IV.2012.00578
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1972, war zuletzt seit Oktober 2003 selbst?ndig als Krippenleiterin und Gesch?ftsf?hrerin des Y.___, Z.___, t?tig. Aufgrund einer im Mai 2009 diagnostizierten Brustkrebserkrankung meldete sie sich am 31. Juli 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie ein Hilfsmittel (Per?cke) beantragte (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8, Urk. 7/9). Am 13. August 2009 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, befristete Kostengutsprache f?r Per?cken (Urk. 7/7).
1.2???? Am 30. M?rz 2010 meldete sich die Versicherte wegen seit Juni 2009 anhaltender Arbeitsunf?higkeit erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/11/1 oben, Urk. 7/11 Ziff. 6.4). Per Ende Juli 2010 gab sie ihre selbst?ndige T?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden auf (Urk. 7/19, Urk. 7/27, Urk. 7/38/2 Mitte).
???????? Die IV-Stelle t?tigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/14, Urk. 7/17, Urk. 7/32-33, Urk. 7/38, Urk. 7/47) sowie medizinische (Urk. 7/23-25, Urk. 7/35, Urk. 7/44) Abkl?rungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. M?rz 2011 (Urk. 7/54) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2010 sowie einer Viertelsrente ab Juni 2011 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 25. M?rz 2011 einen Einwand (Urk. 7/58). Mit Verf?gung vom 11. August 2011 (Urk. 7/73 und Urk. 7/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2010 eine bis Ende Juni 2011 befristete ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass der Anspruch ab Juli 2011 Gegenstand der weiteren Abkl?rungen sei und dar?ber in einer separaten Verf?gung entschieden werde (Urk. 7/73/2 oben).
1.3
1.3.1?? Nach Einholen weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/76, Urk. 7/91) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. Dezember 2011 mit, dass zur Pr?fung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abkl?rung notwendig sei, welche von Dr. med. A.___, N.___, durchgef?hrt werde (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/98) erkl?rte sich die Versicherte mit einer Begutachtung durch Dr. A.___ nicht einverstanden und schlug eine Begutachtung durch den Onkologen Prof. C.___, leitender Arzt am Universit?tsspital B.___ (B.___), sowie durch den Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Zudem ersuchte sie die IV-Stelle darum, ihr das Gutachterverzeichnis zuzustellen und zur einvernehmlichen Bestellung der Gutachter Hand zu bieten. Des Weiteren regte sie aufgrund ihres Beschwerdebildes eine neuropsychologische Untersuchung an.
1.3.2?? Am 2. Februar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Pr?fung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine bidisziplin?re medizinische Abkl?rung (internistisch/psychiatrisch) notwendig, welche vom E.___ (E.___), O.___, durchgef?hrt werde (Urk. 7/102). In ihrem Schreiben vom 24. Februar 2012 an die IV-Stelle (Urk. 7/104) wandte die Versicherte ein, die vorgesehene Abkl?rung sei (noch) ungen?gend, da keine onkologische und neuropsychologische Untersuchung geplant sei.
1.3.3?? Am 13. M?rz 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Pr?fung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine polydisziplin?re Abkl?rung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, evtl. Neuropsychologie) angezeigt. Die Wahl der Fachstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). Diesem Schreiben legte die IV-Stelle ihre Fragen an die Fachstelle bei und wies die Versicherte auf die M?glichkeit hin, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einw?nde gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/110, Urk. 7/108-109).
???????? Mit Email vom 14. M?rz 2012 (Urk. 7/121/3) erkundigte sich die Versicherte danach, unter welchen Medizinischen Abkl?rungsstellen (MEDAS) gelost werde, wie gelost werde und ob der Rechtsanwalt die Lose ?berpr?fen k?nne. Zudem stellte sie eine Zusatzfrage.
???????? Bezugnehmend auf die Schreiben der Versicherten vom 9. Januar und vom 24. Februar 2012 informierte die IV-Stelle diese am 21. M?rz 2012 dahingehend, dass ihr Regionaler ?rztlicher Dienst (RAD) ein bidisziplin?res Gutachten nicht als ausreichend erachtet habe und nun eine MEDAS-Begutachtung durchgef?hrt werden solle. Daher k?nnten die von ihr vorgeschlagenen Gutachter nicht ber?cksichtigt werden. Die Fachstelle, welche mit der Untersuchung beauftragt werde, werde nach dem Zufallsprinzip ausgesucht (Urk. 7/111).
1.3.4?? Am 5. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die polydisziplin?re Begutachtung werde durch das F.___ (F.___), G.___, durchgef?hrt werden. Gleichzeitig gab sie ihr die Untersuchungstermine, die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 7/119).
???????? Mit Schreiben vom 12. April 2012 (Urk. 7/122) wandte sich die Versicherte gegen die vorgesehene Begutachtung durch das F.___ im Wesentlichen mit der Begr?ndung, die Begutachtungsstelle sei befangen, da der Chefarzt Dr. H.___ wegen Urkundenf?lschung angeklagt worden sei. Sodann sei der Losentscheid - sofern ein solcher tats?chlich stattgefunden habe - v?llig intransparent geblieben. Schliesslich regte sie eine einvernehmliche Einigung auf eine MEDAS-Stelle an.
???????? Am 25. April 2012 liess die IV-Stelle dem F.___ einen nachtr?glich eingeholten medizinischen Bericht (Urk. 7/123) sowie die von der Versicherten gestellte Zusatzfrage (vgl. Urk. 7/121/3 sowie Urk. 7/122/2 Mitte) zukommen (Urk. 7/126).
1.3.5?? Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. April 2012 (Urk. 7/125) an der Abkl?rungsstelle festgehalten und sich die Versicherte mit Schreiben vom 27. April 2012 (Urk. 7/129) nach wie vor gegen eine Begutachtung durch das F.___ verwahrt hatte, erliess die IV-Stelle am 10. Mai 2012 die Zwischenverf?gung (Urk. 7/132 = Urk. 2), mit welcher sie an der Begutachtung durch das F.___ festhielt.
2.?????? Gegen die Zwischenverf?gung vom 10. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Mai 2012 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge (Urk. 1 S. 2 oben):
???????? "1.???? Die Zwischenverf?gung vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben.
?????????? 2.???? Die IV sei aufzufordern, sich entsprechend BGE 137 V 210 einvernehm? lich um eine Begutachtung zu bem?hen.
?????????? 3.???? Die IV habe ihre Gutachterliste im Hinblick auf die einvernehmliche ?????? Bestimmung der Gutachter herauszugeben.?
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdef?hrerin am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
???????? Am 31. August 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdef?hrerin einen Artikel aus der Zeitschrift Pl?doyer 4/12 (Urk. 10) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das F.___ in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) damit, dass kein sch?tzenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?ge (S. 1 unten).
1.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte demgegen?ber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, Dr. H.___ und die von ihm abh?ngigen Arbeitnehmer und Auftragsnehmer m?ssten - aus im Einzelnen n?her genannten Gr?nden (S. 4 ff. Ziff. 9-14) - als befangen bezeichnet werden. Sodann sei das Losverfahren gem?ss Art. 72bis IVV vollst?ndig intransparent, nicht nachvollziehbar und verstosse gegen die Gebote der Waffengleichheit und des rechtlichen Geh?rs (Art. 29 der Bundesverfassung, BV). Deshalb k?nne die darauf gest?tzte Gutachterauswahl nicht g?ltig sein (S. 6 f. Ziff. 15).
1.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Begutachtung durch das F.___ festgehalten hat, wobei nur der Beizug der Begutachtungsinstitution als solcher beziehungsweise der bekanntgegebenen Gutachterinnen und Gutachter, nicht aber die Anordnung der Begutachtung an sich im Streite steht.
2.
2.1???? Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verf?gung vom 10. Mai 2012 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplin?ren Begutachtung der Beschwerdef?hrerin durch das F.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverf?gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grunds?tzlich selbst?ndig mit Beschwerde angefochten werden kann.
2.2???? Nach der bisherigen h?chstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverf?gung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Selbst?ndig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverf?gungen ?ber formelle Ausstandsgr?nde (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverf?gungen ?ber andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverf?gungen ?ber Einw?nde, welche Fragen der Beweisw?rdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch ber?cksichtigt werden k?nnen. Dazu geh?rten rechtsprechungsgem?ss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die n?tigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt gen?gend abgekl?rt ist (BGE 132 V E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.3???? Im am 28. Juni 2011 ergangenen und sodann als BGE 137 V 210 publizierten Grundsatzurteil setzte sich das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens mit verschiedenen Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einholung von Gutachten bei MEDAS auseinander. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der T?tigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abh?ngigkeit latent als gef?hrdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven: auf administrativer Ebene solle eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualit?tsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gest?rkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2).
???????? Zun?chst sollen IV-Stelle und versicherte Person insk?nftig bestrebt sein, sich ?ber die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der F?lle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichts nicht l?nger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach f?r die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung gen?gt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verf?gung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verf?gungsbegriff gem?ss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverf?gung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen R?gen rechtlicher und tats?chlicher Natur angefochten werden k?nne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung f?r das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tats?chlichen Nachteil bewirken werde.
???????? Beschwerdeweise geltend gemacht werden k?nnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgekl?rten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspr?che. Nach wie vor ger?gt werden k?nnten (personenbezogene) Ausstandsgr?nde. Nicht geh?rt werden k?nne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung f?hre zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren f?hrte das h?chste Gericht aus, dass der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzur?umen sei, sich vorg?ngig zu den Gutachterfragen zu ?ussern. Mithin h?tten die IV-Stellen der versicherten Person k?nftig mit der verf?gungsm?ssigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
2.4
2.4.1?? In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. M?rz 2012 den neuen Artikel 72bis IVV in Kraft (vgl. AS 2011 5687 und 5691), der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplin?re (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten f?r die Invalidenversicherung erstellen d?rfen, welche die Qualit?tsanforderungen erf?llen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt f?r Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.
???????? In der Vereinbarung sind auch die Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Befugnisse des BSV definiert. Zudem wird bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Auftr?ge f?r polydisziplin?re Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2 IVV), um die Unabh?ngigkeit der Gutachterstellen und die Neutralit?t der Gutachten zu gew?hrleisten.
???????? Gem?ss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualit?tsanforderungen an die Gutachterstellen zu gew?hrleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. M?rz 2012 erf?llen m?ssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter anderem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Angaben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabh?ngigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Tr?gerschaft, Auftraggeber). Im Weiteren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fachdisziplinen differenzierten Tarif.
???????? Die Vergabe der polydisziplin?ren Gutachten erfolgt ?ber die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualit?tssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
2.4.2?? Im neu ?berarbeiteten Kreisschreiben ?ber das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplin?ren Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. M?rz 2012, nun wie folgt beschrieben:
???????? Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplin?re Begutachtung notwendig ist, erl?sst sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
???????? - Polydisziplin?re Begutachtung
???????? - Fachdisziplinen
???????? - Fragenkatalog
???????? - M?glichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
???????? Die versicherte Person hat die M?glichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einw?nde gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einw?nden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erl?sst die IV-Stelle eine Zwischenverf?gung, worin sie begr?ndet, weshalb den Einw?nden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festh?lt. Bei einer Anfechtung der Zwischenverf?gung wird der Auftrag zur Begutachtung grunds?tzlich nicht erteilt, bis rechtskr?ftig entschieden ist.
???????? Wurden keine Einw?nde erhoben oder sind diese rechtskr?ftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin f?r die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehnt?gige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einw?nden. Wird den Einw?nden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverf?gung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Erg?nzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplin?ren Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverf?gung ergeht. Einfache Erg?nzungen eines Gutachtens k?nnen ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, w?hrend bei schwerwiegenden M?ngeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (KSVI in der ab 1. Januar 2010 g?ltigen Fassung, Stand 1. M?rz 2012, Rz 2080 ff.; Gl?ttli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabh?ngigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).
3.
3.1???? F?r die vorliegend im Streit stehende Vergabe des Gutachtensauftrags an das F.___, wor?ber die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2012 verf?gt hat (Urk. 2), kommen die in BGE 137 V 210 definierten und mit Art. 72bis IVV auf Verordnungsebene per 1. M?rz 2012 ohne ?bergangsfrist umgesetzten Anforderungen ohne Weiteres zum Tragen (vgl. BGE 132 V 368 E 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. M?rz 2012; vgl. zur In-Kraft-Setzung von Art. 72bis IVV: AS 2011 5687 und 5691).
3.2???? Nach Lage der Akten sind sich die Parteien darin einig, dass die Beschwerdef?hrerin polydisziplin?r abzukl?ren ist (vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/104, Urk. 7/110-111). Gem?ss Art. 72bis IVV hat die Abkl?rung der Beschwerdef?hrerin daher bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat, wobei die Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis IVV). In Nachachtung dieser Gesetzesbestimmung und entsprechend dem im KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf (vorstehend E. 2.4.2) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin am 13. M?rz 2012 mitgeteilt, dass eine polydisziplin?re Begutachtung notwendig sei, ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den Fragenkatalog bekannt gegeben und ihr die M?glichkeit einger?umt, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/110). Am 14. M?rz 2012 stellte die Beschwerdef?hrerin eine Zusatzfrage (Urk. 7/121/3). In der Folge deponierte die Beschwerdegegnerin den Auftrag bei SuisseMED@P (vgl. Urk. 7/118 sowie Urk. 7/119/1 Mitte) und teilte der Beschwerdef?hrerin am 5. April 2012 nach erfolgter Zuteilung die Gutachterstelle, die Namen der Gutachter, deren Facharzttitel sowie die Termine f?r die Begutachtung mit. Zudem wies sie auf die M?glichkeit hin, innert 10 Tagen Einw?nde gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter zu erheben (Urk. 7/119).
???????? Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung der Beschwerdef?hrerin in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
3.3???? Soweit die Beschwerdef?hrerin in Frage stellt, dass ?berhaupt eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), ist festzuhalten, dass die Akten keine objektiven Anhaltspunkte daf?r liefern, dass die Beschwerdegegnerin - nachdem sie die Beschwerdef?hrerin am 13. M?rz 2012 ?ber die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert hatte - in der Folge keine solche durchgef?hrt hat. Insbesondere erw?hnte sie sowohl in ihrem Schreiben vom 3. April 2012 (Urk. 7/118) als auch in der Mitteilung vom 5. April 2012 (Urk. 7/119) die am 1. M?rz 2012 ins Leben gerufene Plattform SwissMED@P beziehungsweise deren Webseite, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie den Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdef?hrerin bei dieser deponierte. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass das KSVI nunmehr regelt, dass das Best?tigungsmail der Plattform SwissMED@P ?ber die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (KSVI in der ab 1. Januar 2010 g?ltigen Fassung, Stand 21. August 2012, Rz 2082.2).
3.4???? Nicht zu h?ren ist sodann auch der Einwand der Beschwerdef?hrerin, das Losverfahren gem?ss Art. 72bis IVV sei v?llig intransparent, nicht nachvollziehbar und verstosse gegen die Gebote der Waffengleichheit und des rechtlichen Geh?rs. Durch die Vergabe der polydisziplin?ren Gutachten ?ber die am 1. M?rz 2012 gest?tzt auf Art. 72bis IVV ins Leben gerufene, webbasierte Plattform ?SuisseMED@P? ist ein faires Verfahren ohne Weiteres sichergestellt. Auf der Website www.suissemedap.ch finden sich sodann u.a. Informationen zum Zufallsprinzip, zum SuisseMED@P Prozess sowie zu den Gutachterstellen. Das Verfahren ist somit ausreichend transparent.
3.5???? Zum Antrag der Beschwerdef?hrerin, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, sich entsprechend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bem?hen (Urk. 1 S. 2 oben) ist festzuhalten, dass gem?ss der nunmehrigen Regelung von Art. 72bis IVV kein Raum mehr f?r eine einvernehmliche Einigung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche besteht, sondern nur bez?glich der konkreten Gutachterpersonen. Jedoch ist festzuhalten, dass auch diesbez?glich kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche L?sung besteht. Unter diesen Umst?nden ist auch eine Edition der Gutachterliste der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt, zumal die f?r die IV-Stelle t?tigen Gutachterstellen auf der Webseite der SuisseMED@P einsehbar sind. Die Antr?ge Ziffer 2-3 der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2 oben) sind daher abzuweisen.
???????? Somit steht fest, dass sich die Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich im F.___ polydisziplin?r begutachten zu lassen hat.
3.6???? Zu pr?fen ist das Vorliegen von Ablehnungsgr?nden gegen die der Beschwerdef?hrerin am 5. April 2012 namentlich bekannt gegebenen (Urk. 7/119/1) Gutachterinnen und Gutachter des F.___.
???????? Gem?ss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und Gegenvorschl?ge machen. Zum einen werden von den triftigen Gr?nden die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgr?nde (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern z?hlen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gr?nden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Z?rich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
???????? Nach der Rechtsprechung gelten f?r Sachverst?ndige grunds?tzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nde, wie sie f?r Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umst?nde vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher f?r die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverst?ndige Person tats?chlich befangen ist. Es gen?gt vielmehr, wenn Umst?nde vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?gen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umst?nde kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begr?ndet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus pers?nlichen Gr?nden nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz ?ber die Milit?rversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
3.7
3.7.1?? Die Beschwerdef?hrerin wandte sich prim?r gegen eine Begutachtung durch Dr. H.___, welcher gem?ss Mitteilung vom 5. April 2012 (Urk. 7/119) f?r die allgemeinmedizinische und internistische Untersuchung am 30. April 2012 vorgesehen war.
???????? Die Beschwerdef?hrerin machte im Wesentlichen geltend, dass Dr. H.___, welcher f?r die Invalidenversicherung j?hrlich hunderte von Gutachten erstellt habe und erstelle, laut Presseberichten vom 11. April 2011 (richtig: 2012, vgl. Urk. 3/3-6) wegen Urkundenf?lschung angeklagt worden sei. Gem?ss Strafurteil des Bezirksgerichtes Z?rich habe er die gutachterliche Sorgfaltspflicht verletzt und widerspr?chliche Angaben gemacht. Er habe ein Gutachtensopfer ohne R?cksprache mit den Teilgutachtern zu 100 % arbeitsf?hig geschrieben. In einem Schreiben vom 10. April 2012 (Urk. 7/121/1-2) an das Bundesamt f?r Sozialversicherungen habe sodann auch Dr. I.___ erkl?rt, dass er nachweisen k?nne, dass Dr. H.___ im Medizinischen Zentrum J.___ (J.___) Diagnosen nach eigenem Gutd?nken abge?ndert und Probleme von Patienten in v?llig realit?tsfremder Weise interpretiert habe. Des Weiteren wies die Beschwerdef?hrerin darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Luzern in seinem Urteil vom 8. Mai 2012 (Urk. 3/3) zum Schluss gekommen sei, dass bei Dr. H.___ vorl?ufig nicht von einer unbedingten Vertrauensw?rdigkeit ausgegangen werden k?nne und dass sich der Anschein von Befangenheit zur Zeit tats?chlich nicht von der Hand weisen lasse. Zudem gehe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Luzerns hervor, dass die Staatsanwaltschaft Luzern (richtig: Z?rich) den Freispruch der nicht erf?llten subjektiven Tatbestandsmerkmale mittels Berufung weitergezogen habe (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 9-13).
3.7.2?? Im von der Beschwerdef?hrerin zu den Akten gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2012 (Urk. 3/3) hatte dieses die Rechtm?ssigkeit einer Verf?gung der IV-Stelle Luzern zu beurteilen, mit welcher diese an einer Begutachtung der beschwerdef?hrenden versicherten Person durch das F.___ festgehalten hatte, wobei streitig und zu pr?fen war, ob Dr. H.___ im fraglichen Fall als Gutachter in Frage kommt und ob - verneinendenfalls - gar eine neue Gutachterstelle eingesetzt werden muss (S. 3 E. 1c).
???????? In seinen Erw?gungen setzte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Sachverst?ndigen (S. 3 f. E. 2; vgl. auch vorstehend E. 3.6), mit der Bedeutung und dem Stellenwert von (medizinischen) Gutachten im Bereich des Sozialversicherungsrechts beziehungsweise im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den zu ber?cksichtigenden ?ffentlichen und privaten Interessen auseinander (S. 7 f. E. 5). Nach Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Z?rich vom 18. Januar 2012 (vgl. S. 5 f. E. 4a), eine zu Handen des Verwaltungsgerichts verfasste Stellungnahme von Dr. H.___ vom 19. April 2012 (vgl. S. 7 E. 4c) sowie nach Kenntnisnahme davon, dass das Bezirksgericht Z?rich Dr. H.___ am 10. April 2012 von (strafrechtlicher) Schuld und Strafe freigesprochen hatte, das Urteil aber vom Freigesprochenen, der Privatkl?gerin und der Anklage an die n?chste Instanz weitergezogen worden ist (vgl. S. 7 E. 4d), gelangte es zum Schluss, dass unter den gegebenen Umst?nden bei Dr. H.___ vorl?ufig nicht von einer unbedingten Vertrauensw?rdigkeit ausgegangen werden k?nne und dass sich insofern ein Anschein von Befangenheit zurzeit tats?chlich nicht von der Hand weisen lasse (S. 8 E. 6a), weshalb er als Gutachter vorl?ufig ausser Betracht falle (S. 9 E. 6b).
3.7.3?? Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage zu beurteilen ist, ob Dr. H.___ mit Blick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren als Gutachter in Frage kommt, rechtfertigt es sich, an dieser Stelle die zentralen Erw?gungen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern seinem Entscheid zugrunde legte, wiederzugeben.
???????? Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erwog, wohl treffe es zu, dass Dr. H.___ strafrechtlich bez?glich der ihm vorgeworfenen Verfehlungen in seiner gutachterlichen T?tigkeit unl?ngst frei gesprochen worden sei. Andererseits habe dieser Freispruch bislang keine Rechtskraft erlangt, sondern es stehe die erhobene Anklage gegen ihn - namentlich nach der Berufungserkl?rung seitens der Staatsanwaltschaft - nach wie vor im Raum. Dr. H.___ k?nne sich zwar auf die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung abst?tzten (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Darum gehe es in diesem Verfahren jedoch nicht, wie auch sein zuvor dargelegtes eingeklagtes Verhalten an dieser Stelle keiner eigenen strafrechtlichen W?rdigung zu unterziehen sei. Im Blick stehe allein die Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Vertrauensw?rdigkeit hinsichtlich seiner gutachterlichen T?tigkeit, die im zuvor geschilderten Kontext - und erst recht nach dem in BGE 137 V 210 gezeigten Problembewusstsein - nach einem strengen Massstab zu beurteilen sei. Dass diese Beurteilung durch die Unschuldsvermutung pr?judiziert oder gar entbehrlich w?rde, treffe darum nicht zu. Ebenso wenig k?nne die subjektive Interessenlage des betroffenen Arztes - etwa bezogen auf sein eigenes wirtschaftliches Fortkommen - in diesem Zusammenhang entscheidend ins Gewicht fallen. Vielmehr m?sse bei der hier zu pr?fenden Frage, n?mlich ob Dr. H.___ noch als unbefangener Sachverst?ndiger (und damit als beh?rdliche Entscheidungshilfe) gelten und an der Erstellung von Gutachten in IV-rechtlichen Streitsachen mitwirken k?nne, den bestehenden Faktizit?ten Rechnung getragen werden. Dies gebiete das sehr stark zu gewichtende ?ffentliche Interesse an einer in jeder Hinsicht verl?sslichen und vertrauensw?rdigen Entscheidfindung. Die M?glichkeit, dass Dr. H.___ die Darstellung eines Subgutachters in einem wesentlichen Punkt verf?lscht und sich auf diese Weise, mithin in Aus?bung seiner gutachterlichen T?tigkeit - und nicht etwa in einem funktionsfremden Bereich - strafbar gemacht haben k?nnte, bestehe nach wie vor. Dabei beziehe sich der nicht nur erst strafanzeige-, sondern anklageweise erhobene Vorwurf auf seine T?tigkeit als Hauptgutachter, dem die interdisziplin?re Gesamtschau obliege, welcher im Rahmen der leistungsspezifischen Beurteilung ganz besonderes Gewicht zukomme. Kaum ein Versicherter w?rde sich unter solchen Umst?nden freiwillig durch diesen Arzt begutachten lassen. Und kein Rechtsanwender sollte sich bedenkenlos auf dessen Einsch?tzungen abst?tzen, so lange die h?ngigen Vorw?rfe nicht abschliessend gekl?rt im Raum st?nden. Dieses Unbehagen werde im vorliegenden Fall durch den Umstand gen?hrt, dass das Bezirksgericht immerhin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht festgestellt und Dr. H.___ deswegen trotz des Freispruchs Kosten ?berbunden habe. Ob es damit seinerseits die Unschuldsvermutung verletzt habe, werde sich weisen und sei nicht hier zu entscheiden (Urk. 3/3 S. 6 f. E. 6a).
3.7.4?? Mit Blick auf die sorgf?ltigen und s?mtliche Aspekte beleuchtenden Erw?gungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2012 ist dessen Rechtsauffassung, wonach Dr. H.___ wegen Anscheins der Befangenheit als Gutachter vorl?ufig ausser Betracht f?llt, im vorliegenden Verfahren zu teilen.
???????? Solange das Strafverfahren gegen Dr. H.___ nicht rechtskr?ftig abgeschlossen ist, stehen die gegen ihn erhobenen Vorw?rfe, wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (Urk. 3/3) und in den Medien (vgl. Urk. 3/3-6) thematisiert wurden, nach wie vor im Raum, weshalb bei Dr. H.___ auch zum heutigen Zeitpunkt vorl?ufig nicht von einer unbedingten Vertrauensw?rdigkeit ausgegangen werden kann und insofern ein triftiger Grund zur Ablehnung zu bejahen ist. Dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ist sodann darin beizupflichten, dass durch ein (vorl?ufiges) Ausscheiden von Dr. H.___ als Gutachter vermieden wird, dass er an der Erstellung weiterer Gutachten mitwirkt, deren Beweiswert im Falle einer sp?teren Verurteilung in Frage gestellt oder doch zumindest erheblich geschm?lert w?re (vgl. Urk. 3/3 S. 9 f. E. 6b).
3.7.5?? Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdef?hrerin gegen Dr. H.___ vorgebrachten Einw?nde zu Unrecht verworfen hat. Vielmehr f?llt er als Gutachter aus den genannten Gr?nden vorl?ufig ausser Betracht.
3.8
3.8.1?? Die Beschwerdef?hrerin wandte sich sodann auch gegen eine Begutachtung durch die ihr am 5. April 2012 namentlich bekanntgegebenen (Urk. 7/119) Teilgutachterinnen und -gutachter der Fachdisziplinen Neurologie (Dr. med. K.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Frau Dr. L.___) sowie Neuropsychologie (lic. phil. M.___). Sie begr?ndete dies damit, dass diese nicht frei urteilen k?nnten, da sie entweder von Dr. H.___, welcher der Chef des F.___ sei, angestellt seien oder als Arbeitnehmer unter der Weisungspflicht des Arbeitgebers st?nden. Auch wenn sie auf Auftrag hin t?tig seien, unterl?gen die Subgutachter dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Da die Subgutachter bef?rchten m?ssten, keine weiteren Begutachtungsauftr?ge mehr zu erhalten, sollten sie sich den patientenfeindlichen Erwartungen ihres Chefs nicht unterziehen, k?nnten auch sie nicht mehr als unbefangen gelten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14).
3.8.2?? In diesem Zusammenhang ist - wiederum mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern - festzuhalten, dass, solange keine fachliche Mitwirkung an der Begutachtung oder Einflussnahme auf den Gehalt des Gutachtens durch Dr. H.___ erfolgt, was bei Bejahung eines Ausstandsgrundes als selbstverst?ndlich vorausgesetzt wird, weder gegen die der Beschwerdef?hrerin bekannt gegebenen Teilgutachterinnen und -gutachter, gegen welche sie abgesehen von der geltend gemachten Abh?ngigkeit von Dr. H.___ keine spezifischen Ausstandsgr?nde vorbrachte, noch gegen das F.___ an sich, das seinerseits f?r die formellen Voraussetzungen zur Durchf?hrung von polydisziplin?ren Gutachten einzustehen hat (vgl. die neue Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen), ?berzeugende Einw?nde bestehen. Eine Mitwirkung Dr. H.___s h?tte sich damit auf rein organisatorisch-administrative Bereiche zu beschr?nken. So besteht auch innerhalb des F.___ hinreichend Gew?hr f?r eine unabh?ngige und unbefangene Begutachtung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2012, Urk. 3/3 S. 10 f. E. 7b).
3.9???? Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben ist, als er eine Mitwirkung von Dr. H.___ an der am 10. Mai 2012 verf?gten Begutachtung im F.___ vorsieht. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.?????? Anzuf?gen bleibt, dass es Sinn und Zweck sowohl der neuen Rechtsprechung als auch von Art. 72bis IVV zuwiderlaufen w?rde, wenn der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung die aufschiebende Wirkung entzogen werden k?nnte, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 10. Mai 2012 angeordnet hat (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Da die Beschwerdef?hrerin aber keine diesbez?glichen Ausf?hrungen machte, die am 5. April 2012 mitgeteilten Termine offenbar storniert wurden (vgl. Urk. 7/127-128, Urk. 7/131) und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Vorliegen eines rechtskr?ftigen Entscheids neue Termine bekanntgeben wird, er?brigen sich weitergehende Erw?gungen in diesem Zusammenhang.
5.
5.1???? Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) - gem?ss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2???? In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert (? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
???????? Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdef?hrerin steht eine um die H?lfte reduzierte Parteientsch?digung zu, die beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1?000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass ?Dr. med. H.___ im Hinblick auf die in Aussicht genommene Begutachtung der Beschwerdef?hrerin im F.___ als befangen zu gelten hat und ihm die Mitwirkung an der Begutachtung der Beschwerdef?hrerin versagt ist. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).