IV.2012.00572
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, gelernter Mechaniker (Urk. 6/23/1), meldete sich erstmals am 9. August 2002 aufgrund von Magen- und Darmbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 6/6) und beruflich-erwerbliche (Urk. 6/7) Abklärungen vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/8) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Januar 2003 (Urk. 6/10) den Anspruch auf eine Rente.
1.2 Am 27. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte, der zuletzt vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Y.___ AG, Z.___, als Abkanter angestellt gewesen war (Urk. 6/27 Ziff. 2.1), aufgrund von Rückenbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/21, Urk. 6/28-29), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/27) ein und klärte die berufliche-erwerbliche Situation ab (Urk. 6/23-25). Mit Vorbescheid vom 6. März 2012 (Urk. 6/33) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, worauf der Versicherte Einwände erhob (Urk. 6/35-36) und Unterlagen einreichte (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 27. April 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente (Urk. 6/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm Umschulungsmassnahmen zu gewähren (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 (Urk. 9) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 2) davon aus, dass - gemäss dem vom letzten Arbeitgeber vorgelegten Anforderungsprofil - sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). Gemäss medizinischen Abklärungen habe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden, und ein wesentlicher Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien. Auf aktive Unterstützung bei der Stellensuche bestehe kein Anspruch, da dabei keine gesundheitsbedingte Einschränkung bestehe (S 1.)
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Anspruch auf Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit zu haben (S. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2012 (Urk. 6/21/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch rezidivierende Lumbago, bestehend seit 2006, akzentuiert seit 2010 (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 2004 bei ihm in Behandlung sei, wobei die letzte Kontrolle am 9. Januar 2012 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Mechaniker in der Metall- und Blechverarbeitung habe vom 14. Februar bis zum 15. April 2011 und vom 20. Mai bis zum 8. Juli 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6), wobei es zu chronischen Schmerzen bei schwerbelastender Tätigkeit gekommen sei. Dr. A.___ hielt weiter fest eine 100%ige Arbeit sei möglich bei wechselbelastender Tätigkeit und limitiertem Heben von Gewichten bis etwa 10 kg (Ziff. 1.7, Ziff. 3). Bei leichterer respektive weniger belastender Tätigkeit könne sofort mit der Wiederaufnahme im Umfang von 100 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 12. Februar 2012 (Urk. 6/28/1-2) als Diagnose eine Somatisierungsstörung (F45.32) eher leichteren Grades. Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Vielleicht müsse der Arbeitgeber orientiert werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Probleme mit dem Stuhlgang habe. Dies könnte auf Wunsch als eine Art Einschränkung oder Behinderung deklariert und mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Der Antrag auf eine Umschulung sei jedoch aus körperlichen Gründen, aufgrund der Rückenschmerzen, erfolgt. Dr. B.___ äusserte, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber vor allem Darmbeschwerden geltend gemacht (S. 1). Er habe Angst, die künftige Arbeitsstelle deshalb zu verlieren.
Eine Umschulung in eine körperlich leichtere Tätigkeit sei wohl vor allem wegen der therapieresistenten Lumbalgien sinnvoll. Er habe den Eindruck, dass es sich hier um ein psychosomatisches bzw. neurotisches Problem handle und der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Versagen in die Symptomatik flüchte, was ihm Dispensation von der Verantwortung, Schonung, Zuwendung und narzisstische Zufuhr ohne Gegenleistung bringe. Die Symptome seien eine Art Lebensbewältigungsstrategie (S. 2).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 6/29/5-6 = Urk. 6/34/5-6 = Urk. 3/1) als Diagnose eine Lumbago mit intermittierender Nervenwurzelreizsymptomatik S1 links bei diskreter medialer Protrusion LWK5/SWK1 ohne Kompression neuronaler Strukturen sowie diskreten Spondylarthrosen im Bereich von LWK3/4 (S.1 Ziff. 1.1).
Dr. C.__ führte aus, die degenerativen Veränderungen seien diskret, könnten jedoch anteilig das Beschwerdebild des Beschwerdeführers erklären (S. 1 Ziff. 1.4). Aufgrund der kernspintomographisch nachzuweisenden degenerativen Veränderungen und zusätzlicher psychiatrischer Probleme des Beschwerdeführers schliesse er sich der Auffassung des Hausarztes Dr. A.___ an und befürworte eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.11).
3.4 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 28. März 2012 (Urk. 6/34/4 = Urk. 3/3) aus, dass beim Beschwerdeführer ein therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom bestehe, welches unter der schweren körperlichen Arbeit als Mechaniker in der Metallarbeiterbranche entstanden sei. Das inzwischen chronifizierte Beschwerdebild, mit auch relevanter psychischer Komponente, mache eine Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker schwierig. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bezüglich einer Umschulung beraten lassen, sei motiviert und in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. In diesem Sinne sei eine Umschulung zu empfehlen (S. 1).
3.5 Pract. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH Neurologie, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Notfallmedizin, vom F.__ (F.___) hielten in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 6/31/2-3) zusammenfassend fest, aus medizinischer Sicht sei ein wesentlicher Gesundheitsschaden der Lendenwirbelsäule nicht ausgewiesen. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden liege auch auf psychiatrischem Fachgebiet nicht vor. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien dem Beschwerdeführer weiterhin alle Tätigkeiten ohne dauerhaftes Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne ausschliesslich stehende Tätigkeiten, sowie ohne dauerhafte oder häufige Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen in Wechselbelastung zumutbar. Angepasst sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei das vom letzten Arbeitgeber vorgelegte Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit dem Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entspreche. Es bestehe demnach angepasst und angestammt eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Der Anspruch auf eine Umschulung entfällt von vornherein, wenn der Beschwerdeführer im erlernten Beruf des Mechanikers - oder in einer mit dieser Ausbildung verwandten Tätigkeit - eine Arbeit finden kann, die mit den gesundheitlich begründeten Einschränkungen vereinbar und nicht mit einem 20 % übersteigenden Erwerbsausfall verbunden ist.
4.2 Gestützt auf die Akten steht fest, dass kein wesentlicher Gesundheitsschaden der Wirbelsäule ausgewiesen ist. Laut Dr. C.__ liegen lediglich diskrete degenerative Veränderungen vor, welche anteilig das Beschwerdebild erklären können. Dr. C.__ befürwortete dennoch eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit, unter anderem wegen der zusätzlichen psychischen Problematik (vorstehend E. 3.3).
Eine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ jedoch im Februar 2012 (vorstehend E. 3.2) nicht bestätigen. Er berichtete, dass primär Probleme mit dem Stuhlgang im Vordergrund stünden. Der Antrag auf Umschulung habe sich aufgrund der Rückenschmerzen ergeben. Diesbezüglich sei eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit sinnvoll, wobei er den Eindruck habe, dass sich der Beschwerdeführer eher aus Angst vor dem Versagen, im Sinne einer Lebensbewältigungsstrategie, in die Symptomatik flüchte.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___ berichtete im Januar 2012 betreffend die angestammte Tätigkeit von zwei Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund von chronischen Schmerzen bei schwerbelastender Tätigkeit, welche - mit Unterbruch - von Mitte Februar bis anfangs Juli 2011 gedauert hätten. Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit mit limitiertem Heben von Gewichten bis etwa 10 kg zu 100 % zumutbar und ein Wiedereinstig sofort möglich sei (E. 3.1).
4.3 Laut Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ AG (Urk. 6/27 Ziff. 5), bei welcher der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2011 angestellt gewesen war, wobei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ihn erfolgt war (Urk. 6/27 Ziff. 2.1-2), war dieser zu zwei Dritteln als Abkanter und zu etwa einem Drittel an der Blechschere tätig gewesen. Laut Beschrieb handelte es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit, wobei manchmal Lasten bis zu 25 kg und selten Lasten darüber getragen werden mussten (Urk. 6/27 Ziff. 5).
Zwar ist zum Einen fraglich, ob dem behandelnden Dr. A.___ das Belastungsprofil der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abkanter bekannt war. Sodann wäre zum Anderen bei der Würdigung seiner Angaben zur Arbeitsfähigkeit auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte (und behandelnde Spezialärzte) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
Jedoch muss die Frage, ob bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abkanter - mit den Ärzten des F.___ (vgl. Urk. 6/31/3), aber im Gegensatz zur Einschätzung des behandelnden Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/21/2 Ziff. 1.6) - von einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, nicht abschliessend beantwortet werden, da die ärztlichen Stellungnahmen dahingehend übereinstimmen, dass - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - jedenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten mit limitiertem Gewichteheben bestanden hat (vgl. Erw. 3.1 und 3.5 hiervor).
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - auch ohne Zusatzausbildung - weiterhin genügend Einsatzmöglichkeiten in seinem gelernten Beruf als Mechaniker offen stehen, die seinen nicht allzu grossen gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung tragen. Dafür spricht einerseits der Umstand, dass auch Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Mechaniker in der Metall- und Blechverarbeitung attestierte (Urk. 6/21/2 Ziff. 1.6). Anderseits kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer neben einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und guten bis sehr guten Qualifikationen (Urk. 6/23/1) auch über jahrelange Erfahrung als Mechaniker in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise in der Telekommunikationsbranche (Alcatel STR AG) verfügt (vgl. Urk. 6/23/1 oben, 6/22/1-4), in denen nebst der Möglichkeit, wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben, die Notwendigkeit des Hebens schwerer Lasten nicht die Regel sein dürfte, zumal es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass durch den Einsatz von Maschinen und Automaten Aufgaben, welche grössere physische Kraft erfordern, vermehrt wegfallen. Soweit die IV-Stelle im Rahmen ihrer beruflich-erwerblichen Abklärungen zum selben Schluss gekommen ist (vgl. Urk. 6/30 oben, 6/24/1-3), ist ihr demnach zuzustimmen.
4.4 Da somit nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in solchen seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten und seiner beruflichen Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten, die in ausreichender Zahl anzutreffen sein sollten, eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse (von etwa 20 % oder mehr; vgl. E. 1.4 hiervor) erleiden sollte, fehlt es an einer Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen.
An diesem Ergebnis vermögen auch die (weiteren) Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).