Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00574 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 16. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist seit August 1985 bei der Y.___ tätig (Urk. 5/20/1). Am 16. September 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 5/11, Urk. 5/14, Urk. 5/18, Urk. 5/23-25), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/20) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/19) bei. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, welches am 15. November 2011 von Ärzten des Z.___ erstattet wurde (Urk. 5/30/217). Mit Vorbescheid vom 17. November 2011 (Urk. 5/34) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes vom 10. Januar 2012 (Urk. 5/40) erliess die IV-Stelle am 15. Februar 2012 einen neuen Vorbescheid und sprach dem Versicherten ab 1. März 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/50). Die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 5/53) wies sie mit Verfügung vom 25. April 2012 ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 5/54, Verfügungsteil 2; Urk. 5/56 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache sei hierfür und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer zuvor in Aussicht gestellte (vgl. Urk. 7) Arztberichte ein (Urk. 9/1-2) und beantragte eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteils 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) im Wesentlichen davon aus, es könne auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden (S. 1 f.). Dementsprechend sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei ihm seine bisherige Tätigkeit als Logistiker nicht mehr möglich sei. Hingegen sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit bei einem Leistungspensum von 70 % bei vollschichtiger Präsenz zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 44 % (S. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen fest, wobei sie neu hinsichtlich angestammter Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 50 % ausging (Urk. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, sondern es sei auf die Atteste der behandelnden Ärzte abzustellen. Er beanstandet insbesondere, die Untersuchungen am Z.___ hätten insgesamt lediglich eineinviertel Stunden gedauert und seien damit zu kurz gewesen. Daher erstaune auch nicht, dass sich im Gutachten falsche Feststellungen fänden, wie zum Beispiel dass der Beschwerdeführer heute einer neuen behinderungsangepassten Tätigkeit im angestammten Betrieb nachgehe. Auch hätten sich die Gutachter nicht rechtsgenügend und ausreichend mit anderslautenden Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Sodann sei die psychiatrische Diagnosestellung ohne irgendwelche Testdurchführungen erfolgt und gesamthaft sei nicht näher begründet und damit nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit ausgerechnet 70 % und nicht - wie es die behandelnden Ärzte attestierten - 50 % betrage. Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer, es hätte in der psychiatrischen Begutachtung eine genaue Anamnese stattfinden müssen, die Frage der kognitiven Einschränkung sei nicht geprüft und die möglichen schweren Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente auf die Psyche seien nicht berücksichtigt worden. Aufgrund all dieser Mängel sei nicht auf das Gutachten abzustellen (S. 9 ff. Ziff. 9).
Ferner sei beim Einkommensvergleich von einem leidensbedingten Abzug von 20 % statt von einem solchen von 10 % auszugehen. Damit sei, selbst wenn auf das Z.___-Gutachten abgestellt werde, ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (S. 8 f. Ziff. 8).
Gestützt auf die am 28. Februar 2013 ins Recht gelegten medizinischen Berichte, welche zusätzlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht belegen würden, erachtete der Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Rente als ausgewiesen (Urk. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat, wobei insbesondere die zumutbare Restarbeitsfähigkeit sowie die Höhe des leidensbedingten Abzuges strittig sind.
3. Am 15. November 2011 erstatteten A.___, B.___, beide Fachärzte FMH für Allgemeine Innere Medizin, sowie C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ein internistisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/30/2-17). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5.1):
- HIV-1-Infektion
- chronische Hepatitis C
Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, klage der Beschwerdeführer subjektiv hauptsächlich über Müdigkeit, Konzentrationsprobleme sowie eine psychische Belastung bei Problemen bei der Arbeit.
Aus somatischer Sicht bestünden objektivierbar die chronischen Grunderkrankungen in Form der HIV-Infektion und der chronischen Hepatitis C. Bezüglich HIV-Erkrankung sei der Beschwerdeführer unter der derzeitigen Therapie in einer guten Remissionsphase, die Immunitätslage sei gemäss regelmässigen Kontrollen der Infektiologie im D.___ nur mässiggradig eingeschränkt. Persistierend sei die Hepatitis C. Es sei von März 2009 bis März 2010 eine leider nicht erfolgreiche medikamentöse Therapie durchgeführt worden. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, die mit der persistierenden Hepatitis C in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachvollzogen werden. Aufgrund der HIV-Infektion bestehe derzeit keine relevante Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei für schwere und auch anhaltend mittelschwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %.
Aus psychiatrischer Sicht könne ein Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion festgestellt werden. Zum heutigen Zeitpunkt könne keine depressive Verstimmung mehr nachgewiesen werden. Es liege daher aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, für die keine erhebliche Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten bestünden. Dies würde auf die aktuelle Tätigkeit im Lager zutreffen. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und reduziertem Rendement. Laut der Tätigkeitsbeschreibung der vorangehenden Tätigkeit im selben Betrieb, welche erhebliche Anforderungen an Konzentration und Multitaskingfähigkeiten gestellt habe, bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da der erhöhte Zeitbedarf nicht mehr sinnvoll im Rahmen dieser Arbeit umgesetzt werden könnte (zum Ganzen S. 13 f. Ziff. 6.2). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden ab Februar 2010 gelten (S. 14 Ziff. 6.3).
4.
4.1 Gesamthaft entspricht das Z.___-Gutachten (Urk. 5/30/2-17) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.4): Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 6 ff. Ziff. 3 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 f. Ziff. 3.2, S. 8 ff. Ziff. 4.1.1.2) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3 ff. Ziff. 2). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen und setzten sich mit den vorhandenen Arztberichten sowie den teilweise abweichenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit auseinander und begründeten ihren Standpunkt (S. 12 ff. Ziff. 6). Ferner erachteten bereits Ärzte des D.___ den Beschwerdeführer aus infektiologisch-internistischer Sicht mit Bericht vom 7. April 2011 für 70-80 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/24/2 Ziff. 1.6).
4.2 Die übrigen vorliegenden Arztberichte vermögen das Z.___-Gutachten nicht zu entkräften. Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit Bericht vom 28. April 2011 von E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 5/25) liess dieser nebst psychiatrischen auch somatische Diagnosen in seine Beurteilung einfliessen, wobei er als Facharzt der Psychiatrie nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine entsprechende (auch somatische) Beurteilung verfügt. Ferner fällt auf, dass er sich betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie am effektiv vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitspensum orientiert und ohne weitere Begründung von einer identischen zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit ausging, was nicht nachvollziehbar ist.
Genauso wenig vermögen die Berichte des Hausarztes F.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, das Gutachten in Frage zu stellen. Dieser beurteilte lediglich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (50 %) ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu machen. Zudem beruht auch seine Einschätzung vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 3. März 2010, Urk. 5/1/1-2 Ziff. 9 und 11; vgl. auch Bericht vom 22. Oktober 2010, Urk. 5/14/1-3).
Schliesslich attestierten Ärzte des D.___ mit Bericht vom 19. November 2010 (Urk. 5/18/1-3) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.7), wobei sie nach einer intensivierten psychologisch-psychiatrischen Betreuung sowie einer Eindosierung einer neuen antidepressiven Medikation in einem Jahr eine erneute Beurteilung empfahlen (S. 2 oben). Da sich im Zeitpunkt der Begutachtung keine depressiven Symptome mehr fanden, ist die von den Z.___-Gutachtern attestierte höhere Arbeitsfähigkeit auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar (vgl. Gutachten Urk. 5/30 S. 12 Ziff. 4.1.8 sowie S. 14 Ziff. 6.5).
4.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Untersuchung am Z.___ sei zu kurz gewesen, ist unbehelflich, da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden.
4.4 Sodann ist die vorgebrachte Kritik, die psychiatrische Anamnese sei zu ungenau erfolgt, da „sich aufdrängende Fragen“ (vgl. Urk. 1 S. 11 oben) nicht gestellt und mögliche schwere Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente auf die Psyche nicht berücksichtig worden seien, nicht nachvollziehbar: Den Gutachtern lagen sämtliche Arztberichte vor (vgl. E. 4.1), insbesondere auch der Bericht vom 28. April 2011 von E.___ (vgl. Urk. 5/25). Überdies erhob C.___ eine ausführliche subjektive Anamnese und befragte den Beschwerdeführer nach den aktuellen Beschwerden (Gutachten Urk. 5/30 S. 8 ff. Ziff. 4.1.1.2). Schliesslich wurde auch eine Sozial- und Arbeitsanamnese erhoben (S. 6 f. Ziff. 3.2.2.) und den Gutachtern waren die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente bekannt (S. 7 Ziff. 3.2.3). Inwiefern die Frage, weshalb der Beschwerdeführer anfangs der 80er-Jahre Heroin konsumierte, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rund 30 Jahre später von Belang sein könnte, wurde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe sich damals in einer Clique „umgetrieben“, in der Drogen konsumiert worden seien (vgl. S. 9 unten).
4.5 Auch sind testpsychologische Untersuchungen, deren Fehlen vom Beschwerdeführer bemängelt wurde, nicht Voraussetzung für ein beweisrechtlich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).
4.6 Soweit mit Bericht vom 15. November 2012 (Urk. 9/1) aus neuropsychologischer Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Bericht auf einer Untersuchung basiert, welche mehr als sechs Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung und über ein Jahr nach der Untersuchung beim Z.___ stattfand. Gleiches gilt für den radiologischen Befund vom 30. Januar 2013 (Urk. 9/2). Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b).
Vorliegend sind die am 28. Februar 2013 eingereichten Akten (Urk. 9/1-2) jedoch nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu wenden hat.
4.7 Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Februar 2010 seine ursprüngliche Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar ist. Hingegen ist ihm eine leidensangepasste körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit, für die keine erhebliche Anforderungen an die Konzentration oder an die Multitaskingfähigkeiten gestellt werden, zu 70 % zumutbar, wobei dabei von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 % auszugehen ist.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen, wobei hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleichs im Wesentlichen lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzuges strittig ist.
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte zufolge langjähriger Betriebszugehörigkeit einen Abzug von 10 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Demgegenüber ist nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzlich wegen des Zumutbarkeitsprofils ein solcher von mindestens 20 % zu gewähren (vgl. E. 2.2).
Der medizinisch ausgewiesenen körperlichen Einschränkung des Beschwerdeführers wurde in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass seine vollschichtig zu verwertende Arbeitsfähigkeit auf 70 % reduziert wurde. Damit wurde dem eingeschränkten Arbeitsprofil, bei welchem im Vergleich zur früheren Tätigkeit im Wesentlichen geringere Anforderungen an die Konzentration und die Multitaskingfähigkeiten zu stellen sind, bereits genügend Rechnung getragen. Anhaltspunkte, dass eines der übrigen Kriterien zu bejahen wäre, sind weder aktenkundig noch wurden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ein höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt.
5.4 Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 71‘695.-- (vgl. Urk. 5/44) sowie eines gestützt auf die Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2010 errechneten Invalideneinkommens (vgl. dazu auch Die Volkswirtschaft 6-2013 S. 90 f. Tab. B9.2 und B10.2 jeweils Total) von rund Fr. 38‘919.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 70 % x 1.01 [Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011] x 90 %) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘776.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % ergibt.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti
KI/FF/MPversandt