Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00569
IV.2012.00569

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1981 geborene X.___ leidet seit Geburt an Epilepsie und neuropsychologischen Teilleistungsschwächen infolge von Hirnfunktionsstörungen. Die Epilepsie verlief in den letzten Jahren dank medikamentöser Behandlung mit wenigen Ausnahmen anfallsfrei. Während der Jahre 1984 bis 1996 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Sonderschul- und medizinische Massnahmen. Nach dem Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens, einer Sonderschule sowie der Primar- und Realschule erwarb er in den Jahren 1999 und 2000 das Bürofach- und das Handelsdiplom VSH. Am 7. Juli 2003 schloss er im dritten Anlauf mit Erfolg eine zweijährige Lehre als kaufmännischer Angestellter ab. Von Mitte Januar bis Ende August 2001 absolvierte er in einem Service-Center der Y.___ ein Praktikum und arbeitete anschliessend bis Juli 2002 als Sachbearbeiter in der Abteilung Maklerservice bei derselben Gesellschaft. Diese Anstellung kündigte der Versicherte, nachdem ihm dies von der Arbeitgeberin nahegelegt worden war. Danach war er arbeitslos. Anfang Februar 2005 wurde er mit Hilfe seines Vaters bei der Z.___ als Sachbearbeiter im Rechnungswesen auf Stundenlohnbasis befristet angestellt. Dieses befristete Arbeitsverhältnis wurde zweimal verlängert, letztmals bis am 31. März 2006 (Urk. 6/99 S. 2, Urk. 6/124 S. 7 ff.).
1.2     Als Erwachsener hatte sich der Versicherte am 7. März 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente und von beruflichen Massnahmen angemeldet (Eingang: 9. März  2005, Urk. 6/67). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 18. Juli 2006, Urk. 6/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2006 ab (Urk. 6/93). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2007 insoweit teilweise gut, als ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung festgestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 6/99 S. 17). Die in der Folge aufgenommene Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 18. März 2008 ohne Erfolg eingestellt (Urk. 6/122).
1.3     Am 29. Januar 2009 meldete sich der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Rentenbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/116). Nach Abklärungen der medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/124-125, Urk. 6/128) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. August 2009, Urk. 6/140) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2009 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 6/143, Urk. 6/145). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Mit Schreiben vom 26. September 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er seit Mitte Mai 2011 über die Arbeitsvermittlungsagentur F.___ im Stundenlohn als Call Agent für die A.___ erwerbstätig sei (Urk. 6/152153). Ab dem 8. August 2011 war der Versicherte von der A.___ auf Abruf festangestellt worden (Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 6/168), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2012 Einwände erhob (Urk. 6/170). Mit Verfügung vom 25. April 2012 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 25. April 2012 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4    
2.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4.2   Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG).  
2.4.3   Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 unregelmässig und ab Mai 2011 nunmehr bereits regelmässig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Damit liege ein wirtschaftlicher Rentenrevisionsgrund vor. Das von September 2011 bis Ende März 2012 bei der A.___ erzielte Einkommen von Fr. 25‘631.65 sei unabhängig vom Motivationsgrund der Arbeitsaufnahme bei der Invaliditätsbemessung mit Fr. 43‘940.-- pro Jahr als Invalideneinkommen anzurechnen. Die Tätigkeit als Call Agent sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 71‘332.40 resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründe (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, die ab Mai 2011 aufgenommene Tätigkeit als Call Agent im bisherigen Umfang über Monate und sogar Jahre weiterzuführen. Sein behandelnder Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, sei dazu nicht befragt worden. Zudem handle es sich um ein unregelmässiges, für ein Call-Center ungewöhnlich hohes Einkommen, das nicht nachhaltig, sondern temporär und aufgrund besonderer Umstände (sehr lange Arbeitszeiten zwecks Schuldenabbaus) mit übermässigem Einsatz erzielt worden sei. Im November 2011 habe er zudem kein Einkommen erzielt und im Mai 2012 lediglich 6.17 Stunden gearbeitet. Das Einkommen der letzten Monate sei nicht nachhaltig und könne nicht auch für die Zukunft gelten. Es basiere auf einem Stundenlohn. Nur die erfolgreichen Call Agent hätten Anspruch auf ein Arbeitspensum, das über jenem im Arbeitsvertrag minimal garantierte wöchentliche Pensum von drei Abendschichten und zwei Samstagseinsätzen pro Monat liege. Längerfristig könne er nicht mehr als durchschnittlich 1,5 Schichten pro Tag arbeiten und nicht mehr als durchschnittlich Fr. 30‘000.-- erzielen (Urk. 1).
3.3     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2009 (Urk. 6/143, Urk. 6/145) bis zur angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 25. Mai 2012, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren bildet (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine Sachverhaltsänderung mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad eingetreten ist, welche die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf eine halbe Rente rechtfertigt.

4.
4.1     Bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2009 (Urk. 6/143, Urk. 6/145) war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin war damals davon ausgegangen, dass er aufgrund des statistischen durchschnittlichen Lohns im Rechnungs- und Personalwesen im Jahr 2008 gemäss der Tabelle TA7 der Lohnstrukturerhebung (LSE 2006) des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei einer Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘804.60, mithin durchschnittlich Fr. 2‘817.05 pro Monat hätte erzielen können (Urk. 6/137 S. 2, Urk. 6/143). In medizinischer Hinsicht hatte sie sich auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), der den Beschwerdeführer am gleichentags untersucht hatte, vom 6. November 2008 (Urk. 6/128) und auf dessen Stellungnahmen vom 2. Februar 2009 (Urk. 6/134 S. 2) sowie vom 10. März 2009 (Urk. 6/134 S. 3) gestützt. Prof. Dr. C.___ war zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer körperlich und psychisch verursachten, auf Verhalten und die Persönlichkeit bezogenen Behinderung mit Psychosyndrom und Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellter und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit der Notwendigkeit sozialer Integrationsunterstützung zu attestieren sei. Dies bildet die massgebliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades.
4.2     Dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2010 mit einer Erwerbstätigkeit bei der D.___ von Mai bis Juni den Betrag von Fr. 5‘500.-- erzielte und von August bis November bei der E.___ Fr. 13‘537.-- (Urk. 6/157 S. 1). Aus den Lohnabrechnungen der F.___ geht hervor, dass er vom 16. Mai bis zum 7. August 2011 als Call Agent für die A.___ tätig war und in dieser Zeit ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 12‘000.-- (brutto) erzielte (Urk. 6/152). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 11. August 2011 wurde der Beschwerdeführer ab dem 8. August 2011 auf Abruf mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 25.-- (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn, exklusive individuell vereinbarter Provisionen) von der A.___ angestellt (Urk. 6/154). Gemäss den Lohnabrechnungen von September bis Oktober 2011 und Dezember 2011 bis März 2012 wurde schliesslich ein Stundenlohn von brutto Fr. 29.-- ausbezahlt (Urk. 6/159, Urk. 6/161, Urk. 6/163, Urk. 6/174). Eine Lohnabrechnung von August und November 2011 ist den Akten nicht zu entnehmen. Gemäss den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers erzielte er im August 2011 ein Nettoeinkommen von Fr. 1‘868.65 und im November 2011 kein Einkommen (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2).
         Das Einkommen der Monate September bis Oktober 2011 und Dezember 2011 bis März 2012 betrug insgesamt Fr. 25‘631.95, was bezogen auf sieben Monate ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3‘661.70 pro Monat ergibt. Der Beschwerdeführer arbeitete von September 2011 bis März 2012 insgesamt 883,86 Stunden (Urk. 6/159, Urk. 6/161, Urk. 6/163, Urk. 6/174). Gemessen an der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt Total) und unter Berücksichtigung von 11,83 % Ferien- und Feiertagen respektive der durchschnittlichen betriebsüblichen Jahresarbeitszeit von 1911,88 Stunden (52 Wochen x 41,7 Stunden x 88,17 %; in sieben Monaten: 1‘115.25 Stunden) entspricht dies einem Arbeitspensum von rund 80 %.
4.3    
4.3.1   Zwar ist damit erwiesen und insoweit auch unstrittig, dass sich in der Zeit seit der Verfügung vom 5. November 2009 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine Sachverhaltsänderung in erwerblicher Hinsicht ergeben hat. Jedoch ergibt dies angesichts der damals angenommenen 50%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und dem vorausgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 33‘804.60 (Urk. 6/143) noch nicht ohne Weiteres einen Rentenrevisionsgrund. Ein solcher ist gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 5015-5016) nur gegeben, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Einkommensverbesserung im Sinne der Erhöhung eines Jahreseinkommens um mindestens Fr. 1‘500.-- bezogen auf den Rentenrevisionszeitpunkt besteht.
         Auch wenn der Beschwerdeführer ab dem 8. August 2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der A.___ abgeschlossen hat (Urk. 6/154), ist damit aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht absehbar, dass es sich beim Einkommen des Beschwerdeführers bei dieser Anstellung um ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 35‘304.60 (Fr. 33‘804.60 + Fr. 1‘500.--) handelt. Wie bereits die Einkommen der Monate September 2011 bis April 2012 (von insgesamt erst Fr. 25‘631.95) zeigen, ist das Einkommen grossen Schwankungen unterworfen. Es ist kein regelmässiges monatliches Einkommen geschuldet, sondern es ist abhängig von den geleisteten Stunden. Ein monatliches Mindesteinkommen ist - soweit aktenkundig - nicht vereinbart und die Erbringung der Arbeitsleistung ist gemäss dem Arbeitsvertrag allein auf Abruf zu erbringen (Urk. 6/154 S. 4). Damit können monatliche Einkommensausfälle, wie dies auch im November 2011 unstrittig der Fall war, und Monate mit sehr geringen Einkommen nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer wird damit zugemutet, diese Ausfälle in anderen Monaten mit einem Arbeitseinsatz bei einem Arbeitspensum von weit über 50 % zu kompensieren. Ob dies von Seiten des Arbeitgebers angeboten wird, ist den Akten im Einzelnen nicht zu entnehmen. Insbesondere fehlt das Firmenreglement, auf welches im Arbeitsvertrag bezüglich der Arbeitszeiten verwiesen wird (Urk. 6/154 S. 4). Aufgrund der wenigen Monate, die der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 2) bei der A.___ seit dem 8. August 2011 (Urk. 6/154 S. 4) angestellt war, kann daher nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, es resultiere daraus eine dauerhafte und zumutbare Einkommenserzielung (vgl. SVR 1996 IV 70 203 E. 3c) mit einem jährlichen Einkommen von künftig weiterhin mindestens Fr. 43‘940.--. Insbesondere ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer mit dieser Anstellung insgesamt seit dem 8. August 2011 während eines Jahres überhaupt den für eine Rentenrevision nötigen Mindestbetrag von Fr. 35‘304.60 (Fr. 33‘804.60 + Fr. 1‘500.--) erreichen konnte, da bis zur angefochtenen Revisionsverfügung vom 25. April 2012 ein solcher Betrag jedenfalls noch nicht generiert war. Im Übrigen wäre selbst damit noch nicht ohne Weiteres eine Rentenaufhebung zu bestätigen.
4.3.2   Zum aktuellen Gesundheitszustand ist den Akten lediglich die gemeinsame Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Dezember 2011 zu entnehmen. Sie kamen ohne Weiterungen zum Schluss, dass gegenüber der letzten Stellungnahme des RAD im Jahr 2009 von einem unveränderten Gesundheitszustand und Leistungsniveau auszugehen sei sowie dass eine weiterhin durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 % plausibel erscheine (Urk. 6/166 S. 3). Es wurde weder begründet noch ist ersichtlich, aufgrund welcher sachlichen und insbesondere medizinischen Anhaltspunkte sie hierauf schlossen. Damit ist in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt, ob die unregelmässigen Arbeitseinsätze von monatlich erheblich mehr als 50 % im Sinne einer dauerhaften Einkommenserzielung zumutbar waren respektive sind.
4.4     Bei dieser Akten- und Rechtslage ist eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nicht möglich. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision gegebenenfalls neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).