IV.2012.00569
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1981 geborene X.___ leidet seit Geburt an Epilepsie und neuropsychologischen Teilleistungsschw?chen infolge von Hirnfunktionsst?rungen. Die Epilepsie verlief in den letzten Jahren dank medikament?ser Behandlung mit wenigen Ausnahmen anfallsfrei. W?hrend der Jahre 1984 bis 1996 gew?hrte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Sonderschul- und medizinische Massnahmen. Nach dem Besuch eines heilp?dagogischen Kindergartens, einer Sonderschule sowie der Primar- und Realschule erwarb er in den Jahren 1999 und 2000 das B?rofach- und das Handelsdiplom VSH. Am 7. Juli 2003 schloss er im dritten Anlauf mit Erfolg eine zweij?hrige Lehre als kaufm?nnischer Angestellter ab. Von Mitte Januar bis Ende August 2001 absolvierte er in einem Service-Center der Y.___ ein Praktikum und arbeitete anschliessend bis Juli 2002 als Sachbearbeiter in der Abteilung Maklerservice bei derselben Gesellschaft. Diese Anstellung k?ndigte der Versicherte, nachdem ihm dies von der Arbeitgeberin nahegelegt worden war. Danach war er arbeitslos. Anfang Februar 2005 wurde er mit Hilfe seines Vaters bei der Z.___ als Sachbearbeiter im Rechnungswesen auf Stundenlohnbasis befristet angestellt. Dieses befristete Arbeitsverh?ltnis wurde zweimal verl?ngert, letztmals bis am 31. M?rz 2006 (Urk. 6/99 S. 2, Urk. 6/124 S. 7 ff.).
1.2???? Als Erwachsener hatte sich der Versicherte am 7. M?rz 2005 bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente und von beruflichen Massnahmen angemeldet (Eingang: 9. M?rz ?2005, Urk. 6/67). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und beruflichen Verh?ltnisse ab. Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 18. Juli 2006, Urk. 6/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 25. September 2006 ab (Urk. 6/93). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2007 insoweit teilweise gut, als ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung festgestellt wurde. Im ?brigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 6/99 S. 17). Die in der Folge aufgenommene Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 18. M?rz 2008 ohne Erfolg eingestellt (Urk. 6/122).
1.3???? Am 29. Januar 2009 meldete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Rentenbezug bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/116). Nach Abkl?rungen der medizinischen Verh?ltnisse (Urk. 6/124-125, Urk. 6/128) und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. August 2009, Urk. 6/140) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 5. November 2009 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2008 bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % zu (Urk. 6/143, Urk. 6/145). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4???? Mit Schreiben vom 26. September 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er seit Mitte Mai 2011 ?ber die Arbeitsvermittlungsagentur F.___ im Stundenlohn als Call Agent f?r die A.___ erwerbst?tig sei (Urk. 6/152153). Ab dem 8. August 2011 war der Versicherte von der A.___ auf Abruf festangestellt worden (Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2012 k?ndigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 6/168), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 6. M?rz 2012 Einw?nde erhob (Urk. 6/170). Mit Verf?gung vom 25. April 2012 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 38 % wie angek?ndigt auf Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, es sei die Verf?gung vom 25. April 2012 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 25. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze der teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4????
2.4.1?? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4.2?? Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erh?hen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung j?hrlich mehr als Fr. 1?500.-- betr?gt (Art. 31 Abs. 1 IVG). ?
2.4.3?? Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tats?chlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine ?nderung glaubhaft gemacht worden ist, zu pr?fen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverh?ltnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
???????? Nach der Rechtsprechung ist f?r die Festsetzung des Invalideneinkommens prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenl?hne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitspl?tzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1).
3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdef?hrer habe im Jahr 2010 unregelm?ssig und ab Mai 2011 nunmehr bereits regelm?ssig eine Erwerbst?tigkeit ausge?bt. Damit liege ein wirtschaftlicher Rentenrevisionsgrund vor. Das von September 2011 bis Ende M?rz 2012 bei der A.___ erzielte Einkommen von Fr. 25?631.65 sei unabh?ngig vom Motivationsgrund der Arbeitsaufnahme bei der Invalidit?tsbemessung mit Fr. 43?940.-- pro Jahr als Invalideneinkommen anzurechnen. Die T?tigkeit als Call Agent sei dem Beschwerdef?hrer aus medizinischer Sicht zumutbar. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 71?332.40 resultiere ein Invalidit?tsgrad von 38 %, der keinen Rentenanspruch mehr begr?nde (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt dagegen vor, es sei ihm aus gesundheitlichen Gr?nden nicht zumutbar, die ab Mai 2011 aufgenommene T?tigkeit als Call Agent im bisherigen Umfang ?ber Monate und sogar Jahre weiterzuf?hren. Sein behandelnder Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychologie, sei dazu nicht befragt worden. Zudem handle es sich um ein unregelm?ssiges, f?r ein Call-Center ungew?hnlich hohes Einkommen, das nicht nachhaltig, sondern tempor?r und aufgrund besonderer Umst?nde (sehr lange Arbeitszeiten zwecks Schuldenabbaus) mit ?berm?ssigem Einsatz erzielt worden sei. Im November 2011 habe er zudem kein Einkommen erzielt und im Mai 2012 lediglich 6.17 Stunden gearbeitet. Das Einkommen der letzten Monate sei nicht nachhaltig und k?nne nicht auch f?r die Zukunft gelten. Es basiere auf einem Stundenlohn. Nur die erfolgreichen Call Agent h?tten Anspruch auf ein Arbeitspensum, das ?ber jenem im Arbeitsvertrag minimal garantierte w?chentliche Pensum von drei Abendschichten und zwei Samstagseins?tzen pro Monat liege. L?ngerfristig k?nne er nicht mehr als durchschnittlich 1,5 Schichten pro Tag arbeiten und nicht mehr als durchschnittlich Fr. 30?000.-- erzielen (Urk. 1).
3.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob seit der letzten rentenzusprechenden Verf?gung vom 5. November 2009 (Urk. 6/143, Urk. 6/145) bis zur angefochtenen rentenaufhebenden Verf?gung vom 25. Mai 2012, welche rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis in diesem Verfahren bildet (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine Sachverhalts?nderung mit Auswirkung auf den Invalidit?tsgrad eingetreten ist, welche die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe Rente rechtfertigt.
4.
4.1???? Bei Erlass der Verf?gung vom 5. November 2009 (Urk. 6/143, Urk. 6/145) war der Beschwerdef?hrer nicht erwerbst?tig. Die Beschwerdegegnerin war damals davon ausgegangen, dass er aufgrund des statistischen durchschnittlichen Lohns im Rechnungs- und Personalwesen im Jahr 2008 gem?ss der Tabelle TA7 der Lohnstrukturerhebung (LSE 2006) des Bundesamtes f?r Statistik (BFS) bei einer Restarbeitsf?higkeit in einer B?rot?tigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33?804.60, mithin durchschnittlich Fr. 2?817.05 pro Monat h?tte erzielen k?nnen (Urk. 6/137 S. 2, Urk. 6/143). In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf die Einsch?tzung von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD), der den Beschwerdef?hrer am gleichentags untersucht hatte, vom 6. November 2008 (Urk. 6/128) und auf dessen Stellungnahmen vom 2. Februar 2009 (Urk. 6/134 S. 2) sowie vom 10. M?rz 2009 (Urk. 6/134 S. 3) gest?tzt. Prof. Dr. C.___ war zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdef?hrer aufgrund einer k?rperlich und psychisch verursachten, auf Verhalten und die Pers?nlichkeit bezogenen Behinderung mit Psychosyndrom und Pers?nlichkeitsst?rung vom Borderline-Typus eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als B?roangestellter und eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit mit der Notwendigkeit sozialer Integrationsunterst?tzung zu attestieren sei. Dies bildet die massgebliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades.
4.2???? Dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdef?hrers ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2010 mit einer Erwerbst?tigkeit bei der D.___ von Mai bis Juni den Betrag von Fr. 5?500.-- erzielte und von August bis November bei der E.___ Fr. 13?537.-- (Urk. 6/157 S. 1). Aus den Lohnabrechnungen der F.___ geht hervor, dass er vom 16. Mai bis zum 7. August 2011 als Call Agent f?r die A.___ t?tig war und in dieser Zeit ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 12?000.-- (brutto) erzielte (Urk. 6/152). Gem?ss dem Arbeitsvertrag vom 11. August 2011 wurde der Beschwerdef?hrer ab dem 8. August 2011 auf Abruf mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 25.-- (inklusive Ferien- und Feiertagsentsch?digung sowie 13. Monatslohn, exklusive individuell vereinbarter Provisionen) von der A.___ angestellt (Urk. 6/154). Gem?ss den Lohnabrechnungen von September bis Oktober 2011 und Dezember 2011 bis M?rz 2012 wurde schliesslich ein Stundenlohn von brutto Fr. 29.-- ausbezahlt (Urk. 6/159, Urk. 6/161, Urk. 6/163, Urk. 6/174). Eine Lohnabrechnung von August und November 2011 ist den Akten nicht zu entnehmen. Gem?ss den unstrittigen Angaben des Beschwerdef?hrers erzielte er im August 2011 ein Nettoeinkommen von Fr. 1?868.65 und im November 2011 kein Einkommen (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2).
???????? Das Einkommen der Monate September bis Oktober 2011 und Dezember 2011 bis M?rz 2012 betrug insgesamt Fr. 25?631.95, was bezogen auf sieben Monate ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3?661.70 pro Monat ergibt. Der Beschwerdef?hrer arbeitete von September 2011 bis M?rz 2012 insgesamt 883,86 Stunden (Urk. 6/159, Urk. 6/161, Urk. 6/163, Urk. 6/174). Gemessen an der durchschnittlichen betriebs?blichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt Total) und unter Ber?cksichtigung von 11,83 % Ferien- und Feiertagen respektive der durchschnittlichen betriebs?blichen Jahresarbeitszeit von 1911,88 Stunden (52 Wochen x 41,7 Stunden x 88,17 %; in sieben Monaten: 1?115.25 Stunden) entspricht dies einem Arbeitspensum von rund 80 %.
4.3????
4.3.1?? Zwar ist damit erwiesen und insoweit auch unstrittig, dass sich in der Zeit seit der Verf?gung vom 5. November 2009 mit der Aufnahme der Erwerbst?tigkeit des Beschwerdef?hrers eine Sachverhalts?nderung in erwerblicher Hinsicht ergeben hat. Jedoch ergibt dies angesichts der damals angenommenen 50%igen Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit und dem vorausgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 33?804.60 (Urk. 6/143) noch nicht ohne Weiteres einen Rentenrevisionsgrund. Ein solcher ist gem?ss Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Kreisschreiben ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], g?ltig ab 1. Januar 2012, Rz 5015-5016) nur gegeben, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweismass der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Einkommensverbesserung im Sinne der Erh?hung eines Jahreseinkommens um mindestens Fr. 1?500.-- bezogen auf den Rentenrevisionszeitpunkt besteht.
???????? Auch wenn der Beschwerdef?hrer ab dem 8. August 2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der A.___ abgeschlossen hat (Urk. 6/154), ist damit aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht absehbar, dass es sich beim Einkommen des Beschwerdef?hrers bei dieser Anstellung um ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 35?304.60 (Fr. 33?804.60 + Fr. 1?500.--) handelt. Wie bereits die Einkommen der Monate September 2011 bis April 2012 (von insgesamt erst Fr. 25?631.95) zeigen, ist das Einkommen grossen Schwankungen unterworfen. Es ist kein regelm?ssiges monatliches Einkommen geschuldet, sondern es ist abh?ngig von den geleisteten Stunden. Ein monatliches Mindesteinkommen ist - soweit aktenkundig - nicht vereinbart und die Erbringung der Arbeitsleistung ist gem?ss dem Arbeitsvertrag allein auf Abruf zu erbringen (Urk. 6/154 S. 4). Damit k?nnen monatliche Einkommensausf?lle, wie dies auch im November 2011 unstrittig der Fall war, und Monate mit sehr geringen Einkommen nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdef?hrer wird damit zugemutet, diese Ausf?lle in anderen Monaten mit einem Arbeitseinsatz bei einem Arbeitspensum von weit ?ber 50 % zu kompensieren. Ob dies von Seiten des Arbeitgebers angeboten wird, ist den Akten im Einzelnen nicht zu entnehmen. Insbesondere fehlt das Firmenreglement, auf welches im Arbeitsvertrag bez?glich der Arbeitszeiten verwiesen wird (Urk. 6/154 S. 4). Aufgrund der wenigen Monate, die der Beschwerdef?hrer bis zur angefochtenen Verf?gung vom 25. April 2012 (Urk. 2) bei der A.___ seit dem 8. August 2011 (Urk. 6/154 S. 4) angestellt war, kann daher nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, es resultiere daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommenserzielung (vgl. SVR 1996 IV 70 203 E. 3c) mit einem j?hrlichen Einkommen von k?nftig weiterhin mindestens Fr. 43?940.--. Insbesondere ist nicht bekannt, ob der Beschwerdef?hrer mit dieser Anstellung insgesamt seit dem 8. August 2011 w?hrend eines Jahres ?berhaupt den f?r eine Rentenrevision n?tigen Mindestbetrag von Fr. 35?304.60 (Fr. 33?804.60 + Fr. 1?500.--) erreichen konnte, da bis zur angefochtenen Revisionsverf?gung vom 25. April 2012 ein solcher Betrag jedenfalls noch nicht generiert war. Im ?brigen w?re selbst damit noch nicht ohne Weiteres eine Rentenaufhebung zu best?tigen.
4.3.2?? Zum aktuellen Gesundheitszustand ist den Akten lediglich die gemeinsame Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und von dipl. med. H.___, Facharzt f?r Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Dezember 2011 zu entnehmen. Sie kamen ohne Weiterungen zum Schluss, dass gegen?ber der letzten Stellungnahme des RAD im Jahr 2009 von einem unver?nderten Gesundheitszustand und Leistungsniveau auszugehen sei sowie dass eine weiterhin durchschnittliche Arbeitsf?higkeit von 50 % plausibel erscheine (Urk. 6/166 S. 3). Es wurde weder begr?ndet noch ist ersichtlich, aufgrund welcher sachlichen und insbesondere medizinischen Anhaltspunkte sie hierauf schlossen. Damit ist in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgekl?rt, ob die unregelm?ssigen Arbeitseins?tze von monatlich erheblich mehr als 50 % im Sinne einer dauerhaften Einkommenserzielung zumutbar waren respektive sind.
4.4???? Bei dieser Akten- und Rechtslage ist eine abschliessende Beurteilung der Rechtm?ssigkeit der Rentenaufhebung nicht m?glich. Die angefochtene Verf?gung vom 25. April 2012 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur erg?nzenden Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen zur?ckzuweisen.
5.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber die Rentenrevision gegebenenfalls neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).