Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00564[9C_633/2013]
IV.2012.00564

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger


Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2003 bei der Y.___ als Bau-Hilfsarbeiter mit einem 100%-Pensum (Arbeitgeberbericht vom 4. August 2011, Urk. 8/13). Am 13. Mai 2011 liess sich der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen wegen einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) sowie einer koronaren Zweigefässerkrankung (Diagnose 2009) und deren Folgeerkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8/2-3, eingegangen bei der IV-Stelle am 16. Mai 2011, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 8/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. Mai 2011, Urk. 8/6), führte am 31. Mai 2011 ein Ressourcengespräch mit dem Versicherten (Urk. 8/7) und teilte ihm am 31. Mai 2011 mit, dass gemäss ihren Abklärungen zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/8). Anschliessend holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) sowie den Arztbericht von A.___, Hausärztin des Versicherten, vom 1. August 2011 (Urk. 8/10/1-4, unter Beilage der an sie gerichteten Berichte der Herzpraxis B.___ vom 26. April 2011, der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom 7. März 2011 betreffend den stationären Aufenthalt von X.___ vom 12. bis 22. Februar 2011 sowie der Klinik D.___ vom 31. Mai 2011, Urk. 8/10/5-19) ein.
1.2     Mit Vorbescheid vom 22. August 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da von einem Invaliditätsgrad von 23 % auszugehen sei (Urk. 8/17). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen mit Eingabe vom 19. September 2011 Einwand (Urk. 8/19) und beantragte, es sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nach Anfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 31. Oktober 2011 (Urk. 8/28/1-2) gab die IV-Stelle am 9. November 2011 bei E.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 1. März 2012 erstattet wurde (Urk. 8/25). Vom gewährten rechtlichen Gehör (Urk. 8/26) machte Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen unter Einreichung seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 zum Gutachten vom 1. März 2012 Gebrauch, wobei er an seinem Leistungsbegehren festhielt und allenfalls eine psychiatrische Abklärung des Versicherten verlangte (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 20. April 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.      Hiergegen liess X.___ am 23. Mai 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. März 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 8/25) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben von Gegenständen und ohne Überkopfarbeit zeitlich unbeschränkt zumutbar sei. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2011 Fr. 62‘099.-- (basierend auf LSE 2008, aufgerechnet auf 2011). Dem Beschwerdeführer sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘926.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘784.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er sei aktuell in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt. Entgegen der gutachterlichen Feststellungen sei er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Ausserdem liege auch eine psychische Beeinträchtigung aufgrund eines steten Angstgefühls vor einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes vor. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sei überdies auf den Minimallohn im Dienstleistungsbereich zurückzugreifen, da der Beschwerdeführer nur eine minimale Schulbildung absolviert habe (Urk. 1 S. 4 f.).

3.      
3.1     Den medizinischen Berichten kann über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes entnommen werden:
3.2     Gemäss dem Herzkatheter-Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals C.___ vom 13. Oktober 2009 wurde beim Beschwerdeführer ein Troponin-negatives akutes Koronarsyndrom diagnostiziert, weshalb noch gleichentags eine ad hoc-Rekanalisation durch Einlegung eines Stents durchgeführt wurde; am 14. Oktober 2009 konnte der Patient in gutem Zustand entlassen werden (Urk. 8/1/1-3). Die am 24./27. November 2009 durchgeführte kardiologische Untersuchung durch die Herzpraxis B.___ bestätigte ein sehr erfreuliches Verlaufsresultat (Urk. 8/1/4 f.).
3.3     Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ an A.___ vom 7. März 2011 wurden als Diagnosen (1) eine progrediente DISH mit Halswirbelsäulen-Beteiligung, (2) eine koronare Zweigefässerkrankung, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine Polyarthrose bei/mit beidseitiger Gonarthrose, Verdacht auf beidseitige rechtsbetonte Coxarthrosen und beidseitigen Rhizarthrosen, (5) eine Hyperlipidämie sowie (6) eine Hypovitaminose D festgehalten. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes und bis inklusive 4. März 2011 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Wiederkehren der Schmerzen geäussert. Er habe das Spital am 22. Februar 2011 mit guter Schmerzregredienz verlassen (Urk. 8/10/10-11).
3.4     Die kardiologische Verlaufskontrolle in der Herzpraxis B.___ vom 26. April 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer an (1) muskoloskelettalen Thoraxschmerzen, (2) einer koronaren Herzkrankheit, (3) einem Status nach Nikotinabusus, (4) einem Status nach situativem Vorhofflimmern am 10. Oktober 2009 nach Alkoholexzess (Blutalkohol 2.8 Promille) sowie (5) an einer DISH leidet. In der Annahme eines kardial beschwerdefreien Verlaufes seien keine routinemässigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen nötig (Bericht an A.___ vom 26. April 2011, Urk. 8/10/5-9).
3.5     Laut Bericht der Hausärztin A.___ vom 1. August 2011 (Urk. 8/10/1-4) bestehen beim Beschwerdeführer - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - (1) eine progrediente DISH mit Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulen-Beteiligung, (2) Polyarthrosen mit beidseitigen Gonarthrosen, beidseitigen Coxarthrosen (mehr rechts als links) und Rhizarthrosen sowie (3) eine koronare Zweigefässerkrankung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Hyperlipidämie und eine Hypovitaminose D vor. Der Beschwerdeführer sei skelettal und muskulär nicht in der Lage, eine körperlich schwere Arbeit zu leisten, weshalb in der bisherigen Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter seit dem 2. Februar 2011 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Eingliederungsmassnahmen kämen nicht in Betracht, da mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen sei. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei seit dem 2. Februar 2011 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.6     Im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 13. September 2011 hielt A.___ fest, dass aufgrund der sehr weit fortgeschrittenen DISH der gesamten Wirbelsäule sowie der Polyarthrosen eine schwere oder auch mittelschwere Arbeit langfristig nicht in Frage komme. Eine leichte Arbeit sollte möglich sein, doch sei der Beschwerdeführer auch dann höchstens zu 50 % reduziert arbeitsfähig (Urk. 8/18).
3.7     Im Gutachten von E.___ vom 1. März 2012 wurden folgende rheumatologische Diagnosen gestellt (Urk. 8/25/9):
- Panvertebralsyndrom mit maximalen Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich bei degenerativen Veränderungen in der HWS mit insbesondere ausladenden und überbrückenden ventralen Spondylophyten C4-7, Facettengelenksarthrose links betont C3/4 und geringer C4/5 - die ausladenden ventralen Spondylophyten passten zur Diagnose Morbus DISH -, überbrückende Verknöcherung des vorderen Längsbandes auf zahlreichen Segmenten - einer DISH entsprechend im BWS-Bereich - sowie ausgeprägte Spondylophyten auf der ganzen Länge im LWS-Bereich - einer DISH entsprechend
- Leichte medial betonte femorotibiale Gelenksarthrose im linken Knie (momentan klinisch nicht relevant)
- Status nach Unterschenkelfraktur im Jahre 1985 mit ausgeprägter Kallusbildung im distalen Unterschenkel nach Fraktur mit ossärem Durchbau, mässiggradige Arthrose im OSG und USG sowie talonaviculär rechts
- Präsenz zweier grösseren länglichen Verkalkungen wahrscheinlich in den anterioren Weichteilen entlang des Tuberculum minus im rechten Schulterbereich (klinisch keine Beschwerden)
- Koronare Herzkrankheit bei
-       Status nach Koronarangiographie am 13. Oktober 2009 bei Troponin-negativem akuten Koronarsyndrom
-       Status nach Nikotinabusus
- Prostataobstruktionssyndrom Stadium I (Diagnose am 31. Mai 2011).
         Bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 habe sich eine normale Beweglichkeit im HWS- und BWS-Bereich mit Einschränkung der Seitenneigung nach rechts im LWS-Bereich gezeigt. Die stechenden Schmerzen im Thorax-Bereich im Ruhezustand seien bei einem normalen Belastungs-EKG muskoloskelettal zu erklären. Sie seien auch durch starke degenerative Veränderungen im BWS-Bereich erklärbar (Urk. 8/25/10). Aufgrund des Morbus DISH sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Die überdies festgestellten Polyarthrosen zeigten ein Krankheitspotenzial bei schwerer Arbeit. Für eine (behinderungsangepasste) leichte abwechslungsreiche Arbeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 Kilogramm mit Möglichkeit, die Position zu wechseln, ohne Arbeit in Nässe und/oder Kälte sei der Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig.  

4.      
4.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig und zu prüfen bleibt der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
         Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne schweres Heben von Gegenständen und ohne Überkopfarbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 2), auf das rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. März 2012 (Urk. 8/25) sowie die Stellungnahme des RAD vom 16. August 2011 (Urk. 8/28/2-3).
4.2.    Das rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. März 2012 (Urk. 8/25) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten von E.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
         E.___ stellte fest, dass die degenerativen Veränderungen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich (Morbus DISH) zu Schmerzen und Beschwerden beim Beschwerdeführer führen können. Sie legte jedoch schlüssig dar, dass diese Diagnose, die Polyarthrosen sowie ferner auch die koronare Herzkrankheit der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht entgegen stehen. Auch die Ärzte des Spitals C.___ hielten in ihrem Bericht vom 7. März 2011 - bei praktisch übereinstimmenden Diagnosen - fest, dass eine DISH primär keinen Grund für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit darstelle. Sie attestierten dem Beschwerdeführer dementsprechend lediglich für die Dauer des stationären Aufenthaltes (12. bis 22. Februar 2011) und anschliessend bis 4. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren bemerkten sie unter dem Titel „ICF-Beurteilung bei Spitalaustritt“ nur, dass gleichzeitige lumbal aktive Bewegungen beim Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden seien (Urk. 8/10/10-11)
4.3     Die im Gutachten von E.___ erwähnte - von der bisherigen abweichende -Einschätzung von A.___ vom 10. Oktober 2011, wonach der Beschwerdeführer ab sofort ganztags für leichte Arbeit (kein Bau, keine Reinigung) arbeitsfähig ist (Urk. 8/25/6 und Urk. 8/25/12), ist ansonsten nicht aktenkundig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Deren Berichte vom 1. August 2011 (Urk. 8/10/1-4) und vom 13. September 2011 (Urk. 8/18) enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu widerlegen vermöchten. A.___ vertritt darin bei nämlichen Diagnosen die Auffassung, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung hat sie indessen nicht geliefert. Der Hinweis auf die (allfällige zukünftige) Progredienz der Erkrankung genügt hierfür jedenfalls nicht, massgebend ist allein der Ist-Zustand. Es entsteht deshalb der Eindruck, dass A.___ bei ihrer Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
4.4     Demnach kann - gestützt auf das überzeugende rheumatologische Gutachten von E.___ vom 1. März 2012 (Urk. 8/25) - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht für eine (behinderungsangepasste) leichte wechselbelastete Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 Kilogramm und ohne Arbeit in Nässe und/oder Kälte, mit Möglichkeit, die Position zu wechseln, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
4.5     Objektive Anzeichen für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 1.1) - aufgrund des steten Angstgefühls vor einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - liegen nicht vor. Insbesondere finden sich hierfür auch in den Berichten der behandelnden Hausärztin A.___ vom 1. August und 13. September 2011 (Urk. 8/10/1-4, Urk. 3/18) keinerlei Hinweise. Sodann befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht in psychiatrischer Behandlung, was nicht auf einen hohen psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Offenbar sah sich denn auch die Hausärztin bisher nicht veranlasst, eine psychiatrische Abklärung respektive Behandlung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand respektive besteht unter diesen Umständen kein Grund für die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.
4.6     Beizufügen ist, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. statt vieler vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc, mit Hinweisen). Unter Verweis darauf ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass E.___ eine regelmässige Muskelkräftigung (durch Physiotherapie und regelmässiges Schwimmen) dringend empfohlen und im Weiteren darauf hingewiesen hat, dass häufiges Laufen und sich im Freien Bewegen auch wegen der koronaren Herzkrankheit wichtig seien (Urk. 8/25/11). Solches ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, ebenso auch die Behandlung der von ihm geltend gemachten psychischen Problematik.

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2   Als Valideneinkommen ist der vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 bei der Y.___ AG erzielte Jahreslohn von Fr. 68‘926.-- (Arbeitgeberauskunft vom 4. August 2011, Urk. 8/13/2) dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen.
5.3
5.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3.2   Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungsprofils 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, Ziff. 1-93, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41.6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 4 - 2013 S. 90, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer (Nominallohnindex des Bundesamts für Statistik, Tabelle T1.93) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘228.10 (Fr. 4‘806.-- x 12 : 40 x 41.6 : 120 x 124.5) für ein 100%-Pensum.
5.3.3   Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen bemängelt, dass zur Bemessung des Invalideneinkommens statt auf den Hilfsarbeiter-Lohn (Zentralwert) der Minimallohn im Dienstleistungsbereich gemäss LSE 2008 TA1 Ziff. 93 von Fr. 3‘774.-- anzunehmen sei, da nur so dem Umstand Rechnung getragen werden könne, dass der Beschwerdeführer bloss über eine minimale Schulbildung auf Spanisch verfüge (Urk. 1). Dem ist - der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgend (Urk. 2) - zu entgegnen, dass es gängiger Praxis entspricht, bei Hilfsarbeitertätigkeiten den Durchschnittsverdienst aus den Ziffern 1-93 heranzuziehen, und kein Grund besteht, im Falle des Beschwerdeführers davon abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letzteres gilt namentlich auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden (vgl. ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf den Dienstleistungsbereich beschränkt sein sollte.
5.4     Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt - unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und masslich nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 15 %, da nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich sind und der Beschwerdeführer seit Jahren körperlich schwere Arbeiten verrichtet hatte - eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘032.10 (Fr. 68‘926.-- - Fr. 52‘893.90 [entspricht Fr. 62‘228.10 x 0.85 %]) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von 23 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).