Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00578[9C_970/2012]
IV.2012.00578

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, war zuletzt seit Oktober 2003 selbständig als Krippenleiterin und Geschäftsführerin des Y.___, Z.___, tätig. Aufgrund einer im Mai 2009 diagnostizierten Brustkrebserkrankung meldete sie sich am 31. Juli 2009 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie ein Hilfsmittel (Perücke) beantragte (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8, Urk. 7/9). Am 13. August 2009 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, befristete Kostengutsprache für Perücken (Urk. 7/7).
1.2     Am 30. März 2010 meldete sich die Versicherte wegen seit Juni 2009 anhaltender Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/11/1 oben, Urk. 7/11 Ziff. 6.4). Per Ende Juli 2010 gab sie ihre selbständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 7/19, Urk. 7/27, Urk. 7/38/2 Mitte).
         Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/14, Urk. 7/17, Urk. 7/32-33, Urk. 7/38, Urk. 7/47) sowie medizinische (Urk. 7/23-25, Urk. 7/35, Urk. 7/44) Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2011 (Urk. 7/54) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2010 sowie einer Viertelsrente ab Juni 2011 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 25. März 2011 einen Einwand (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 7/73 und Urk. 7/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2010 eine bis Ende Juni 2011 befristete ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass der Anspruch ab Juli 2011 Gegenstand der weiteren Abklärungen sei und darüber in einer separaten Verfügung entschieden werde (Urk. 7/73/2 oben).
1.3
1.3.1   Nach Einholen weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/76, Urk. 7/91) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. Dezember 2011 mit, dass zur Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche von Dr. med. A.___, N.___, durchgeführt werde (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/98) erklärte sich die Versicherte mit einer Begutachtung durch Dr. A.___ nicht einverstanden und schlug eine Begutachtung durch den Onkologen Prof. C.___, leitender Arzt am Universitätsspital B.___ (B.___), sowie durch den Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Zudem ersuchte sie die IV-Stelle darum, ihr das Gutachterverzeichnis zuzustellen und zur einvernehmlichen Bestellung der Gutachter Hand zu bieten. Des Weiteren regte sie aufgrund ihres Beschwerdebildes eine neuropsychologische Untersuchung an.
1.3.2   Am 2. Februar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine bidisziplinäre medizinische Abklärung (internistisch/psychiatrisch) notwendig, welche vom E.___ (E.___), O.___, durchgeführt werde (Urk. 7/102). In ihrem Schreiben vom 24. Februar 2012 an die IV-Stelle (Urk. 7/104) wandte die Versicherte ein, die vorgesehene Abklärung sei (noch) ungenügend, da keine onkologische und neuropsychologische Untersuchung geplant sei.
1.3.3   Am 13. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei eine polydisziplinäre Abklärung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, evtl. Neuropsychologie) angezeigt. Die Wahl der Fachstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Diesem Schreiben legte die IV-Stelle ihre Fragen an die Fachstelle bei und wies die Versicherte auf die Möglichkeit hin, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/110, Urk. 7/108-109).
         Mit Email vom 14. März 2012 (Urk. 7/121/3) erkundigte sich die Versicherte danach, unter welchen Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) gelost werde, wie gelost werde und ob der Rechtsanwalt die Lose überprüfen könne. Zudem stellte sie eine Zusatzfrage.
         Bezugnehmend auf die Schreiben der Versicherten vom 9. Januar und vom 24. Februar 2012 informierte die IV-Stelle diese am 21. März 2012 dahingehend, dass ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten nicht als ausreichend erachtet habe und nun eine MEDAS-Begutachtung durchgeführt werden solle. Daher könnten die von ihr vorgeschlagenen Gutachter nicht berücksichtigt werden. Die Fachstelle, welche mit der Untersuchung beauftragt werde, werde nach dem Zufallsprinzip ausgesucht (Urk. 7/111).
1.3.4   Am 5. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die polydisziplinäre Begutachtung werde durch das F.___ (F.___), G.___, durchgeführt werden. Gleichzeitig gab sie ihr die Untersuchungstermine, die medizinischen Disziplinen sowie die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 7/119).
         Mit Schreiben vom 12. April 2012 (Urk. 7/122) wandte sich die Versicherte gegen die vorgesehene Begutachtung durch das F.___ im Wesentlichen mit der Begründung, die Begutachtungsstelle sei befangen, da der Chefarzt Dr. H.___ wegen Urkundenfälschung angeklagt worden sei. Sodann sei der Losentscheid - sofern ein solcher tatsächlich stattgefunden habe - völlig intransparent geblieben. Schliesslich regte sie eine einvernehmliche Einigung auf eine MEDAS-Stelle an.
         Am 25. April 2012 liess die IV-Stelle dem F.___ einen nachträglich eingeholten medizinischen Bericht (Urk. 7/123) sowie die von der Versicherten gestellte Zusatzfrage (vgl. Urk. 7/121/3 sowie Urk. 7/122/2 Mitte) zukommen (Urk. 7/126).
1.3.5   Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. April 2012 (Urk. 7/125) an der Abklärungsstelle festgehalten und sich die Versicherte mit Schreiben vom 27. April 2012 (Urk. 7/129) nach wie vor gegen eine Begutachtung durch das F.___ verwahrt hatte, erliess die IV-Stelle am 10. Mai 2012 die Zwischenverfügung (Urk. 7/132 = Urk. 2), mit welcher sie an der Begutachtung durch das F.___ festhielt.

2.       Gegen die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Mai 2012 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 oben):
         "1.     Die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben.
           2.     Die IV sei aufzufordern, sich entsprechend BGE 137 V 210 einvernehm  lich um eine Begutachtung zu bemühen.
           3.     Die IV habe ihre Gutachterliste im Hinblick auf die einvernehmliche        Bestimmung der Gutachter herauszugeben.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
         Am 31. August 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen Artikel aus der Zeitschrift Plädoyer 4/12 (Urk. 10) zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch das F.___ in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (S. 1 unten).
1.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, Dr. H.___ und die von ihm abhängigen Arbeitnehmer und Auftragsnehmer müssten - aus im Einzelnen näher genannten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 9-14) - als befangen bezeichnet werden. Sodann sei das Losverfahren gemäss Art. 72bis IVV vollständig intransparent, nicht nachvollziehbar und verstosse gegen die Gebote der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung, BV). Deshalb könne die darauf gestützte Gutachterauswahl nicht gültig sein (S. 6 f. Ziff. 15).
1.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Begutachtung durch das F.___ festgehalten hat, wobei nur der Beizug der Begutachtungsinstitution als solcher beziehungsweise der bekanntgegebenen Gutachterinnen und Gutachter, nicht aber die Anordnung der Begutachtung an sich im Streite steht.

2.
2.1     Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 10. Mai 2012 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das F.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
2.2     Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.3     Im am 28. Juni 2011 ergangenen und sodann als BGE 137 V 210 publizierten Grundsatzurteil setzte sich das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens mit verschiedenen Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einholung von Gutachten bei MEDAS auseinander. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven: auf administrativer Ebene solle eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2).
         Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichts nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde.
         Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte das höchste Gericht aus, dass der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
2.4
2.4.1   In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis IVV in Kraft (vgl. AS 2011 5687 und 5691), der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.
         In der Vereinbarung sind auch die Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Befugnisse des BSV definiert. Zudem wird bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2 IVV), um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu gewährleisten.
         Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen zu gewährleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter anderem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Angaben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Trägerschaft, Auftraggeber). Im Weiteren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fachdisziplinen differenzierten Tarif.
         Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
2.4.2   Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. März 2012, nun wie folgt beschrieben:
         Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
         - Polydisziplinäre Begutachtung
         - Fachdisziplinen
         - Fragenkatalog
         - Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
         Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.
         Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin für die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Ergänzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverfügung ergeht. Einfache Ergänzungen eines Gutachtens können ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, während bei schwerwiegenden Mängeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (KSVI in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung, Stand 1. März 2012, Rz 2080 ff.; Glättli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabhängigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).

3.
3.1     Für die vorliegend im Streit stehende Vergabe des Gutachtensauftrags an das F.___, worüber die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2012 verfügt hat (Urk. 2), kommen die in BGE 137 V 210 definierten und mit Art. 72bis IVV auf Verordnungsebene per 1. März 2012 ohne Übergangsfrist umgesetzten Anforderungen ohne Weiteres zum Tragen (vgl. BGE 132 V 368 E 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012; vgl. zur In-Kraft-Setzung von Art. 72bis IVV: AS 2011 5687 und 5691).
3.2     Nach Lage der Akten sind sich die Parteien darin einig, dass die Beschwerdeführerin polydisziplinär abzuklären ist (vgl. Urk. 7/98, Urk. 7/104, Urk. 7/110-111). Gemäss Art. 72bis IVV hat die Abklärung der Beschwerdeführerin daher bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat, wobei die Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis IVV). In Nachachtung dieser Gesetzesbestimmung und entsprechend dem im KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf (vorstehend E. 2.4.2) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. März 2012 mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den Fragenkatalog bekannt gegeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/110). Am 14. März 2012 stellte die Beschwerdeführerin eine Zusatzfrage (Urk. 7/121/3). In der Folge deponierte die Beschwerdegegnerin den Auftrag bei SuisseMED@P (vgl. Urk. 7/118 sowie Urk. 7/119/1 Mitte) und teilte der Beschwerdeführerin am 5. April 2012 nach erfolgter Zuteilung die Gutachterstelle, die Namen der Gutachter, deren Facharzttitel sowie die Termine für die Begutachtung mit. Zudem wies sie auf die Möglichkeit hin, innert 10 Tagen Einwände gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter zu erheben (Urk. 7/119).
         Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung der Beschwerdeführerin in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
3.3     Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, dass überhaupt eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), ist festzuhalten, dass die Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Beschwerdegegnerin - nachdem sie die Beschwerdeführerin am 13. März 2012 über die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert hatte - in der Folge keine solche durchgeführt hat. Insbesondere erwähnte sie sowohl in ihrem Schreiben vom 3. April 2012 (Urk. 7/118) als auch in der Mitteilung vom 5. April 2012 (Urk. 7/119) die am 1. März 2012 ins Leben gerufene Plattform SwissMED@P beziehungsweise deren Webseite, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie den Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin bei dieser deponierte. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass das KSVI nunmehr regelt, dass das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (KSVI in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung, Stand 21. August 2012, Rz 2082.2).
3.4     Nicht zu hören ist sodann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Losverfahren gemäss Art. 72bis IVV sei völlig intransparent, nicht nachvollziehbar und verstosse gegen die Gebote der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs. Durch die Vergabe der polydisziplinären Gutachten über die am 1. März 2012 gestützt auf Art. 72bis IVV ins Leben gerufene, webbasierte Plattform „SuisseMED@P“ ist ein faires Verfahren ohne Weiteres sichergestellt. Auf der Website www.suissemedap.ch finden sich sodann u.a. Informationen zum Zufallsprinzip, zum SuisseMED@P Prozess sowie zu den Gutachterstellen. Das Verfahren ist somit ausreichend transparent.
3.5     Zum Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, sich entsprechend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bemühen (Urk. 1 S. 2 oben) ist festzuhalten, dass gemäss der nunmehrigen Regelung von Art. 72bis IVV kein Raum mehr für eine einvernehmliche Einigung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche besteht, sondern nur bezüglich der konkreten Gutachterpersonen. Jedoch ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Lösung besteht. Unter diesen Umständen ist auch eine Edition der Gutachterliste der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt, zumal die für die IV-Stelle tätigen Gutachterstellen auf der Webseite der SuisseMED@P einsehbar sind. Die Anträge Ziffer 2-3 der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 oben) sind daher abzuweisen.
         Somit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich im F.___ polydisziplinär begutachten zu lassen hat.
3.6     Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die der Beschwerdeführerin am 5. April 2012 namentlich bekannt gegebenen (Urk. 7/119/1) Gutachterinnen und Gutachter des F.___.
         Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
         Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
3.7
3.7.1   Die Beschwerdeführerin wandte sich primär gegen eine Begutachtung durch Dr. H.___, welcher gemäss Mitteilung vom 5. April 2012 (Urk. 7/119) für die allgemeinmedizinische und internistische Untersuchung am 30. April 2012 vorgesehen war.
         Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass Dr. H.___, welcher für die Invalidenversicherung jährlich hunderte von Gutachten erstellt habe und erstelle, laut Presseberichten vom 11. April 2011 (richtig: 2012, vgl. Urk. 3/3-6) wegen Urkundenfälschung angeklagt worden sei. Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichtes Zürich habe er die gutachterliche Sorgfaltspflicht verletzt und widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe ein Gutachtensopfer ohne Rücksprache mit den Teilgutachtern zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. In einem Schreiben vom 10. April 2012 (Urk. 7/121/1-2) an das Bundesamt für Sozialversicherungen habe sodann auch Dr. I.___ erklärt, dass er nachweisen könne, dass Dr. H.___ im Medizinischen Zentrum J.___ (J.___) Diagnosen nach eigenem Gutdünken abgeändert und Probleme von Patienten in völlig realitätsfremder Weise interpretiert habe. Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Luzern in seinem Urteil vom 8. Mai 2012 (Urk. 3/3) zum Schluss gekommen sei, dass bei Dr. H.___ vorläufig nicht von einer unbedingten Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden könne und dass sich der Anschein von Befangenheit zur Zeit tatsächlich nicht von der Hand weisen lasse. Zudem gehe aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Luzerns hervor, dass die Staatsanwaltschaft Luzern (richtig: Zürich) den Freispruch der nicht erfüllten subjektiven Tatbestandsmerkmale mittels Berufung weitergezogen habe (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 9-13).
3.7.2   Im von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2012 (Urk. 3/3) hatte dieses die Rechtmässigkeit einer Verfügung der IV-Stelle Luzern zu beurteilen, mit welcher diese an einer Begutachtung der beschwerdeführenden versicherten Person durch das F.___ festgehalten hatte, wobei streitig und zu prüfen war, ob Dr. H.___ im fraglichen Fall als Gutachter in Frage kommt und ob - verneinendenfalls - gar eine neue Gutachterstelle eingesetzt werden muss (S. 3 E. 1c).
         In seinen Erwägungen setzte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Befangenheit von Sachverständigen (S. 3 f. E. 2; vgl. auch vorstehend E. 3.6), mit der Bedeutung und dem Stellenwert von (medizinischen) Gutachten im Bereich des Sozialversicherungsrechts beziehungsweise im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen auseinander (S. 7 f. E. 5). Nach Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich vom 18. Januar 2012 (vgl. S. 5 f. E. 4a), eine zu Handen des Verwaltungsgerichts verfasste Stellungnahme von Dr. H.___ vom 19. April 2012 (vgl. S. 7 E. 4c) sowie nach Kenntnisnahme davon, dass das Bezirksgericht Zürich Dr. H.___ am 10. April 2012 von (strafrechtlicher) Schuld und Strafe freigesprochen hatte, das Urteil aber vom Freigesprochenen, der Privatklägerin und der Anklage an die nächste Instanz weitergezogen worden ist (vgl. S. 7 E. 4d), gelangte es zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen bei Dr. H.___ vorläufig nicht von einer unbedingten Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden könne und dass sich insofern ein Anschein von Befangenheit zurzeit tatsächlich nicht von der Hand weisen lasse (S. 8 E. 6a), weshalb er als Gutachter vorläufig ausser Betracht falle (S. 9 E. 6b).
3.7.3   Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage zu beurteilen ist, ob Dr. H.___ mit Blick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren als Gutachter in Frage kommt, rechtfertigt es sich, an dieser Stelle die zentralen Erwägungen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern seinem Entscheid zugrunde legte, wiederzugeben.
         Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erwog, wohl treffe es zu, dass Dr. H.___ strafrechtlich bezüglich der ihm vorgeworfenen Verfehlungen in seiner gutachterlichen Tätigkeit unlängst frei gesprochen worden sei. Andererseits habe dieser Freispruch bislang keine Rechtskraft erlangt, sondern es stehe die erhobene Anklage gegen ihn - namentlich nach der Berufungserklärung seitens der Staatsanwaltschaft - nach wie vor im Raum. Dr. H.___ könne sich zwar auf die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung abstützten (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Darum gehe es in diesem Verfahren jedoch nicht, wie auch sein zuvor dargelegtes eingeklagtes Verhalten an dieser Stelle keiner eigenen strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen sei. Im Blick stehe allein die Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich seiner gutachterlichen Tätigkeit, die im zuvor geschilderten Kontext - und erst recht nach dem in BGE 137 V 210 gezeigten Problembewusstsein - nach einem strengen Massstab zu beurteilen sei. Dass diese Beurteilung durch die Unschuldsvermutung präjudiziert oder gar entbehrlich würde, treffe darum nicht zu. Ebenso wenig könne die subjektive Interessenlage des betroffenen Arztes - etwa bezogen auf sein eigenes wirtschaftliches Fortkommen - in diesem Zusammenhang entscheidend ins Gewicht fallen. Vielmehr müsse bei der hier zu prüfenden Frage, nämlich ob Dr. H.___ noch als unbefangener Sachverständiger (und damit als behördliche Entscheidungshilfe) gelten und an der Erstellung von Gutachten in IV-rechtlichen Streitsachen mitwirken könne, den bestehenden Faktizitäten Rechnung getragen werden. Dies gebiete das sehr stark zu gewichtende öffentliche Interesse an einer in jeder Hinsicht verlässlichen und vertrauenswürdigen Entscheidfindung. Die Möglichkeit, dass Dr. H.___ die Darstellung eines Subgutachters in einem wesentlichen Punkt verfälscht und sich auf diese Weise, mithin in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit - und nicht etwa in einem funktionsfremden Bereich - strafbar gemacht haben könnte, bestehe nach wie vor. Dabei beziehe sich der nicht nur erst strafanzeige-, sondern anklageweise erhobene Vorwurf auf seine Tätigkeit als Hauptgutachter, dem die interdisziplinäre Gesamtschau obliege, welcher im Rahmen der leistungsspezifischen Beurteilung ganz besonderes Gewicht zukomme. Kaum ein Versicherter würde sich unter solchen Umständen freiwillig durch diesen Arzt begutachten lassen. Und kein Rechtsanwender sollte sich bedenkenlos auf dessen Einschätzungen abstützen, so lange die hängigen Vorwürfe nicht abschliessend geklärt im Raum stünden. Dieses Unbehagen werde im vorliegenden Fall durch den Umstand genährt, dass das Bezirksgericht immerhin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht festgestellt und Dr. H.___ deswegen trotz des Freispruchs Kosten überbunden habe. Ob es damit seinerseits die Unschuldsvermutung verletzt habe, werde sich weisen und sei nicht hier zu entscheiden (Urk. 3/3 S. 6 f. E. 6a).
3.7.4   Mit Blick auf die sorgfältigen und sämtliche Aspekte beleuchtenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Mai 2012 ist dessen Rechtsauffassung, wonach Dr. H.___ wegen Anscheins der Befangenheit als Gutachter vorläufig ausser Betracht fällt, im vorliegenden Verfahren zu teilen.
         Solange das Strafverfahren gegen Dr. H.___ nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, stehen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (Urk. 3/3) und in den Medien (vgl. Urk. 3/3-6) thematisiert wurden, nach wie vor im Raum, weshalb bei Dr. H.___ auch zum heutigen Zeitpunkt vorläufig nicht von einer unbedingten Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann und insofern ein triftiger Grund zur Ablehnung zu bejahen ist. Dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ist sodann darin beizupflichten, dass durch ein (vorläufiges) Ausscheiden von Dr. H.___ als Gutachter vermieden wird, dass er an der Erstellung weiterer Gutachten mitwirkt, deren Beweiswert im Falle einer späteren Verurteilung in Frage gestellt oder doch zumindest erheblich geschmälert wäre (vgl. Urk. 3/3 S. 9 f. E. 6b).
3.7.5   Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin gegen Dr. H.___ vorgebrachten Einwände zu Unrecht verworfen hat. Vielmehr fällt er als Gutachter aus den genannten Gründen vorläufig ausser Betracht.
3.8
3.8.1   Die Beschwerdeführerin wandte sich sodann auch gegen eine Begutachtung durch die ihr am 5. April 2012 namentlich bekanntgegebenen (Urk. 7/119) Teilgutachterinnen und -gutachter der Fachdisziplinen Neurologie (Dr. med. K.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Frau Dr. L.___) sowie Neuropsychologie (lic. phil. M.___). Sie begründete dies damit, dass diese nicht frei urteilen könnten, da sie entweder von Dr. H.___, welcher der Chef des F.___ sei, angestellt seien oder als Arbeitnehmer unter der Weisungspflicht des Arbeitgebers stünden. Auch wenn sie auf Auftrag hin tätig seien, unterlägen die Subgutachter dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Da die Subgutachter befürchten müssten, keine weiteren Begutachtungsaufträge mehr zu erhalten, sollten sie sich den patientenfeindlichen Erwartungen ihres Chefs nicht unterziehen, könnten auch sie nicht mehr als unbefangen gelten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14).
3.8.2   In diesem Zusammenhang ist - wiederum mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern - festzuhalten, dass, solange keine fachliche Mitwirkung an der Begutachtung oder Einflussnahme auf den Gehalt des Gutachtens durch Dr. H.___ erfolgt, was bei Bejahung eines Ausstandsgrundes als selbstverständlich vorausgesetzt wird, weder gegen die der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Teilgutachterinnen und -gutachter, gegen welche sie abgesehen von der geltend gemachten Abhängigkeit von Dr. H.___ keine spezifischen Ausstandsgründe vorbrachte, noch gegen das F.___ an sich, das seinerseits für die formellen Voraussetzungen zur Durchführung von polydisziplinären Gutachten einzustehen hat (vgl. die neue Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen), überzeugende Einwände bestehen. Eine Mitwirkung Dr. H.___s hätte sich damit auf rein organisatorisch-administrative Bereiche zu beschränken. So besteht auch innerhalb des F.___ hinreichend Gewähr für eine unabhängige und unbefangene Begutachtung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2012, Urk. 3/3 S. 10 f. E. 7b).
3.9     Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben ist, als er eine Mitwirkung von Dr. H.___ an der am 10. Mai 2012 verfügten Begutachtung im F.___ vorsieht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Anzufügen bleibt, dass es Sinn und Zweck sowohl der neuen Rechtsprechung als auch von Art. 72bis IVV zuwiderlaufen würde, wenn der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung die aufschiebende Wirkung entzogen werden könnte, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2012 angeordnet hat (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Da die Beschwerdeführerin aber keine diesbezüglichen Ausführungen machte, die am 5. April 2012 mitgeteilten Termine offenbar storniert wurden (vgl. Urk. 7/127-128, Urk. 7/131) und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids neue Termine bekanntgeben wird, erübrigen sich weitergehende Erwägungen in diesem Zusammenhang.

5.
5.1     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2     In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass  Dr. med. H.___ im Hinblick auf die in Aussicht genommene Begutachtung der Beschwerdeführerin im F.___ als befangen zu gelten hat und ihm die Mitwirkung an der Begutachtung der Beschwerdeführerin versagt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).