Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00557




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, zuletzt seit Mai 1999 als Hilfsgärtner bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 11/12), meldete sich aufgrund von Herzproblemen am 10. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 11/13, Urk. 11/17-18, Urk. 11/23, Urk. 11/33), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/9) ein. Mit Verfügung vom 26. August 2009 (Urk. 11/40) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung derzeit nicht möglich sei. Mit Vorbescheid vom 21. September 2009 (Urk. 11/46) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Juni 2009 in Aussicht, worauf der Versicherte am 30. September 2009 Einwände (Urk. 11/50) erhob und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 11/49, Urk. 11/53) einreichte. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 11/54, Urk. 11/57-58, Urk. 11/60, Urk. 11/65) ein und veranlasste beim A.___ ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 13. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 11/67). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 (Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Mai 2009 bis am 31. Juli 2011 befristete halbe Invalidenrente in Aussicht, worauf dieser am 9. Januar 2012 Einwände (Urk. 11/84 = Urk. 11/88) erhob und medizinische Berichte (Urk. 11/84, Urk. 11/86-87) einreichte.

    Mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 11/92 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 befristete halbe Invalidenrente zu.


2.     Der Versicherte erhob am 18. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 10. April 2012 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie - allenfalls nach ergänzenden medizinischen Abklärungen - die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2009. Am 7. und am 9. Juni 2012 (Urk. 6, Urk. 8) reichte er weitere medizinischen Berichte (Urk. 7/1, Urk. 9/1) ein, welche der IV-Stelle am 26. Juni 2012 (Urk. 12) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 (Urk. 13) zu den nachgereichten medizinischen Berichten hielt die IV-Stelle an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest, was dem Versicherten am 11. Juli 2012 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Zusprache einer halben Invalidenrente in ihrer Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gartenarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Eine seinem Gesundheitszustand angepasste körperlich leichte Tätigkeit sei ihm aber seit Mai 2009 wieder zu 50 % und seit Mai 2011 zu 75 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % resultiere ab Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 55 % und ab Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2011 einen befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da insbesondere sein kardiologischer Zustand ungenügend abgeklärt worden sei (S. 4 lit. e). Tatsächlich sei es seit Oktober 2010 zu keiner weiteren Verbesserung gekommen und es könne bis zur Objektivierung des Zustandes betreffend die Belastungsfähigkeit mittels Spiroergometrie keine abschliessende Beurteilung der kardiologischen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage unverändert 50 % (S. 5 lit. f, S. 7 Ziff. 7).

    Zusätzlich sei ihm aus psychiatrischer Sicht bis Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestätigt worden (S. 5 Ziff. 5, S. 7 Ziff. 6). Er habe auch nach dem Frühjahr 2011 weiterhin in psychiatrischer Behandlung gestanden und der Fortbestand einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei ausgewiesen (S. 6 lit. e, S 7 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % angemessen (S. 8 f. Ziff. 8).



3.

3.1    Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, B.___, stellten in ihrem Bericht vom 13. November 2008 (Urk. 11/17/1-2) folgende seit Juni 2008 bestehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.):

- dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie

- CRT-ICD-Implantation am 21. Oktober 2008

- Koro/Rechtsherzkatheter (26. Juni 2008): Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen

- leicht erhöhte Füllungsdrücke, leichte PAHT (mPAP = 25mmHg), Cardiac Index 2.6 l/min/m2

- Echo 11. September 2009: Exzentrische LV-Hypertrophie, EF 28 %, mittelschwere Dyssynchronie

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (sistiert Mai 2008), negative Familienanamnese, Dyslipidämie

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Juni 2008 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2008 stattgefunden habe (lit. D). Seit dem 26. Juni 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbauer (lit B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei derzeit stabil. Naturgemäss sei eine starke Besserung der Arbeitsfähigkeit mit medikamentösen Massnahmen nicht zu erwarten (lit. C). Einen Prognoseverlauf zu beschreiben sei schwierig. Aktuell sei der Verlauf seitens der kardialen Situation stabil. Aufgrund der gesamten Situation sei in den nächsten Jahren jedoch mit einer eingeschränkten und sich verschlechternden Situation zu rechnen (lit. D).

    In ihrem Bericht vom 6. Februar 2009 (Urk. 11/18) führten die Ärzte des B.___ aus, aufgrund der am 23. Januar 2009 erhobenen Befunde bestehe aktuell weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit in reduziertem Umfang, wie z.B. eine sitzende Tätigkeit, könne frühestens nach etwa sechs Monaten wieder aufgenommen werden, einen guten Verlauf vorausgesetzt.

    Die Ärzte des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Mai 2009 (Urk. 11/23) nach am 23. Januar 2009 durchgeführter Spiroergometrie und am 16. April 2009 durchgeführtem Echo (dilatierter linker Ventrikel mit diffus eingeschränkten Kontraktionen, biplane EF = 38 %) fest, seit der letzten Verlaufskontrolle am 23. Januar 2009 sei der Zustand stabil und die Leistungsfähigkeit gleich geblieben (lit. D. 3). Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine Tätigkeit mit mässiger körperlicher Belastung wäre sicher mit einem Pensum von 75 % zumutbar (lit. C. 3).

    Seit der CRT-D Implantation sei es zu einem positiven Remodeling gekommen, was bedeute, dass der Ventrikel etwas kleiner geworden und die Auswurffunktion zugenommen habe. Auch in der Spiroergometrie habe sich im Januar 2009 nur eine leichtgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt, der Beschwerdeführer habe immerhin 146 Watt, entsprechend 82 % des Solls geleistet. Im weiteren Verlauf könne es durchaus zu einer weiteren Verbesserung der kardialen Situation kommen, doch auch jetzt sollte der Beschwerdeführer zumindest für mässiggradige Belastungen arbeitsfähig sein. Als Gartenbauer könne er dagegen wegen der damit verbunden körperlichen Belastung aber kaum mehr arbeiten (lit. D. 7).

    Am 17. Juli 2009 (Urk. 11/60/11-13) führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand zur Routinekontrolle in der Herzinsuffizienzsprechstunde vorgestellt. Trotz im Verlauf deutlich verbesserter linksventrikulärer Funktion (LVEF 38 % im April 2009) beklage er weiterhin eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Zudem würden Schmerzen im Bereich der CRT-D-Implantationsstelle beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer kardial kompensiert ohne Zeichen der Volumenretention. Dies spiegle sich auch laborchemisch wieder. In der CRT-D-Abfrage zeige sich wie gewünscht zu 100 % ein biventrikuläres Pacing, Episoden von Kammertachykardien oder Kammerflimmern seien nicht registriert worden.

    Somit bestehe sicherlich eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und subjektiv empfundener Beschwerdesymptomatik. Derzeit sei von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer wenig belastenden Tätigkeit auszugehen (S. 2 f.).

    In ihrem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 11/84/7 = Urk. 11/87 = Urk. 3/1/1) führten die Ärzte des B.___ aus, die letzte Objektivierung des Zustandes mittels Spiroergometrie sei im Januar 2009 durchgeführt worden. Im März 2011 sei zwar eine Spiroergometrie durchgeführt worden, jedoch habe diese bei Hyperventilation verfrüht abgebrochen werden müssen und es könne diesbezüglich keine abschliessende Aussage gemacht werden. Es müsse eine erneute Belastungsuntersuchung stattfinden, um eine objektive Einschätzung abgeben zu können. Bis zur Durchführung der Spiroergometrie liege in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit unverändert bei 50 %.

    Nach zwischenzeitlich zur Objektivierung der körperlichen Leistungsfähigkeit am 4. Mai 2012 durchgeführter Spiroergometrie berichteten die Ärzte des B.___ am 1. Juni 2012 (Urk. 7/1) von einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Untersuchung sei allerdings durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert gewesen, weswegen eine Verlaufsuntersuchung nach Besserung der Symptomatik geplant sei. Bis dahin bestehe weiterhin einer unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit.

3.2    Die Ärzte des C.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2009 (Urk. 11/54) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer werde seit dem 25. August 2009 bei ihnen behandelt (Ziff. 1.1). Bei Eintritt habe er ein mittelschweres depressives Zustandsbild gezeigt, welches es ihm unmöglich gemacht habe, zu arbeiten. Das depressive Zustandsbild habe sich unter der Therapie zwar etwas zurückgebildet, doch sei eine vollständige Rückbildung aufgrund der psychosozialen Belastungssituation nicht möglich gewesen (S. 1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mithilfe im Gartenbau bestehe seit dem 25. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Die letzte Untersuchung des Beschwerdeführers habe am 6. Oktober 2009 stattgefunden (Ziff. 3.2). Er zeige sich im Kontakt freundlich und traurig. Die Verständigung sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten erschwert (Ziff. 3.5). Er sei aktuell zu sehr eingeschränkt durch die depressive Erkrankung, so dass eine berufliche Umstellung im Moment nicht zu prüfen sei (Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei durch mehrere Faktoren beeinflusst. Einer sei die Behinderung des Sohnes, welche zu tätlichen Angriffen gegenüber den Eltern geführt habe. Im Verlauf sei es dann zum Auszug des Sohnes in ein Wohnheim gekommen, was bei den Eltern massive Schuldgefühle hinterlasse. Ebenso sei der Beschwerdeführer durch die körperlichen Einschränkungen infolge seiner somatischen Grunderkrankung belastet. Auch sei die Ehefrau erkrankt, so dass er diese teilweise betreuen müsse (Ziff. 5.3).

    In ihrem Bericht vom 31. April 2010 (Urk. 11/57) nannten die Ärzte des C.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Bei Beginn der hiesigen Behandlung am 25. August 2009 sei erstmalig die beschriebene depressive Störung, damals in mittelgradiger Ausprägung, aufgetreten. Eigenanamnestisch bestünden schon seit zwei bis drei Jahren Konzentrations- und Merkstörungen (Ziff. 2). Unter einer medikamentösen Therapie sei es zu einer Aufhellung der Stimmung, einer leichten Verbesserung der Konzentration, bei jedoch weiterhin bestehender mittelgradiger Einschränkung und Unruhe sowie zu einem Rückgang, jedoch nicht zu einer umfassenden Besserung der Schlafstörungen gekommen. Weiterhin fühle sich der Beschwerdeführer schnell ermüdbar und sei nach zwei Stunden körperlicher Aktivität völlig erschöpft. Zu Suizidgedanken sei es in den vergangenen Monaten nicht mehr gekommen. Die Besserung sei neben der antidepressiven Medikamentation und Gesprächstherapie auch durch eine kürzliche Verbesserung der Verfassung des behinderten Sohnes, der weiterhin in einem Wohnheim lebe, erklärbar. Als belastend werde die aktuelle finanzielle Situation nach Wegfall des Betreuungsgeldes des Sohnes wahrgenommen und er beklage seine körperliche Beeinträchtigungen (Ziff. 3). Es finde weiterhin eine medikamentöse, sowie alle vier Woche eine Gesprächstherapie statt. Es könne mit einer weiteren Besserung des depressiven Zustandsbildes gerechnet werden, unter anderem in Abhängigkeit vom Vorliegen externer Belastungsfaktoren. Eine niederschwellige Arbeitstätigkeit könnte sich zusätzlich positiv auswirken.

    Bislang sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Indikation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, welche vorerst bis 4. Juni 2010 gelte. Für die folgende Zeit sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass grundsätzlich die Wiederaufnahme einer nicht körperlich belastenden Tätigkeit mit niedrigem Pensum denkbar sei, während die bisher ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau wohl nicht in Frage komme. Ob aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden (Ziff. 4). Die letzte Untersuchung habe am 27. April 2010 stattgefunden (Ziff. 8).

    In ihrem Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 11/58) führten die Ärzte des C.___ aus, es liege weiterhin eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) vor und es sei keine deutliche Veränderung des Zustandsbildes eingetreten. Seit dem letzten Bericht im April 2010 habe der Beschwerdeführer lediglich eine Konsultation wahrgenommen. Im Vordergrund stünden derzeit die körperlichen Beeinträchtigungen (Ziff. 2-3). Bis zum 4. Juni 2010 sei noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, seither nicht mehr. Zwecks Krankschreibung sei der Beschwerdeführer an seinen Hausarzt verwiesen worden. Aus psychiatrischer Indikation werde der Grad der Arbeitsunfähigkeit derzeit auf 40 % bis 60 % geschätzt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei denkbar (Ziff. 4). Die letzte Kontrolle sei am 11. Juni 2010 erfolgt (Ziff. 8).

    Im Bericht des C.___ vom 22. November 2011 (Urk. 11/84/6 = Urk. 11/86 = Urk. 3/2/1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Diese Diagnose sei am 22. November 2011 nochmals mittels Hamilton Depression Scale (HAMD) überprüft worden soweit es die sprachlichen Barrieren zuliessen. Der Beschwerdeführer habe einen Score von 19 erreicht, was einer mittelgradigen Symptomatik entspreche. Gleichzeitig berichte er über grosse Sorgen um seine Gesundheit. Er müsse immer wieder seinen Blutdruck überprüfen, da er Angst habe, dieser könnte zu hoch sein. Er habe Angst, er könnte sein Herz überfordern. Daher müsste differenzialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.23) oder eine zusätzliche Angststörung (ICD-10 F41) abgeklärt werden. Die Diagnostik erweise sich jedoch bei den erheblichen Sprachproblemen als schwierig.

    Aufgrund der genannten Symptomatik bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Durch eine Psychotherapie könnten sowohl die depressiven wie auch die Angstsymptome behandelt werden, was grundsätzlich zu einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit führen könnte. Beim Beschwerdeführer bestünden diesbezüglich jedoch Einschränkungen aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten.

    Im Bericht des C.___ vom 3. Juni 2012 (Urk. 9/1) wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittegradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2) gestellt, welche sich auf die Hamilton Depression Scale (HAMD) stütze. Der Beschwerdeführer habe hierbei einen Wert von 22 erreicht, was den Cutoff für eine schwere Symptomatik darstelle. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine Herzphobie mit panikähnlicher Angst (ICD-10 F40.2). Es werde empfohlen, dass der Beschwerdeführer eine stundenweise leichte Tätigkeit, beginnend mit einem Pensum von 10 % ausübe. Danach könne das Pensum langsam gesteigert werden, wobei darauf geachtet werden sollte, dass der Beschwerdeführer nicht überfordert werde.

3.3    Hausarzt D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2010 (Urk. 11/60/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- unklare, diffuse dilatative Kardiomyopathie seit Mai 2008 mit / bei

- LVH, schwer eingeschränkter LVEF 25 %, gebessert auf 45 %

- Implantation sekundär eines CRT-Schrittmachers Oktober 2008

- persistierend Myokard-Kontraktionsstörung September 2009

- anhaltende muskulo-skelettale Schulter- und Thoraxschmerzen links

- differenzialdiagnostisch Costochondritis links, spondylo- bzw. psychogen bei ausgesprochen schlechter allgemeiner und lokaler Verträglichkeit des Herzschrittmachers trotz spezialisierter externer Physiotherapie

- schmerzhaftes / persistierendes Impingement der Schulter links, seit Juli 2009

- infolge / bei:

- persistierender Angsterkrankung mit

- ausgeprägter Somatisierung

- stark begrenzten intellektuell-geistigen Ressourcen

- anhaltend eingeschränkter kardialer sowie muskulo-skelettaler Leistungsfähigkeit und rascher Ermüdbarkeit

- muskulären Dysbalancen und Insuffizienz, Rückenschmerzen

    Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- arterielle Hypertonie, Adipositas

- symptomatische Refluxkrankheit

- Niereninsuffizienz

- Hyperlipidämie

- Status nach Nikotinabusus (gestoppt im Mai 2008 = super!)

- Kopfweh-, Schwindel- und Drehschwindel- Anamnese seit 2002

- gutmütiger und arbeitswilliger Hilfsarbeiter - nur nützt ihm dies aufgrund der weitherum sehr begrenzten Ressourcen leider nichts

    D.___ führte aus, eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers sei misslungen und die Hoffnung der Ärzteschaft bzw. der Versicherer sei nicht erfüllbar (Ziff. 1.1).

    Der Beschwerdeführer sei mit Unterbruch seit dem Jahr 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 3. November 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbau-Hilfsarbeiter seit dem 26. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Er verfüge über begrenzte intellektuelle Kapazitäten und könne unter anderem kaum Lesen und Schreiben. Geistig und körperlich sei in den nächsten Jahren nicht mit einem positiven Exploit zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Möglichkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen sei kleiner als 10 % (Ziff. 3).

    In seinem Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 11/65/1) führte D.___ aus, der Beschwerdeführer sei unverschuldet und krankheitsbedingt seit dem 9. Mai 2008 derart invalid, dass er seine Rest-Arbeitsfähigkeit gar nicht umsetzen könne. Die Beschwerdegegnerin habe ihm aber völlig zu Unrecht bisher nur einen Invaliditätsgrad von 52 % zuerkannt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit werde auch von der medizinischen Klinik des E.___ wie auch von der kardiologischen Abteilung des B.___ bestätigt. D.___ führte aus, er habe den arbeitswilligen und gutmütigen Beschwerdeführer als Hausarzt seit 1995 betreut. Der Beschwerdeführer sei vor 26 Jahren als hochwillkommener Hilfsarbeiter in die Schweiz gekommen und habe bis zu Beginn der völlig unerwarteten Invalidität dauernd gearbeitet. D.___ betonte, dass er schockiert wäre, wenn die Ankündigung der möglichen Wegweisung (vgl. Urk. 11/65/2) nicht in aller Form zurückgezogen würde.

3.4    Am 13. Juli 2011 erstatteten die Ärzte des A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 11/647). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1):

- dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit/bei:

- Erstdiagnose im Mai 2008 bei schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion (EF von 25 %) und diastolischer Dysfunktion

- Status nach Implantation eines biventrikulären CRT-ICD-Schrittmachers am 21. Oktober 2008

- Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen (Koronarangiographie vom 26. Juni 2008)

- Anstrengungsdyspnoe NYHA II

- aktuell mässig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF von 45 %), Echokardiographie vom 23. Juni 2011

- kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, Nikotinkonsum (sistiert im Mai 2008), Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 32.3 kg/m2), arterielle Hypertonie, Dyslipidämie

- Missempfindungen im Bereich der oberen Thoraxapertur links mit/bei:

- subkutanem Narbenzug mit konsekutiven Bewegungsbeschwerden in dieser Region

- ohne Hinweise für eine Schultergelenkspathologie

    Sie stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.2):

- anamnestisch Refluxkrankheit mit/bei:

- mittelschwerer erosiver Ösophagitis Savary Miller Grad II (Gastroskopie vom 4. Dezember 2009)

- unter Protonenpumpenhemmer-Dauertherapie

- Status nach einer depressiven Episode, zuerst mittelgradig, ab etwa April 2010 leichtgradig (ICD-10 F32.0/1)

    Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrund der beklagten Beschwerden stünden ständige Schmerzen im ganzen Brustkorb und der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seine linke Schulter nicht mehr über die Horizontale bewegen und leide nach wie vor unter einer ausgeprägten Belastungsdyspnoe. Im Sitzen habe er hingegen wenig Beschwerden, auch beim Geradeauslaufen. Trotzdem versuche er, soviel wie möglich, tagsüber mehrere Stunden lang zu spazieren. Typische pektanginöse Beschwerden habe er keine, sondern es handle sich um stichartige punktförmige Schmerzen am Brustkorb. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich gebessert, seitdem ihm sein Bruder eine spezielle Matratze gekauft habe. Gelegentlich habe er auch Krämpfe im rechten Bein. Er habe auch häufig Schwindelbeschwerden, vor allem wenn er sich bücke und schnell wieder aufrichte. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund seiner Krankheit zunehmend depressiv geworden zu sein und deshalb vorübergehend im C.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (S. 35 Ziff. 7.3). Dort habe er vorübergehend auch Medikamente erhalten. Er gehe schon seit über einem Jahr nicht mehr dort hin. Er sei immer noch sehr traurig, vor allem aufgrund der Behinderung seines Sohnes und der Tatsache, dass er nicht mehr arbeiten könne und auch kein Geld mehr habe. Das wenige Geld, welches er vom Sozialamt bekomme, reiche kaum zum Essen. Da seine Ehefrau ebenfalls krank sei, sei die finanzielle Situation prekär geworden. Er würde gerne wieder leichte Arbeit aufnehmen, habe aber aufgrund seiner Krankheit, seines Alters und seiner fehlenden Schulausbildung wenig Aussichten auf eine geeignete Stelle (S. 36 oben).

    Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 54-jährigen, adipösen und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in gutem Allgemeinzustand ergeben. Bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie hätten sich keine klinischen Hinweise für eine links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Volumenretention ergeben. Das EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus mit einem Linksschenkelblock. In der Thorax-Röntgenuntersuchung finde sich eine normale Herzgrösse mit einem in situ liegenden biventrikulären Herzschrittmacher.

    Anlässlich der im B.___ durchgeführten kardiologischen Untersuchung vom 23. Juni 2011 sei echokardiographisch ein stabiler Befund mit leicht reduzierter systolischer LV-Funktion (EF 46 %) und unter biventrikulärem Pacing adäquaten Dyssynchronie-Parametern dokumentiert. Auch die diastolische Dysfunktion sei stabil geblieben. In Zusammenschau dieser Befunde lasse sich eine Progression der Herzinsuffizienz nicht objektivieren. Somit könne von einer sehr erfolgreichen Resynchronisationsbehandlung ausgegangen werden. Die pneumologische Abklärung im April 2011 habe weiterhin keinen pathologischen Befund ergeben (S. 36 Mitte).

    Auch die anlässlich der Untersuchung durchgeführte Spirometrie ergebe normale statische und dynamische Lungenvolumina. Die kardiovaskulären Risikofaktoren des Beschwerdeführers seien derzeit medikamentös gut kontrolliert. In der letzten Ergometrie habe der Beschwerdeführer 82 % des Sollwertes erreicht. Demzufolge könne von einer nur leicht eingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistisch-kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine schwere körperliche Arbeit, wie die zuletzt ausgeübte im Gartenbau, nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei er für körperlich leichte Tätigkeiten ab sofort wieder zu 75 % arbeitsfähig. Die 25 %ige Einschränkung begründe sich durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen bei leicht vermindertem Rendement (S. 36 unten).

    Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer ziehenden Missempfindung im Bereiche der oberen Thoraxapertur und ventralen Schultergürtelregion bei Abduktion und Elevation über 60 bis 70° linksseitig, bedingt durch einen Narbenzug subkutan bei dort implantiertem Schrittmacher. Man könne dies nicht behandeln, den Schrittmacher könne man nicht entfernen, da der Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, sodass eine Einschränkung bezüglich der Schulterfunktion links bedingt durch diesen Narbenzug sozusagen akzeptiert werden müsse, wobei Tätigkeiten auf Tischhöhe ohne Beschwerden durchgeführt werden könnten (S. 37 oben).

    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration fänden sich als depressive Symptomatik noch gewisse Schlafstörungen, die allerdings nur noch etwa drei Nächte pro Woche aufträten, weiterhin eine schnellere Ermüdbarkeit untertags und subjektiv Konzentrationsstörungen, die im Untersuchungsgespräch nicht deutlich geworden seien. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei etwas gedrückt, dabei sei der Beschwerdeführer jedoch affektiv schwingungsfähig. Er könne Freude empfinden, der Appetit sei normal, die sozialen Kontakte seien weiterhin vorhanden und Suizidgedanken würden verneint, sodass insgesamt bezüglich der depressiven Erkrankung eine Remission bestehe. Die ambulante psychiatrische Behandlung sei auch vor zwei Monaten abgeschlossen und die medikamentöse Therapie vor einem Monat gestoppt worden, wobei es laut Beschwerdeführer seither nicht zu einer Stimmungsverschlechterung gekommen sei und sich auch keine anderen depressiven Symptome erneut ausgebildet hätten. So bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte).

    Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner noch leicht- bis mässiggradig ausgeprägten Herzinsuffizienz für die körperliche Schwerarbeit eines Gartenbauers nicht mehr einsetzbar. Wegen seines Schrittmachers seien ihm Überkopfarbeiten bzw. das repetitive Heben von Gewichten über 10 kg mit der linken Hand respektive Tätigkeiten mit abduziertem linken Arm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten und Arbeitsplätze an elektromagnetischen Feldern seien aufgrund des Schrittmachers ungeeignet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht eingeschränkt.

    Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit, welche die oben erwähnten Schonkriterien berücksichtige, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit. Die 25%ige Einschränkung begründe sich durch die Notwendigkeit vermehrter Pausen bei leicht vermindertem Rendement (S. 38 Ziff. 7.4).

    Zu Beginn seiner Herzerkrankung, welche erstmals im Mai 2008 manifest geworden sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner stark eingeschränkten Herzfunktion für alle Tätigkeitsbereiche zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dank der Resynchronisationstherapie durch Implantation eines biventrikulären Pacemakers im Oktober 2008 sei es im Verlauf zu einem Remodeling des Herzens mit objektiver Verbesserung der kardialen Funktion gekommen. So habe dem Beschwerdeführer ab Mitte 2009 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zugemutet werden können. Seither sei es zu einer weiteren Verbesserung der Herzfunktion gekommen, welche durch eine Erhöhung der linksventrikulären Auswurfsfraktion (von 38 % auf 46 %) dokumentiert sei. Aktuell fänden sich auch keine objektiven Hinweise für eine schwere Herzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Somit sei die angegebene Dyspnoe vielmehr Ausdruck der allgemeinen Dekonditionierung des Beschwerdeführers bzw. Folge seiner Adipositas als Zeichen einer kardiopulmonalen Einschränkung. Demzufolge könne ihm ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine 75 %ige Restarbeitsfähigkeit attestiert werden, wobei nach wie vor die oben erwähnten qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr (S. 38 Ziff. 7.5).


4.

4.1    Unbestritten (vorstehend E. 2.1-2) und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich anstrengende Tätigkeit als Hilfsgärtner aufgrund seiner Beschwerden seit Mai 2008 nicht mehr zumutbar ist (vorstehend. E. 3.1-4). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % seit Mai 2009 und von 75 % seit Mai 2011 auf das von ihr veranlasste A.___-Gutachten vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.4).

4.2    Das A.___-Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann.

    An dieser Beurteilung vermögen die in den Berichten des C.___ geäusserten, vom Gutachten des A.___ abweichenden Einschätzungen nichts zu ändern. Die Gutachter des A.___ haben zu Recht festgehalten, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Verlaufsberichten des C.___ vom April und Juli 2010 aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode lediglich auf 40 % - 60 % eingeschätzt worden sei (Urk. 11/67 S. 31). Die in den Berichten des C.___ vom 22. November 2011 (Urk. 11/86) und vom 3. Juni 2012 (Urk. 9/1) diagnostizierte mittelgradige beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode und damit festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und neu attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % (Urk. 11/86) beziehungsweise von anfänglich 90 % (Urk. 9/1) wurden nicht nachvollziehbar begründet. Jedoch fällt auf, dass der berichtende Arzt und die berichtende Psychologin offenbar in Unkenntnis der somatischen Situation des Beschwerdeführers zu dessen psychiatrischer Diagnose und Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen und dementsprechend auch ausdrücklich Unsicherheit bezüglich der korrekten Diagnose äusserten (vgl. Urk. 11/86). Zudem mussten sie einräumen, dass sich die Diagnostik aufgrund der erheblichen Sprachprobleme für sie zusätzlich als schwierig erwies (vgl. Urk. 11/86). Nicht auszuschliessen ist sodann, dass die Berichterstatter des C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von ihnen seinerzeit festgestellte psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/54 Ziff. 3.3., 3.7., 5.3) mit berücksichtigten, obwohl diese für sich keinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2, je mit Hinweisen). Diese Umstände mindern den Beweiswert der genannten Berichte entscheidend.

    Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).

    Unter diesem Blickwinkel ist auch die von der Beurteilung der A.___-Gutachter abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___, Klinik für Kardiologie, bei grundsätzlich gleich qualifiziertem Herzleiden zu betrachten. Im Vergleich zu den A.___-Gutachtern stellten die behandelnden Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom 28. November 2011 (Urk. 11/87) beziehungsweise vom 1. Juni 2012 (Urk. 7/1) keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Anlässlich einer weiteren Spiroergometrie zeigte sich zwar eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Allerdings wurde festgehalten, dass die Untersuchung durch Rücken- und Beinschmerzen erschwert worden sei (Urk. 7/1). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ärzte des B.___ bereits im Juli 2009 von einer Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiv empfundenen Beschwerdesymptomatik gesprochen hatten (Urk. 11/60/12 unten) und sich auch mittels einer im März 2011 durchgeführten Spiroergometrie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend hatte klären lassen, da der Test infolge Hyperventilation verfrüht hatte abgebrochen werden müssen (Urk. 11/87).

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, soweit die behandelnden Mediziner im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ andere Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit zogen, dem polydisziplinären A.___-Gutachten volle Beweiskraft zukommt. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b und 122 V 162 E. 1d) zu verzichten. Soweit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein sollte, bildete dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens zu prüfen.

    Demnach erweist sich aufgrund der medizinischen Aktenlage die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit von 50 % spätestens ab Mitte 2009 und von 75 % ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am A.___ im Mai 2011 als zutreffend.


5.

5.1    Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleichs zu ermitteln.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

5.3    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, im vorliegenden Fall mithin auf das Jahr 2009, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 27. Oktober 2008 hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ohne den Gesundheitsschaden als Hilfsgärtner Fr. 53‘300.-- verdient (Urk. 11/12 Ziff. 2.11).

    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54'419.-- (Fr. 53‘300.-- x 1.021) und im Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2010 und 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 und 1/2-2013, S. 95 Tabelle B. 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 55‘403.-- (Fr. 53‘300.-- x 1.021 x 1.008 x 1.010).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.5    Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Mai 2009 möglichen Arbeitspensums von 50 % rund Fr. 30‘619.-- für das Jahr 2009 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 0.5).

    Ab 1. Mai 2011 ist wie oben (vorstehend E. 4.3) dargelegt, von einer Steigerung des Arbeitspensums in angepasster Tätigkeit von 50 % auf 75 % auszugehen.

    Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des ab Mai 2011 möglichen Arbeitspensums von 75 % rund Fr. 46‘443.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.75).

    Demnach hätte der Beschwerdeführer ab hypothetischem Rentenbeginn am 1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 30'619.-- und ab 1. Mai 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘443.-- erwirtschaften können.

5.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Ob, wie von ihm geltend gemacht wurde (vorstehend E. 2.2), sogar ein Abzug von 20 % angebracht wäre, kann offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

5.7    Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ab 1. Mai 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 24'495.-- (Fr. 30'619. x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'419.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘924.-- was einem Invaliditätsgrad von rund 55 % entspricht.

    Ab 1. Mai 2011 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 37'154.-- (Fr. 46‘443.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘403.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘249.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 33 % entspricht.

    Demzufolge besteht ein befristeter Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Juli 2011.

    Bei diesem Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan



BB/CS/ESversandt