Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00552




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 27. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, arbeitete seit September 1986 als Maler, seit Oktober 2007 bei Z.___, A.___ (Urk. 13/7, Urk. 13/13). Am 22. Dezember 2009 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/14-16, Urk. 13/22, Urk. 13/25, Urk. 13/29-31, Urk. 13/36,
Urk. 13/40), ein ärztliches Gutachten (Urk. 13/44, Urk. 13/51), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 13/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/13) ein und zog Unterlagen des Krankenversicherers (Urk. 13/24) bei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/62-71) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 13/84 = Urk. 2), ersetzt durch die Verfügungen vom 16. Mai 2012 (Urk. 13/87 und Urk. 13/97 = Urk. 7/1-2), einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente vom 1. August 2010 bis
31. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Für die Zeit danach verneinte sie einen Anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 31 %.


2.    Gegen die Verfügungen vom 18. April 2012 (Urk. 2) beziehungsweise vom
16. Mai 2012 (Urk. 7/1-2) erhob der Versicherte am 16. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2012 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und stellte einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters in Aussicht, welchen sie im Rahmen der Ausarbeitung der Beschwerdeantwort eingeholt habe und noch ausstehend sei. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012
(Urk. 15) reichte die IV-Stelle besagten Bericht (Urk. 16) nach und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Replik vom 29. Oktober 2012 (Urk. 19) bestätigte der Beschwerdeführer seine am 16. Mai 2012 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 8. November 2012 (Urk. 22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerde-führer am 12. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273
E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2,
Urk. 7/1-2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer für seine angestammte Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch seit mindestens 14. Februar 2011 wieder zu 100 % zumutbar (Verfügungsteil S. 2 oben). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei spätestens am 14. Februar 2011 eingetreten, womit die Aufhebung der Rente nach Ablauf von drei Monaten per 31. Mai 2011 erfolge (Verfügungsteil S. 2 Mitte).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gebessert. Das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei mangelhaft und könne deshalb nicht als Grundlage für den Entscheid herangezogen werden (S. 3 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2011 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und auf welche medizinische Berichte diesbezüglich abzustellen ist.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 18. Januar 2010 (Urk. 13/14/2-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/14/6 Ziff. 1.1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig bei Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseitig L5/S1 und breitbasiger Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung L4/5

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lebersteatose, Hämorrhoiden, eine chronische Prostatis sowie eine Hypercholesterinämie. Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1992 als Hausarzt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/14/7 Ziff. 1.6).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 26. Januar 2010 (Urk. 13/15/7-12) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- lumbales Schmerzsyndrom bei spondylarthrotischer Veränderung der LWS mit neuroforaminalen Einengungen L5/S1 beidseits

- breitbasige Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung L4/5 beidseits

    Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Sommer 2009 zunehmend unter Ischialgieschmerzen, so dass er seinen Beruf als Maler nicht mehr habe ausüben können (Ziff. 1.4). Die jetzige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, er werde seine Arbeit als Maler wahrscheinlich wieder aufnehmen können (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).

3.3    Am 19. März 2010 berichtete Dr. C.___ (Urk. 13/16), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerdeführer habe eigentlich bis vor kurzem einen progressiven, besseren Verlauf mit abnehmenden Bein- und Rückenschmerzen gehabt. Er habe dann in der medizinischen Trainingstherapie eine forcierte Übung durchgeführt und seither verspüre er wiederum vermehrte Rücken- und Beinschmerzen, rechts mehr als links. Es bestehe nun ein sehr wechselhafter Verlauf, aktuell wiederum mit einem Schmerz-Rezidiv, so dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Maler nicht aufnehmen könne. Er bleibe als Maler weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen mit Heben und Tragen von maximal 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.

3.4    Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr Gutachten zuhanden des Krankenversicherers am 11. Mai 2010
(Urk. 13/24/18-24) und nannten folgende Diagnosen (S. 4):

- chronisch anhaltendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseu-doradikulärer Ausstrahlung, im MRI degenerativ bedingte Spondyl-arthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseitig L5/S1 ohne klinisches neuropathisches Korrelat und Diskusprotrusion ebenfalls ohne assoziierte Neuropathologie

- floride Epididymitis, laufende Antibiose mit Tavanec 500 mg, urologische Behandlung

- bisher ungeklärte und seit 14 Tagen persistierende hellrote blutige Stuhlabgänge

    Sie führten aus, die lumbal empfundenen Schmerzen gingen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu Lasten der im MRI beschriebenen degenerativen Schäden, diese seien ohne korrelierende Neuropathologie. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der seit 3-4 Wochen anhaltende und relativ spät behandelte urologische Infekt die Schmerzlokalisation erheblich mitpräge und überlagere (S. 4 unten). Die orthopädische Symptomatik sei relativ unauffällig. Ein über sechs Monate anhaltendes rein lumbales Schmerzsyndrom mit einer derart unauffälligen MRI-Pathologie wie hier vorliegend und mit langfristig assoziierter Arbeitsunfähigkeit sei höchst ungewöhnlich (S. 4 f.). Es werde eine mehrdisziplinäre Abklärung empfohlen (S. 5 unten). Vorerst bestehe für zirka weitere vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 6 oben).

3.5    Dr. B.___ berichtete am 10. Juni 2010 (Urk. 13/22/5) und führte aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und eine Besserung sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer klage immer noch über starke lumbale Schmerzen sowohl liegend mit Ausstrahlung in beide Unterschenkel als auch sitzend im Steissbein und stehend im Bereich der LWS sowie gluteal beidseitig.

3.6    Dr. C.___ berichtete am 14. Juni 2010 (Urk. 13/25/7-9) und führte aus, als Maler sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeitsfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch. Eine Testung betreffend Arbeitsfähigkeit seitens der IV-Stelle sei empfehlenswert (Ziff. 1.4).

3.7    Die Ärzte der E.___ berichteten am 4. November 2010 (Urk. 13/30 = Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen:

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig

- Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseitig L5/S1 und breitbasige Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung L4/5 (MRI 23. Juni 2010)

- neurologische/neurophysiologische Hinweise auf eine relevante Ver-ursachung durch foraminale Stenose L5/S1

- Verdacht auf beginnend motorisch betonte Neuropathie, small fiber-Neuropathie (Erstdiagnose 30. Juni 2010)

- Epididymitis

- Epididymektomie Juni 2010 links, rechts 2011 geplant

- Lebersteatose

- Dyslipidämie

    Sie führten aus, insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den Beschwerden des Beschwerdeführers. Es zeige sich zunehmend das Bild einer chronischen Schmerzerkrankung. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht mittelfristig mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit möglich. Der Beschwerdeführer müsse jedoch sukzessive wieder in den Arbeitsprozess integriert werden (S. 1).

3.8    Die am 14. Februar 2011 im I.___ durchgeführte Skelettszintigrafie (Urk. 13/40) zeigte keinen Nachweis von aktivierten Facettengelenksarthrosen. Es konnten in erster Linie belastungsbedingte/degenerativ bedingte Veränderungen an beiden Schultern, beiden Kniegelenken, den Sprunggelenken rechts und links und an allen Fingergelenken festgestellt werden.

3.9    Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 21. April 2011 (Urk. 13/44) gestützt auf die Akten, die persönliche Befragung und klinische Untersuchung des Beschwerdeführers in den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 lit. E Ziff.1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5, kein korrelierendes radikuläres Störmuster

- Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik und linksbetonter Irritation des Nervus ischiadicus, hieraus erklärbare Parästhesien in dessen Innervationsgebiet im Unterschenkel und Fuss

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Epididymektomie Juni 2010, eine Lebersteatose, eine Dyslipidämie, einen Nikotinabusus sowie geringgradige szintigrafische Befunde im Sinne belastungsbedingter/degenerativ bedingter Veränderungen an beiden Schultern, beiden Kniegelenken, den Sprunggelenken rechts und links und an allen Fingergelenken, jeweils ohne klinisch funktionelles Korrelat (S. 14 lit. E Ziff. 2).

Sie führten aus, bei den im Rahmen der Szintigrafie getroffenen Feststellungen handle es sich ausschliesslich um bildgebende Nebenbefunde ohne korrelierende klinische Aspekte. Sowohl die Schulter-, Hand- und Fingergelenke als auch die Knie- und Sprunggelenke seien klinisch funktionell vollständig unauffällig. Die szintigrafisch beschriebene Verkalkung Xyphoid/Übergang Knorpel links mehr als rechts ventrokaudal gelte ebenfalls als bildgebender Nebenbefund ohne klinische Relevanz (S. 12 unten). Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maler wegen den degenerativen Schäden und der die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes einschränkenden Befunde dauerhaft nicht mehr werde ausüben können. Geeignet seien rückenadaptierte, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg (S. 13 oben).

Aus neurologischer Sicht seien für die abschliessende Beurteilung einer geeigneten Verweistätigkeit die gegenwärtig noch laufenden akutmedizinischen Abklärungen und Behandlungen noch abzuwarten. Falls keine weiterführenden relevanten symptomatischen Ursachen als Grundlage der Coccygodynie gefunden würden, was angesichts des unauffälligen Skelettszintigramms als überwiegend wahrscheinlich erscheine, könne für eine Verweistätigkeit zumindest eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit im Umfang von 100 % empfohlen werden (S. 13 unten).

Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei psychopathologische Befunde und somit auch keinerlei beeinträchtigende Diagnosen gefunden (S. 14 oben).

Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Langfristiges Sitzen und Stehen sei wegen der Rückenpathologie mit jeweils 30 Minuten limitiert. Auch zu meiden seien Arbeiten mit Zwangshaltungen sowie auf unebenem Gelände, Gerüsten oder Leitern. Weiter sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit 15 kg limitiert (S. 15 f.).

3.10    Am 27. Mai 2011 nahmen die Ärzte des D.___ zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 13/51) und führten aus, die hausärztlich angegebenen Arbeitsunfähigkeiten könnten bestätigt werden. Die von ihnen gutachterlich postulierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % gelte durchgehend und rückblickend ab dem 7. August 2009 (S. 1). Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelte zumindest ab dem dokumentierten unauffälligen Ergebnis der skelettszintigrafischen Untersuchung vom 14. Februar 2011 (S. 2 oben).

3.11    Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Juni 2011 Stellung (Urk. 13/61/6) und führte aus, auf das vorliegende D.___-Gutachten könne abgestellt werden.

3.12     Dr. B.___ führte am 12. August 2011 (Urk. 13/69 = Urk. 3/5) aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 14. Februar 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Auf Grund des Rückenleidens sei ihm auch eine leichte Arbeit nicht zumutbar.

3.13    Die Ärzte des I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 25. Oktober 2011 (Urk. 13/117), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, weder eine angiologische noch neurologische Beurteilung, wie auch ausgedehnte radiologische Untersuchungen, hätten schmerzerklärende Pathologien gefunden. Auch die Laboruntersuchungen seien nicht richtungsweisend gewesen. Unter Morphin-Analgesie habe eine gewisse Besserung erzielt werden können (S. 2 unten). Im Rahmen der Evaluation sei auch eine psychologische Beurteilung durchgeführt worden, welche jedoch ausser einer möglicherweise reaktiven depressiven Symptomatik keine relevanten Psychopathologien ergeben habe (S. 1).

3.14    Die Ärzte der E.___, Orthopädie, berichteten am 27. Juni 2012 (Urk. 13/116/7-8) über die ambulante Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012, nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, in der Zwischenzeit sei der Bericht der Neurochirurgie des H.___ eingetroffen. Auch die dortigen Ärzte sähen nach aktueller Bildgebung keine Operationsindikation. Zurzeit werde keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer berichte ausserdem über einen durchzogenen Verlauf.

3.15    RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 16. August 2012 Stellung (Urk. 13/0) und führte aus, trotz der vielen in den Jahren 2010 und 2011 stattgefundenen Untersuchungen und Behandlungen hätten letztendlich keine neuen beziehungsweise anderen somatischen Diagnosen gestellt werden können, welche die doch recht diffusen Beschwerden des Beschwerdeführers vollständig erklären könnten. Der Gesundheitszustand sei im Vergleich mit dem im D.___-Gutachten Genannten aus somatischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unverändert.

3.16    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. Oktober 2012 (Urk. 16) und führte aus, er habe den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Konsiliarpsychiater der E.___ nur wenige Male gesehen und die Behandlung sei mittlerweile abgeschlossen. Die anamnestischen Angaben hätten ergeben, dass sich neben den somatischen Problemen auch psychosoziale Belastungen ergeben hätten. In psychopathologischer Hinsicht habe zwar eine manifeste psychopathologische Symptomatik erhoben werden können, welche jedoch mehr unspezifischer Ausdruck davon sei, dass der Beschwerdeführer durch die gesamte gesundheitliche Situation in seinem psychophysischen Bewältigungsvermögen überfordert sei. Zudem zeige sich auch schon eine gewisse Tendenz zur Chronifizierung des Leidens. Eine eigentlich spezifische affektive Erkrankung im Sinne einer „major depression“ habe aktuell nicht vorgefunden werden können. Angesichts der nur begrenzten Befunderhebung im Rahmen der konsiliarischen Abklärung stelle sich in diagnostischer Hinsicht die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Bezüglich der psychophysischen Leistungsfähigkeit und der davon abgeleiteten Arbeitsfähigkeit verweise er auf die somatischen Berichte. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei aufgrund der begrenzten Befundlage seinerseits nicht möglich.


4.

4.1    Unstreitig und ausgewiesen ist der Beschwerdeführer seit August 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit bezogen auf seine angestammte Tätigkeit als Maler zu 100 % eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in der vorliegend streitigen Zeit ab Februar 2011 vorwiegend auf das D.___-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.9) ab.

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das D.___-Gutachten vom 21. April 2011 (Urk. 13/44; vgl. vorstehend E. 3.9) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass es sich bei den im Rahmen der Szintigrafie beschriebenen Detailbefunden lediglich um bildgebende Nebenbefunde ohne korrelierende klinische Aspekte handle und die betroffenen Gelenke klinisch funktionell vollständig unauffällig seien (S. 12 unten). Die Gutachter zeigten zudem auf, dass aus neurologischer Sicht die orthopädisch-somatische Diagnose habe bestätigt werden können und ein korrelierendes relevantes radikuläres Störmuster nicht vorgelegen habe (S. 13 Mitte). Sie bezogen ausserdem ausdrücklich Stellung zu den abweichenden Arztberichten (S. 16) und führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass für eine abschliessende Beurteilung einer geeigneten Verweistätigkeit aus neurologischer Sicht die gegenwärtig noch laufenden akutmedizinischen Abklärungen und Behandlungen abzuwarten seien (S. 13 unten). Die Gutachter setzten sich des Weiteren differenziert mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auseinander und erarbeiteten ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil (S. 15 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass Differenzen in den anamnestischen Angaben zwischen dem Haupt- sowie den Teilgutachten auf subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers beruhten und diese Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, weshalb sie nicht nochmals anlässlich eines erneuten Gesprächs verifiziert worden seien (S. 17 unten). Überdies berichteten die Gutachter einlässlich und sorgfältig über die nicht mögliche Wiederaufnahme und Fortführung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler aufgrund der orthopädisch somatischen Befunde und Diagnosen (S. 13 oben, S. 17 oben, S. 18 unten). Schliesslich wiesen die Gutachter darauf hin, dass symptom-, beschwerden- und befundorientierte Massnahmen und Behandlungen bedarfsweise sinnvoll seien und zur Beschwerdelinderung auch die Verwendung eines Lochkissens oder steissbeinentlastenden ergonomischen Sitzgelegenheiten empfohlen würden (S. 20 unten, S. 22 unten).

    Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Die Berichte von Dr. C.___ (vgl. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.6) und den Ärzten der E.___ (vgl. E. 3.7) stimmen im Wesentlichen mit dem Gutachten (E. 3.9) überein. So korrespondieren deren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit insofern, als sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls als arbeitsfähig betrachten. Dr. C.___ befand sowohl im März 2010 als auch im Juni 2010 eine angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar. Dass er die Empfehlung abgab, seitens der Beschwerdegegnerin noch weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen, relativiert seine Beurteilung jedoch in Bezug auf die Prozentangabe. Die Ärzte der E.___ befanden im November 2010 mittelfristig ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als möglich. Hingegen machten auch sie den relativierenden Hinweis, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den Beschwerden bestehe und sich zunehmend das Bild einer chronischen Schmerzerkrankung zeige.

    Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.5. E. 3.12) kann demgegenüber nicht abgestellt wer-den. So nannte Dr. B.___ in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch machte er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine leichte körperliche Arbeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon machte Dr. B.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Da Dr. B.___ den Beschwerdeführer seit 1992 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass er mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Seine Ausführungen vermögen das ausführliche und eingehend begründete D.___-Gutachten demnach nicht zu entkräften.

    Auch dem im Folgenden von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht der E.___ (vgl. E. 3.14) lässt sich betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entnehmen. Im Wesentlichen wird die subjektive Beschwerdeschilderung wiedergegeben und sodann erwähnt, dass auch die Ärzte der Neurochirurgie des H.___ nach aktueller Bildgebung keine Operationsindikation sähen. Obwohl entsprechende Berichte in den Akten fehlen, zeigt dieser Hinweis deutlich, dass auch aktuelle Bilder nicht Neues zum Vorschein brachten. Dem nachträglich eingeholten Bericht der Rheumaklinik des I.___ vom Oktober 2011 (vgl. E. 3.13) ist weiter zu entnehmen, dass weder angiologische noch neurologische sowie auch ausgedehnte radiologische Untersuchungen keine schmerzerklärenden Pathologien hervorbrachten. Somit ergibt sich analog den Ausführungen und Vermutungen des neurologischen Teilgutachters aus neurologischer Sicht ebenfalls nichts Neues, womit auf die Beurteilung im D.___-Gutachten auch diesbezüglich abgestellt werden kann. Der Bericht des den Beschwerdeführer seit Juni 2012 behandelnden Psychiaters Dr. G.___ (vgl. E. 3.16) betrifft einerseits einen Zeitraum nach Verfügungserlass und bringt anderseits keine neuen Gesichtspunkte hervor. So fand Dr. G.___, nachdem bereits im Begutachtungszeitpunkt im März 2011 keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte, auch im Jahre 2012 keine eigentlich spezifische affektive Erkrankung im Sinne einer „major depression“ vor. Somit vermögen auch diese Berichte die Einschätzung der Gutachter nicht zu entkräften.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im D.___-Gutachten umzustossen vermöchten.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

    Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

    Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das D.___-Gutachten vom 21. April 2011 abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2011 in sämtlichen leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.

4.6    Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

    Die angefochtenen Verfügungen vom 18. April 2012 (Urk. 2) beziehungsweise vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/1-2) erweisen sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


    

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



KI/SH/BSversandt