Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00560 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwalt Manuel Kägi
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1995 bis Februar 2002 bei der Y.___ als Rundschleifer (Urk. 13/3, 13/10). Nachdem er am 19. November 2001 einen Treppensturz erlitten und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Heilbehandlung und Taggelder erhalten hatte (Urk. 13/7), meldete er sich am 7. Januar 2003 unter Hinweis auf seit November 2001 bestehende Beschwerden im Ellbogen und im rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 13/8, 13/10) sowie medizinische (Urk. 13/6, 13/11, 13/14) Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 13/5, 13/7) und liess den Versicherten bei Z.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 23. Oktober 2003, Urk. 13/15). Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach sie ihm eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten ab dem 1. November 2002 zu (Urk. 13/22). Am 20. Januar 2005 verfügte die SUVA eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % (Urk. 13/31).
1.2 Die im März 2007 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 13/37) ergab einen Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente, was die IV-Stelle dem Versicherten am 3. September 2007 mitteilte (Urk. 13/49).
1.3 Im Dezember 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 13/55). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 13/57, 13/65) und einer Begutachtung durch das A.___ (A.___, Gutachten vom 5. Februar 2011, Urk. 13/64) führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 13/70, 13/76, 13/79, 13/81, 13/86, 13/88, 13/90) und hob anschliessend die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. April 2012 per 31. Mai 2012 auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 22. Mai 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches, neutrales und spezialärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches, neutrales und spezialärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit einhole bzw. weitere Abklärungen tätige (Urk. 1 S. 2). Am 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten ins Recht (Urk. 7, 8). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2012 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin am 9. September 2013 zugestellt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Rechtsprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6. IVRevision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5bis IVG).
2.
2.1 Bei ihrem Rentenaufhebungsentscheid stützte sich die IVStelle in medizinischer Hinsicht auf das von ihr veranlasste interdisziplinäre Verlaufsgutachten des A.___ vom 5. Februar 2011 (Urk. 13/64). Die begutachtenden Ärzte kamen aufgrund ihrer Untersuchungen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm aktuell eine angepasste körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten bis 25 kg körperfern und ohne Arbeiten, die mit spezieller manueller Beanspruchung und Hantieren mit Werkzeugen verbunden sind, zu 80 % wieder zumutbar sei (Urk. 13/64 S. 37). Die IVStelle errechnete in der Folge einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % und hob die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente am 19. April 2012 ohne Weiterungen verfügungsweise per Ende Mai 2012 auf (Urk. 2 [= 13/92]).
2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 61 Jahre und 6 Monate alt und bezog seit 1. November 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/22). Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die IVStelle vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Damit ist jedoch den vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-jährigen Bezügern (vgl. oben, E. 1.2) nicht Genüge getan. Im Falle des Beschwerdeführers fällt entscheidend ins Gewicht, dass er seit November 2002 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente bezogen hat. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das fortgeschrittene Alter verbieten den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres selbst eingliedern könnte. Dies haben die A.___-Gutachter nicht verkannt, hielten sie doch berufliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Stellensuche und der Arbeitsaufnahme für angezeigt (Urk. 13/64 S. 37). Damit ist die Aufhebung der laufenden ganzen Rente so lange nicht gerechtfertigt, als die beschwerdegegnerische IVStelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und dem Beschwerdeführer nicht einmal Gelegenheit gegeben hat, sich auf die berufliche Eingliederung vorzubereiten.
2.4 Da die IVStelle bislang die erwähnten Massnahmen unterlassen hat, ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer (einstweilen) weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
3.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manuel Kägi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube
VC/JO/MPversandt