IV.2012.00561

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. August 1998 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der G.___ angestellt (Urk. 10/17). Per Ende Juli 2008 wurde sie aus Krankheitsgründen entlassen (Urk. 10/34).
         Am 27. August 2007 hatte sie sich wegen starker Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 10/2 und 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 10/28).
1.2     Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 16. September 2009 (Urk. 10/56) die Ablehnung des Rentengesuchs. Dagegen liess die Versicherte am 19. Oktober 2009 (Urk. 10/56/3 ff.) Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.01011 vom 25. März 2011 (Urk. 10/60) teilweise guthiess. Es hob die angefochtene Verfügung vom 16. September 2009 auf mit der Feststellung, dass der Versicherten aufgrund der Rückenbeschwerden und der am 11. Juni 2007 erfolgten Operation ab dem 1. August 2007 eine befristete ganze Invalidenrente zustehe, wobei eine Rückweisung an die IV-Stelle zur Abklärung der Dauer der der Befristung im Sinne der Erwägungen erfolgte.
1.3     Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte ein und veranlasste ein neues Gutachten bei den Dres. Y.___ und Z.___, welches am 14. November 2011 (Urk. 10/74/6 ff.) erstattet wurde.
         Mit Vorbescheid vom 29. November 2011 (Urk. 10/78) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten Rente vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 16. Januar 2012 (Urk. 10/84) Einwand erheben. Am 22. April 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 23. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auch für die Zeit nach dem 31. Januar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Darüber hinaus beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Am 12. Juli 2012 (Urk. 11) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.       Die IV-Stelle begründete die Rentenbefristung damit, dass gestützt auf das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ vom 14. November 2011 (Urk. 10/74/6 ff.) bei der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober 2007 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe, und errechnete ab diesem Zeitpunkt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 %.
         Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Ausführungen der Gutachter hielten einer nähren Prüfung nicht stand, da sie nicht medizinisch argumentierten. Darüber hinaus habe sich ihr Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung verschlechtert. Aufgrund der erheblichen rückwirkenden Beurteilung sei auf die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen abzustellen.

3.      
3.1     Im Rahmen der erneuten Begutachtung vom 14. November 2011 (Urk. 10/74/6 ff.) äusserte sich Dr. Y.___ ausführlich dazu, weshalb er in seiner ersten Begutachtung vom 12. November 2008 (Urk. 10/28) retrospektiv zum Schluss gekommen sei, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bereits ab Mitte Oktober 2007 gegeben sei.
         Nach der am 11. Juni 2007 transforaminalen lumbalen intersomatischen Fusion L4-S1 (vgl. Urk. 10/15/9) habe die erste Nachkontrolle durch Dr. med. B.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, A.___, am 9. August 2007 (Urk. 10/15/9 f.) stattgefunden. Dort sei eine Röntgenkontrolle erwähnt, welche eine gute und unveränderte Implantatlage ohne Lockerungszeichen und einen zeitgerechten interkorporellen Durchbau gezeigt habe (Urk. 10/74/47). Im nächsten Bericht vom 26. September 2007 (Urk. 10/15/7 f.) seien zusammenfassend ein guter postoperativer Zustand mit einer Palpationsdolenz paravertebral L4/5 und L5/S1, wenig Durchfederungsschmerz, keinen neurologischen Ausfällen, einer symmetrischen Kraft und einem negativen Lasègue genannt worden. Zusammenfassend entspreche der berichtete klinische Status einem guten postoperativen Ergebnis. Den späteren Berichten von Dr. B.___ seien keine objektiven Befunde zu entnehmen gewesen, die eine Arbeitsunfähigkeit in dem von ihr postulierten Umfang gerechtfertigt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich als behandelnde Ärztin bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin habe leiten lassen.
         Abstützend auf das im September 2007 beschriebene gute Resultat und in Ermangelung objektiver Anhaltspunkte für einen schlechten Verlauf (vgl. Urk. 10/74/47 und Urk. 10/74/41), sei er daher zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin vier Monate nach der Rückenoperation, das heisst ab Mitte Oktober 2007, in einer Verweistätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Gutachter Dr. Y.___ führte aus, diese Einschätzung habe er einerseits auf die objektiven Anhaltspunkte für den guten Verlauf, anderseits aber auch auf seine jahrelange Erfahrung als Gutachter gestützt. Im Quervergleich könne davon ausgegangen werden, dass in vergleichbaren Situationen in der Regel spätestens drei Monate ab Operationsdatum in einer leichten körperlichen Tätigkeit ein 50%iges, manchmal sogar ein 100%iges Arbeitspensum wieder aufgenommen werde. Es sei nicht relevant, ob ein Rehabilitationsprogramm weiter laufe oder nicht, und es sei durchaus zumutbar, auch während einer Phase von postoperativer Physiotherapie eine Arbeitsaufnahme anzustreben.
3.2     Damit erscheint die Begründung der Festlegung der Wiedererlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit per Mitte Oktober 2007 aufgrund der detaillierten ergänzenden Ausführungen überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Demzufolge bleibt es unter diesem Gesichtspunkt bei der Befristung der Rente bis zum 31. Januar 2008.

4.      
4.1     Soweit die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach dem 31. Januar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung beansprucht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil IV.2009.01011 vom 25. März 2011 (Urk. 10/60), E. 8.5, zum Schluss kam, das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ vom 14. November 2011 (Urk. 10/74/6 ff.) entspreche mit Blick auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Durchführung der Begutachtung am 14. Oktober 2008 den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). In E. 8.2 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfüge, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der psychischen Einschränkungen das fachärztliche Teilgutachten nicht zu entkräften vermöge. Ebenfalls festgestellt wurde, dass sein Bericht kaum objektive Befunde und überhaupt keine Begründung für die postulierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit enthalte.
         Damit wurde bereits mit dem genannten Urteil (IV.2009.01011 vom 25. März 2011, Urk. 10/60) verbindlich festgestellt, dass lediglich der genaue Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit noch näher zu begründen oder neu zu ermitteln sei (E. 8.6). Daneben wurde aber - gestützt auf das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ - verbindlich festgestellt, dass darüber hinaus kein Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf eine Rente begründe (E. 8.5).
4.2     Es ist mithin einzig zu prüfen, ob zwischen dem mit der (aufgehobenen) Verfügung vom 16. September 2009 (Urk. 10/56) abgeschlossenen ersten Beurteilungszeitraum, der durch das Gutachten vom 12. November 2008 (Urk. 10/28) abgedeckt war, und dem neuerlichen Beurteilungszeitraum, der mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. April 2012 (Urk. 2) abgeschlossen wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erfolgt ist, und wenn eine solche Verschlechterung eingetreten sein sollte, ab wann dies der Fall ist.

5.      
5.1     Im Nachfolgegutachten vom 14. November 2011 (Urk. 10/74/6 ff.) legten die Dres. Y.___ und Z.___ erneut umfassend dar, weshalb der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei.
5.2     Aus rheumatologischer Sicht wurde ein Ganzkörperschmerzsyndrom diagnostiziert. Die Hauptschmerzsymptomatik bestehe in einem chronifizierten Schmerz-syndrom im Bereich des Os coccygis und in einem lumbospondylogenen Syndrom links bei einem Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4 bis S1, mono portal links, Dekompression, Spongiosa-Entnahme am rechten dorsalen Beckenkamm am 11. Juni 2007.
         Es wurde berichtet, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der klinischen Untersuchung ohne Beeinträchtigungen aus- und wieder angezogen. Das Achsenorgan habe einen leichten Rundrücken gezeigt, die BWS sei in allen Richtungen einen Drittel eingeschränkt, was für einen Rundrücken normal sei, die LWS sei ebenfalls um einen Drittel eingeschränkt, beim Vornüberbeugen bestehe, ähnlich wie 2008, ein Finger-Boden-Abstand von 50 cm. Die klinische Untersuchung habe keine radikulären Zeichen ergeben. Kraft und Reflexbild seien seitengleich wie auch Umfangmessungen an den Ober- und Unterarmen sowie an den Ober- und Unterschenkeln. Es finde sich eine diffuse, nicht dermatombezogene Hyposensibiliät, die nicht wie im Jahr 2008 nur das linke Bein umfasse, sondern mittlerweile die gesamte linke Körperhälfte, also das Gesicht, den Rumpf, den linken Arm und das linke Bein. Dabei handle es sich um ein funktionelles Hemisyndrom im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung. Wesentlich sei allerdings, dass sich keine Atrophien entwickelt hätten, weder an den Armen noch an den Beinen, so dass von einem regelmässigen Gebrauch der Muskulatur ausgegangen werden könne.
         Bei der Testung der Druckdolenzen seien sämtliche zufällig und frei gewählten Stellen am Körper als schmerzhaft angegeben worden, nicht nur die lumbale Region oder das Os coccygis. Hier sei sogar aufgefallen, dass das Os coccygis in gleichem Ausmass druckdolent gewesen sei, wie zum Beispiel sämtliche anderen getesteten Stellen. Bei einer Coccygodynie könne in der Regel eine sehr lokalisierte Druckschmerzhaftigkeit von extremem Ausmass erwartet werden, welche sich bei der Beschwerdeführerin nicht gezeigt habe. Dies untermauere, dass es sich hier um ein Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms handle, und die Coccygodynie sei mehr im Rahmen desselben zu sehen, da die Palpation nicht von starken Schmerzen gefolgt gewesen sei, wie dies üblicherweise der Fall wäre. Auch handle es sich nicht um eine Fibromyalgie, da die Fibromyalgiedruckpunkte genauso wie die Kontrollpunkte positiv schmerzhaft angegeben worden seien.
         Die Röntgenkontrolle der LWS und des Beckens hätten einen regelrechten Zustand lumbal ohne Hinweise für eine Metalllockerung oder eine andere Schmerzursache gezeigt. Auch sei es oberhalb der Spondylodese nicht zu einer vermehrten Abnützung gekommen und insgesamt habe sich ein sehr schönes Operationsresultat präsentiert.
         Die Laborwerte schliesslich hätten keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Systemerkrankung ergeben.
         Aufgrund der Befunde müsse die Verweistätigkeit rückenschonend sein. Die Beschwerdeführerin sollte weder dauernd sitzen noch dauernd stehen müssen. Sie sollte nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen müssen oder in Zwangshaltungen z.B. dauernd vornübergebeugt arbeiten müssen. Als zusätzliche Einschränkung komme nun hinzu, dass es ihr möglich sein sollte, nach etwa einer halben Stunde die Position zu wechseln, das heisse, sie sollte kurz aufstehen und herumgehen können. Wenn diese Einschränkungen berücksichtigt würden, sei aus rheumatologischer Sicht ein Ganztagespensum zumutbar.
5.3     Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) genannt.
         Mit Verweis auf die erste Begutachtung hielt Dr. Z.___ fest, es ergäben sich kaum neue Aspekte. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung nebst ihren Schmerzen wiederum über Nervosität, Ungeduld und Reizbarkeit geklagt. Angaben über eine eigentliche depressive, niedergeschlagene oder deprimierte Grundstimmung habe sie auf Nachfrage nicht gemacht, sondern sie habe immer wieder die Nervosität und die Reizbarkeit betont. Nach wie vor erfülle sie die Kardinalkriterien für eine eigentliche depressive Störung gemäss ICD-10 nicht.
         Der objektive Psychostatus habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin über eine weitgehend intakte innerpsychische Vitalität verfüge. Der Gesichtsausdruck zeige keine Auffälligkeiten, Psycho- und Sprachmotorik zeigten eine gute Vitalität, es hätten weder eine Denkverlangsamung noch eine Affektverarmung festgestellt werden können. Weiter habe sich auch keine Einbusse der kognitiven Ressourcen über die einfache primäre Grundausstattung hinaus feststellen lassen und die affektive Schwingungsfähigkeit sei intakt gewesen.
         In Bezug auf die Foersterkriterien wurde festgehalten, es bestehe keine relevante psychische Co-Morbidität neben der chronischen körperlichen Erkrankung. Ein Verlust der sozialen Integration in sämtlichen Lebensbereichen habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe zwar ein Krankheitsverlauf von mehreren Jahren ohne längerfristige Remission, aber es erfolge keine eigentliche psychiatrische Behandlung, es fänden lediglich punktuelle Termine bei einem Neurologen, der Antidepressiva verschreibe, statt. Damit seien die Foersterkriterien nicht genügend erfüllt, so dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine vollständige aktive Willensleistung zugemutet werden könne, ihre Schmerzen zu überwinden.

6.      
6.1     Das Gutachten vom 14. November 2011 (Urk. 10/74)  entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
6.2     Weder der Bericht von Dr. C.___ vom 9. Juli 2011 (Urk. 10/67) noch der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. Juli 2011 (Urk. 10/68) vermögen die Aussagen im Gutachten zu entkräften, da sie sich vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen und keine kritische Auseinandersetzung zwischen den objektiven Befunden und den geschilderten Beschwerden erfolgt. Dem Bericht von Dr. med. E.___, Assistenzarzt Rheumatologie der A.___, vom 23. Juli 2011 (Urk. 10/69) ist schliesslich keine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
         Somit besteht - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - seit dem 14. Oktober 2008 (Datum der Untersuchungen für das am 12. November 2008 erstattete Gutachten, Urk. 10/28) eine echtzeitliche Dokumentation der Beschwerden und organischen Befunde, an welche mit dem zweiten Gutachten vom 14. November 2011 (Urk. 10/74) problemlos angeknüpft werden konnte.
         Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung im November 2008 belegen würde. Insbesondere die genannten Berichte von Dr. C.___ (Urk. 10/67), Dr. D.___ (Urk. 10/68) und Dr. E.___ (Urk. 10/69) sind in Bezug auf eine Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar.
6.3     Schliesslich vermag auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht von Dr. C.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 10/94) das Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ vom 14. November 2011 (Urk. 10/74) nicht einmal ansatzweise zu erschüttern. Die Stellungnahme des Dr. C.___ zum Gutachten beginnt wie folgt: "Es gibt sehr vieles im Gutachten zu kritisieren. Dafür habe ich weder Zeit noch Lust. Ich mag überhaupt nicht, mich mit Gutachten mit demonstrativ falschen, subjektiven mit Vorurteilen behafteten Schlussfolgerungen auseinanderzu-setzen". Dies alleine genügt bereits, um die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien für die Beweiskraft eines Arztberichtes zu verneinen, ist doch bei erheblichen Diskrepanzen gerade eine qualifizierte und begründete Diskussion abweichender Meinungen gefordert.
         In der Folge ergeht sich Dr. C.___ undifferenziert und unfundiert in subjektiver Kritik am Gutachten und an der Rechtsprechung, bringt vermeintliche versicherungsrechtliche Kritik an, beruft sich auf einen angeblichen Mangel an neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen, ohne diese jedoch selbst zu benennen, und will schliesslich unter ethischen Gesichtspunkten eine Beleidigung der Beschwerdeführerin sowie eine Respektlosigkeit gegenüber den behandelnden Ärzten orten. Der Bericht enthält weder objektive Befunde noch qualifiziert begründete Diagnosen.
         Abschliessend kann erneut darauf hingewiesen werden, dass ein Facharzt der Neurologie die rechtsgenüglich dargelegten und den Ansprüchen an ein medizinisches Gutachten genügenden begründeten psychiatrischen Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ohnehin nicht zu entkräften vermag. Darauf wurde bereits im Urteil IV.2009.01011 vom 25. März 2011 (Urk. 10/60), E. 8.2, hingewiesen.
6.4     Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Tomas Kempf machte für die Streitsache mit Kostennote vom 25. August 2012 (Urk. 14) einen Gesamtaufwand von 4 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen von Fr. 25.-- geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 945.-- (4,25 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Tomas Kempf für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 945.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).