungsleiterin (Urk. 10/7, Urk. 10/57). Unter Hinweis auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 1998 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein meldete sie sich am 9. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/1). Nach ersten Abklärungen zum medizinischen und erwerblichen Sachverhalt (Urk. 10/9), und nachdem die Versicherte am 18. Oktober 1999 ihr erstes Kind geboren hatte (Urk. 10/23 S. 1), holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Februar 2001 (Urk. 10/37) ein und veranlasste eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/38), welche am 28. Juni 2001 vor Ort erfolgte (Urk. 10/42-43). Davon ausgehend, dass die Versicherte als Gesunde weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre, sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 12. April 2002 ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 10/63). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

    Am 20. Januar 2003 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen für Rentenrevisionen zu (Urk. 10/64). Die Versicherte teilte ihr mit, dass ihr Gesundheitszustand unverändert sei und sie am 14. August 2003 zum zweiten Mal Mutter geworden worden sei, wobei dies nichts am Umstand ändere, dass sie als Gesunde vollzeitig erwerbstätig wäre (Urk. 10/64 S. 1, Urk. 10/66). Mit Mitteilung vom 19. August 2003 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, so dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 10/67; vgl. auch Urk. 10/68). Im Rahmen weiterer Revisionen wurde die halbe Rente mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 10/75) sowie Mitteilung vom 1. April 2008 bestätigt (Urk. 10/86).

1.2    Im März 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 10/87) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 10/91, Urk. 10/95-96; vgl. auch Urk. 10/87 S. 1). Zudem liess sie die Versicherte am 10. Oktober 2011 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen und veranlasste eine weitere Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich, welche am 4. Januar 2012 vor Ort durchgeführt wurde (Urk. 10/100). Gestützt auf ihre Abklärungen qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte neu als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und setzte die laufende halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/104-5, Urk. 10/108-111) mit Verfügung vom 11. April 2012 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta und dieser substituiert durch lic. iur. Y.___, mit Eingabe vom 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. Juni 2012. Zudem stellte sie den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Verlaufsberichte einzuholen, eventualiter sei sie in der Folge polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, rheumatologisch und neurologisch) begutachten zu lassen mit anschliessender Neufestsetzung der Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit der Replik vom 28. August 2012 (Urk. 12) und einer weiteren Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Berichte zu den Akten reichen (Urk. 13/2, Urk. 15/1-2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

1.3.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.4

1.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4.2    Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

1.4.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung damit, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich noch im Rahmen eines Pensums von 80 % erwerbstätig wäre und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Eine erneute Prüfung der Qualifikation sei nötig geworden, da die Qualifikation nach der erstmaligen Rentenzusprechung nicht mehr überprüft worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zum zweiten Mal Mutter geworden sei. Sie habe anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, dass es ihr schwer falle, ein genaues Erwerbspensum anzugeben, wobei das Pensum je nach Tätigkeit und Länge des Arbeitswegs variieren würde. Dies deute darauf hin, dass sie als Gesunde lediglich teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Aufgrund ihrer konkreten Vorstellungen bezüglich der für eine Erwerbsarbeit inklusive Arbeitsweg möglichen Zeiten sowie des Umstands, dass sie als Teilinvalide keine Stellenbemühungen unternommen habe, sei das angenommene hypothetische Erwerbspensum von 60-100 % realistisch, was anlässlich der Haushaltabklärung von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei. Diesen „Aussagen der ersten Stunde“ komme gegenüber den nachträglich im Einwand gemachten Aussagen höherer Beweiswert zu, weshalb es sich rechtfertige, als hypothetisches Erwerbspensum den Durchschnitt von 60 % und 100 %, also 80 %, anzunehmen. Aus den Akten ergäben sich sodann keine neuen Befunde, welche für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden, weshalb gestützt auf die medizinischen Akten weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Mittels eines Einkommensvergleichs ergebe sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 51 %, während die Einschränkung im Haushaltsbereich 11,48 % betrage, was unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 43 % führe. Gestützt darauf sei die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 17).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente zu haben. In erster Linie macht sie geltend, sie wäre als Gesunde weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 1, Urk. 12).


3.    Die letzte revisionsweise Bestätigung der laufenden halben Rente mit Mitteilung vom 1. April 2008 (Urk. 10/86) beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/82-84), Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Die IV-Stelle behielt die bisherige sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige bei, da Hinweise auf eine Änderung der bereits mehrfach geprüften Qualifikation (vgl. Urk. 10/43, Urk. 10/50 S. 4, Urk. 10/66) fehlten (Urk. 10/85).

    Damit dient der Zeitpunkt der letzten Rentenrevision im April 2008 als massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. April 2012 eine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung eingetreten ist (vgl. E. 1.5).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die von der IV-Stelle der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätige Person.

    Sie macht geltend, nach der erstmaligen Zusprechung der halben Rente sei die Rente ein erstes Mal materiell mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und einer entsprechenden Beweiswürdigung revidiert und mit Verfügung vom 3. September 2003 bestätigt worden, da keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts festgestellt worden seien. Dabei sei die IV-Stelle, gleich wie anlässlich der erstmaligen Rentenzusprechung, als sie erst ein Kind gehabt habe, davon ausgegangen, dass sie als Gesunde trotz ihrer beiden Kinder zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Mithin habe sie auch die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin geprüft. Die gleiche Prüfung sei dem Erlass der Verfügung vom 17. März 2005 sowie der Mitteilung vom 1. April 2008 vorangegangen, womit die Rente mangels wesentlicher Sachverhaltsänderung ebenfalls bestätigt worden sei. Mit diesen Verfügungen respektive Mitteilungen sei rechtskräftig über ihre Qualifikation als Vollerwerbstätige nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 14. Juli 2003 befunden worden. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verwaltungsakte wäre mangels zweifelloser Unrichtigkeit der vorgenommenen Qualifikation auf jeden Fall unzulässig. Seit der letzten Revision im Jahr 2008 sei es zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen, welche zu einer revisionsweisen Herabsetzung der Rente berechtige. Insbesondere sei der Einfluss der Geburt ihres zweiten Kindes auf ihre Qualifikation entgegen der Ansicht der Abklärungsperson, welche den Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 verfasst habe, bereits anlässlich der ersten Rentenrevision abschliessend geprüft worden. Unabhängig davon bestünden keine objektiven Indizien dafür, dass sie heute im Gesundheitsfall nicht weiterhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Von Bedeutung sei, dass ihre beiden Kinder bei Einleitung der letzten Rentenrevision bereits acht- und zwölfjährig gewesen seien und der Betreuungs- und Pflegeaufwand im Vergleich zu früheren Jahren deutlich kleiner geworden sei. Zudem seien die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie – die körperlich schwere selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemannes reiche nicht aus für den Lebensunterhalt – zu berücksichtigen. Als weiteres Indiz sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie vor Eintritt der Invalidität mehr als acht Jahre mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % gearbeitet habe und zuletzt eine im Vergleich zum erlernten Beruf einer Coiffeuse lukrative Anstellung als Rayonleiterin bei Z.___ gehabt habe. Es sei geschlechterdiskriminierend, unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung zu vermuten, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes ihr Arbeitspensum reduziert hätte.

    Das einzige Indiz, welches für eine Qualifikationsänderung spreche, seien ihre von der Abklärungsperson im Haushaltabklärungsbericht festgehaltenen Angaben zum hypothetisch ausgeübten Erwerbspensum. Diese „Aussagen der ersten Stunde“ seien aber unreflektiert und ohne ausreichende Information und Beratung durch die Abklärungsperson im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG erfolgt. Die Abklärungsperson habe sie mit suggestiven Fangfragen geradezu zu einem Qualifikationswechsel gedrängt. Bei der Abklärung der Statusfrage sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits seit längerem gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig sei, die hypothetischen Verhältnisse realistisch einschätzen zu können. Die Abklärung habe deshalb mit einer sorgfältigen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Fragestellung zu erfolgen. Durch ihr Vorgehen, welches nicht nach diesen Regeln erfolgt sei, habe die Abklärungsperson unter Beweis gestellt, dass ihr die nötige Fachkompetenz als Sachverständige abgehe, zumal keine Informationen zu ihrer Fachkompetenz und Erfahrung vorhanden seien. Die Angabe im Abklärungsbericht, sie habe bestätigt, als Gesunde mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 60 % und 100 % zu arbeiten, entspreche nicht dem von ihr anlässlich der Abklärung Gesagten. Belegt werde dies dadurch, dass die Abklärungsperson in ihrer internen Stellungnahme zum Einwand vom 30. März 2012 in Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht erstmals angegeben habe, sie habe anlässlich der Befragung gesagt, dass es ihr schwer falle zu beziffern, in welchem Ausmass sie bei Gesundheit erwerbstätig wäre. Tatsächlich habe sie der Abklärungsperson gegenüber erklärt, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten. Dass die Abklärungsperson in der Geburt ihres zweiten Kindes einen Grund für weitere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation gesehen habe, deute darauf hin, dass sie daraus bereits im Voraus auf eine Reduktion des Erwerbspensums im Gesundheitsfall geschlossen habe und das gewünschte Ergebnis durch Suggestivfragen und entsprechende Interpretation ihrer Antworten zu erreichen gesucht habe, was nicht angehe. Ihre von der Abklärungsperson als Argument für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit angeführten konkreten Vorstellungen betreffend die erwerbsfreie Zeit und die mögliche erwerbsbedingte Abwesenheit von zu Hause von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr sprächen ebenfalls nicht zwingend für eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit. Da sie nach Kenntnis des Abklärungsberichts umgehend gegen den unwahren Inhalt des Abklärungsberichts opponiert habe, könne nicht auf ihre angeblichen „Aussagen der ersten Stunde abgestellt werden, wie das Bundesgericht bereits in ähnlichen Konstellationen entschieden habe. Die Voraussetzungen für eine Abklärung an Ort und Stelle seien nicht gegeben gewesen und die Abklärung könne auch nicht im Nachhinein gerechtfertigt werden. Sodann sei zu rügen, dass die Abklärungsperson befangen sei, habe sie doch eine ungerechtfertigte Abklärung vor Ort veranlasst (Urk. 1 S. 9-26).

4.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war eine Abklärung der Verhältnisse vor Ort und damit einhergehend eine Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation vor Erlass der angefochtenen Verfügung angezeigt. Die letzte ausführliche Abklärung vom 29. Juni 2001 (Urk. 10/43) lag nämlich über zehn Jahre zurück, und eine Änderung des Erwerbspensums bei einer Erwerbstätigkeit und der gleichzeitigen Betreuung zweier kleiner Kinder ist auch bei gesunden Personen nicht selten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Umstand allein, dass die Abklärungsperson eine Abklärung vor Ort für nötig befand, nicht den Anschein zu erwecken vermag, sie sei befangen gewesen indem sie bereits vorweg von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen sei. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suggestivität der Befragung und mangelnde Information und Beratung durch die Abklärungsperson ergeben sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte.

4.3    Die Beschwerdeführerin brachte erstmals in der Beschwerdeschrift vor, sie habe der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2012 angegeben, bei guter Gesundheit hätte sie auch aktuell noch vollzeitlich gearbeitet (Urk. 1 S. 25). Diese Behauptung ist durch die Akten in keiner Weise belegt. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Unterschlagung einer dermassen wichtigen Aussage durch die Abklärungsperson bereits im Einwand vom 20. März 2012 zusammen mit den weiteren Kritikpunkten gegen den Abklärungsbericht vorgetragen hätte. Da sie dies damals nicht getan hat (Urk. 10/109), ist ihre diesbezügliche Haltung inkonsistent, wobei entsprechend der gerichtlichen Praxis dem früheren Verhalten grösseres Gewicht beizumessen ist als der späteren Darstellung, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson am 4. Januar 2012, wie im Abklärungsbericht vermerkt, lediglich angab, sie würde bei guter Gesundheit ganz bestimmt eine Erwerbstätigkeit mit einem erheblichen Pensum ausüben, sehr wahrscheinlich aber kein Vollzeitpensum. Es falle ihr aber schwer, das genaue Pensum zu beziffern (Urk. 10/100 S. 3, Urk. 10/111 S. 2).

4.4    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 29. Juni 2001 sowie im Schreiben vom 14. August 2003 hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, sie würde als Gesunde trotz ihrer kleinen, betreuungsbedürftigen Kinder vollzeitlich arbeiten (Urk. 10/43 S. 2, Urk. 10/66). Die geänderten Aussagen der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2012 weisen auf eine Änderung der Lebensplanung hin. Die Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person bei guter Gesundheit nebst der Haushalttätigkeit voll oder teilzeitlich erwerbstätig wäre, hängt nämlich nicht nur von äusseren Umständen, sondern auch von der Willensbildung der versicherten Person, welche sich mit der Zeit ebenfalls ändern kann, ab. Dass diese Willensänderung auch von veränderten äusseren Umständen abhängig war, zeigen die weiteren (unbestrittenen) Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erklärte der Abklärungsperson am 4. Januar 2012 nämlich, es sei ihr insbesondere wichtig, ihre jüngere, damals rund 7jährige Tochter bei der Lösung der Hausaufgaben selbst zu unterstützen und dafür nicht die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (Urk. 10/100 S. 3 und 7). Daraus kann geschlossen werden, dass der nach der letzten Rentenrevision erfolgte Schuleintritt der jüngeren Tochter und deren Hilfsbedürftigkeit beim Bewältigen der Hausaufgaben die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall bewogen hätten, sich mehr Zeit für die Hausaufgabenbetreuung zu nehmen, da sie diese Aufgabe, im Gegensatz zur allgemeinen Betreuung (vgl. Urk. 10/43, Urk. 10/1000 S. 3), explizit nicht in die Hände Dritter geben wollte. Die Betreuung eines Kindes bei der Hausaufgabenerledigung ist aus objektiver Sicht hinreichender Grund, das Arbeitspensum zu reduzieren (Urk. 10/100 S. 3; vgl. auch Urk. 10/98 S. 3).

4.5    Aus dem Haushaltabklärungsbericht ergeben sich sodann – entgegen den späteren Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 17 und 20) - keinerlei Hinweise dafür, dass die finanzielle Situation der Familie angespannt ist und die Beschwerdeführerin deshalb als Gesunde gezwungen gewesen wäre, mehr als 80 % zu arbeiten. Aus dem Bericht geht hervor, dass ihr Ehemann wie bereits anlässlich der letzten Haushaltabklärung vom 29. Juni 2001 (Urk. 10/43) als selbständigerwerbender Automechaniker arbeitet und von morgens 6.00 Uhr bis abends 19.00-20.00 Uhr wegen der Arbeit abwesend ist (Urk. 10/100 S. 3 f.), was auf eine gute Auftragslage hinweist. Zudem kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehemann nicht mehr selbständigerwerbend wäre, würde seine Tätigkeit heute weiterhin lediglich einen monatlichen Verdienst von rund Fr. 2‘100.-- wie anlässlich der letzten Haushaltabklärung im Jahr 2001 abwerfen (Urk. 10/43 S. 2). Ebenfalls gegen eine angespannte finanzielle Lage spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Autowerkstatt des Ehemannes stundenweise bei der Erledigung administrativer Besorgungen aushilft, die Familie aber im Übrigen in all den Jahren seit der Rentenzusprechung nicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angewiesen war. Weiter lebt die Familie in einem gut ausgerüsteten Einfamilienhaus (Urk. 10/98 S. 3, Urk. 10/100 S. 4). Die finanzielle Situation der Familie erfordert mithin keine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.

4.6    Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 10. Januar 2012 fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie heute bei guter Gesundheit zu rund 60-100 % ausserhäuslich tätig sein würde. Als hypothetisches Erwerbspensum sei der Durchschnitt von 60 % und 100 %, also 80 %, anzunehmen (Urk. 10/100 S. 3). Die IV-Stelle durfte das hypothetische Erwerbspensum aufgrund der diesbezüglichen Unsicherheit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung festsetzen (vorstehend E. 1.3.4). Das angenommene Beschäftigungspensum von 80 % ist sowohl den finanziellen Verhältnissen der Familie als auch den Erziehungsaufgaben der Beschwerdeführerin angepasst. Es trägt auch weiteren massgeblichen Faktoren wie dem erklärten Willen der Beschwerdeführerin, in einem erheblichen Pensum zu arbeiten, dem zu erwartenden Zeitaufwand für Arbeitsweg und Mittagspause Rechnung. Angesichts der Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin erscheint ein Erwerbspensum von 80 % jedenfalls nicht als zu tief. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Qualifikationsänderung sei geschlechterdiskriminierend. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich nämlich, dass die neue Qualifikation als Teilerwerbstätige einzig gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren hypothetischen Aufgaben im Gesundheitsfall und nicht aufgrund ihres Geschlechts erfolgte. Die revisionsweise (Neu-)Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich (Kinderbetreuung und Haushalt) tätig ist aufgrund der dargelegten wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Ergebnis nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin macht sodann unter Hinweis auf einen neu diagnostizierten Morbus Bechterew sowie eine bevorstehende Operation der Hüfte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Der verschlechterte Befund sei im Bericht von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2011, auf welchen die IV-Stelle zur Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung abgestellt habe, nicht berücksichtigt worden. Die IV-Stelle habe es trotz der im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 enthaltenen Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung unterlassen, aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen und bei ihrer Entscheidung mitzuberücksichtigen (Urk. 1 S. 33 ff., Urk. 12 S. 3 f.).

5.2    Die letzte revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 1. April 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 22. März 2008. Darin diagnostizierte der Hausarzt ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom rechtsbetont bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts 1992 wegen lumboradikulärem Syndrom sowie mit beginnender Osteochondrose L5/S1, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein seit zwei Jahren bestehendes zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit einer vorwiegend myofaszialen Komponente, zervikozephalen Ausstrahlungen sowie einer zervikothorakalen Übergangsstörung, sowie eine endogene bronchiale Hyperreagibilität. Dr. C.___ hielt in seinem Bericht weiter fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In der bisherigen Tätigkeit sowie in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/83).



5.3

5.3.1    Dr. med. D.___, leitender Arzt der Klinik für Neurochirurgie im E.___, hielt in seinem Bericht vom 28. Juli 2011 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1, einen Status nach Dekompression und Rezessotomie L4/5 rechts am 2. Juni 2009 sowie einen Status nach Diskektomie L5/S1 rechts 1989 fest. In anamnestischer Hinsicht legte er dar, im Frühjahr 2009 seien rechtsseitige Lumboischialgien bei Rezessusstenose und Segmentdegeneration L4/5 aufgetreten, worauf am 2. Juni 2009 die mikrochirurgische Dekompression und Mikrodiskektomie L4/5 rechtsseitig erfolgt sei. Nach zunächst gutem postoperativem Verlauf seien im Sommer 2010 erneut Rückenschmerzen und rechtsbetonte Lumboischialgien aufgetreten. Nach kernspintomographischem Nachweis einer linksseitigen kleinen Diskushernie L4/5 seien CT-gesteuerte PRT’s durchgeführt worden, welche nur eine kurzzeitige Besserung gebracht hätten (Urk. 10/ 96 S. 5 f.; vgl. auch Urk. 10/95 S. 7).

5.3.2    Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 26. September 2011 orthopädisch/rheumatologisch. In seinem Bericht vom 10. Oktober 2011 hielt er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1989, und L4/L5 2009 sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule fest. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er fest, seit der letzten Revision im Jahr 2008 seien deutliche degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulensegment L4/L5 hinzugekommen, welche am 2. Juni 2009 operativ behandelt worden seien. Hierdurch würden die Aktivitäten des täglichen Lebens und die Berufsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht weiter als bisher eingeschränkt. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Ohne Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bleibe eine beginnende Coxarthrose rechts (Urk. 10/98).

5.3.3    Dem Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson angab, ihr Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert, wobei die Ärzte des E.___ vor wenigen Wochen erstmals die Diagnose eines Morbus Bechterew gestellt hätten (Urk. 10/100 S. 1).

5.3.4    Im zu Handen des Sozialversicherungsgerichts verfassten Bericht vom 28. August 2012 diagnostizierte Dr. med. F.___, Oberarzt der Rheumapoliklinik des E.___, ein Hüftimpingement rechts vom Can-Typ gemäss MRI vom 30. April 2012 mit progredienter Symptomatik im Verlauf der letzten zwei Jahre und rezidivierenden Blockaden, sowie eine seronegative Spondyloarthropathie vom Typ Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) mit ISG-Beteiligung und einer floriden ISG-Arthritis rechts gemäss MRI vom 2. November 2011, einer Synovialitis der Facettengelenke L3-S1, multiplen Enthesiopathien im Bereich der Brustwirbelsäule und wahrscheinlich verschiedenen entzündlichen Veränderungen costovertebral sowie Polyarthralgien der kleinen Gelenke, vorwiegend an den Händen. Als letzte Diagnose erwähnte Dr. F.___ das chronische lumbospondylogene bis radikuläre Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Laminektomie L5/S1 1992 sowie Status nach Dekompression L4/5 links mit Rezessotomie und Mikrodisektomie am 2. Juni 2009. Weiter legte Dr. F.___ in seinem Bericht dar, dass er die Beschwerdeführerin seit Ende 2011 behandle, nachdem sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres zunehmend verschlechtert habe. Dabei hätten das rechtsseitige Hüftimpingement und der Morbus Bechterew neu diagnostiziert werden können. Diese Diagnosen erklärten das Beschwerdebild nun plausibel. Zusätzlich liege eine endogene bronchiale Hyperreagibilität vor, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Asthmas weiter beeinträchtige. Wegen der in den letzten 12 Monaten eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Arbeitsfähigkeit schlechter einzustufen als in den vorangehenden Jahren. Er, Dr. F.___, gehe von einer realisierbaren Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % auch für leichte wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeiten aus (Urk. 13/2).

5.3.5    Gemäss Einladung vom 21. August 2012 war bei der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 ein weiterer operativer Eingriff im E.___ geplant (Urk. 15/1).

5.4

5.4.1    Die angefochtene Verfügung vom 11. April 2012 erging gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 26. September 2011 (Urk. 10/102 S. 2 f., Urk. 10/111). Trotz der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2012 (Urk. 10/100 S. 1) und im Einwand vom 20. März 2012 glaubhaft gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 10/109 S. 2) unterliess es die IV-Stelle, nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ am 26. September 2011 aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen. Aufgrund des im Gerichtsverfahren eingereichten Berichts von Dr. F.___ vom 28. August 2012 steht fest, dass bereits Ende 2011 neu die Diagnose eines Morbus Bechterew gestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine chronische entzündlich-rheumatische Erkrankung des Achsenskeletts (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1569), welche allfällige bisher nicht objektivierbare Beschwerden erklären könnte und den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2011 kann nicht abgestellt werden, weil darin die neusten, von Dr. F.___ noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erhobenen Befunde keine Berücksichtigung fanden. Auf die von Dr. F.___ bescheinigte verbleibende Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 25 % kann allerdings ebenfalls nicht abgestellt werden. Seinem Bericht vom 28. August 2012 lässt sich nämlich nicht entnehmen, inwiefern in seiner Beurteilung gesundheitliche Entwicklungen berücksichtigt wurden, welche erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten und mithin im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Es besteht mithin weiterer Abklärungsbedarf.

5.4.2    Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine neue fachärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der von Dr. F.___ erhobenen neuen Befunde einzuholen haben. Sollte sich dabei zeigen, dass die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ gemäss Bericht vom 11. Oktober 2011, auf welcher der Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2001 basierte (vgl. Urk. 10/100 S. 1 f.), in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nicht aufrechterhalten werden kann, wird die IV-Stelle auch eine Neubeurteilung der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit im Haushalt zu veranlassen haben. Hernach wird die IV-Stelle neu (revisionsweise) über den Rentenanspruch zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ausser der Nichtberücksichtigung der Untersuchungsbefunde von Dr. F.___ keine weiteren Gründe gegen die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. B.___ vom 10. Oktober 2011 sprechen. Insbesondere ist Dr. B.___ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sowohl im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; www.medgom.admin.ch ) als auch im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch ) eingetragen und es fehlen Hinweise, dass er nicht über die von RAD-Ärzten geforderten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt. Die Kritik, vor der Untersuchung durch den RAD sei ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Dr. B.___ geltend zu machen (Urk. 1 S. 32), zielt bereits deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin gegen diesen Arzt gar keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend macht, sondern dem Arzt im entsprechenden Formular der IV-Stelle ein ausgezeichnetes Kundenfeedback gab (Urk. 10/118). Zudem teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in ihrer Einladung zur ärztlichen Untersuchung vom 19. August 2011 den Namen des sie untersuchenden Dr. B.___ mit, so dass es ihr möglich gewesen wäre, rechtzeitig Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen (Urk. 10/97 S. 1). Es spricht deshalb nichts dagegen, die Würdigung der neu beizuziehenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine allenfalls notwendige weitere Untersuchung erneut Dr. B.___ aufzutragen.


6.    

6.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt



WG/YK/MTversandt