IV.2012.00564
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen
K?mpfen B?siger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 bei der Y.___ als Bau-Hilfsarbeiter mit einem 100%-Pensum (Arbeitgeberbericht vom 4. August 2011, Urk. 8/13). Am 13. Mai 2011 liess sich der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen wegen einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) sowie einer koronaren Zweigef?sserkrankung (Diagnose 2009) und deren Folgeerkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8/2-3, eingegangen bei der IV-Stelle am 16. Mai 2011, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 8/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. Mai 2011, Urk. 8/6), f?hrte am 31. Mai 2011 ein Ressourcengespr?ch mit dem Versicherten (Urk. 8/7) und teilte ihm am 31. Mai 2011 mit, dass gem?ss ihren Abkl?rungen zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen m?glich seien (Urk. 8/8). Anschliessend holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) sowie den Arztbericht von A.___, Haus?rztin des Versicherten, vom 1. August 2011 (Urk. 8/10/1-4, unter Beilage der an sie gerichteten Berichte der Herzpraxis B.___ vom 26. April 2011, der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom 7. M?rz 2011 betreffend den station?ren Aufenthalt von X.___ vom 12. bis 22. Februar 2011 sowie der Klinik D.___ vom 31. Mai 2011, Urk. 8/10/5-19) ein.
1.2 ??? Mit Vorbescheid vom 22. August 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da von einem Invalidit?tsgrad von 23 % auszugehen sei (Urk. 8/17). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen mit Eingabe vom 19. September 2011 Einwand (Urk. 8/19) und beantragte, es sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nach Anfrage beim regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) vom 31. Oktober 2011 (Urk. 8/28/1-2) gab die IV-Stelle am 9. November 2011 bei E.___, FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 1. M?rz 2012 erstattet wurde (Urk. 8/25). Vom gew?hrten rechtlichen Geh?r (Urk. 8/26) machte Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen unter Einreichung seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 zum Gutachten vom 1. M?rz 2012 Gebrauch, wobei er an seinem Leistungsbegehren festhielt und allenfalls eine psychiatrische Abkl?rung des Versicherten verlangte (Urk. 8/27). Mit Verf?gung vom 20. April 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2.????? Hiergegen liess X.___ am 23. Mai 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdef?hrer am 26. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).?
1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.??????
2.1???? Die IV-Stelle begr?ndete die Verneinung des Rentenanspruchs gest?tzt auf das rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. M?rz 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 8/25) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit als Bau-Hilfsarbeiter zwar nicht mehr m?glich sei, ihm hingegen eine k?rperlich leichte wechselbelastende T?tigkeit ohne schweres Heben von Gegenst?nden und ohne ?berkopfarbeit zeitlich unbeschr?nkt zumutbar sei. Nach Erhebung des Bundesamtes f?r Statistik betrage der Lohn f?r Hilfsarbeiten (Zentralwert) f?r das Jahr 2011 Fr. 62?099.-- (basierend auf LSE 2008, aufgerechnet auf 2011). Dem Beschwerdef?hrer sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gew?hren. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68?926.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52?784.-- resultiere ein Invalidit?tsgrad von 23 %. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer ist demgegen?ber der Ansicht, er sei aktuell in seiner Erwerbsf?higkeit in rentenbegr?ndendem Ausmass eingeschr?nkt. Entgegen der gutachterlichen Feststellungen sei er auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit nur zu 50 % arbeitsf?hig. Ausserdem liege auch eine psychische Beeintr?chtigung aufgrund eines steten Angstgef?hls vor einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes vor. F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades sei ?berdies auf den Minimallohn im Dienstleistungsbereich zur?ckzugreifen, da der Beschwerdef?hrer nur eine minimale Schulbildung absolviert habe (Urk. 1 S. 4 f.).
3.??????
3.1???? Den medizinischen Berichten kann ?ber den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers Folgendes entnommen werden:
3.2???? Gem?ss dem Herzkatheter-Bericht der Klinik f?r Kardiologie des Spitals C.___ vom 13. Oktober 2009 wurde beim Beschwerdef?hrer ein Troponin-negatives akutes Koronarsyndrom diagnostiziert, weshalb noch gleichentags eine ad hoc-Rekanalisation durch Einlegung eines Stents durchgef?hrt wurde; am 14. Oktober 2009 konnte der Patient in gutem Zustand entlassen werden (Urk. 8/1/1-3). Die am 24./27. November 2009 durchgef?hrte kardiologische Untersuchung durch die Herzpraxis B.___ best?tigte ein sehr erfreuliches Verlaufsresultat (Urk. 8/1/4 f.).
3.3???? Im Bericht der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ an A.___ vom 7. M?rz 2011 wurden als Diagnosen (1) eine progrediente DISH mit Halswirbels?ulen-Beteiligung, (2) eine koronare Zweigef?sserkrankung, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine Polyarthrose bei/mit beidseitiger Gonarthrose, Verdacht auf beidseitige rechtsbetonte Coxarthrosen und beidseitigen Rhizarthrosen, (5) eine Hyperlipid?mie sowie (6) eine Hypovitaminose D festgehalten. F?r die Dauer des station?ren Aufenthaltes und bis inklusive 4. M?rz 2011 sei eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Der Beschwerdef?hrer habe Angst vor dem Wiederkehren der Schmerzen ge?ussert. Er habe das Spital am 22. Februar 2011 mit guter Schmerzregredienz verlassen (Urk. 8/10/10-11).
3.4???? Die kardiologische Verlaufskontrolle in der Herzpraxis B.___ vom 26. April 2011 ergab, dass der Beschwerdef?hrer an (1) muskoloskelettalen Thoraxschmerzen, (2) einer koronaren Herzkrankheit, (3) einem Status nach Nikotinabusus, (4) einem Status nach situativem Vorhofflimmern am 10. Oktober 2009 nach Alkoholexzess (Blutalkohol 2.8 Promille) sowie (5) an einer DISH leidet. In der Annahme eines kardial beschwerdefreien Verlaufes seien keine routinem?ssigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen n?tig (Bericht an A.___ vom 26. April 2011, Urk. 8/10/5-9).
3.5???? Laut Bericht der Haus?rztin A.___ vom 1. August 2011 (Urk. 8/10/1-4) bestehen beim Beschwerdef?hrer - mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit - (1) eine progrediente DISH mit Hals-, Brust- und Lendenwirbels?ulen-Beteiligung, (2) Polyarthrosen mit beidseitigen Gonarthrosen, beidseitigen Coxarthrosen (mehr rechts als links) und Rhizarthrosen sowie (3) eine koronare Zweigef?sserkrankung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit l?gen eine Hyperlipid?mie und eine Hypovitaminose D vor. Der Beschwerdef?hrer sei skelettal und muskul?r nicht in der Lage, eine k?rperlich schwere Arbeit zu leisten, weshalb in der bisherigen T?tigkeit als Bau-Hilfsarbeiter seit dem 2. Februar 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestehe. Eingliederungsmassnahmen k?men nicht in Betracht, da mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen sei. In einer leichten wechselbelastenden T?tigkeit sei seit dem 2. Februar 2011 von einer 20%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen.
3.6???? Im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers vom 13. September 2011 hielt A.___ fest, dass aufgrund der sehr weit fortgeschrittenen DISH der gesamten Wirbels?ule sowie der Polyarthrosen eine schwere oder auch mittelschwere Arbeit langfristig nicht in Frage komme. Eine leichte Arbeit sollte m?glich sein, doch sei der Beschwerdef?hrer auch dann h?chstens zu 50 % reduziert arbeitsf?hig (Urk. 8/18).
3.7???? Im Gutachten von E.___ vom 1. M?rz 2012 wurden folgende rheumatologische Diagnosen gestellt (Urk. 8/25/9):
- Panvertebralsyndrom mit maximalen Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich bei degenerativen Ver?nderungen in der HWS mit insbesondere ausladenden und ?berbr?ckenden ventralen Spondylophyten C4-7, Facettengelenksarthrose links betont C3/4 und geringer C4/5 - die ausladenden ventralen Spondylophyten passten zur Diagnose Morbus DISH -, ?berbr?ckende Verkn?cherung des vorderen L?ngsbandes auf zahlreichen Segmenten - einer DISH entsprechend im BWS-Bereich - sowie ausgepr?gte Spondylophyten auf der ganzen L?nge im LWS-Bereich - einer DISH entsprechend
- Leichte medial betonte femorotibiale Gelenksarthrose im linken Knie (momentan klinisch nicht relevant)
- Status nach Unterschenkelfraktur im Jahre 1985 mit ausgepr?gter Kallusbildung im distalen Unterschenkel nach Fraktur mit oss?rem Durchbau, m?ssiggradige Arthrose im OSG und USG sowie talonavicul?r rechts
- Pr?senz zweier gr?sseren l?nglichen Verkalkungen wahrscheinlich in den anterioren Weichteilen entlang des Tuberculum minus im rechten Schulterbereich (klinisch keine Beschwerden)
- Koronare Herzkrankheit bei
-?????? Status nach Koronarangiographie am 13. Oktober 2009 bei Troponin-negativem akuten Koronarsyndrom
-?????? Status nach Nikotinabusus
- Prostataobstruktionssyndrom Stadium I (Diagnose am 31. Mai 2011).
???????? Bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdef?hrers am 2. Dezember 2011 habe sich eine normale Beweglichkeit im HWS- und BWS-Bereich mit Einschr?nkung der Seitenneigung nach rechts im LWS-Bereich gezeigt. Die stechenden Schmerzen im Thorax-Bereich im Ruhezustand seien bei einem normalen Belastungs-EKG muskoloskelettal zu erkl?ren. Sie seien auch durch starke degenerative Ver?nderungen im BWS-Bereich erkl?rbar (Urk. 8/25/10). Aufgrund des Morbus DISH sei der Beschwerdef?hrer in seiner bisherigen T?tigkeit als Bau-Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunf?hig. Die ?berdies festgestellten Polyarthrosen zeigten ein Krankheitspotenzial bei schwerer Arbeit. F?r eine (behinderungsangepasste) leichte abwechslungsreiche Arbeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 Kilogramm mit M?glichkeit, die Position zu wechseln, ohne Arbeit in N?sse und/oder K?lte sei der Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsf?hig. ?
4.??????
4.1???? Es ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdef?hrer in seiner bisherigen T?tigkeit als Bau-Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunf?hig ist. Streitig und zu pr?fen bleibt der Grad der Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit.
???????? Die Beschwerdegegnerin st?tzt ihre Auffassung, wonach in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne schweres Heben von Gegenst?nden und ohne ?berkopfarbeiten eine 100%ige Arbeitsf?higkeit besteht (Urk. 2), auf das rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. M?rz 2012 (Urk. 8/25) sowie die Stellungnahme des RAD vom 16. August 2011 (Urk. 8/28/2-3).
4.2.??? Das rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. M?rz 2012 (Urk. 8/25) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenh?nge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begr?ndet. Dem Gutachten von E.___ kommt somit grunds?tzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw?gung 1.5).
???????? E.___ stellte fest, dass die degenerativen Ver?nderungen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich (Morbus DISH) zu Schmerzen und Beschwerden beim Beschwerdef?hrer f?hren k?nnen. Sie legte jedoch schl?ssig dar, dass diese Diagnose, die Polyarthrosen sowie ferner auch die koronare Herzkrankheit der Aus?bung einer behinderungsangepassten T?tigkeit nicht entgegen stehen. Auch die ?rzte des Spitals C.___ hielten in ihrem Bericht vom 7. M?rz 2011 - bei praktisch ?bereinstimmenden Diagnosen - fest, dass eine DISH prim?r keinen Grund f?r eine andauernde Arbeitsunf?higkeit darstelle. Sie attestierten dem Beschwerdef?hrer dementsprechend lediglich f?r die Dauer des station?ren Aufenthaltes (12. bis 22. Februar 2011) und anschliessend bis 4. M?rz 2011 eine Arbeitsunf?higkeit. Im Weiteren bemerkten sie unter dem Titel ?ICF-Beurteilung bei Spitalaustritt? nur, dass gleichzeitige lumbal aktive Bewegungen beim Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden seien (Urk. 8/10/10-11)
4.3???? Die im Gutachten von E.___ erw?hnte - von der bisherigen abweichende -Einsch?tzung von A.___ vom 10. Oktober 2011, wonach der Beschwerdef?hrer ab sofort ganztags f?r leichte Arbeit (kein Bau, keine Reinigung) arbeitsf?hig ist (Urk. 8/25/6 und Urk. 8/25/12), ist ansonsten nicht aktenkundig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Deren Berichte vom 1. August 2011 (Urk. 8/10/1-4) und vom 13. September 2011 (Urk. 8/18) enthalten keine Angaben, welche die ?berzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu widerlegen verm?chten. A.___ vertritt darin bei n?mlichen Diagnosen die Auffassung, dass f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit eine lediglich 50%ige Arbeitsf?higkeit besteht. Eine nachvollziehbare Begr?ndung f?r diese Einsch?tzung hat sie indessen nicht geliefert. Der Hinweis auf die (allf?llige zuk?nftige) Progredienz der Erkrankung gen?gt hierf?r jedenfalls nicht, massgebend ist allein der Ist-Zustand. Es entsteht deshalb der Eindruck, dass A.___ bei ihrer Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Haus?rzte und Haus?rztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
4.4???? Demnach kann - gest?tzt auf das ?berzeugende rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. M?rz 2012 (Urk. 8/25) - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht f?r eine (behinderungsangepasste) leichte wechselbelastete T?tigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 Kilogramm und ohne Arbeit in N?sse und/oder K?lte, mit M?glichkeit, die Position zu wechseln, eine 100%ige Arbeitsf?higkeit besteht.
4.5???? Objektive Anzeichen f?r eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychisch bedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (vgl. Erw?gung 1.1) - aufgrund des steten Angstgef?hls vor einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - liegen nicht vor. Insbesondere finden sich hierf?r auch in den Berichten der behandelnden Haus?rztin A.___ vom 1. August und 13. September 2011 (Urk. 8/10/1-4, Urk. 3/18) keinerlei Hinweise. Sodann befindet sich der Beschwerdef?hrer auch nicht in psychiatrischer Behandlung, was nicht auf einen hohen psychischen Leidensdruck schliessen l?sst. Offenbar sah sich denn auch die Haus?rztin bisher nicht veranlasst, eine psychiatrische Abkl?rung respektive Behandlung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers bestand respektive besteht unter diesen Umst?nden kein Grund f?r die Durchf?hrung einer psychiatrischen Begutachtung.
4.6???? Beizuf?gen ist, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsf?higkeit beizutragen, in erster Linie durch Aussch?pfung s?mtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer M?glichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in gen?gender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur ganzen oder teilweisen, vor?bergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente f?hren (vgl. statt vieler vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc, mit Hinweisen). Unter Verweis darauf ist der Beschwerdef?hrer darauf aufmerksam zu machen, dass E.___ eine regelm?ssige Muskelkr?ftigung (durch Physiotherapie und regelm?ssiges Schwimmen) dringend empfohlen und im Weiteren darauf hingewiesen hat, dass h?ufiges Laufen und sich im Freien Bewegen auch wegen der koronaren Herzkrankheit wichtig seien (Urk. 8/25/11). Solches ist dem Beschwerdef?hrer ohne Weiteres zuzumuten, ebenso auch die Behandlung der von ihm geltend gemachten psychischen Problematik.
5.??????
5.1???? Im Weiteren ist zu pr?fen, wie sich die eingeschr?nkte Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1?? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invalidit?tsfremden Gr?nden (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidit?tsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass sie sich aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begn?gen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invalidit?tsfremde Gesichtspunkte zur?ckzuf?hrenden Lohneinbussen entweder ?berhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichm?ssig zu ber?cksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgem?ss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2?? Als Valideneinkommen ist der vom Beschwerdef?hrer im Jahr 2011 bei der Y.___ AG erzielte Jahreslohn von Fr. 68?926.-- (Arbeitgeberauskunft vom 4. August 2011, Urk. 8/13/2) dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen.
5.3
5.3.1?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3.2?? Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenl?hne abzustellen, da der Beschwerdef?hrer die urspr?ngliche T?tigkeit nicht mehr aus?ben kann und keine neue T?tigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung f?r das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich als Zentralwert f?r Arbeitnehmer des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn Fr. 4?806.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-93, S. 26). In Anbetracht der betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 f?r alle Sektoren von 41.6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 4 - 2013 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung f?r M?nner (Nominallohnindex des Bundesamts f?r Statistik, Tabelle T1.93) ergibt dies f?r das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 62?228.10 (Fr. 4?806.-- x 12 : 40 x 41.6 : 120 x 124.5) f?r ein 100%-Pensum.
5.3.3?? Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen bem?ngelt, dass zur Bemessung des Invalideneinkommens statt auf den Hilfsarbeiter-Lohn (Zentralwert) der Minimallohn im Dienstleistungsbereich gem?ss LSE 2008 TA1 Ziff. 93 von Fr. 3?774.-- anzunehmen sei, da nur so dem Umstand Rechnung getragen werden k?nne, dass der Beschwerdef?hrer bloss ?ber eine minimale Schulbildung auf Spanisch verf?ge (Urk. 1). Dem ist - der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgend (Urk. 2) - zu entgegnen, dass es g?ngiger Praxis entspricht, bei Hilfsarbeitert?tigkeiten den Durchschnittsverdienst aus den Ziffern 1-93 heranzuziehen, und kein Grund besteht, im Falle des Beschwerdef?hrers davon abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen F?cher verschiedenster T?tigkeiten aufweist, und zwar sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letzteres gilt namentlich auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden (vgl. ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef?hrer auf den Dienstleistungsbereich beschr?nkt sein sollte.
5.4???? Die Gegen?berstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt - unter Ber?cksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gew?hrten und masslich nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 15 %, da nur noch leichte wechselbelastende T?tigkeiten m?glich sind und der Beschwerdef?hrer seit Jahren k?rperlich schwere Arbeiten verrichtet hatte - eine Erwerbseinbusse von Fr. 16?032.10 (Fr. 68?926.-- - Fr. 52?893.90 [entspricht Fr. 62?228.10 x 0.85 %]) und f?hrt somit zu einem Invalidit?tsgrad von 23 %. Da der Invalidit?tsgrad unter 40 % liegt, ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
6.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1?000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine K?mpfen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).