IV.2012.00570

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichterin Annaheim


Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer


Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 18. Juni 2013

in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.       Die im Jahre 1956 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer infantilen Zerebralparese. Nach einer kaufmännischen Lehre bildete sie sich zur eidg. dipl. Direktionsassistentin weiter und war als solche von März 1986 bis April 1995 erwerbstätig. Nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 1995 nahm sie ab Januar 1996 wieder eine 30%ige Erwerbstätigkeit als Sekretärin auf. Am 26. Oktober 2004 meldete sie sich erstmals bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der Haushaltsabklärung vom 9. März 2005 - lehnte diese das Rentenbegehren der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 ab (Urk. 7/69). Mit Schreiben vom 5. September 2008 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Zusprache beruflicher Massnahmen (Umschulung) sowie die erneute Prüfung der Rentenfrage. Die IV-Stelle ordnete erneut eine Haushaltsabklärung an (17. Februar 2009) und klärte den medizinischen Sachverhalt ab. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wies sie in der Folge das Rentenbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zur Anordnung einer polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/133).

Nach Eingang des Gutachtens (Y.___-Gutachten vom 30. September 2011, Urk. 7/152) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2011 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 7/159) und hielt daran mit Verfügung vom 27. April 2012 fest (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer höheren Rente ab 1. Januar 2009, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

         Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei eine reformatio in peius in Aussicht gestellt, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 9). Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.

2.1     Für die Zeit ab 1. Januar 2009 begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dabei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe (Urk. 2).

         Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Valideneinkommen - entsprechend den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - anhand der Tätigkeit auf dem Sekretariat des Pfarramtes (Pensum 30 %) zu ermitteln sei. Dass sie heutzutage in Anknüpfung an ihre frühere Erwerbskarriere von 1993 eine Tätigkeit als Direktionsassistentin ausüben würde, erscheine dabei sehr unwahrscheinlich. Das Invalideneinkommen sei anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, wobei auf die Tabelle TA 7 Ziffer 22 abzustellen sei. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 2 ergebe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 38‘978.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führe. Ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 hätte eine Invalidität von 54 % zur Folge (Urk. 6).

2.2     Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf zwei Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, seit Erstellung des Y.___-Gutachtens von einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen sei. Sofern auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden könne, sei das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 zu bestimmen, was bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 20‘978.55 und bei einem Valideneinkommen von Fr. 80‘877.20 zu einem Invaliditätsgrad von 74 % führe. Darüber hinaus sei aufgrund der ehemals ausgeübten Tätigkeit als Direktionsassistentin ohnehin von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 105‘000.-- auszugehen. Die Annahme einer „einfachen“ KV-Stelle nach dem familiär bedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit sei dabei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Insgesamt ergebe sich auch bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gemäss Y.___-Gutachten ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).

2.3     Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2005 welcher sich auf die Haushaltsabklärung vom 9. März 2005 sowie die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ vom 4. November 2004, und von Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie an der B.___, vom 9. Dezember 2004, stützt (Urk. 7/59 S. 5, Urk. 7/62 S. 5, Urk. 7/67). Ausgehend von einer Qualifikation von zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig, gingen die Fachärzte in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % (tatsächlich ausgeübtes Pensum) respektive 50 % aus. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 14.1 % ermittelt, was zu einer Gesamtinvalidität von 9.87 % führte (Urk. 7/133).

         Im vorliegenden Verfahren sind Rentenleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2009 strittig. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt, insbesondere aufgrund der familiären Situation (Urk. 7/96) sowie des Alters der Tochter (geboren 14. Mai 1995), als vollerwerbstätig zu qualifizieren ist.

3.

3.1     Die für das Y.___-Gutachten vom 30. September 2011 verantwortlichen Fachärzte - die entsprechenden Untersuchungen fanden am 15. Februar, 23. und 29. März 2011 statt - diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein distal und armbetontes sensomotorisches Hemisyndrom links bei Status nach perinataler Hirnschädigung (ICD-10 G80.8) seit Geburt; eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit 2008 sowie mehrsegmentale degenerative Veränderungen an HWS und LWS (ICD-10 M42.10), ED 2003. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) seit 2009, einer Gonalgie rechts bei Verdacht auf Femoropatellararthrose (ICD-10 M25.5) seit 2008, einem myofascialem Schmerzsyndrom an Schulter- und Beckengürtel (ICD-10 M79.1) dokumentiert seit 2008 sowie an einer vorbefundlichen Thrombozytose (ICD-10 R79.8) ED 2002 (Urk. 7/152 S. 38).

         Die Beschwerdeführerin beschreibe eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit zwei bis drei Jahren. Dies sei aus neurologische Sicht nicht unplausibel, da die Kompensationsmöglichkeiten der chronischen Behinderung abgenommen hätten. In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin sei von einer Restleistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei ab September 2008 von einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die von rheumatologischer und psychiatrischer Seite festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien dabei jeweils ausreichend berücksichtigt. Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne explizite Rückenbelastung (Tätigkeit im Bücken oder Kauern, lange Vorneigehaltung des Rumpfes, andere Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten) und ohne langes Gehen, langes Stehen, häufiges Steigen sowie ohne hohe Anforderungen an Motorik und Sensibilität der linken oberen Extremität. Zum zeitlichen Rehmen führten die Gutachter ausdrücklich aus, unter Berücksichtigung der zusätzlich eingetretenen Schmerzausweitung und Schmerzchronifizierung, der eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten im Hinblick auf die chronische Behinderung, sei auch unter angepassten Bedingungen aufgrund der neurologischen und psychiatrischen Befunde nur ein 50%-Pensum zumutbar. Bei längerer Arbeitszeit bedeute dies eine entsprechende Einschränkung des Leistungsvermögens (Urk. 7/152 S. 46 ff.).

3.2     Das vorliegende Y.___-Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin kann aufgrund der neusten Berichte von Dr. Z.___ keine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit den gutachterlichen Untersuchungen nachgewiesen werden. So geht Dr. Z.___ etwa in seinem Bericht vom 21. Oktober 2011 im Wesentlichen von den gleichen somatischen Einschränkungen aus wie die Fachärzte der Y.___; auch attestiert er der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/149). Auch dem Bericht vom 6. Februar 2012 lässt sich keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Gutachtenszeitpunkt entnehmen (Urk. 7/175).

         Insgesamt ist demnach auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens abzustellen und in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.

4.1     Hinsichtlich des Valideneinkommens ist vorab zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab 1. Januar 1996 aus gesundheitlichen Gründen für eine schlechter bezahlte „einfache“ KV-Tätigkeit entschieden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis wenige Wochen vor der Geburt ihrer Tochter am 14. Mai 1995 als Direktionsassistentin erwerbstätig war und bereits wieder am 1. Januar 1996 ins Erwerbsleben einstieg. Eine gesundheitliche Verschlechterung hätte sich demnach während einer sehr kurzen Zeitspanne ergeben müssen, wofür sich in den medizinischen Akten keine Hinweise finden lassen. Dabei soll nicht bestritten werden, dass über die Jahre - wie dies auch das Y.___-Gutachten erwähnt - von einer schleichenden Verschlechterung auszugehen ist. Insgesamt erscheint es aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen auf die Aufnahme einer besser bezahlten, ambitiöseren Anstellung verzichtet hat. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint es demnach nicht verfehlt, das Valideneinkommen anhand der Tätigkeit für die C.___ zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin verrichtete dabei letztmals per 2006 ein Pensum von 30 % (Urk. 7/89 S. 9 ff.), wobei die per Februar 2007 erfolgte Reduktion des Beschäftigungsgrades wohl gesundheitliche Gründe hatte (Urk. 7/89 S. 8). Gemäss IK-Auszug ist damit per 2006 von einem Jahresverdienst von Fr. 22‘998.-- auszugehen, was bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 76‘660.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies per 2009 zu einem Valideneinkommen von Fr. 80‘941.80 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2006: 2417, Stand 2009: 2552; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).

4.2     Hinsichtlich des Invalideneinkommens wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass nach dem Verlust der Arbeitsstelle auf dem Pfarramt das Vergleichseinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von Werten der Tabelle TA7 Ziffer 22 aus (Sekretariats- und Kanzleiarbeiten), was aufgrund der Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Fraglich erscheint demgegenüber ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 2. So wies die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen zum Valideneinkommen darauf hin, dass es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass die Beschwerdeführerin an ihre frühere Erwerbskarriere als Direktionsassistentin anknüpfen könne, da aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Pfarramt viel berufliches Know-how, welches heute in den Kommunikations-, Informations- und Administrationsabteilungen von modernen Unternehmungen verlangt werde, verloren gegangen sei (Urk. 6 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht stimmig, der Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Situation das Verrichten von selbständigen und qualifizierten Arbeiten gemäss Anforderungsniveau 2 zuzumuten. Auszugehen ist vielmehr vom Durchschnittswert gemäss Anforderungsniveau 3, welcher für Frauen im Jahr 2008 Fr. 5‘967.-- betragen hat (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, LSE, S. 29). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 74‘468.15, was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2009: 2552; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) einem solchen von Fr. 76‘047.50 entspricht. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 38‘023.75. Dabei erscheint im vorliegenden Fall - entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - kein leidensbedingter Abzug angezeigt zu sein, da die für das Y.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte in der angestammten Tätigkeit grundsätzlich von einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgehen. Insgesamt führt dies zu einem Invaliditätsgrad von rund 53 % ([Fr. 80‘941.80 - Fr. 38‘023.75] x 100 / Fr. 80‘941.80 = 53.02). Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die angestammte Tätigkeit die Anforderungen an eine leidensbedingte Arbeit nicht vollends erfüllt, würde dies nicht rentenrelevant ins Gewicht fallen. So würde ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 34‘221.35 und einem Invaliditätsgrad von rund 58 % führen ([Fr. 80‘941.80 - Fr. 34‘221.35] x 100 / Fr. 80‘941.80 = 57.72).

         Im Ergebnis führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2012 sowie zur Abweisung der Beschwerde, soweit es um die Zusprache der halben Invalidenrente geht. Bezüglich Rentenbeginn ist die angefochtene Verfügung aber insofern abzuändern (vgl. dazu Urk. 9), als die IV-Stelle diesen auf den 1. Januar 2009 festsetzte und damit ausser Acht liess, dass nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (hier am 5. September 2008, Urk. 7/84) entsteht. Insoweit ist ihr bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2012 mit einem Rentenbeginn ab 1. März 2009 gar kein Fehler unterlaufen, und sie hätte demzufolge diese Verfügung auch nicht zu ersetzen brauchen (siehe zum Ganzen: Urk. 2).

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.         In Abweisung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. April 2012 insoweit abgeändert, als der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. März 2009 festgelegt wird.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).