IV.2012.00570


Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanw?lte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.?????? Die im Jahre 1956 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer infantilen Zerebralparese. Nach einer kaufm?nnischen Lehre bildete sie sich zur eidg. dipl. Direktionsassistentin weiter und war als solche von M?rz 1986 bis April 1995 erwerbst?tig. Nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 1995 nahm sie ab Januar 1996 wieder eine 30%ige Erwerbst?tigkeit als Sekret?rin auf. Am 26. Oktober 2004 meldete sie sich erstmals bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abkl?rungen - insbesondere der Haushaltsabkl?rung vom 9. M?rz 2005 - lehnte diese das Rentenbegehren der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 17. M?rz 2005 ab (Urk. 7/69). Mit Schreiben vom 5. September 2008 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Zusprache beruflicher Massnahmen (Umschulung) sowie die erneute Pr?fung der Rentenfrage. Die IV-Stelle ordnete erneut eine Haushaltsabkl?rung an (17. Februar 2009) und kl?rte den medizinischen Sachverhalt ab. Mit Verf?gung vom 5. Januar 2010 wies sie in der Folge das Rentenbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zur Anordnung einer polydisziplin?ren Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ckwies (Urk. 7/133).
Nach Eingang des Gutachtens (Y.___-Gutachten vom 30. September 2011, Urk. 7/152) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2011 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 7/159) und hielt daran mit Verf?gung vom 27. April 2012 fest (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer h?heren Rente ab 1. Januar 2009, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
???????? Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 wurde der beschwerdef?hrenden Partei eine reformatio in peius in Aussicht gestellt, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise zum R?ckzug der Beschwerde gegeben (Urk. 9). Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 hielt der Vertreter der Beschwerdef?hrerin an der Beschwerde fest (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Festsetzung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.4???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
???????? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1???? F?r die Zeit ab 1. Januar 2009 begr?ndete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verf?gung damit, dass die Beschwerdef?hrerin ab diesem Zeitpunkt als Vollerwerbst?tige zu qualifizieren sei. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei dabei von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen, was zu einem Invalidit?tsgrad von 50 % f?hre (Urk. 2).
???????? Im Rahmen der Beschwerdeantwort f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Valideneinkommen - entsprechend den Ausf?hrungen in der angefochtenen Verf?gung - anhand der T?tigkeit auf dem Sekretariat des Pfarramtes (Pensum 30 %) zu ermitteln sei. Dass sie heutzutage in Ankn?pfung an ihre fr?here Erwerbskarriere von 1993 eine T?tigkeit als Direktionsassistentin aus?ben w?rde, erscheine dabei sehr unwahrscheinlich. Das Invalideneinkommen sei anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, wobei auf die Tabelle TA 7 Ziffer 22 abzustellen sei. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 2 ergebe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 38?978.--, was zu einem Invalidit?tsgrad von 52 % f?hre. Ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 h?tte eine Invalidit?t von 54 % zur Folge (Urk. 6).
2.2???? Demgegen?ber machte der Vertreter der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, dass gest?tzt auf zwei Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, seit Erstellung des Y.___-Gutachtens von einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen sei. Sofern auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden k?nne, sei das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 zu bestimmen, was bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 20?978.55 und bei einem Valideneinkommen von Fr. 80?877.20 zu einem Invalidit?tsgrad von 74 % f?hre. Dar?ber hinaus sei aufgrund der ehemals ausge?bten T?tigkeit als Direktionsassistentin ohnehin von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 105?000.-- auszugehen. Die Annahme einer ?einfachen? KV-Stelle nach dem famili?r bedingten Unterbruch der Erwerbst?tigkeit sei dabei aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgt. Insgesamt ergebe sich auch bei Annahme einer 50%igen Arbeitsf?higkeit gem?ss Y.___-Gutachten ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).
2.3???? Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 17. M?rz 2005 welcher sich auf die Haushaltsabkl?rung vom 9. M?rz 2005 sowie die ?rztlichen Berichte von Dr. Z.___ vom 4. November 2004, und von Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthop?die an der B.___, vom 9. Dezember 2004, st?tzt (Urk. 7/59 S. 5, Urk. 7/62 S. 5, Urk. 7/67). Ausgehend von einer Qualifikation von zu 30 % erwerbst?tig und zu 70 % im Haushalt t?tig, gingen die Fach?rzte in der angestammten T?tigkeit von einer Arbeitsf?higkeit von 30 % (tats?chlich ausge?btes Pensum) respektive 50 % aus. Im Haushalt wurde eine Einschr?nkung von 14.1 % ermittelt, was zu einer Gesamtinvalidit?t von 9.87 % f?hrte (Urk. 7/133).
???????? Im vorliegenden Verfahren sind Rentenleistungen f?r die Zeit ab 1. Januar 2009 strittig. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdef?hrerin ab diesem Zeitpunkt, insbesondere aufgrund der famili?ren Situation (Urk. 7/96) sowie des Alters der Tochter (geboren 14. Mai 1995), als vollerwerbst?tig zu qualifizieren ist.

3.
3.1???? Die f?r das Y.___-Gutachten vom 30. September 2011 verantwortlichen Fach?rzte - die entsprechenden Untersuchungen fanden am 15. Februar, 23. und 29. M?rz 2011 statt - diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein distal und armbetontes sensomotorisches Hemisyndrom links bei Status nach perinataler Hirnsch?digung (ICD-10 G80.8) seit Geburt; eine chronische Schmerzst?rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit 2008 sowie mehrsegmentale degenerative Ver?nderungen an HWS und LWS (ICD-10 M42.10), ED 2003. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit leide die Beschwerdef?hrerin an einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) seit 2009, einer Gonalgie rechts bei Verdacht auf Femoropatellararthrose (ICD-10 M25.5) seit 2008, einem myofascialem Schmerzsyndrom an Schulter- und Beckeng?rtel (ICD-10 M79.1) dokumentiert seit 2008 sowie an einer vorbefundlichen Thrombozytose (ICD-10 R79.8) ED 2002 (Urk. 7/152 S. 38).
???????? Die Beschwerdef?hrerin beschreibe eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit zwei bis drei Jahren. Dies sei aus neurologische Sicht nicht unplausibel, da die Kompensationsm?glichkeiten der chronischen Behinderung abgenommen h?tten. In der angestammten T?tigkeit als Sekret?rin sei von einer Restleistungsf?higkeit von 50 % auszugehen. Auch in einer angepassten T?tigkeit sei ab September 2008 von einer 50%igen Arbeits- und Leistungsf?higkeit auszugehen. Die von rheumatologischer und psychiatrischer Seite festgestellten Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit seien dabei jeweils ausreichend ber?cksichtigt. Zumutbar seien k?rperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere T?tigkeiten ohne explizite R?ckenbelastung (T?tigkeit im B?cken oder Kauern, lange Vorneigehaltung des Rumpfes, andere Zwangshaltungen, ?berkopfarbeiten) und ohne langes Gehen, langes Stehen, h?ufiges Steigen sowie ohne hohe Anforderungen an Motorik und Sensibilit?t der linken oberen Extremit?t. Zum zeitlichen Rehmen f?hrten die Gutachter ausdr?cklich aus, unter Ber?cksichtigung der zus?tzlich eingetretenen Schmerzausweitung und Schmerzchronifizierung, der eingeschr?nkten Kompensationsm?glichkeiten im Hinblick auf die chronische Behinderung, sei auch unter angepassten Bedingungen aufgrund der neurologischen und psychiatrischen Befunde nur ein 50%-Pensum zumutbar. Bei l?ngerer Arbeitszeit bedeute dies eine entsprechende Einschr?nkung des Leistungsverm?gens (Urk. 7/152 S. 46 ff.).
3.2???? Das vorliegende Y.___-Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt in einer schl?ssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grunds?tzlich darauf abgestellt werden kann. Entgegen den Ausf?hrungen des Vertreters der Beschwerdef?hrerin kann aufgrund der neusten Berichte von Dr. Z.___ keine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit den gutachterlichen Untersuchungen nachgewiesen werden. So geht Dr. Z.___ etwa in seinem Bericht vom 21. Oktober 2011 im Wesentlichen von den gleichen somatischen Einschr?nkungen aus wie die Fach?rzte der Y.___; auch attestiert er der Beschwerdef?hrerin in der angestammten T?tigkeit eine 50%ige und in einer angepassten T?tigkeit eine 60%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/149). Auch dem Bericht vom 6. Februar 2012 l?sst sich keine die Arbeitsf?higkeit tangierende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Gutachtenszeitpunkt entnehmen (Urk. 7/175).
???????? Insgesamt ist demnach auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens abzustellen und in der angestammten wie auch einer leidensangepassten T?tigkeit von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit auszugehen.

4.
4.1???? Hinsichtlich des Valideneinkommens ist vorab zu pr?fen, ob sich die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der beruflichen T?tigkeit ab 1. Januar 1996 aus gesundheitlichen Gr?nden f?r eine schlechter bezahlte ?einfache? KV-T?tigkeit entschieden hat. Dabei ist zu ber?cksichtigen, dass die Beschwerdef?hrerin bis wenige Wochen vor der Geburt ihrer Tochter am 14. Mai 1995 als Direktionsassistentin erwerbst?tig war und bereits wieder am 1. Januar 1996 ins Erwerbsleben einstieg. Eine gesundheitliche Verschlechterung h?tte sich demnach w?hrend einer sehr kurzen Zeitspanne ergeben m?ssen, wof?r sich in den medizinischen Akten keine Hinweise finden lassen. Dabei soll nicht bestritten werden, dass ?ber die Jahre - wie dies auch das Y.___-Gutachten erw?hnt - von einer schleichenden Verschlechterung auszugehen ist. Insgesamt erscheint es aber ?berwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdef?hrerin aus famili?ren Gr?nden auf die Aufnahme einer besser bezahlten, ambiti?seren Anstellung verzichtet hat. Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint es demnach nicht verfehlt, das Valideneinkommen anhand der T?tigkeit f?r die C.___ zu bestimmen. Die Beschwerdef?hrerin verrichtete dabei letztmals per 2006 ein Pensum von 30 % (Urk. 7/89 S. 9 ff.), wobei die per Februar 2007 erfolgte Reduktion des Besch?ftigungsgrades wohl gesundheitliche Gr?nde hatte (Urk. 7/89 S. 8). Gem?ss IK-Auszug ist damit per 2006 von einem Jahresverdienst von Fr. 22?998.-- auszugehen, was bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 76?660.-- entspricht. Unter Ber?cksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung f?hrt dies per 2009 zu einem Valideneinkommen von Fr. 80?941.80 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2006: 2417, Stand 2009: 2552; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, L?hne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).
4.2???? Hinsichtlich des Invalideneinkommens wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass nach dem Verlust der Arbeitsstelle auf dem Pfarramt das Vergleichseinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von Werten der Tabelle TA7 Ziffer 22 aus (Sekretariats- und Kanzleiarbeiten), was aufgrund der Ausbildung und bisherigen beruflichen T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin nicht zu beanstanden ist. Fraglich erscheint demgegen?ber ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 2. So wies die Beschwerdegegnerin in ihren Ausf?hrungen zum Valideneinkommen darauf hin, dass es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass die Beschwerdef?hrerin an ihre fr?here Erwerbskarriere als Direktionsassistentin ankn?pfen k?nne, da aufgrund ihrer T?tigkeit auf dem Pfarramt viel berufliches Know-how, welches heute in den Kommunikations-, Informations- und Administrationsabteilungen von modernen Unternehmungen verlangt werde, verloren gegangen sei (Urk. 6 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht stimmig, der Beschwerdef?hrerin in ihrer jetzigen Situation das Verrichten von selbst?ndigen und qualifizierten Arbeiten gem?ss Anforderungsniveau 2 zuzumuten. Auszugehen ist vielmehr vom Durchschnittswert gem?ss Anforderungsniveau 3, welcher f?r Frauen im Jahr 2008 Fr. 5?967.-- betragen hat (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, LSE, S. 29). Nach Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94) ergibt sich ein j?hrliches Einkommen von Fr. 74?468.15, was nach Ber?cksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2008: 2499, Stand 2009: 2552; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, L?hne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) einem solchen von Fr. 76?047.50 entspricht. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 38?023.75. Dabei erscheint im vorliegenden Fall - entsprechend den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin - kein leidensbedingter Abzug angezeigt zu sein, da die f?r das Y.___-Gutachten verantwortlichen Fach?rzte in der angestammten T?tigkeit grunds?tzlich von einer 50%igen Leistungsf?higkeit ausgehen. Insgesamt f?hrt dies zu einem Invalidit?tsgrad von rund 53 % ([Fr. 80?941.80 - Fr. 38?023.75] x 100 / Fr. 80?941.80 = 53.02). Selbst wenn man der Auffassung w?re, dass die angestammte T?tigkeit die Anforderungen an eine leidensbedingte Arbeit nicht vollends erf?llt, w?rde dies nicht rentenrelevant ins Gewicht fallen. So w?rde ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 34?221.35 und einem Invalidit?tsgrad von rund 58 % f?hren ([Fr. 80?941.80 - Fr. 34?221.35] x 100 / Fr. 80?941.80 = 57.72).
???????? Im Ergebnis f?hrt dies zur Best?tigung der angefochtenen Verf?gung vom 27. April 2012 sowie zur Abweisung der Beschwerde, soweit es um die Zusprache der halben Invalidenrente geht. Bez?glich Rentenbeginn ist die angefochtene Verf?gung aber insofern abzu?ndern (vgl. dazu Urk. 9), als die IV-Stelle diesen auf den 1. Januar 2009 festsetzte und damit ausser Acht liess, dass nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) der Rentenanspruch fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (hier am 5. September 2008, Urk. 7/84) entsteht. Insoweit ist ihr bei Erlass der urspr?nglichen Verf?gung vom 16. April 2012 mit einem Rentenbeginn ab 1. M?rz 2009 gar kein Fehler unterlaufen, und sie h?tte demzufolge diese Verf?gung auch nicht zu ersetzen brauchen (siehe zum Ganzen: Urk. 2).

5.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? In Abweisung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 27. April 2012 insoweit abge?ndert, als der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. M?rz 2009 festgelegt wird.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).