Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00576 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, erlitt in den Jahren 2000 und 2001 infolge von Stürzen Verletzungen an den Schultern und leidet seitdem an Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke, verminderter Kraft im linken Arm und Dauerschmerzen im linken Schultergelenk (Urk. 6/3 S. 3 und S. 14). Infolge dieser Beschwerden wurde das seit 1999 bestehende Arbeitsverhältnis als Stellvertretender Leiter Versand und Anlagen von der Firma Y.___ per 30. November 2003 aufgelöst (Urk. 6/7 S. 6 am Anfang und S. 12).
Am 24. September 2003 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und berufliche Massnahmen beantragt (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/2) und medizinischen (Urk. 6/4-5 und Urk. 6/11) Verhältnisse des Versicherten ab, holte die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 6/3 und Urk. 6/6-7) und gewährte ihm mit Verfügung vom 8. September 2004 (Urk. 6/17) eine Kostengutsprache für die Umschulung zum Hauswart sowie Taggelder während derselben (Urk. 6/18, Urk. 6/22 und Urk. 6/26-28). Am 26. Oktober 2006 schloss der Versicherte die Ausbildung erfolgreich ab (Urk. 6/32) und mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 6/37).
In der Folge arbeitete der Versicherte sowohl im Rahmen einer Haupt- als auch einer Nebentätigkeit als Hauswart (Urk. 6/42 S. 6). Am 2. Februar 2010 erlitt er durch einen Unfall einen Rückfall an der linken, bereits operierten Schulter (Urk. 6/42 S. 7 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/55 sowie Urk. 6/63) und er war in der Tätigkeit als Hauswart ab dem 1. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 1. November 2010 zu 50 bis 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/70 S. 5 in der Mitte).
Am 3. Februar 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/42). Die IV-Stelle klärte die persönlichen (Urk. 6/48 und 6/57), beruflichen (Urk. 6/49-50), medizinischen (Urk. 6/51, Urk. 6/54-55,
Urk. 6/63 und Urk. 6/67) und erwerblichen (Urk. 6/52 und Urk. 6/65-66) Verhältnisse des Versicherten erneut ab und teilte ihm nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71 ff.) mit Verfügung vom 24. April 2012 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da sein Invaliditätsgrad lediglich 35 % betrage (Urk. 2 S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadler (Urk. 3), am 25. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8) wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2011 Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beigeladene auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (Urk. 10) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus einem Vergleich zwischen dem anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2011 ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 61‘592.65 und dem vom Versicherten im Jahr 2009 als Hauswart samt Nebenbeschäftigungen erzielten und für das Jahr 2011 indexierten Valideneinkommen von Fr. 94‘745.65 ermittelte sie einen nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 35 %.
2.2 Der Versicherte bestreitet weder die von der IV-Stelle ermittelte Arbeitsfähigkeit noch das festgestellte Valideneinkommen, sondern macht lediglich geltend, es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen. Dadurch erhöhe sich der Invaliditätsgrad auf über 40 %, wodurch er Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 ff.).
2.3 Bestritten und zu entscheiden ist somit, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, falls ja, in welchem Umfang, und allenfalls ab wann der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3.2 Die Frage, ob eine Herabsetzung des statistischen Lohnes wegen besonderer Umstände (aufgrund der Behinderung der versicherten Person oder aus anderen Gründen) angezeigt ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Demgegenüber ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, bei deren Beantwortung das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf.
3.3 Da es konkret um die Frage der Gewährung des leidensbedingten Abzugs an sich und nicht um dessen Bemessung geht, kann frei geprüft werden, ob die dafür notwendigen Kriterien erfüllt sind.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4), wonach auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt ist, wenn einem Versicherten leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind (Urk. 5 S. 2). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener medizinischer Beurteilung (Urk. 6/70 S. 5 am Ende) allerdings ausschliesslich körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg bis Taillenhöhe bzw. von mehr als 5 kg bis Brusthöhe, ohne Arbeiten über Kopf, in Armvorhalte, in hockender oder kniender Position, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden ausführen (Urk. 5 S. 1). Aufgrund dieser zahlreichen Einschränkungen im Rahmen der noch möglichen leichten Hilfsarbeitertätigkeit ist ihm deshalb gemäss der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5a/bb) ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, der nicht unter 10 % zu liegen kommen soll (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 314 in der Mitte). Da der Versicherte trotz der zahlreichen Einschränkungen weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, erscheint ein 10%iger leidensbedingter Abzug als angemessen.
3.4 Bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 55‘433.40 (90 % von Fr. 61‘592.65). Aus einem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 94‘745.65 resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,5 % und daraus der Anspruch auf eine Viertelsrente.
Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines - an sich nicht gerechtfertigten - 15- oder sogar 20%igen Leidensabzugs eine unter 50 % liegende Invalidität resultieren würde, welche nicht zu einer höheren als der zuzusprechenden Viertelsrente berechtigen würde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar 2011 bei der Invaliden-versicherung an (Urk. 6/42). In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend-machung des Leistungsanspruchs entsteht, kann ihm frühestens ab August 2011 eine Invalidenrente zugesprochen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG setzt die Entstehung eines Rentenanspruchs weiter voraus, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, wobei für die Eröffnung der Wartezeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % genügt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 279, mit Hinweis auf AHI 1998 124).
Gemäss den im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Dezember 2011 enthaltenen Angaben war der Versicherte vom 1. September bis 31. Oktober 2010 während 61 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/70 S. 6 am Anfang). Vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 ist von einer 50- bis 70%igen Arbeitsfähigkeit, somit im Durchschnitt von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/70 S. 5 in der Mitte). Damit bestand ab dem 1. September 2010 während eines Jahres eine durchschnittliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wodurch das Wartejahr am 31. August 2011 erfüllt war. Gemäss Rz 1030 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung tritt der Versicherungsfall am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, vorliegend also am 1. September 2011, wodurch der Versicherte ab September 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
4.3 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben und dem Versicherten ist ab September 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
5.2 Bei Gutheissung der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. April 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini