Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00577 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 12. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Mai 2007 zu 70 % als Velokurier bei Y.___ (Urk. 7/6), als er sich am 4. Juni 2009 wegen anhaltenden Fuss- und Beinbeschwerden nach einem Unfall im November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/12-14, Urk. 7/23-24, Urk. 7/34, Urk. 7/39, Urk. 7/46), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/51) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/4, Urk. 7/17, Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/54) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56-68) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 7/79 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Für die Zeit danach verneinte sie einen Anspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 3 %.
2. Gegen die Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei insoweit, als sie die zugesprochene Rente per 30. September 2010 befriste, aufzuheben (S. 2 Ziff. 1). Zur Abklärung des Rentenanspruchs ab 1. Oktober 2010 sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der einjährigen Wartezeit keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zumutbar sei und diese Erwerbsunfähigkeit einen Invaliditätsgrad von 100 % begründe. Ab dem 8. Juli 2010 sei ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu einem Pensum von 100 % zumutbar (Verfügungsteil 2, S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei im Alltag, bei sportlichen Aktivitäten sowie bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit wegen der belastungsabhängigen Schmerzen stark eingeschränkt, insbesondere könne er nur einer sitzenden Tätigkeit nachgehen. Neben den somatischen Beschwerden habe sich zunehmend eine depressive Störung entwickelt, welche von einer Psychologin und einem Psychiater behandelt werde (S. 3 Ziff. 1 unten). Aufgrund der vorliegenden Widersprüche und offenen Fragen in den Arztberichten bestehe vorliegend sowohl bezüglich der somatischen wie auch bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen weiterer Abklärungsbedarf (S. 11 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2010 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob weiterer Abklärungsbedarf besteht.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 24. April 2009 (Urk. 7/4/1-12) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 30. März bis 22. April 2009 und nannten folgende Diagnosen (S. 1, S. 9):
- Unfall vom 17. November 2008: Velosturz
- luxierte laterale Malleolar-Fraktur Typ Weber B, mit Volkmannschem Dreieck und Syndesmosenriss links
- 27. November 2008: Osteosynthese mittels Zug- und Stellschraube sowie Neutralisationsplatte distale Fibula links
- 15. Januar 2009: Stellschraubenentfernung in Lokalanästhesie
- persistierende Syndesmosenruptur mit persistierenden oberes Sprunggelenk (OSG) Schmerzen links
- Nikotinabusus
- chronische Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25)
- anamnestisch Konsum diverser Suchtmittel
- protrahierte depressive Verstimmung (Dysthymie) (ICD-10 F34.1)
Sie führten aus, die Zumutbarkeit für eine Tätigkeit werde momentan noch nicht festgelegt, da noch ein operativer Eingriff erfolge (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 2. Juli 2009 (Urk. 7/9/6-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- luxierte laterale Malleolarfraktur Typ Weber B
- Syndesmosenriss links
Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2009 nicht mehr in ihrer Praxis gewesen. Bei der Untersuchung am 3. Februar 2009 habe er reizlose Wundverhältnisse aufgewiesen (S. 2).
3.3 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 3. Juli 2009 (Urk. 7/10/6-8) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B mit Vollkmann-Dreieck und Syndesmosenriss links vom 17. November 2008
- Status nach Zug- und Stellschraubenosteosynthese sowie Neutralisationsplatte der distalen Fibula am 27. November 2008
- Status nach Stellschraubenentfernung in Lokalanästhesie am 15. Januar 2009
- protrahierter Heilungsverlauf mit Entlastungsosteopenie und persistierenden Schmerzen
Sie führten aus, nach zunächst unauffälligem, komplikationslosem Verlauf hätten sich nach dem Belastungsaufbau progrediente Schmerzen und eine Schwellung im Bereich des linken OSG bei Belastung gezeigt. Es müsse auf eine Syndesmosenruptur geschlossen werden (S. 1 Ziff. 1.4).
3.4 Die Ärzte der Klinik C.___, Orthopädie, berichteten am 11. Februar 2010 (Urk. 7/23) und nannten folgende Diagnosen:
- Schmerzen und Schwellung vier Monate nach Entfernung Stellschraube vom 16. September 2009 nach Syndesmosenrekonstruktion mittels Gracilissehne vom 3. August 2009 bei OSG-Instabilität bei
- OSG-Instabilität bei Status nach Syndesmosenruptur bei lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B mit Volkmann’schem Dreieck und Syndesmosenriss links vom 17. November 2008
- Status nach Zug- und Stellschraubenosteosynthese sowie Neutralisationsplatte distale Fibula am 27. November 2008
- Status nach Stellschraubenentfernung in Lokalanästhesie am 15. Januar 2009 mit protrahiertem Heilungsverlauf und Entlastungsosteopenie und persistierenden Schmerzen
Sie führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine Schmerzpersistenz, wobei das Laufen möglich sei, die Schmerzen nach zwei bis drei Stunden jedoch sehr stark würden. Es bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2010 (S. 1 f.).
Die Ärzte der Klinik C.___ führten am 5. August 2010 (Urk. 7/33/24-25) aus, der Beschwerdeführer berichte zwischenzeitlich über einen ausgezeichneten Zustand. Er leide unter keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen mehr (S. 1). Der Beschwerdeführer sei für sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für stehende und gehende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer von Seiten der Fussproblematik nach wie vor arbeitsunfähig (S. 2).
Die Ärzte der Klinik C.___ führten am 24. März 2011 (Urk. 7/39) aus, der Beschwerdeführer sei für vorwiegend gehende und stehende Tätigkeiten und im angestammten Beruf als Velokurier seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
Die Ärzte der Klinik C.___ führten am 30. Mai 2011 (Urk. 7/46) aus, der Beschwerdeführer berichte über unverändert belastungsabhängige Schmerzen. Die Schmerzen bestünden bei längerem Gehen, und sportliche Aktivitäten seien unmöglich. Durch die Arbeitslosigkeit, die fehlende Perspektive und finanzielle Engpässe beschreibe der Beschwerdeführer nun auch zunehmend psychische Probleme (S. 1 unten). Eine Arbeit in einer physisch belastenden Tätigkeit sei sicherlich nicht möglich. Eine sitzende Tätigkeit wäre zu 100 % möglich, wobei hier aus Sicht des Beschwerdeführers mögliche Einschränkungen durch den Schlafmangel bestünden. Dies sei aufgrund der nächtlichen Schmerzen glaubhaft.
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), berichtete am 25. Juli über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2011 2011 (Urk. 7/54/38-43) und führte aus, der Gang des Beschwerdeführers zum Untersuchungszimmer sei hinkfrei und flüssig, auch das Treppensteigen hinauf und hinab gelinge ohne erkennbare Behinderung wechselbeinig. Auch im Untersuchungszimmer gelinge der Barfussgang hinkfrei und flüssig und der Spitzen- und Fersengang sei problemlos möglich. Beim Kauergang werde eine Schmerzhaftigkeit ventral über dem linken OSG angegeben (S. 3). In den anlässlich der Untersuchung angefertigten Röntgenbildern beider OSG zeigten sich eine leichte OSG-Arthrose mit geringfügig verschmälerter Gelenkspalte sowie eine diskrete Insuffizienz der Knöchelgabel. Eine sichere Gelenkstufe nach Volkmann-Fraktur sei nicht dargestellt und die Knochenstruktur sei unauffällig (S. 4 oben). Die Angabe des Beschwerdeführers einer Unmöglichkeit des Fahrradfahrens sei nicht erklärbar und auch die Angabe einer Nachtschmerzhaftigkeit, die zu Schlaflosigkeit und dadurch Tagesmüdigkeit führe, sei medizinisch schlecht nachvollziehbar (S. 4 Mitte). Objektivierbar sei eine eher leichte Belastungsstörung am linken Bein, die Hypotrophie der Wadenmuskulatur sei nicht sehr ausgeprägt. Deutlich eingeschränkt sei die Dorsalextension im linken OSG von heute 5° (bei sehr guter Dorsalextension auf der gesunden rechten Seite von 22°). Klinisch sei die leichte Insuffizienz der Knöchelgabel nachweisbar, anamnestisch fehlten aber Hinweise auf eine daraus resultierende Funktionsstörung (S. 4 unten). Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Eine sitzende Tätigkeit wie zum Beispiel als Web-Publisher sei dem Beschwerdeführer ebenfalls vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten auf unebenem oder stark abschüssigem Grund. Nur manchmal zumutbar sei Treppensteigen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Unmöglichkeit, mit dem Fahrrad zu fahren, könne explizit medizinisch nicht gestützt werden. Gerade Fahrradfahren sei bei einer Schädigung im Rückfuss eine günstige Sportart und sicher weniger belastend als das vom Beschwerdeführer durchgeführte Crosstraining im Fitnesscenter (S. 5 unten).
3.6 Die Ärzte der Klinik E.___, Zentrum für Fusschirurgie, berichteten am 29. November 2011 (Urk. 7/64/1-2), beim Beschwerdeführer lägen klare Anzeichen einer beginnenden Arthrose des linken OSG vor. Für eine stehende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicher nicht voll belastungsfähig, auch als Velokurier sei die Belastung dahingehend, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht voll einsetzbar sei. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %, allerdings auch da mit einer gewissen Einschränkung aufgrund der teils auch vorkommenden Ruheschmerzen (S. 1 unten).
3.7 Pract. med. F.___, Allgemeinmedizin, berichtete am 16. Februar 2012 (Urk. 7/70) und nannte folgende Diagnosen:
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)
- schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)
- Status nach Malleolarfraktur Weber B mit Volkmann-Dreieck und Syn-desmosenriss November 2008
- Status nach Zug- und Stellschraubenosetosynthese November 2008
- Status nach Syndesmosenrekonstruktion mit Gracilissehne August 2009
- Status nach Stellschraubenentfernung Januar 2009
- aktuell:
- Ausbildung einer Arthrose
- Schmerzen bei Belastung und in Ruhe
- eingeschränkte Beweglichkeit am OSG
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag sowie bei sportlichen Aktivitäten wegen der belastungsabhängigen Schmerzen stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne so nur einer sitzenden Tätigkeit nachgehen. Neben den somatischen Beschwerden habe sich beim Beschwerdeführer zunehmend eine depressive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion entwickelt. Als Auslöser der depressiven Störung sei die Krankengeschichte mit Traumata zu sehen. Des Weiteren bestehe beim Beschwerdeführer ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, mit welchem dieser die depressive Störung sowie die Schmerzen zu kompensieren versuche.
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 28. Februar 2012 Stellung (Urk. 7/73) und führte aus, im aktuell vorgelegten Bericht werde als einzige neue, nicht schon bekannte Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion genannt, welche jedoch von einem Allgemeinmediziner fachfremd sowie ohne Nennung ihrer ursprünglichen fachärztlich-psychiatrischer Quelle und ohne objektivierende Beschreibung des entsprechenden psychopathologischen Befundes und der sich daraus eventuell ergebenden wesentlichen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gestellt werde. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht indiziert.
3.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. Mai 2012 (Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Episode, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.11)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiv-reizbaren Anteilen
- Differentialdiagnose: Borderline-Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
- Störung durch Cannabis, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)
Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer zu drei Gesprächen gesehen und mit der behandelnden Psychotherapeutin Rücksprache genommen, um sich ein genaues Bild des Gesundheitszustandes zu machen. Es liege eine im direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom November 2008 stehende Verschlechterung des psychischen Zustandes vor. Die von med. pract. F.___ luzide gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion treffe jedoch nicht zu, da nach ICD-Klassifikation das Zeitkriterium überschritten worden sei. In Folge des Unfalles habe sich eine depressive Episode entwickelt, welche bis zum heutigen Zeitpunkt andaure. Die behandelnde Psychotherapeutin gebe an, mit dem Beschwerdeführer vor allem an seinen aggressiven Impulsen sowie der Schmerzverarbeitung gearbeitet zu haben (S. 2 Mitte). Nach zwei depressiven Episoden in der weiteren Vergangenheit sei durch den Unfall im Jahre 2008 eine weitere ausgelöst worden. Der Unfall habe auch eine belastende Verstärkung der impulsiv-aggressiven Persönlichkeitszüge sowie eine deutliche Zunahme des Cannabiskonsums verursacht. Sehr belastend für den Beschwerdeführer sei auch die unfallbedingte psychosoziale Situation, indem er Arbeit und Verdienst verloren habe und fürsorgeabhängig geworden sei. Die funktionale Leistungsfähigkeit sei unfallbedingt seit 2008 aufgrund der depressiven Episode, des impulsiv-aggressiven Verhaltens und des konsekutiven, starken Cannabiskonsums eingeschränkt. Der genaue zeitliche Verlauf der daraus und aus der somatischen Behinderung sich ergebenden prozentualen Arbeitsunfähigkeit müsste in einem weiteren Schritt geklärt werden (S. 2 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf den Kreisarzt-Bericht vom 25. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Dr. D.___ vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/54/38-43) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Er beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde der Bericht in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Kreisarzt darauf aufmerksam, dass der Gang des Beschwerdeführers sowohl in Trainingsschuhen als auch barfuss hinkfrei und flüssig sei, der Spitzen- und Fersengang problemlos möglich sei und auch das Treppensteigen ohne erkennbare Behinderung wechselbeinig gut gelinge (S. 3 Ziff. 4). Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zur Schmerzhaftigkeit über dem linken OSG beim Kauergang und führte aus, dass die leichte Insuffizienz der Knöchelgabel klinisch gut nachweisbar sei (S. 3 unten). Kreisarzt Dr. D.___ zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die anlässlich der Untersuchung vom 25. Juli 2011 angefertigten Röntgenbilder beider OSG eine leichte Verbreiterung der Knöchelgabel und eine leichte bis höchstens mässige posttraumatische Arthrose im linken OSG zeigten, hingegen eine sichere Gelenkstufe nach Volkmann-Fraktur nicht dargestellt sei (S. 4 oben und unten). Ausserdem setzte er sich differenziert mit dem objektivierbaren Befund einer leichten Belastungsstörung am linken Bein und der klinisch nachweisbaren leichten Insuffizienz der Knöchelgabel auseinander, wobei er festhielt, dass diesbezüglich jedoch Hinweise auf eine daraus resultierende Funktionsstörung fehlten (S. 4 unten).
Der Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vom Kreisarzt Dr. D.___ vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei und selbstverständlich auch eine sitzende Tätigkeit vollzeitig möglich wäre. Überdies führte er einlässlich und sorgfältig aus, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten auf unebenem oder stark abschüssigem Grund nicht zumutbar seien und das Treppensteigen nur manchmal möglich sei (S. 5 Mitte). Schliesslich wies Kreisarzt Dr. D.___ darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Unmöglichkeit des Fahrradfahrens explizit medizinisch nicht gestützt werden könne, zumal gerade Fahrradfahren bei einer Schädigung im Rückfuss eine günstige Sportart und sicher weniger belastend als das vom Beschwerdeführer durchgeführte Crosstraining sei (S. 5 unten).
Der Kreisarzt-Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen in den zu würdigenden Arztberichten keine unüberbrückbaren Diskrepanzen und Widersprüche. So stimmen einerseits die Berichte der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. E. 3.4) im Wesentlichen mit dem Kreisarzt-Bericht (E. 3.5) überein. Deren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit korrespondieren insofern, als die Ärzte der Klinik C.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten sitzenden Tätigkeit bereits seit dem 5. August 2010 als zu 100 % arbeitsfähig betrachten.
Anderseits kann auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik E.___ (vgl. E. 3.6) nicht abgestellt werden. So entspricht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vielmehr einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus dem Bericht hervorgehen und weder die erhobenen Befunde dargelegt werden, noch eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Die angeführten Gründe, weshalb auch bei einer rein sitzenden Tätigkeit eine gewisse Einschränkung bestehe, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon machten die Ärzte der Klinik E.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserten sie sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten.
Auch dem Bericht von pract. med. F.___ (vgl. E. 3.7) lässt sich betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entnehmen. Im Wesentlichen wird die subjektive Beschwerdeschilderung wiedergegeben und sodann erwähnt, dass sich neben den somatischen Beschwerden zunehmend auch eine depressive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion entwickelt habe. Pract. med. F.___ nannte in seinem Bericht einzig die fachfremde Diagnose einer depressiven Störung, ohne jedoch ihre ursprüngliche fachärztlich-psychiatrische Quelle zu nennen. Eine objektivierende Beschreibung des entsprechenden psychopathologischen Befundes und der sich daraus ergebenden wesentlichen Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im Bericht von Kreisarzt Dr. D.___ umzustossen vermöchten
4.3 Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nannte Dr. H.___ in seinem Bericht (vgl. E. 3.9) einzig die Diagnosen und gab im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder. Er führte aus, durch den Unfall im Jahre 2008 sei eine depressive Episode ausgelöst worden, wodurch die funktionelle Leistungsfähigkeit seit 2008 eingeschränkt sei. Eine nachvollziehbar begründete und durch die erhobenen Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Leistungsfähigkeit machte er hingegen nicht.
Eine mittelgradige depressive Episode wird praxisgemäss - auch wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist - als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet wird, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen).
Ins Gewicht fällt ferner, dass die therapeutischen Optionen im psychiatrischen Bereich noch nicht ausgeschöpft wurden. Dass sich der Beschwerdeführer einer regelmässigen antidepressiven Medikation verschliesst, deutet auf einen nicht erheblichen Schweregrad des psychischen Leidens hin. Insbesondere die mässige Konzentrationsstörung, die erhöhte Ermüdbarkeit, der reduzierte Antrieb sowie die Schlafstörung können ebenso auf den erhöhten Cannabiskonsum zurückgeführt werden und lassen nicht per se auf einen erhöhten, zu überwindenden Widerstand schliessen. Da sich die geschilderten Auswirkungen des Krankheitsbildes demnach durch eine geänderte Lebensführung minimieren liessen und überdies auch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle, belastende finanzielle Situation, Abhängigkeit vom Sozialamt etc.) die depressive Störung mitbestimmen, kann nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 25. Juli 2011 abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 25. Juli 2011 in sämtlichen wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.
4.6 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach