Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00580




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 19. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956 (Urk. 7/3), arbeitete zuletzt ab Februar 2000 als Pflegehelferin in einem 100%igen Pensum für die Y.___ in Z.___ (Urk. 7/13/1). Infolge einer seit Februar 2003 bestehenden Diskushernie L3/4 (Urk. 7/34/2 Ziff. 1) konnte sie ab dem 19. November 2003 ihre Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende März 2004 aufgelöst wurde (Urk. 7/13/1).

    Am 1Dezember 2003 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 7/9 und Urk. 7/18), erwerblichen (Urk. 7/10 und Urk. 7/12), beruflichen (Urk. 7/13 und Urk. 7/25-29) und medizinischen (Urk. 7/14-15 und Urk. 7/21-24) Verhältnisse der Versicherten ab und sprach ihr mit Verfügung vom 13Januar 2005 (Urk. 7/36) ab
1. November 2004 aufgrund eines 57%igen Invaliditätsgrads eine halbe Invalidenrente zu. Anlässlich von in den Jahren 2005 (Urk. 7/43 ff.) und 2006 (Urk. 7/55 ff.) erfolgten Revisionsverfahren wurde die Rente mit Mitteilung vom 22. März 2006 (Urk. 7/50) bzw. Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/66) bestätigt.

1.2    Infolge eines am 22. September 2009 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 7/67) liess die IV-Stelle die Versicherte am 11. Mai 2011 durch das A.___ internistisch, rheumatologisch und neurologisch begutachten (Gutachten vom 11. Mai 2011 [Urk. 7/89] samt Ergänzung vom 7. Juli 2011 [Urk. 7/91]). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2012 die Invalidenrente der Versicherten mit der Begründung auf, ihr Invaliditätsgrad betrage nur noch 26 % (Urk. 2/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 4), am 30Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 6. September 2012 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 23. August 2012 von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 10), einreichen, welcher mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 11) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde. Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der halben Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt.

2.2    Im Rahmen des im Jahr 2005 (Urk. 7/43 ff.) durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwar Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/44 und Urk. 7/48), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/45) und Arztberichte (Urk. 7/46-47) ein. Sie hielt jedoch ohne Vornahme einer konkreten Prüfung fest, dass sich der Invaliditätsgrad der Versicherten nicht geändert habe (Urk. 7/49). Anlässlich der im Jahr 2006 infolge eines von der Versicherten gestellten Rentenerhöhungsgesuchs erfolgten Abklärungen holte die IV-Stelle erneut Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/59 und Urk. 7/61) und Arztberichte (Urk. 7/62) ein, beschränkte sich jedoch darauf, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verneinen (Urk. 7/63).

2.3    Aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit einer rechtskonformen erneuten Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälligen Durchführung eines Einkommensvergleichs bilden somit die im Rahmen der 2005 und 2006 durchgeführten Revisionsverfahren ergangene Mitteilung vom 22. März 2006 (Urk. 7/50) und die am 23. Oktober 2007 erlassene Verfügung (Urk. 7/66), mit welchen die der Versicherten im Jahr 2005 zugesprochene halbe Invalidenrente bestätigt wurde, keinen zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung.

    Somit kann nur die erste, am 13. Januar 2005 ergangene Verfügung (Urk. 7/36), als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2012 verändert hat.


3.

3.1    Massgeblich für die mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 7/36) ab dem 1. November 2004 zugesprochene halbe Invalidenrente war eine seit Februar 2003 bestehende foraminal gelegene Diksushernie L3/4 rechts mit akuter und chronischer neurogener Schädigung und radikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom L4 rechts, die im Mai 2004 eine Spondylodese L3/4 erforderlich gemacht hatte (Urk. 7/34/2 Ziff. 1).

    Bei der Zusprache der halben Rente ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte einen 57%igen Invaliditätsgrad (Urk. 7/33/1).

3.2    Das A.___ stellte im von der IV-Stelle aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs eingeholten Gutachten vom 11. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/89/17):

A.    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit):

1.    chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-    zum Teil statisch myalgisch bedingt

-    bei muskulärer Dysbalance und insuffizienter Bauch- und Rückenmuskulatur

-    zum Teil degenerativ

-    mit kernspintomographisch nachweisbaren Discopathien und foraminalen Einengungen, insbesondere L2/3 links

-    aktuell ohne radikuläre neurologische Reiz- und Defizit-symptomatik

-    Zustand nach Operation am 24. Mai 2004

-    Implantation eines Fixateur interne L3/4 beidseits

-    offene Segmentaufrichtung mit Lordose- und Skoliosekorrektur L3/4

-    Interlaminatomie L3/4

-    Bandscheibenresektion durchgehend nach links L3/4

2.    Supraspinatussyndrom rechts

3.    Jaccoud-Syndrom rechts, bei Zustand nach Oligoarthritis MCP rechts/Tenosynovitis der zugehörigen Sehnen

-    klinisch aktuell ohne Nachweis von Teno-/Synovitiden

-    radiologisch ohne destruktive Veränderungen;

B.    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit):

1.    Epicondylopathie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen

2.    Gonalgie beidseits, ohne Funktionseinschränkungen

3.    Pseudoischialgie bei ISG-Blockierung rechts

4.    Tendovaginitis stenosans am 2. Fingerstrahl rechts

5.    rezidivierendes Thorakalsyndrom ohne Funktionseinschränkung

6.    Hepathopathie, am ehesten nutritiv-toxisch

7.    Hypertonie

8.    Nikotinabusus.

    Der Versicherten sei aus rheumatologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, in Wechselhaltung, ohne längere Zwangshaltungen, ohne längeres Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zuzumuten. Die Arbeit als Pflegehelferin sei mit dem Umlagern und Heben von Patienten verbunden, weshalb die Versicherte in diesem Beruf nicht mehr einsetzbar sei. Bezüglich der Fingergelenke rechtsseitig seien länger durchzuführende feinmotorische Arbeiten sowie Tätigkeiten, die längeres Halten und Tragen rechtsseitig erfordern, nicht geeignet (Urk. 7/89/19).

    Neurologischerseits ergäben sich darüber hinaus keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

    Internistischerseits ergäben sich keine Erkrankungen, die zu einer Funktions- oder Belastungseinschränkung führten. Die Hypertonie sei gut eingestellt, die Hepatopathie könne von der Versicherten durch Alkoholabstinenz selbständig gebessert werden. Risikofaktoren, insbesondere das Rauchen, sollten minimiert werden.

    Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht keine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Pflegehelferin, während optimal angepasste Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar seien (Urk. 7/89/20).

    Es sei aufgrund der vorhandenen Arztberichte, insbesondere des neurologischen Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14), davon auszugehen, dass es zwischen Januar 2006 und April 2010 zu einer weitgehenden Erholung der 2004 noch vorhandenen sensiblen residuellen Läsion L4 gekommen sei, wobei im April 2010 durch eine erneute Diskushernie L2/3 eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 7/91/1). Im Übrigen sei eine genauere retrospektive Beurteilung des Verlaufs anhand der Akten und der anamnestischen Angaben sowie der erfolgten Untersuchung nicht möglich, weshalb die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Gutachtenszeitpunkt und somit ab Mai 2011 zu gelten habe (Urk. 7/91/2).

3.3    In seinem Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer Lumboischialgie und eines rezidivierenden radikulären Reizsyndroms L5 rechts. Seit der letzten neurologischen Untersuchung vom 21. April 2010 habe tendenziell eine Rückbildung der Schmerzausstrahlung in das linke Bein stattgefunden, dafür bestünden seit etwa Frühjahr 2011 zunehmend Schmerzen lumbogluteal rechts mit Ausstrahlung entlang der Aussenseite des rechten Oberschenkels und des dorsolateralen Unterschenkels bis in den rechten Fussrücken. Eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung sei insbesondere beim Treppensteigen bemerkbar. Hingegen bestehe weder eine eindeutige Kraftminderung der Beinmuskulatur noch eine Blasen- oder Darmfunktionsstörung (Urk. 3/4/1). Klinisch-neurologisch sei aktuell kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar, die anamnestisch berichtete Schmerzausstrahlung und die intermittierend auftretenden Sensibilitätsstörungen am rechten Bein würden aber für eine rezidivierend auftretende radikuläre Irritation im Bereich der Nervenwurzel L5 rechts sprechen. Die kernspintomographisch dargestellte subfusionelle Segmentdegeneration in Höhe LWK4/5 mit Neuroforamenstenose sei als Ursache dafür plausibel. Elektromyographisch fänden sich in der Kennmuskulatur von L4 und L5 rechts keine akuten Denervationszeichen und die Tibialis-SEP-Untersuchung zeige ein unverändertes Ergebnis im Vergleich zur letzten Voruntersuchung von April 2010.

3.4    In seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 (Urk. 3/6) führte Dr. med. E.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, eine am 23. November 2011 vorgenommene Infiltration L4/5 rechts habe lediglich für ein bis zwei Tage Wirkung gezeigt, danach sei der Vorzustand rasch wieder eingetreten. Unter den gegebenen Voraussetzungen könne gefolgert werden, dass die im Kernspintomogramm ausgewiesene Stenose die strukturelle Ursache für die Befunde sei. Eine konservative Behandlung sei mit Blick auf die bisher durchgeführten Massnahmen nicht erfolgsversprechend. Falls eine Veränderung gewünscht sei, müsste wahrscheinlich eine Anschluss-Spondylodese L4/5 erwogen werden, wobei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Operateur in Frage käme.

3.5    In seinem Arztbericht vom 25. April 2012 (Urk. 3/7) stellte Dr. B.___ die Diagnose eines therapieresistenten, invalidisierenden lumboradikulären Syndroms L5 rechts bei Status nach Spondylodese L3/4 im Jahr 2004 mit Schrauben in situ. Gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2011 habe im Verlauf eine suprafusionelle oligosymptomatische Diskushernie L2/3 links mit Osteochondrose und im Vordergrund eine infrafusionelle Segmentierung mit Osteochondrose L4/5 und engem Spinalkanal rechts betont bestanden, was die Beschwerdesymptomatik erkläre.

    Bei den erwähnten Beschwerden mit korrelierendem MRI-Befund sei die Durchführung einer Osteosynthesematerialentfernung und einer mindestens intrafusionellen Verlängerungs-Spondylodese mit Hemi-PLIF L4/5 rechts und gleichzeitiger Dekompression zu empfehlen (Urk. 3/7/1).

4.

4.1    Das A.___-Gutachten vom 11. Mai 2011 (Urk. 7/89) und dessen Ergänzung vom 7. Juli 2011 (Urk. 7/91) bildeten die wesentlichen Grundlagen für die angefochtene Verfügung. Aufgrund der Einschätzung des A.___, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Jahr 2004 gebessert habe und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, wurde die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 2) aufgehoben.

4.2    Die Begutachtung des A.___ (Urk. 7/89) beruht auf den erforderlichen fach-ärztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer und neurologischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/89/15 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 41 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.3

4.3.1    Die Versicherte wendet ein, es könne der Beurteilung des A.___, wonach sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr entsprechend ihrer subjektiven Empfindungen, der von ihr geklagten Beschwerden sowie der Beurteilungen von Dr. E.___ vom 23. März (Urk. 3/3), 22. November (Urk. 3/5) und 6. Dezember 2011 (Urk. 3/6), von Dr. D.___ vom 9. November 2011 (Urk. 3/4) und von Dr. B.___ vom 25. April (Urk. 3/7), 23. Mai (Urk. 3/8) und 23. August 2012 (Urk. 10) davon auszugehen, dass sie weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1/4 Ziff. 8 und Urk. 1/5-6 Ziff. 11-16). Zudem sei zu berücksichtigen, dass im August 2012 die Vornahme eines Revisionseingriffs an der Wirbelsäule geplant sei (Urk. 1/6 Ziff. 16).

4.3.2    Weder die Aussagen der Versicherten noch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. E.___, Dr. D.___ und Dr. B.___ vermögen die Ergebnisse der Begutachtung durch das A.___ in Frage zu stellen.

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass die Gutachter des A.___ bei ihrer Beurteilung von den subjektiven Empfindungen der Versicherten abwichen, die Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage zu stellen vermag. Denn die Beurteilung hat primär aufgrund der objektiven Befunde und nicht aufgrund der subjektiven Angaben der Versicherten zu erfolgen. Die Gutachter der A.___ gingen aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und der vorhandenen Arztberichte – insbesondere desjenigen von Dr. C.___ vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/62/13-14) davon aus, dass sich eine Verbesserung des radikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L4 rechts eingestellt habe und im weiteren Verlauf keine objektivierbaren radikulären Reizsyndrome mehr aufgetreten seien, weshalb auch keine neurologische Abklärung mehr dokumentiert gewesen sei (Urk. 7/89/20).

    Die Aussagen der A.___-Gutachter werden durch die von der Versicherten im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nicht in Frage gestellt. So bestätigte Dr. D.___, dass klinisch-neurologisch kein eindeutiges permanentes motorisches oder sensibles Defizit nachweisbar sei und sich aus neurologischer Sicht keine dringliche Indikation für eine Dekompressionsoperation ergebe (Urk. 3/4 S. 2 am Anfang).

Zudem wurde ausser von Dr. B.___ von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. B.___ attestierte der Versicherten erst in seinem nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verfassten Arztbericht vom 23. Mai 2012 (Urk. 3/8) eine 50- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch ausdrücklich zu spezifizieren, inwiefern sich diese Angabe auf die angestammte bzw. auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Die von Dr. B.___ beschriebenen Einschränkungen, wonach eine eindeutig verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bestehe, monotones Stehen und Sitzen und das Tragen von Gewichten über 10 kg zu meiden seien, stimmen zudem im Wesentlichen mit den vom A.___ genannten überein, womit die durch den behandelnden Arzt abgegebene und von derjenigen des A.___ abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit lediglich als eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts anzusehen ist. In diesem Zusammenhang zu beachten ist zudem, dass Dr. B.___ als behandelnder Hausarzt seiner Patientin verpflichtet ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3.3    In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten und nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Berichte von Dr. B.___ vom 23. Mai (Urk. 3/8) und 23. August 2012 (Urk. 10) ist zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 30. April 2012 (Urk. 2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich.

4.4    Das A.___-Gutachten erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und ab Mai 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

4.5    Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 7/94) erweisen sich als richtig und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden, 26%igen Invalidität auszugehen ist.


5.    Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens ab Mai 2011 verbessert und ab dann keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität mehr vorgelegen hat, weshalb die mit Verfügung vom 30. April 2012 angeordnete Rentenaufhebung richtig war und die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini