IV.2012.00553
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 31. Juli 2013
in Sachen
X.___
Walkestrasse 21, 8400 Winterthur
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Regula Aeschlimann Wirz
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1965 geborene X.___, gelernte Konditorei-/Confiserieverk?uferin, arbeitete vom 22. M?rz 2004 bis 30. Juni 2008 (Urk. 7/17) teilzeitlich im Rahmen eines 40%-Pensums (Urk. 7/17) als Kassiererin f?r Y.___. Die seit l?ngerer Zeit an einer depressiven St?rung leidende Versicherte war ab 3. September 2007 vollst?ndig arbeitsunf?hig und musste in der Folge aus psychischen Gr?nden auch hospitalisiert werden.
???????? Am 12. Dezember 2008 (Urk. 7/4) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen f?r die berufliche Eingliederung sowie eine Rente. Daraufhin kl?rte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/17) sowie? einen Arztbericht beim behandelnden psychiatrischen Facharzt Dr. med. Z.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/11) einholte. Danach liess sie die Versicherte in der Klinik A.___ durch Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, abkl?ren (Gutachten vom 22. Juni 2009; Urk. 7/21). Im Anschluss daran holte sie erneut von Dr. Z.___ einen Bericht vom 19. September 2009 ein (Urk. 7/22).
???????? Mit Schreiben der C.___ vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/28) stellte die Versicherte das Gesuch, im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining in dieser Integrationsinstitution durchf?hren zu d?rfen, was von der IV-Stelle w?hrend des Zeitraums vom 16. November 2009 bis 7. Mai 2010 genehmigt wurde (Urk. 7/32). Nach Abschluss der Massnahme erfolgte eine Arbeit zur Zeit?berbr?ckung vom 8. Mai bis 31. Juli 2010 (Urk. 7/46), welche dann bis zum 30. September 2010 (Urk. 7/48) verl?ngert wurde. Per 1. Oktober 2010 (Urk. 7/52) wurde die Versicherte vom D.___ als Produktionsmitarbeiterin sowie Betreuungsassistentin f?r die C.___ am E.___ in einem Pensum von 50 % fest angestellt. Am 5. November 2010 reichte Dr. Z.___ einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/58) und liess anschliessend die Versicherte durch Dr. med. F.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilen (vgl. Gutachten vom 16. Februar 2011; Urk. 7/61; Erg?nzung vom 31. M?rz 2011; Urk. 7/63/5). Schliesslich nahm die IV-Stelle eine Haushaltserhebung vor (vgl. Bericht vom 2. September 2011; Urk. 7/71).
???????? Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7/77) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als 80 % Erwerbst?tige und 20 % im Haushalt T?tige und stellte vom 1. September 2008 bis 30. September 2010 aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 82 % eine befristete ganze Rente in Aussicht. Ab 1. Oktober 2010 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invalidit?tsgrad ab diesem Zeitpunkt nur 12 % betrage. Mit Einw?nden vom 9. November und 14. Dezember 2011 (Urk. 7/79, 7/82) wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid; die IV-Stelle hielt mit Verf?gung vom 18. April 2012 (Urk. 2) an ihrer Ansicht fest und verf?gte im angek?ndigten Sinne.
2.?????? Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Urk. 1) und unter Beilage des Verlaufsberichts der C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 3/4) sowie des Berichts von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2012 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihr ab September 2008 eine ganze und ab Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zu zahlen. Eventualiter sei eine neue psychiatrische Begutachtung einzuleiten, erg?nzt durch ein neurologisches und neuropsychiatrisches Gutachten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. August 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdef?hrerin den Lehrvertrag ihrer Tochter G.___ vom 8. Juni 2006 ins Recht (Urk. 10) und beantragte ab September 2008 bis August 2009 eine Invalidenkinderrente; die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen und am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 18. April 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a? und der 5. IV-Revision begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, f?r die Zeit bis Ende 2011 auf die seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele-vant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Per-son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
2.5???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist ergibt sich aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invalidit?tsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbst?tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden k?nnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verh?ltnissen, erwerbst?tig w?re (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine m?glichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidit?tsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung eine vollzeitliche Erwerbst?tigkeit zumutbar w?re, sie aber trotzdem eine solche nicht aus?ben w?rde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.6 ??? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung auf den Standpunkt, ihre Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Berufst?tigkeit im Pensum von 80 % nachginge, die restlichen 20 % w?rden in den Aufgabenbereich fallen (Urk. 2 S. 4-5). W?hrend des Zeitraums vom 3. September 2007 bis zum 30. September 2010 habe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in jeder T?tigkeit bestanden. Ab 1. Oktober 2010 sei wieder eine 70%ige Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit gegeben gewesen. Gesamthaft resultiere ab 1. Oktober 2010 ein Invalidit?tsgrad von 12 % (Urk. 2).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin r?gte in der Beschwerde die Anwendung der gemischten Methode, w?re sie doch aus finanziellen Gr?nden im Gesundheitsfall gezwungen, zu 100 % erwerbst?tig zu sein (Urk. 1 S. 11).? Weiter r?gte sie in vielfacher Hinsicht das Gutachten von Dr. F.___ und hielt es nicht f?r beweistauglich f?r die Festlegung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 1 S. 7 ff.).
4.
4.1???? Im Bericht vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/11) hielt der Psychiater Dr. Z.___, der die Versicherte ab November 2007 ambulant und medikament?s behandelte, eine seit mindestens 2003 bestehende rezidivierende, mal mittelgradige und mal schwere depressive St?rung (ICD-10: F 33.10) fest. Die Beschwerdef?hrerin habe erstmals 2004 psychiatrisch therapiert werden m?ssen, 2007 sei es dann zu einer Eskalation mit v?lliger Ersch?pfung, depressiver Verzweiflung und schwerer ?berforderung wegen des Sohnes gekommen. Sie sei vom 1. Juli bis 23. September 2008 in der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 7/11 S. 2). Die Versicherte weise eine hohe psychische und physische Ersch?pfbarkeit, schwere Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, keinerlei Stresstoleranz auf, sie sei emotional und gedanklich eingeengt und generell verunsichert. Dr. Z.___ bescheinigte der Versicherten ab 3. September 2007 eine volle Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/11 S. 3).
4.2???? Dr. B.___ best?tigte im Gutachten vom 22. Juni 2009 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 32.11); diese habe sich im Rahmen einer Anpassungsproblematik seit 2005 schleichend entwickelt (Urk. 7/21 S. 6). Vor allem die Probleme mit dem Sohn seien f?r die alleinerziehende Beschwerdef?hrerin emotional belastend gewesen. Es sei von einer Burnout-Entwicklung ab 1999 auszugehen mit einer anschliessenden, seit vier Jahren bestehenden depressiven Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsproblematik. Ihr psychophysischer Zustand habe sich im Herbst 2007 massiv verschlechtert (Gewichtsverlust, Herzstechen, R?ckenschmerzen, Schlafst?rungen), daher sei ihr ab 3. September 2007 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Es bestehe weiterhin f?r jegliche T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit, diese sei auf eine reduzierte Konzentrationsf?higkeit, Flexibilit?t und Ausdauer sowie rasche Erm?dbarkeit und eine verminderte Stresstoleranz zur?ckzuf?hren (Urk. 7/21 S. 6-7). Die Versicherte sei seit Mai 2009 in der O.___ in einer intensiveren Behandlung mit einer Tagesstruktur, was viel Positives bewirkt habe, dennoch sei die depressive Symptomatik nach wie vor vorhanden. Unter der Kombination von therapeutischen Massnahmen mit einem Belastbarkeitstraining sei mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Verk?uferin zu rechnen. F?r T?tigkeiten im Haushalt sei die Beschwerdef?hrerin nie langfristig arbeitsunf?hig gewesen, da sie sich die Haushaltsarbeit weitgehend selber einteilen k?nne (Urk. 7/21 S. 8).
4.3???? Das von der Versicherten absolvierte Aufbautraining bei der C.___ beinhaltete ab November 2009 zun?chst eine Arbeitszeit von 4 Stunden am Tag w?hrend 4 bis 5 Tagen pro Woche. Im ersten Zwischenbericht vom 27. Januar 2010 wurde festgehalten, die Versicherte zeige eine gute Arbeitsleistung und eine gute Motivation. Die k?rperliche und psychische Belastbarkeit sei aber sehr instabil. Sie setze sich zeitweise selber sehr unter Druck, sie stelle hohe Erwartungen an sich (Urk. 7/37). Im Schlussbericht vom 30. April 2010 (Urk. 7/45) f?hrte die C.___-Bereichsleiterin und Integrationsbeauftragte aus, die k?rperliche Konstitution sei noch nicht so stabil wie die Psyche, so klage die Beschwerdef?hrerin ?ber M?digkeit, Energielosigkeit und allgemeine k?rperliche Schw?che. Die Versicherte zeige stets eine sehr gute Arbeitsmotivation sowie eine massiv verbesserte Konzentrations- und Merkf?higkeit (Urk. 7/45 S. 3). Eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit bis auf 60 % sei innerhalb von sechs Monaten erreicht worden. Je nach Tagesform erbringe die Versicherte sogar eine Arbeitsleistung von 80 bis 90 %. Die Arbeitsf?higkeit von 50 % sei stabil erreicht worden (Urk. 7/45).
???????? Auch w?hrend der anschliessenden Zeit?berbr?ckung bis Ende September 2010, w?hrend der die Versicherte bei der C.___ als Produktionsmitarbeiterin mit eigener Verantwortung f?r eine kleine Mitarbeitergruppe arbeiten konnte, wurde von einer konstanten Arbeitsleistung bei einem Pensum von 50 % berichtet. Zwei Versuche eines Pensums von 60 % seien aus gesundheitlichen Gr?nden gescheitert, eine Erh?hung des Pensums m?sse zu einem sp?teren Zeitpunkt erfolgen (Urk. 7/55). Per 1. Oktober 2010 (Urk. 7/52) wurde denn auch mit der Beschwerdef?hrerin ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 50 % abgeschlossen (Urk. 7/55).
4.4???? Im Bericht vom 5. November 2010 (Urk. 7/58) f?hrte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ aus, obwohl die Integrationsmassnahmen bei der C.___ f?r das Selbstvertrauen der Beschwerdef?hrerin gut seien, sei sie zeitweise physisch und psychisch sehr ersch?pft, leide unter hoher Erk?ltungsanf?lligkeit, sei im Denken und F?hlen zeitweise sehr eingeengt und habe h?ufig schuldhafte, negative Gedanken (Urk. 7/58 S. 2). In der Prognose hielt Dr. Z.___ fest, die jetzt erreichte Arbeitsf?higkeit von 50 % stelle das Maximum dar, f?r eine weitere Steigerung sei sie zu labil. Vom 5. November 2007 bis 30. September 2010 habe im Beruf eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden, ab 1. Oktober 2010 betrage diese in einer behinderungsangepassten T?tigkeit 50 %. Aufgrund der hohen psychischen und physischen Ersch?pfbarkeit, Konzentrationsst?rungen, Stimmungsschwankungen, hoher Kr?nkbarkeit, gedanklicher und emotionaler Einengung m?sse die Belastung genau dosiert werden, andernfalls drohe eine Dekompensation (Urk. 7/58 S. 2).
4.5???? In seinem Gutachten vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/61) diagnostizierte der Gutachter der IV-Stelle, Dr. F.___, eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) bei bzw. nach einer massiven psychosozialen Belastungssituation (Urk. 7/61 S. 8). Die Versicherte habe ihm vom seit 2007 vorhandenen chronischen Ersch?pfungsgef?hl, von einer st?ndigen M?digkeit und Schlafst?rungen berichtet. Mittlerweile f?hle sie sich in psychischer Hinsicht etwas stabiler und sei wieder im ersten Arbeitsmarkt beruflich t?tig (Urk. 7/61 S. 7). Im psychopathologischen Befund hielt Dr. F.___ fest, die Grundstimmung sei zum Teil verzweifelt, aber nicht resignativ oder hoffnungslos und die affektive Schwingungsf?higkeit sei nicht eingeschr?nkt. Die Beschwerdeschilderungen seien glaubhaft und h?tten keinen appellativen Charakter. Eine Tendenz zur Aggravation sei nicht anzunehmen. Es f?nden sich keine akzentuierten bzw. auff?lligen Pers?nlichkeitsz?ge. Die Ged?chtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sei unauff?llig, psychomotorisch wirke die Beschwerdef?hrerin mittellebhaft (Urk. 7/61 S. 7-8). In der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit f?hrte Dr. F.___ aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht begr?nde die aktuell gestellte Diagnose vor dem Hintergrund der beschriebenen psychischen Stabilisierung seit der Erstbegutachtung durch die Klinik A.___ eine noch 30%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Zusammenfassend und unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei sp?testens seit Beginn der T?tigkeit am E.___ von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit f?r die angestammte T?tigkeit auszugehen. Die Beschwerdef?hrerin sei ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend auch f?r alle Verweist?tigkeiten zu 70 % arbeitsf?hig (Urk. 7/61 S. 10). Prognostisch sei unter Weiterf?hrung der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlung medizinisch-theoretisch innerhalb der kommenden sechs Monate eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsf?higkeit auf einen Grad von 100 % zu erwarten (Urk. 7/61 S. 10-11).
???????? Nachtr?glich legte die IV-Stelle Dr. F.___ Dr. Z.___s Bericht vom 5. November 2010 (vgl. Urk. 7/58) vor und bat ihn im Sinne einer Gutachtenserg?nzung um eine W?rdigung (vgl. Urk. 7/62). Dr. F.___ f?hrte in seiner Stellungnahme vom 31. M?rz 2011 (Urk. 7/63 S. 5 ff.) dazu aus, Dr. Z.___ habe die Diagnose einer seit 2003 bestehenden rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven St?rung, zur Zeit mittelgradig (ICD-10: F 33.10), erhoben. Daraus bescheinige er der Beschwerdef?hrerin von November 2007 bis September 2010 eine 100%ige und seit Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit. Dr. F.___ merkte an, dass im Vergleich zu den bereits im Gutachten ber?cksichtigten Vorberichten Dr. Z.___s Diagnosen unver?ndert seien (Urk. 7/63 S. 5). Er selber habe eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) bei bzw. nach massiver psychosozialer Belastungssituation, diagnostiziert. Somit liege die diagnostische Diskrepanz ausschliesslich im Schweregrad der depressiven Symptomatik, was sich auf die bescheinigte Arbeitsunf?higkeit auswirke. W?hrend er, Dr. F.___, eine 30%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert habe, habe Dr. Z.___ eine 50%ige bescheinigt (Urk. 7/63 S. 6-7).
5.
5.1???? Unbestritten und aktenm?ssig hinreichend ausgewiesen ist die ganze Invalidenrente der Beschwerdef?hrerin ab 1. September 2008 bis 30. September 2010. W?hrend dieses Zeitraums war die Versicherte ab September 2007 zun?chst ganz arbeitsunf?hig in jeder T?tigkeit und stand in? Eingliederungsmassnahmen.
5.2???? F?r die Zeit ab Oktober 2010 ging die Beschwerdegegnerin f?r die Ermittlung des Invalidit?tsgrades von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in jeder, vor allem auch wieder in der angestammten T?tigkeit aus, dies gest?tzt auf die seitens des RAD unterst?tzte Auffassung von Dr. F.___, dass nur noch eine leichte bis mittelgradige Depression vorliege, die zu dieser Arbeitsf?higkeit f?hre.
???????? Wie die Beschwerdef?hrerin zu Recht anmerkt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12.1), war das Gutachten von Dr. F.___ angeordnet worden, um eine externe fach?rztliche Plausibilisierung des Berichts von Dr. Z.___ vom 5. November 2010 (Urk. 7/58) zu erhalten (vgl. Urk. 7/74 S. 7). Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Gutachter ausgerechnet dieser Bericht nicht vor der Begutachtung zugestellt worden war und dies im Rahmen einer erg?nzenden Stellungnahme nachgeholt werden musste. Entscheidend jedoch ist, dass sich der Gutachter selbst dann nicht zu den Ausf?hrungen von Dr. Z.___, die Belastung m?sse genau dosiert werden, andernfalls drohe eine Dekompensation (vgl. Urk. 7/58 S. 2), ?usserte, obwohl die Versicherte auch gegen?ber dem Gutachter berichtet hatte, sie leide noch immer unter einem chronischen Ersch?pfungsgef?hl, st?ndiger M?digkeit und Schlafst?rungen. Mittlerweile f?hle sie sich in psychischer Hinsicht wieder etwas stabiler, jedoch setze sie sich hinsichtlich ihres derzeitigen Arbeitspensums selbst noch sehr unter Druck (Urk. 7/61 S. 9). Dr. F.___ ?usserte sich nicht dazu, weshalb er der Beschwerdef?hrerin ein h?heres Arbeitspensum, als sie effektiv leistete und nach ihren Angaben auch leisten konnte, zubilligte. Gleichzeitig beschrieb er die Versicherte als glaubhaft und nachvollziehbar in den ?usserungen.
5.3???? Ein weiterer wesentlicher Mangel des Gutachtens der IV-Stelle ist, dass die seitens der Integrationsst?tte sorgsam und differenziert erstellten Verlaufs- und Schlussberichte keine Beachtung fanden (vgl. Urk. 7/45, 7/55). Dabei hatte die Integrationsbeauftragte mehrmals ausgef?hrt, Versuche, das Pensum zu steigern, seien jeweils gescheitert, weshalb im damaligen Zeitraum das Arbeitspensum nicht erh?ht werden k?nne. Auch die im Rahmen der Beschwerde seitens der Beschwerdef?hrerin eingereichten Verlaufsberichte ihres Arbeitgebers vom 4. Mai 2012 und von Dr. Z.___ vom 10. Mai 2012 (Urk. 3/3-4) bringen klar zum Ausdruck, dass eine Steigerung des Arbeitspensums ?ber 50 % zu gesundheitlichen Problemen f?hrte und weiter f?hren k?nnte. Obwohl die nachgereichten Berichte nicht aus dem Verf?gungszeitraum stammen, sind sie zu ber?cksichtigen, da sie einerseits in klarem Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik stehen und andererseits der Erlass der Verf?gung vom 18. April 2012 nur wenige Wochen zur?cklag. Gem?ss der h?chstrichterlichen Rechtsprechung kommt den medizinischen Abkl?rungen gegen?ber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung zwar ein gr?sseres Gewicht zu. Indessen d?rfe Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abkl?rungen nicht jegliche Aussagekraft f?r die Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit abgesprochen werden. Stehe, so das Bundesgericht, eine medizinische Einsch?tzung der Leistungsf?higkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie w?hrend einer ausf?hrlichen beruflichen Abkl?rung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gem?ss Einsch?tzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, verm?ge dies ernsthafte Zweifel an den ?rztlichen Annahmen zu begr?nden und das Einholen einer kl?renden medizinischen Stellungnahme sei grunds?tzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013 E. 3.3.1).
???????? Die betreuenden Fachpersonen im Rahmen der Integrationsmassnahme bei C.___ hielten stets fest, dass sich die Beschwerdef?hrerin grosse M?he gebe, eine tadellose Arbeitshaltung zeige und auch von sich aus versucht habe, ihr Arbeitspensum zu steigern; die Versuche seien jeweils aus Gesundheitsgr?nden misslungen. Dr. Z.___ ?usserte sich n?her dazu am 10. Mai 2012, indem er schilderte, dass der auf Wunsch der Versicherten gestartete Versuch der Erh?hung des Pensums ab 1. Oktober 2011 auf 60 % am 18. Dezember 2011 habe abgebrochen werden m?ssen. Er habe die Versicherte vom 19. Dezember bis 30. Dezember 2011 zur Erholung krankschreiben m?ssen. Seine Prognose habe sich somit best?tigt (Urk. 3/3). Dieser fach?rztlich ge?usserten Ansicht des behandelnden Arztes, der die Versicherte seit Jahren kennt und therapiert und den Verlauf der Depression verfolgte, kann unter diesen Umst?nden gefolgt werden. Sie wurde durch die Darstellungen des Arbeitgebers best?tigt. Im Ergebnis - 50%ige statt 70%ige Arbeitsf?higkeit - liegt sie sodann nicht weit von derjenigen des Gutachters entfernt. Die nochmalige Einholung eines Gutachtens oder die nochmalige Verbesserung des Gutachtens ist somit nicht n?tig. Die Ausserachtlassung der begr?ndeten Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Festlegung der Arbeitsf?higkeit durch den Gutachter und schliesslich auch durch die Beschwerdegegnerin stellt einen Mangel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2009 vom 19. M?rz 2010, E. 3.3.2), der durch die Festsetzung der Arbeitsf?higkeit auf begr?ndete 50 % behoben werden kann.
6.
6.1???? Die Beschwerdef?hrerin bestreitet die im Rahmen der gemischten Methode gemachte Qualifikation von 80 % Erwerbst?tigkeit und 20 % Haushaltst?tigkeit und macht geltend, sie w?re vielmehr bei fehlendem Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbst?tig (Urk. 1).
???????? Die Abkl?rungsperson, auf deren Aussage sich die Beschwerdegegnerin st?tzte, legte im Haushaltabkl?rungsbericht dar, die Versicherte habe ausgef?hrt, sie arbeite im Betrieb 50 %, sie k?nnte je nach Befinden auch 70 bis 80 % arbeiten. Ihr pers?nliches Ziel sei auf 70 % zu steigern, dies, damit sie finanziell unabh?ngiger w?re. Bei guter Gesundheit w?rde sie im Rahmen von 80 % ausserh?uslich t?tig sein. Der vordergr?ndige Aspekt f?r sie w?re, dass sie finanziell unabh?ngig sein k?nnte. Zudem stehe f?r sie ihre Lebensqualit?t im Vordergrund. Wenn sie mit 80 % Erwerbst?tigkeit ihren Unterhalt bestreiten k?nnte, w?rde sie auf jeden Fall nicht mehr arbeiten wollen. Wenn sie f?r die Bestreitung ihres Unterhalte jedoch mehr arbeiten m?sste, dann w?rde sie auch 100 % arbeiten (Urk. 7/71 S. 3).
6.2???? Die Beschwerdef?hrerin ist seit 1998 geschieden und hat zwei 1989 und 1993 geborene Kinder (Urk. 7/4 S. 2), die jedoch beide im Zeitpunkt der Abkl?rung nicht mehr bei ihr wohnten. Einer vollen Berufst?tigkeit st?nde somit aus famili?ren Gr?nden nichts entgegen. Allerdings ist aus den zitierten Ausf?hrungen zu schliessen, dass die Versicherte ihre Berufst?tigkeit f?r eine gesamthaft gute Lebensqualit?t anpassen w?rde. Dies ist auch deshalb logisch und einsichtig, da die Versicherte auch gerne k?nstlerisch t?tig ist und Reliefs gestaltet (Urk. 7/71 S. 8). Aus ihrem Lebenslauf ist sodann ersichtlich, dass sie nach der Ausbildung mit Lehrabschluss als Verk?uferin vor allem teilzeitlich erwerbst?tig war, und dies ohne bereits famili?re Verpflichtungen f?r Kinder gehabt zu haben (Urk. 7/61 S. 5).
???????? Wenn man den finanziellen Bedarf der Versicherten ermittelt, den sie als massgebend f?r den Entscheid des Pensums der Berufst?tigkeit angegeben hat, ist folgendes festzustellen: Davon ausgehend, dass sie im Gesundheitsfall mit ihrer dazugeh?rigen Ausbildung und ihrem Werdegang mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit im Detailhandel arbeiten w?rde und dies im Umfang von 80 %, h?tte dies im Jahr 2010, hochgerechnet auf die betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, Sektor 3, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 43?634.90 zur Folge (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010, Bundesamt f?r Statistik, TA1, Detailhandel, Anforderungsniveau 3, Frauen, S. 27: Fr. 4?360.--), bei einem Pensum von 100 % ein solches von Fr. 54?543.60. Bei einem Pensum von 80 % w?rde sie somit monatlich Fr. 3?636.25 und bei 100 % monatlich Fr. 4?545.30 (jeweils inkl. 13. Monatslohn) verdienen. Ber?cksichtigt man die wesentlichen Ausgaben eines Haushalts mit einem Grundbetrag nach den Richtlinien f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Z?rich von Fr. 1?200.-- f?r eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft, die unbestritten gebliebenen durchschnittlichen Krankenkassenpr?mien von Fr. 375.-- (Urk. 7/71 S. 3) und die Monatsmiete von Fr. 1?080.--, so resultiert bei der T?tigkeit von 80 % noch immer ein monatlicher Restbetrag von Fr. 981.25, bei einem 100%-Pensum ein solcher von Fr. 1?890.30. Bereits beim Pensum von 80 % w?re somit noch Spielraum f?r zus?tzliche Ausgaben wie namentlich Steuern, Energiekosten und allf?llige ungedeckte Arztkosten, daneben h?tte die Versicherte zus?tzliche Freizeit f?r ihr Hobby und den Haushalt. Der Unterhalt w?re f?r die alleinstehende Versicherte gedeckt. Damit ist unter W?rdigung der gesamten Umst?nde von einer nur teilweisen Erwerbst?tigkeit auszugehen.
6.3???? Daneben ist von einer T?tigkeit im Haushaltsbereich im Sinne von Art. 27 IVV auszugehen, auch wenn bei einer angenommenen Reduktion des Arbeitspensums zu Gunsten von mehr Freizeit nicht automatisch von einer teilzeitlichen Erwerbst?tigkeit im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG auszugehen ist (BGE 131 V 51 E. 5.2). Vorliegend hat die Beschwerdef?hrerin aber seit je neben ihrer Erwerbst?tigkeit den Haushalt gef?hrt.
6.4???? Bei der Ermittlung des Invalidit?tsgrades ist somit die gemischte Methode im Verh?ltnis 80 % Erwerbsarbeit und 20 % Haushaltsarbeit anzuwenden, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat.
???????? Hinsichtlich des erwerblichen Einkommensvergleichs ist vom oben erw?hnten Einkommen als Gesunde auszugehen, dass hier das Valideneinkommen im Jahr 2010 bei einem Pensum von 80 % von Fr. 43?634.90 darstellt.
???????? F?r das Invalideneinkommen ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Die Beschwerdef?hrerin arbeitet nach einer Zeit der Aufbaut?tigkeit im Integrationsarbeitsmarkt seit 1. Oktober 2010 bei der C.___ als Mitarbeiterin Produktion/Betreuungsassistentin am E.___ im Rahmen der Produktionsst?tte der I.___ zu einem Pensum von 50 % und einem Monatslohn von Fr. 2?100.-- (exkl. 13. Monatslohn; Fr. 2?275.-- inkl. 13. Monatslohn, Urk. 7/52 S. 3, 7/53 S. 2). Dabei handelt es sich zwar um eine Sozialfirma, die L?hne sind jedoch leistungsbezogene L?hne und die Stelle ist eine solche des 1. Arbeitsmarktes (vgl. www.gatecatering.ch; Dienstleistungen, Doku wisli gate catering). Diese Stelle ist unbefristet (Urk. 7/55/5-6) und aufgrund der Anbindung an eine Sozialfirma kann sie als besonders stabil bezeichnet werden. Aus der Darstellung von Dr. Z.___ und den Berichten der Arbeitgeberin ist zu schliessen, dass die Versicherte mit ihrem Pensum von 50 % ihre Leistungsf?higkeit an dieser Stelle in zumutbarer Weise aussch?pft; sie erh?lt sodann keinen Soziallohn sondern einen leistungsbezogenen Lohn. Damit kann f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die konkreten Verh?ltnisse abgestellt werden. Dieses betrug gem?ss Arbeitsvertrag im Jahr 2010 Fr. 27?300.-- (13 x Fr. 2?100.--; Urk. 7/55 S. 6). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43?634.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27?300.- ergibt sich beim Erwerbsbereich von 80 % ein Invalidit?tsgrad von 37,43 %.
6.5???? Geht man von einem daneben bestehenden Aufgabenbereich von 20 % aus (vgl. dazu oben Ziff. 6.3), stellt sich die Frage nach dem Invalidit?tsgrad in diesem Bereich. Die Beschwerdegegnerin ermittelte mittels des Abkl?rungsberichts eine Einschr?nkung im gesamten Haushaltsbereich von 9,1 % (Urk. 7/71), wobei die Abkl?rungspersonen Einschr?nkungen in den Bereichen Ern?hrung (15 %), Wohnungspflege (12,5 %), W?sche- und Kleiderpflege (7,5 %) feststellten und diese jeweils auch begr?ndeten. Dabei ber?cksichtigten sie Einschr?nkungen wegen des seitens der Versicherten geklagten mangelnden Antriebs bei diesen T?tigkeiten und zugleich die Tatsache, dass die nun alleinstehende Beschwerdef?hrerin den Haushalt in Etappen ausf?hren k?nne, gewisse Arbeiten vereinfacht habe und andere weggelassen habe (Urk. 7/71 S. 5ff). Keine Einschr?nkungen erkannten sie in den Bereichen Haushaltsf?hrung, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Verschiedenes.
???????? Die Beschwerdef?hrerin monierte die einzelnen Aspekte und Einschr?nkungen nicht im Detail. Sie bezog sich einzig auf die Feststellung der Abkl?rungspersonen, die Wohnung sei beim Besuch sehr aufger?umt und wirke sauber. Die Versicherte habe hierzu erkl?rt, sie habe sich f?r den Abkl?rungsbesuch extrem M?he gegeben, dennoch habe sie es nicht geschafft, die Wohnung ganz zu reinigen (Urk. 7/71 S. 5). Dazu hielt die Beschwerdef?hrerin in der Beschwerde fest, der Besuch habe in den Ferien stattgefunden, er sei deshalb nicht repr?sentativ gewesen; sodann seien die Einschr?nkungen durch einen Psychiater festzulegen und nicht durch die Abkl?rungspersonen (Urk. 1 S. 11). Es ist richtig, dass wenn die Abkl?rung in den Ferien stattgefunden hat, mehr Zeit zur Erledigung des Haushaltes zur Verf?gung stand als sonst. Ebenso richtig ist jedoch die Einsch?tzung der Abkl?rungspersonen, dass der Haushalt ausserhalb der Ferienzeit von der allein lebenden Versicherten in Etappen erledigt werden kann, was diese denn auch tut. Die Beschwerdef?hrerin schilderte ihr Vorgehen im Haushalt nicht aus der Ferienzeit heraus, sondern wie sie ihn w?hrend der normalen Zeit, da sie auch arbeiten geht, erledigt, so dass durchaus ein repr?sentatives Bild entsteht. Sodann hatte der psychiatrische Gutachter der Klink A.___ im Sommer 2009, als es ihr noch bedeutend schlechter gegangen war, in den Zusatzfragen bereits zur Einschr?nkung der F?higkeit zur Erledigung des Haushaltes in dem Sinne Stellung genommen, dass eine Arbeitsunf?higkeit in diesem Bereich nicht bestehe, da sie sich die Haushaltsarbeit weitgehend selber einteilen k?nne (Urk. 7/21 S. 8). Weshalb dies ein oder zwei Jahre sp?ter nicht mehr G?ltigkeit haben sollte und eine weit gr?ssere Einschr?nkung im Aufgabenbereich resultieren sollte als diese seitens der Abkl?rerinnen festgestellt wurde, obwohl es der Versicherten unbestrittenermassen wesentlich besser ging, ist nicht einzusehen. Eine nochmalige Nachfrage bei einem Arzt hinsichtlich der Leistungsf?higkeit im Haushalt er?brigt sich somit.
???????? Es kann deshalb von der erhobenen Einschr?nkung im Aufgabenbereich von gesamthaft 9,1 % ausgegangen werden, was bei einem Aufgabenbereich von 20 % zu einem Invalidit?tsgrad von 1,82 % f?hrt. Daraus ergibt sich zusammen mit dem Invalidit?tsgrad des erwerblichen Bereichs ein Invalidit?tsgrad von 39,25 %, der zu keiner Rente mehr berechtigt. W?rde man der Ansicht folgen, dass die Versicherte nur als teilzeitig Erwerbst?tige im Umfang von 80 % arbeiten w?rde, ohne daneben noch einen Aufgabenbereich zu haben, h?tte es beim Invalidit?tsgrad von nur 37,43 % sein Bewenden.
???????? Im Resultat ist die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2012 zu best?tigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.6???? ?ber die Ausrichtung einer Kinderrente (vgl. Art. 35 IVG) f?r die am 7. Dezember 1989 geborene Tochter der Versicherten, die ab 14. August 2006 in der Lehrausbildung stand (Urk. 10), hat die Beschwerdegegnerin nicht befunden und sie hat sich im Verfahren zu dieser Erweiterung auch nicht vernehmen lassen (Urk. 12); mangels Anfechtungsgegenstands ist auf diesen Antrag in der Eingabe der Beschwerdef?hrerin vom 14. August 2012 (Urk. 9) nicht einzutreten; es ist die Sache jedoch zum Verf?gen ?ber diesen Punkt an die Verwaltung zu ?berweisen.
7.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zum Entscheid ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Kinderrente f?r die Tochter ?berwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).