Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00571




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 29. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, erlitt am 29. Juli 1995 einen Autounfall (vgl. Urk. 11/166 S. 2 E. 1.1) und meldete sich am 13. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 = Urk. 11/4 = Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 10. Januar 2000 eine Viertelsrente ab Juli 1998 zu (Urk. 11/46 = Urk. 11/47, Urk. 11/48). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 11. Januar 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00077 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/55). Dieses Urteil wurde am 10. April 2002 vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 11/65). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das am 12. Februar 2004 erstattet wurde (Urk. 11/97 = Urk. 11/196). Mit Verfügung vom 6. August 2004 (Urk. 11/111) und Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/133) sprach sie der Versicherten sodann eine ganze Rente von Juli 1996 bis Juni 1998 und ab Juli 1998 eine Viertelsrente zu. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00916 (Urk. 11/166) und des Bundesgerichts vom 12. September 2007 (Urk. 11/176) bestätigt.

1.2    Im November 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 11/177) und holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 26. Januar 2009 erstattet (Urk. 11/192) und am 19. Mai 2009 ergänzt (Urk. 11/202) wurde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/228, Urk. 11/234) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2012 fest, es bestehe kein Anspruch auf Erhöhung der bisherigen Viertelsrente (Urk. 11/243 = Urk. 2/1).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. April 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 11/248 = Urk. 1/1; vgl. Urk. 11/249-251 = Urk. 2/2, Urk. 3-4) und beantragte, die laufende Rente sei rückwirkend ab Sommer 2006 revisionsweise zu erhöhen, beziehungsweise mit Ergänzung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7), die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen (S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2012 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, die Beschwerdeführerin habe einen als Sprachlehrerin erzielten Nebenerwerb im Sommer 2006 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, und gemäss Urteil des Bundesgerichts dürfe dieser Nebenerwerb beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeergänzung (Urk. 7) auf den Standpunkt, sie habe ab dem Jahr 1996 sowohl als Lounge Attendant bei der Y.___ und als Sprachlehrerin an der Z.__ gearbeitet. Sie habe damit ein Arbeitspensum von insgesamt über 50 % versehen und somit in einem höheren Beschäftigungsgrad gearbeitet, als ihr gemäss dem 2006 erstatteten Gutachten zugemutet worden sei (S. 3 Ziff. 7). Nichts desto trotz sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächliche Einkommen abgestellt worden (S. 3 f.).

    Im Sommer 2004 sei sie in eine totale Krise verfallen und habe über eineinhalb Jahre lang ihr 50%-Pensum bei der Y.___ nicht mehr beziehungsweise nur noch zu 50 % verrichten können. Im Februar 2006 habe sie sich veranlasst gesehen, das schon auf das Schuljahr 2005/2006 reduzierte Pensum als Sprachlehrerin auf Sommer 2006 ganz aufzugeben (S. 4 Ziff. 8.1). Sie habe das Pensum zuerst gesundheitsbedingt reduziert und im Sommer 2006 definitiv aufgegeben; somit lägen veränderte Verhältnisse vor (S. 4 f.). Das Aufgeben dieser Stelle stelle keine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht dar (S. 5 ff.). Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Sommer 2006 geändert (S. 7). Bei der Invaliditätsbemessung sei vom 2004 eingesetzten Invalideinkommen das als Sprachlehrerin erzielte Einkommen abzuziehen, womit ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere (S. 7 f. Ziff. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten Leistungszusprache (Juni 2005) revisionsrelevant verändert hat.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 mit Wirkung ab Juli 1998 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 11/133).

3.2    Das Bundesgericht hat dies mit Urteil vom 12. September 2007 (Urk. 11/176) bestätigt. Dabei hat es offen gelassen, ob die Vorinstanz das Valideneinkommen zulässigerweise gestützt auf Tabellenlöhne ermittelte, da das Ergebnis auch dann nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfalle, wenn das Valideneinkommen ihrem Antrag gemäss auf rund Fr. 70‘901.-- (Basis 1998) festgelegt werde (S. 6 f. E. 4.1.3).

3.3    Das Invalideneinkommen hatte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Einkommen ermittelt, das die Beschwerdeführerin als Lounge Attendant und als Sprachlehrerin erzielte (vgl. Urk. 11/109). Dazu hielt das Bundesgericht fest, es könne eine ärztliche Beurteilung, dass nur eine von zwei tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu 50 % zumutbar sei, „nicht als schlüssig und damit beweiskräftig gelten, wenn eine Versicherte wie die Beschwerdeführerin über viele Jahre neben einem teilzeitlichen Haupterwerb einer Nebenerwerbstätigkeit von wenigen Stunden pro Woche nachgeht, ohne dass sich dies unter objektiven medizinischen Gesichtspunkten nachgewiesenermassen negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt hätte. Die Nebenerwerbstätigkeit hat namentlich zu keinen längeren, krankheitsbedingten Abwesenheiten in der Hauptbeschäftigung als Lounge Attendant geführt (…). Der Nebenerwerb als Sprachlehrerin darf daher bei der Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens mitberücksichtigt werden (Urk. 11/176 S. 7 f. E. 4.2.1).

    In der Folge hielt das Bundesgericht für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von rund Fr. 78‘206.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘358.-- fest, was einen Invaliditätsgrad von 47 % ergab (S. 8 E. 4.2.2).


4.

4.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2004 an die Taggeldversicherung (Urk. 11/150/22) zunehmende cervicocephale, myofasciale, cervicooccipitale und cervicobrachiale Schmerzen, kognitive Störungen sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung im Sinne eines „shaken sense of self Syndroms“ (Ziff. 1) und führte aus, die erste Konsultation bei ihm habe am 5. Mai 2003 stattgefunden und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei die Folge der genannten Symptome im Sinne eines Überlastungssyndroms (Ziff. 2). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Ziff. 6) und führte aus, eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich, der Zeitpunkt aber noch offen. Die Patientin werde nicht in der Lage sein, ein gesamtes Arbeitspensum von über 50 % zu leisten (Ziff. 9).

    B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 11. April 2005 an die Taggeldversicherung (Urk. 11/150/27-28) aus, die Beschwerdeführerin komme seit Ende August (wohl 2004) zu ihr in die Therapie, die ersten zwei Monate wöchentlich, seither ungefähr einmal pro Monat (S. 1 oben). Im Sommer und Herbst 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen, Ende September 2004 habe sie mit 25 % begonnen und inzwischen bringe sie wieder ihr volles Pensum (S. 2 Mitte).

    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2005 aus, es habe sich in der Zwischenzeit grundsätzlich nichts verändert. Die Patientin habe bis März 2005 eine psychotherapeutische Begleitung erfahren, die sie zwischenzeitlich unterbrochen habe. Es bestehe auch heute noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % innerhalb des Beschäftigungsgrades von 50 % (Urk. 11/150/21).

4.2    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 11/182) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 19. September 2007 (Ziff. 4.1) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):

- Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopfanprall und Commotio 1995

- neuropsychologische Funktionsstörung 1997 mit kognitiven Störungen (Defiziten)

- posttraumatische Anpassungsstörung

- chronisches Cervical- und Lumbovertebralsyndrom

    Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezifferte er mit 50 % seit mindestens 1997 und bis aus weiteres (Ziff. 3). Als aktuelle Behandlung nannte er Physiotherapie, chiropraktische Behandlungen etc., Übungsprogramme (Ziff. 4.7).

4.3    Am 26. Januar 2009 erstatteten die Ärzte des Begutachtungszentrums Baselland (BEGAZ) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/192). Darin nannten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):

- Status nach Frontalkollision vom 29. Juli 1995 mit HWS-Distorsion und milder traumatischer Hirnverletzung (commotio cerebri)

- mit leichter neuropsychologischer Störung, mit rezidivierenden Anpassungsstörungen (gemäss MEDAS-Gutachten 2004)

    Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):

- Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom

- lokalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom

    In der Beurteilung führten sie aus, gesamtmedizinisch sei es im Vergleich zur früheren Begutachtung nicht zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen. Es gelte somit nach wie vor bei stabiler gesundheitlicher Situation die Einschätzung der MEDAS im Jahre 2004 (S. 20 oben). Die Versicherte halte fest, dass sich aus ihrer Sicht seit der Begutachtung im Dezember 2003 die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Diese Verschlechterung könne nicht bestätigt werden (S. 20 Mitte).

4.4    Am 19. Mai 2009 wurde ein ergänzendes neurologisches Gutachten erstattet (Urk. 11/202/11-26). Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die zeitweise verrichtete Zusatztätigkeit sei Ausdruck einer Tendenz zur Selbstüberforderung (S. 15).

4.5    Aufgrund der klaren Feststellungen im 2009 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 4.3) ist erstellt, dass der medizinische Sachverhalt seit der Begutachtung, die 2005 zur Leistungszusprache führte, unverändert ist. Gemäss den 2004 und 2005 von behandelnder Seite erstatteten Berichten (vorstehend E. 4.1) könnte insbesondere im Jahr 2004 eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sein. Bereits die Angabe der behandelnden Psychologin im April 2005, die Beschwerdeführerin bringe wieder ihr volles Pensum, und das Einstellen der psychotherapeutischen Begleitung, weisen auf eine Besserungstendenz in diesem Zeitpunkt hin. Dementsprechend ist die Beurteilung im BEGAZ-Gutachten, die von der Beschwerdeführerin postulierte Verschlechterung könne nicht bestätigt werden (vorstehend E. 4.3), vollends plausibel.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 28. Juni 2004 seit 1996 zu 50 % als Lounge Attendant bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 11/105 Ziff. 1 und 6) und gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 18. Juni 2004 ebenfalls seit 1996 im Umfang von 3 Wochenstunden an der Z.___ tätig (Urk. 11/104 Ziff. 1 und 8). Die damit erzielten Einkommen betrugen laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/138) im Jahr 2004 Fr. 33‘308.-- (Y.___) und Fr. 13‘050.-- (Z.___).

5.2    Im Revisionsfragebogen vom 5. Dezember 2007 (Urk. 11/177) gab die Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) an, ihr Gesundheitszustand habe sich allmählich, beginnend im Mai 2006, verschlechtert (Ziff. 1). Sie habe ihre tigkeit als Sprachlehrerin im August 2006 aufgegeben und dafür per Mai 2006 die Arbeit bei Y.___ von 25 % auf 50 % erhöht (Ziff. 2.2)

5.3    Am 25. August 2010 teilte die Verantwortliche der Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe an der Z.___ (Erwachsenenbildung) 2 x 1½ Stunden wöchentlich (ausser in den Schulferien) Spanisch unterrichtet. Da die Motivation bei ihr schon längere Zeit gefehlt habe und auch die Kursteilnehmerinnen zum Teil nicht mehr ganz zufrieden gewesen seien, habe sie per Ende Juli 2006 das Arbeitsverhältnis selber aufgelöst (Urk. 11/221). Die Auflösung sei mündlich erfolgt, es gebe keine schriftliche Kündigung (Urk. 11/240).


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie erstens die Stelle als Sprachlehrerin per Mitte 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe (Urk. 7 S. 4 Ziff. 8.1), und dass dies zweitens zu einem neu festzusetzenden Invalideneinkommen führen müsse (Urk. 7 S. 7 f. Ziff. 11).

6.2    Gegen die erste These der Beschwerdeführerin spricht einmal, dass die postulierte Verschlechterung seitens der BEGAZ-Gutachter ausdrücklich nicht bestätigt werden konnte (vorstehend E. 4.3). Sodann lässt sich aus den Beurteilungen von behandelnder Seite bestenfalls auf eine vorübergehende Beeinträchtigung im Jahr 2004 schliessen, nicht aber eine solche im Jahr 2006. Schliesslich fällt erheblich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin die genannte These erstmals im Dezember 2007 vorbrachte, als sie den Revisionsfragebogen ausfüllte (vorstehend E. 5.2). Das ist mehr als 1½ Jahre nach dem behaupteten Zeitpunkt. Wäre die Veränderung der Erwerbssituation in der ersten Hälfte des Jahres 2006 tatsächlich im heute behaupteten Sinn gesundheitsbedingt und möglicherweise anspruchsbeeinflussend gewesen, so hätte die stets rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Änderung ohne Verzug der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Dass sie dies erst mit dem erwähnten grossen zeitlichen Abstand und zudem nicht aus eigenem Antrieb getan hat, erhärtet die Schlussfolgerung, dass die erwerbliche Veränderung im Jahr 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

6.3    Die zweite These - es sei das Invalideneinkommen neu zu bestimmen - lässt sich nicht mit dem vereinbaren, was vom Bundesgericht im 2007 ergangenen Urteil festgelegt wurde (vorstehend E. 3.3). Das Bundesgericht hat das Invalideneinkommen betragsmässig bestimmt, das bis und mit im Jahr 2004 dem gutachterlich beurteilten Gesundheitszustand entsprach. Die Begutachtung im Jahr 2009 hat ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung nicht wesentlich verändert hat (vorstehend E. 4.5). Dem im hier zu beurteilenden Zeitpunkt unveränderten Gesundheitszustand entspricht das gleiche - der Lohnentwicklung angepasste - zumutbare Invalideneinkommen wie das für den Zeitpunkt der früheren Rentenzusprache vom Bundesgericht festgelegte. Somit hat auch die zweite These der Beschwerdeführerin keinen Bestand.

6.4    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.

    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard



MO/SL/ESversandt