Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00551




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 23. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund

Götte & Freund Rechtsanwälte

Adlisbergstrasse 92, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, selbständige Betreiberin eines Lederateliers, meldete sich erstmals im April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog einen Auszug aus den Individuellen Konten (IK) (Urk. 12/5), eine Beitragsverfügung der Ausgleichskasse betreffend das Jahr 2006 (Urk. 12/7/1), Steuerunterlagen (Urk. 12/7/2-13) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten bei (Urk. 12/8-9). Am 29. November 2006 gab die IV-Stelle beim Y.___, Neurologische Klinik, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 12/11), welches am 15. Mai 2007 erstattet wurde. Oberarzt PD Dr. med. Z.___ kam darin zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin fänden sich keine Hinweise für ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes somatisches Leiden. Er empfahl eine psychiatrische Abklärung (Urk. 12/16). Die IV-Stelle beauftragte damit Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/18). Dieser kam in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2007 zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitshigkeit im Umfang von 25 bis 30 % vor (Urk. 12/19). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2008 ab (Urk. 12/23).


2.    Im Januar 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/30). Die IV- Stelle führte wiederum die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und holte unter anderem einen IK-Auszug (Urk. 12/34), einen Fragenbogen für Arbeitgebende (Urk. 12/36) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 12/38-39; Urk. 12/50; 12/52/5-6; Urk. 12/53; Urk. 12/55/5-13). Ebenfalls zog sie die Akten des Unfallversicherers bei betreffend ein Unfallereignis vom 1. Juli 2009, im Rahmen dessen die Versicherte auf den rechten Ellenbogen gestürzt war (Urk. 12/29; Urk. 12/46). Am 23. Juni 2011 legte die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Dieser empfahl in seiner Stellungnahme die Durchführung einer RAD-Untersuchung (Urk. 8/64/4-5). Am 13. Juli 2011 fand folglich beim RAD eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, sowie eine orthopädische Untersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung gelangten die RAD-Ärzte zum Ergebnis, die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig, hingegen sei in einer optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 12/59-60). Am 6. Oktober 2011 führte die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Urk. 12/62). Mit Vorbescheid vom 22. November 2011 stellte sie der Versicherten die Ablehnung ihres Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 12/66), woraufhin die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Freund, mit Eingabe vom 25. November, ergänzt am 19. Dezember 2011 Einwand erhob (Urk. 12/67, Urk. 12/69). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe auch kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für Berufsberatung (Urk. 12/71). Ebenfalls am 22. Februar 2012 wies sie den Rentenanspruch der Versicherten vergungsweise ab (Urk. 12/73). Mit Eingabe vom 19. März 2012 machte die Versicherte von neuem Einwände geltend gegen die Ablehnung ihres Rentengesuchs (Urk. 12/77). Am 25. April 2012 verneinte die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid vom 22. Februar 2012 den Anspruch auf Kostengutsprache für Berufsberatung (Urk. 12/82).


3.    In einem Schreiben vom 30. April 2012 erhob die Versicherte gegenüber der IVStelle den Vorwurf, mit der Zustellung vom 22. Februar 2012 sei in irreführender Weise der Eindruck erweckt worden, dass es sich sowohl bei der Mitteilung der Ablehnung einer IV-Rente wie auch einer Kostengutsprache für Berufsberatung um einen Vorbescheid handle (Urk. 1). Die IV-Stelle überwies dieses Schreiben am 16. Mai 2012 als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 3). Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 forderte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe entsprechend den formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde zu verbessern und setzte ihr eine Frist von zehn Tagen an (Urk. 5). Am 13. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre verbesserte Beschwerdeschrift ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Versicherten in Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2012 eine IV-Rente zuzusprechen; es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen beizuziehen; unter Entschädigungsfolgen für die Beschwerdegegnerin (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. August 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2012 angezeigt wurde (Urk. 13).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In formeller Hinsicht ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen. Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 22. Februar 2012 erlassen und der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Vorbescheid betreffend Kostenzusprache für Berufsberatung zugestellt. Die Frage, ob mit dieser Zustellungsmodalität von der Beschwerdegegnerin in irreführender Weise der Eindruck erweckt wurde, gegen den Rentenentscheid könne ebenfalls Einwand erhoben werden, kann grundsätzlich offen gelassen werden, denn die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 19. März 2012 - welches von ihr selbst als Einwand bezeichnet wurde - hinreichend ihren Willen kundgetan, den Rentenbescheid anfechten zu wollen. Die betreffende Eingabe ist ohne weiteres als - fristgemäss erhobene - Beschwerde zu betrachten. Die Zustellung an die falsche Amtsstelle schadet gemäss Art. 30 ATSG nicht. Im Übrigen wurde auch von Seiten der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht bestritten, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Nachdem somit sämtliche formellen Erfordernisse als erfüllt zu betrachten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.3    Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, die Prognose und die Pathogenese sind Tatfragen, für deren Beantwortung im Verfahren betreffend Invalidenrente in der Regel Sachverständige beigezogen werden. Diese nehmen auch zu der durch die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal verursachten Arbeitsunfähigkeit Stellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). Die medizinischen Berichte sind frei zu würdigen, das heisst insbesondere ohne Berücksichtigung förmlicher Regeln bezüglich ihrer Herkunft. Es besteht deshalb kein grundsätzlicher Anspruch der versicherten Person auf versicherungsexterne Begutachtung. Erlauben die Berichte der behandelnden und allfällig beigezogener versicherungsinterner Fachärzte die Beurteilung des Rentenanspruchs, ist das Verfahren ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abzuschliessen. Ein solches ist allerdings anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465).

2.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).


3.    

3.1    In Bezug auf die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Neuroklinik des Y.___ ist auf das betreffende Gutachten vom 15. Mai 2007 (Urk. 12/16) zu verweisen.

3.2    Das Y.___ selber berichtete damals von folgenden Diagnosen (Urk. 12/16/5):

- Chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom, mit/bei

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung;

- psychosoziale Belastungssituation;

- reaktive Depression;

- Epilepsie unklarer Klassifikation, mit/bei

- Therapie mit Maliasin;

- Anfallsfrei seit 1981.

    In seiner Beurteilung führte das Spital aus, in der klinisch-neurologischen Untersuchung imponiere ein nur diskretes lumbo-vertebrales Syndrom. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Kompression von neuralen Strukturen, insbesondere nicht für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Auch der übrige somatische Neurostatus sei unauffällig. Während der neurologischen Untersuchung habe sich jedoch der Eindruck einer depressiven Verstimmung ergeben. Die somatisch-neurologischen Befunde vermöchten die von der Beschwerdeführerin angegebenen heftigsten Schmerzen und ihre verminderte Belastbarkeit nicht zu erklären. In den radiologischen Untersuchungen fänden sich nur diskrete degenerative Veränderungen ohne Hinweise für eine klare Nervenkompression. Das Ausmass dieser degenerativen Veränderungen unterscheide sich nicht vom Altersdurchschnitt und habe deshalb keinen sicheren Krankheitswert. Die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin mit wechselnder Körperposition, körperlich leichtgradig belastender Arbeit und der Möglichkeit zur freien Einteilung der Arbeitszeit sei aus neurologischer Sicht ihren Beschwerden optimal angepasst. Demgegenüber bestünden vorliegend deutliche Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung im Kontext einer lange anhaltenden psychosozialen Belastungssituation mit im Vordergrund stehenden finanziellen Schwierigkeiten. Entsprechend erscheine eine psychiatrische Beurteilung und Therapie vordringlich (Urk. 12/16/5).

3.3    Dr. A.___ stellte mit psychiatrischem Gutachten vom 24. Oktober 2007 folgende Diagnosen (Urk. 12/19/4):

- Verstimmungszustände bei einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F43.8);

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10; F 45.4).

    In der Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, das einzige Problem der Beschwerdeführerin bestehe in Rückenschmerzen, die sie bei der Arbeit behinderten. Es handle sich um Rückenschmerzen, die sich chronifiziert hätten und welche die Beschwerdeführerin als massiv einstufe. Subjektiv klage sie auch über psychische Probleme leicht depressiver Art sowie Verstimmungen, die von den Schmerzen herrührten. Die Beschwerdeführerin habe Mühe zu akzeptieren, dass sie als Folge ihrer psychischen Probleme Schmerzen haben solle.

    Das Leiden der Beschwerdeführerin sei als somatoforme Schmerzstörung zu qualifizieren, indes ohne erhebliche psychische Komorbidität körperlicher Begleiterkrankungen. Die Störung habe einen chronifizierten Verlauf angenommen, aber zu keinem sozialen Rückzug geführt. Daneben spielten auch psychische Faktoren eine Rolle. Es sei diesbezüglich an die etwas gestörte Beziehung zu ihrem Ehemann zu denken, insbesondere nach der Hysterektomie und dem Beginn der Trunksucht des Ehemanns, was sie nicht akzeptiere. Das somatische Leiden dürfte von seinem Ausmass her eine untergeordnete Rolle spielen.

    Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor im Stande, als Selbständigerwerbende zu arbeiten. Zufolge der häufigen Positionswechsel, Erholungspausen, etc. dürfte sie nicht im Stande sein, eine volle Leistung zu erbringen. Vom psychiatrischen Fach her gesehen bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 bis 30 %. Hinsichtlich der Tätigkeit im Haushalt für zwei Personen gäbe es keine besonderen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus prognostischer Sicht sei festzustellen, dass die Störung der Beschwerdeführerin therapierbar und positiv beeinflussbar sei (Urk. 12/19/4-5).

3.4    Die D.___ stellte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2009 die Diagnose posterolaterale Ellbogenschmerzen rechts bei St. n. Ellbogenkontusion 5/09. Vor knapp sechs Monaten sei die Beschwerdeführerin auf den rechten Ellbogen gestürzt, seither bestünden persistierende Schmerzen. Diese seien posterolateral im Bereich des dorsalen Radiusköpfchens und im lateralen Recessus lokalisiert. Die Beschwerden seien vorwiegend belastungsabhängig und vor allem auch einschiessend bei Extension und Supination endgradig, zum Teil habe die Beschwerdeführerin jedoch auch Schmerzen in Ruhe (Urk. 12/39/11). Am 18. Dezember 2009 berichtete die D.___, die Beschwerdeführerin habe auf die intraartikuläre Infiltration relativ gut angesprochen; bis vor 2-3 Wochen sei eine 50%ige Besserung eingetreten, seither würden die Schmerzen wieder zurückkommen, aber nicht so ausgeprägt wie vor der Infiltration. Die Beschwerdeführerin absolviere zusätzlich Physiotherapie (Urk. 12/39/9).

3.5    Die E.___ stellte in ihrem Bericht vom 4. März 2010 folgende Diagnosen (Urk. 12/39/5-6):

- Chronische lumbale Rückenschmerzen mit wechselseitigen Beinausstrahlungen bds mit/bei

- im Jahr 2004 initial links, seit Ende 2009 auch rechtsseitigen Beinausstrahlungen;

- Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1 mit möglicher Wurzelkompression S1 bds (MRI März 2006);

- St. nach Sakralblock im Jahr 2006 (Dr. H.___) mit ca. 2-3-monatiger Schmerzfreiheit;

- St. nach Sakralblock unter Bildverstärkung am 18.2.10 (Dr. I.___) mit gutem Ansprechen und anhaltender Schmerzfreiheit.

3.6    Dr. med. F.___, Spezialarzt für innere Medizin FMH, nannte in seinem Arztbericht vom 26. April 2010 (Urk. 12/38/2-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische traumatisch bedingte Epicondylopathia radialis u. ulnaris rechts infolge Kontusion des rechten Ellbogens. Fraglich sei die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine akut aufgetretene Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei vorbestehendem chronischem thorakolumbalem Syndrom, bei früher festgestelltem lumboradikulärem Syndrom S1 links bei Protrusion der Bandscheibe L5/S1 und möglicher Nervenwurzelkompression S1 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische depressive Stimmungslage (vermutlich lebensgeschichtlich bedingte depressive Entwicklung); eine Epilepsie (primär oder sekundär generalisiert, mit Grand-mal-Anfällen), seit vielen Jahren Anfallsfrei; Besenreiservarizen an Ober- u. Unterschenkel bds. mit chronischen venös-statischen Beschwerden; Adipositas (BMI 30.3); arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit wegen der Ellbogenschmerzen des rechten Arms deutlich eingeschränkt. Es bestünden zudem belastungsabhängige Wirbelsäulenschmerzen und das geistige Konzentrationsvermögen sei aufgrund der Schmerzen vermindert. Aufgrund der Ellbogen- und Wirbelsäulenschmerzen könne die Beschwerdeführerin die Nähmaschine mit der rechten Hand nicht richtig bedienen. Als Folge der Ellbogenschmerzen habe sie ausserdem grosse Mühe beim Zuschneiden von Leder und Kartonschablonen mit der Lederschere. Wegen der Schmerzen könne sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeit zu wenig konzentrieren, so dass Fehler passieren würden, und sie müsse zwischendurch immer wieder Pausen einlegen bzw. sich etwas ausruhen. Das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit sei indes schwierig zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin selbständig sei und sie ihre Arbeit selber der jeweiligen Situation anpassen könne. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit führte Dr. F.___ aus, da die Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft habe, könne sie gar keine anderen Tätigkeiten ausführen, sonst müsste sie ja ihren Betrieb aufgeben und wüsste dann auch nicht was arbeiten. In einem Anstellungsverhältnis könne die Beschwerdeführerin nicht einfach nach Belieben Pausen einschalten und wieder etwas ausruhen, je nach Befindlichkeit.

3.7    Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 30. April 2010 (Urk. 12/39/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit wechselseitigen radikulären Komponenten (anfänglich im Jahr 2004 links, später bds. bzw. auch nur rechts)

- MRI März 2006: Bandscheibenprotrusion L5/S1 und mögliche Wurzelkompression beidseits;

- St. n. Sakralblock 2006 Dr. H.___;

- St. n. Sakralblock unter BV Febr. 2010, E.___, Drmed. I.___, mit gutem Erfolg, belastungsabhängige Verschlechterungen rapportiert;

- St. n. Ellbogenkontusion 5/09 mit posttraumatischer Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen

- Besserung auf intraartikuläre Steroidinjektion, D.___, mit 50%iger Besserung für ca. drei Wochen;

- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (F33.01), Einfluss der jahrzehntelangen posttraumatischen Epilepsie bzw. deren Therapie mit Maliasin?

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

- Generalisierte posttraumatische Epilepsie seit dem 12. Altersjahr, Behandlung seither mit Maliasin, z. Z. verordnet durch Dr. F.___;

- Hypertonie;

- Hypercholesterinämie;

- Adipositas (BMI 30,47).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht eingeschränkt durchaus noch zumutbar. Die medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit sei auf 30 % zu beziffern. Die Frage nach der weiteren Prognose sei nicht klar zu beantworten.

3.8    Am 26. Mai 2010 berichtete die D.___, die Wirkung der Infiltration sei abgeklungen, die Beschwerdeführerin habe wieder die gleichen Beschwerden wie zuvor (Urk. 12/55/11-12).

3.9     Vom 2. bis 4. Februar 2011 war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert, wo eine Ellbogenarthroskopie rechts durchgeführt wurde. Die D.___ sprach in ihrem Bericht vom 8. Februar 2011 von einem regelrechten postoperativen Verlauf (Urk. 12/55/7). Mit Arztbericht vom 17. März 2011 hielt sie sodann fest, der Beschwerdeführerin gehe es inzwischen relativ gut, sie leide noch unter Bewegungseinschränkungen und etwas Schmerzen, sei aber mit dem jetzigen Zustand zufrieden. Nachdem nach der Operation zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei nun ab dem 16. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % anzunehmen, ab dem 4. April 2011 50 % und ab dem 25. April 2011 0 % (Urk. 12/53).

3.10    In seinem Zwischenbericht vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___ aus, die Diagnoseliste bleibe unverändert und auch Anamnese, Befund und Verlauf ergäben keine neuen Gesichtspunkte. Neu seien in der rechten Hand Gefühlsstörungen aufgetreten (Dysästhesien, Parästhesien). Die Beschwerden könnten je nach Schulter- bzw. Armstellung im Sinne eines oberen Engpasssyndroms (TOS) provoziert werden. Ebenfalls bestehe bei den Provokationstests im Handgelenk der Hinweis auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom. Bezüglich Rücken seien die Beschwerden sehr einschränkend geworden und stärkere Belastungen seien nur stundenweise zu ertragen. Beispielsweise führe bei der Arbeit am Tisch das Lederschneiden in leicht vorgeneigter Stellung mit den verschiedenen Schneidegeräten rasch zu starken Rückenschmerzen. Sie müsse sich nach max. zwei Stunden hinlegen und könne erst nach 30 bis 60 Minuten Entlastung weiterarbeiten, wenn die Beschwerden erträglich geworden seien. Die Beschwerdeführerin würde nun für einen weiteren Sakralblock in der E.___ angemeldet (Urk. 12/55/6).

3.11    Dem RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Juli 2011 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

- Geringfügige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks nach durchgeführter arthroskopischer Operation mit Débridement 02/2011 einschliesslich persistierender ulnarseitiger Reizung des Kapsel-Muskelansatzes;

- rezidivierende Lumbalgie mit anamnestisch pseudoradikulärer Ausstrahlung bei deutlicher Hyperlordose der LWS und MRT-gesicherter Bandscheibenprotrusion, fortgeschrittener Osteochondrose und Facettenarthrose L5/S1 (MRT 04/2006).

    Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt:

- Varikosis inklusive Besenreiservarizen an beiden Beinen;

- Supraspinatus-Ansatztendinose rechts mehr als links;

- rezidivierendes Cervicalsyndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Genese;

- anamnestisch bekannte, bei der Untersuchung nachweisbare depressive Verstimmung.

    In der Beurteilung wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen beruflichen Tätigkeit als selbständige Leder-Schneiderin sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehend bereits seit 4. April 2011 (abgestützt auf den Arztbericht der D.___ vom 17. April 2011). Das Hauptproblem in dieser Tätigkeit sei die Notwendigkeit, mit der rechten Hand immer wieder sehr fest und teilweise auch mit gespreizter Hand zuzufassen und kraftvoll die Nähmaschine zu bedienen bzw. oftmals auch Nadel und Faden durch das Leder zu stechen bei Arbeiten, die (bisher) nicht hätten maschinell erledigt werden können. Es sei plausibel, dass diese Tätigkeit nicht vollschichtig ausgeübt werden könne. In optimal angepasster Tätigkeit sei jedoch seit dem 4. April 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. In qualitativer Hinsicht müsse es sich hierbei um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Beschäftigung handeln, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufiges Treppensteigen. Ebenfalls auszuschliessen seien Wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien oder Überkopfarbeiten. Ungünstig seien schliesslich auch Arbeiten mit Armvorhalten (Urk. 12/59-60).

3.12    In seinem Bericht vom 10. April 2012 führte DrG.___ aus, seit dem letzten Herbst drehe sich die Beschwerdeführerin vor allem von der psychischen Seite her in einer negativen Spirale, mit einer unglaublich pessimistischen Lebenseinstellung und ausgeprägten depressiven Resignation in Bezug auf ihre Arbeits- und Lebenssituation sowie ihre Partnerschaft mit ihrem ebenfalls „behinderten“ Gatten. Die Schmerzexazerbationen im rechten Ellbogen und im Rücken seien mit dieser psychischen Verfassung noch schlechter zu bewältigen. Bezüglich der Ellbogenproblematik sei nun eine weitere Sprechstunde im D.___ geplant. Bezüglich des chronischen Lumbovertebralsyndroms sei eine Abklärung in der E.___ veranlasst worden, um auch ein neues MRI zu evaluieren. Dr. G.___ legte sodann ausführlich dar, weshalb die Ergebnisse des RAD-Untersuchungsberichts nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei die psychische Problematik (Angststörung) der Beschwerdeführerin unzureichend berücksichtigt worden. Es sei diesbezüglich eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 12/78).


4.    Die Abklärung der beruflichen Verhältnisse vor Ort (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Oktober 2011; Urk. 12/62) ergab, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäft seit rund elf Jahren führe. Wenn es ihr Gesundheitszustand zulasse, betrage ihre Arbeitszeit noch vier Stunden pro Tag. Dieses Arbeitspensum verteile sie über den ganzen Tag. Nach rund zwei Stunden würde sie nämlich solche Rückenschmerzen bekommen, dass sie ihre Arbeit unterbrechen und entweder einen Spaziergang machen oder sich ausruhen müsse. Von daher sei die Selbständigkeit ein Vorteil, da sie keinen Chef habe, der ihr dies allenfalls nicht erlauben würde. Das Bearbeiten des Leders, das Sitzen an der Nähmaschine usw. seien alles strenge Arbeiten und würden Rückenschmerzen auslösen. Den rechten Arm könne sie jetzt auch nicht mehr einsetzen. Die Erledigung der Arbeiten würde sich dadurch in die Länge ziehen, und die Kunden müssten geduldiger sein. Zum Teil seien Kunden deshalb schon abgesprungen. Sie spüre bereits, dass ihre Einkünfte merklich zurückgegangen seien. Die Ladenöffnungszeiten habe sie beibehalten. Wenn ihr die Anwesenheit nicht mehr möglich sei, würde sie einfach gehen. Ihr Ehemann könne ja den Laden hüten. Manchmal müsse sie halt aber einfach auch durchbeissen und mit Schmerzen arbeiten. Sie sehe keine andere Tätigkeit und damit auch keine Umschulung, womit sie ihre Arbeitsleistung wesentlich verbessern könnte. Sie denke, mit ihrer selbständigen Tätigkeit sei sie optimal eingegliedert.


5.    

5.1    Die angefochtene Rentenverfügung basiert auf dem RAD-Untersuchungsbericht von pract. med. B.___ und Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hält den Entscheid der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht nicht für nachvollziehbar. So bringt sie zunächst vor, sie sei auch bei Haushaltsarbeiten wesentlich eingeschränkt, weshalb zwingend auch eine Haushaltsabklärung durchzuführen gewesen wäre. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine Haushaltsabklärung nur dann in Frage kommt, wenn die betreffende Person auch bei voller Leistungsfähigkeit nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre und zudem über einen sogenannten Aufgabenbereich verfügt. Ein solcher ist aktenmässig aber nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin nimmt keine eigentlichen Betreuungsaufgaben wahr und ist auch weder künstlerisch noch gemeinnützig tätig. Bei den von ihr erwähnten Haushaltsarbeiten, betreffend welcher sie eine Einschränkung geltend macht, handelt es sich mit anderen Worten um einen nicht versicherten Bereich, wie er bei jeder vollzeitlichen Erwerbstätigkeit anfällt. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Haushaltsabklärung abgesehen und die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige qualifiziert hat.

5.2    Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, dass ihre psychische Problematik unzutreffend als nicht rentenrelevant eingestuft worden sei. Panikattacken und Klaustrophobie seien zweifellos keine günstige Ausgangsposition für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Bericht ihres Hausarztes Dr. G.___, welcher bei ihr eine Angststörung (Panikattacken, Klaustrophobie, Arachnophobie) diagnostizierte. Es finden im Zusammenhang mit diesen Leiden offenbar regelmässige Gesprächstherapien bei Dr. G.___ statt. Fachpsychiatrische Unterstützung nimmt die Beschwerdeführerin hingegen keine in Anspruch. Schon angesichts dieser Tatsache erscheint fraglich, inwieweit vorliegend eine relevante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Davon abgesehen geht jedoch aus dem Bericht von Dr. G.___ nicht konkret hervor, inwiefern sich die von ihm gestellte Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Zwar spricht Dr. G.___ in seinen Berichten vom 30. April 2010 und 10. April 2012 jeweils von einer „ausgeprägten depressiven Resignation“ bzw. diagnostiziert in jenem vom 30. April 2010 rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom. Es werden allerdings im Zusammenhang mit dieser Diagnose wiederum keine näheren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit gemacht, insbesondere auch nicht im aktuelleren Bericht vom 10. April 2012. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich aus den Akten keine zuverlässigen Hinweise für ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychiatrisches Leiden, das über psychische Belastungen infolge der sozialen Situation hinausgeht, ergeben. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin berechtigterweise von weiteren psychiatrischen Abklärungen absehen.

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführerin hält sodann die somatischen und arbeitsmedizinischen Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht nicht für nachvollziehbar. Sie führt aus, entgegen der Ansicht des RAD sei ihre jetzige Tätigkeit optimal angepasst. Dies habe auch das Y.___ in seinem neurologischen Gutachten vom 15. April 2007 bestätigt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sei es ihr möglich, die Arbeit zu unterbrechen, mit Stehen und Gehen, wenn dies nötig sei.

5.3.2    Vorliegend muss bezweifelt werden, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin ihrem Leiden optimal angepasst ist. Aus dem Bericht des RAD geht hervor, dass eine vollschichtige Ausübung derselben höchstens zu 50 % zumutbar sei aufgrund der Ellbogenproblematik. Die Beurteilung ist mit jener des behandelnden Arztes Dr. F.___ (vgl. E. 3.6) als weitgehend übereinstimmend zu qualifizieren. Dieser hatte im gleichen Sinn wie der RAD das Hauptproblem in den Ellbogenbeschwerden geortet und ausgeführt, sämtliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis im Juli 2009 hätten im Zusammenhang mit dieser Verletzung gestanden. Konkret habe die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13. Juli und dem 25. September 2009 50 % betragen, vom 26. September bis 31. Dezember 2009 90 %, vom 1. bis 31. Januar 70 % und seit 1. Februar 2010 nun vorläufig 60 %. Dr. F.___ hielt aber auch fest, dass das tatsächliche Ausmass der Arbeitsfähigkeit schwierig zu bestimmen sei, weil die Beschwerdeführerin selbständigerwerbend sei. Letztlich sind die Einschätzungen von Dr. F.___ zu den Auswirkungen der Ellbogenproblematik auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mehr aktuell, nachdem im Februar 2011 in der D.___ eine Arthroskopie durchgeführt wurde. Die D.___ selbst hatte in ihrem Bericht vom 17. März 2011 ab dem 16. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % angenommen, ab dem 4. April 2011 50 % und ab dem 25. April 2011 0 % (Urk. 12/53). Die RAD-Beurteilung macht somit deutlich, dass sich die vom D.___ prognostisch eingeschätzte volle Arbeitsfähigkeit offenbar nicht realisieren liess. Dass die vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % falsch sein soll, ergibt sich aber auch aus den Berichten des D.___ nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Y.___ vom 15. Mai 2007, wonach die bisherige Tätigkeit optimal angepasst sei, offensichtlich nicht zum Bezug genommen werden kann, da die Ellbogenproblematik der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rolle spielte. Gesamthaft finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit der Feststellungen des RAD zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sprechen, so dass diesen voller Beweiswert zukommt.

5.3.3    Im Folgenden ist auf die Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweistätigkeit einzugehen. Der RAD erachtet eine leidensangepasste Tätigkeit als vollschichtig ausübbar. Es müsse sich hierbei um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Beschäftigung handeln, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufiges Treppensteigen. Ebenfalls auszuschliessen seien Wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien oder Überkopfarbeiten. Ungünstig seien schliesslich auch Arbeiten mit Armvorhalten. Diese Beurteilung ist umfassend. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine zuverlässige Untersuchung gar nicht möglich gewesen sei, da noch tags zuvor praesacrale Injektionen stattgefunden hätten und die LWS-Beschwerden am Untersuchungstag kaum nachweisbar gewesen seien. Mit Blick auf die genannten vielfältigen qualitativen Anforderungen an eine Verweistätigkeit ist jedoch festzustellen, dass den Rückenbeschwerden sehr wohl Rechnung getragen wurde. Zudem ist der Erfolg zumutbarer medizinischer Behandlungen zu berücksichtigen. Was die Einschätzungen der behandelnden Ärzte betrifft, hatte sich DrF.___ dahingehend geäussert, weil die Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft habe, könne sie gar keine andere Tätigkeit ausführen, als für den Betrieb erforderlich sei, sonst müsste sie ja das Atelier aufgeben, und sie wüsste dann auch nicht, was sie arbeiten solle. In einem Anstellungsverhältnis könne sie ja nicht einfach Pausen einschalten und wieder etwas ausruhen, je nach Befindlichkeit. Damit äussert sich Dr. F.___ zur Zumutbarkeit einer Geschäftsaufgabe oder eines Berufswechsels, wozu aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nachstehend Ausführungen folgen (E. 6.3). Dr. F.___ gibt hingegen nicht an, in welchem Pensum eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist. Seine Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin einen erhöhten Pausenbedarf habe, beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit. Es wurde indes vorstehend aufgezeigt, dass die angestammte Tätigkeit gerade nicht als leidensangepasst angesehen werden kann. Dass die beschriebene zusätzliche Erholungszeit auch in einer Tätigkeit nötig ist, bei denen ein weniger intensiver Einsatz des rechten Arms als beim Lederschneidern erforderlich ist, erscheint deshalb nicht ausgewiesen. Zuverlässige abweichende Angaben in den Akten bezüglich Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit finden sich auch sonst nicht. DrG.___ hatte in seinem Bericht vom 10. April 2012 erwähnt, eine nicht näher definierte behinderungsangepasste Tätigkeit entspreche in keiner Weise den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 12/78), was indes nicht die medizinische Seite beschlägt. Im Ergebnis bestehen keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

5.3.4    Zusammenfassend ist aufgrund des RAD-Untersuchungsberichts vom 21. Juli 2011 rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen medizinischen Abklärungen erübrigen sich bei diesem Ergebnis.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 28 Erw. 4a) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 38/06 vom 7. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 E. 4d). Der Selbständigerwerbende muss sich daher unter Umständen jene Einkünfte anrechnen lassen, welche er bei Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte.

6.3    Die 1956 geborene Beschwerdeführerin verfügt über keinen beruflichen Ausweis, absolvierte jedoch nach der obligatorischen Schulzeit eine Bürolehre ohne Abschluss (Urk. 12/2, Urk. 12/19/4). Nach der Familienpause soll sie aushilfsweise an verschiedenen Orten, zum Teil auch als Buchhalterin gearbeitet haben. Längere Zeit arbeitete sie im Gemüsehandel und bei der J.___ (Urk. 12/5, Urk. 12/19/5). Seit 1999 betreibt sie das Nähatelier, ursprünglich soll sie vor allem Fasnachtskleider angefertigt haben, spezialisierte sich jedoch auf Lederarbeiten. Vereinzelt arbeitete sie zusätzlich in Heimarbeit für die Firma K.___ und erzielte hierbei ein jährliches Bruttoeinkommen von zwischen Fr. 3‘100. und Fr. 3‘600. (Urk. 12/62/7). Aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin stets nur bescheidene Einkünfte (unter Fr. 10‘000.--), teilweise Verluste (vgl. die Aufstellung in Urk. 12/62/5-6). Angesichts dieser kaum die notwendigen Lebenshaltungskosten deckenden Einkommen, der anderweitigen praktischen beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin, der noch zur erwartenden, erheblichen Aktivitätsdauer sowie der massgeblich höheren medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist ihr daher eine berufliche Umstellung zuzumuten, auch wenn der Betrieb ihres Nähateliers ihrem persönlichen Wunsch entspricht. Zumindest muss sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was sie in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) zu erzielen noch in der Lage wäre.


7.    Die Beschwerdeführerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik, hochgerechnet auf das Jahr 2011, ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53‘607.-- (LSE 2008; TA 1; Ziff. 1 – 93; Zentralwert; Anforderungsniveau 4; Frauen), eine Annahme, die aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Was das Valideneinkommen betrifft, erachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernte und in der Vergangenheit verschiedene Tätigkeiten ausübte, nicht das zuletzt erzielte Einkommen als massgebend, sondern zog ebenfalls die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik heran (LSE 2008; TA 1; Ziff. 52 [Reparaturtätigkeiten]; Zentralwert; Anforderungsniveau 4; Frauen), wobei sich hochgerechnet auf das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 52‘500.-- errechnete. Das Abstellen auf einen LSE-Wert erscheint insoweit fragwürdig, als die Beschwerdeführerin bereits seit 1999 als selbständige Lederschneiderin tätig ist und im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende angab, sie sehe keine andere Tätigkeit. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt hätte bzw. spricht wohl grundsätzlich nichts dagegen, die Arbeit als selbständige Lederschneiderin als Validentätigkeit zu qualifizieren. Diese Frage braucht letztlich aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, denn unabhängig davon, ob auf den betreffenden Tabellenlohn von Fr. 52‘500.-- oder das Einkommen aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - der Höchstverdienst gemäss IK-Auszug seit 1999 belief sich auf Fr. 8‘698.-- im Jahr 2007 - abgestellt wird, ist festzustellen, dass bei Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53‘607.-- keine Erwebseinbusse resultiert. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Vergleichseinkommen auf der massgebenden Basis (vgl. BGE 129 V 222, BGE 128 V 174) im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (1. Juli 2010) oder der angefochtenen Verfügung (22. Februar 2012) berechnet würden. Die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger



CA/GI/MPversandt