Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00583
IV.2012.00583

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, war vom 1. Februar 2007 bis zum 30. April 2008 als Receptionistin im Hotel Y.___, P.___, und vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 im Hotel Z.___, P.___, tätig (Urk. 5/1 Ziff. 3; Urk. 5/14 Ziff. 2.1). Am 9. Juli 2009 meldete sie sich zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1 Ziff. 5). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 5/2-3), meldete sich die Versicherte am 26. Oktober 2010 wegen Depressionen zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 5/5 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/8-9; Urk. 5/11), Arztberichte (Urk. 5/10/5-27; Urk. 5/15; Urk. 5/33/2-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/14) ein. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 31. August 2011 erstattete (Urk. 5/28/1-20) und am 21. November 2011 ergänzend Stellung nahm (Urk. 5/36).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/42-47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2012 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 5/49 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Mai 2012 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
2.        Die Verfügung vom 27. April 2012 sei zur Wiederholung des Vorbescheidverfahrens und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.        Die Verfügung vom 27. April 2012 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2011 eine ganze Rente zuzusprechen.
4.        Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
5.        Es seien der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen zu gewähren.“
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2012 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. September 2012 Stellung und beantragte nun die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 10-11). Mit Replik vom 17. Oktober 2012 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines Gerichtsgutachtens. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 28. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsbegriff und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.5     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___, welches den qualitativen Anforderungen entspreche, sei davon auszugehen, dass psychosoziale und motivationale Aspekte im Vordergrund stünden und die Arbeitsunfähigkeit subjektiv empfunden sei (Urk. 2 S. 1-2). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsberichts der Klink B.___ kam die Beschwerdegegnerin jedoch zur Ansicht, es sei eine erneute psychiatrische Untersuchung angezeigt (Urk. 10; Urk. 11).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, im Vorbescheidverfahren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit ihrem Einwand auseinander gesetzt habe. Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da die objektiven Befunde nicht mit dem Grad der attestierten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmten und keine genügende Anamnese erhoben worden sei. Auch sei aufgrund der von Dr. A.___ durchgeführten Untersuchungen von einer mittelschweren bis schweren Depression auszugehen, dennoch stelle Dr. A.___ keine psychiatrische Diagnose. Zudem sei sie infolge einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, was keinen Eingang in die Abklärung gefunden habe. Der Alkoholkonsum sei, was die Aktenlage zeige, erst nach der psychischen Erkrankung aufgenommen worden. Die Depressionen seien deshalb keine Folge des Alkoholkonsums. Weiter seien Integrationsmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 3 ff.).
In ihren weiteren Eingaben brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der Abklärungen der Klink B.___ sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6 S. 3). Es sei ein Gerichtsgutachten und keine Rückweisung anzuordnen (Urk. 14 S. 2).

3.
3.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.2     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.3     Die Beschwerdegegnerin nahm, wenn auch kurz, in der angefochtenen Verfügung Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 S. 2). Soweit insofern überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden kann, ist diese als leicht einzustufen und wird nach dem vorstehend Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Von einer Rückweisung der Sache zur Wiederholung des Vorbescheidverfahrens ist deshalb abzusehen.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin unterzog sich vom 6. Mai 2008 bis zum 17. Juni 2008 einer stationären Entzugsbehandlung in C.___. Mit Austrittsbericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 5/28/21) wurde ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom sowie eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Ab 19. Juni 2008 begann die Beschwerdeführerin eine ambulante Behandlung daselbst (S. 1-2).
4.2     Vom 10. Juni 2010 bis 5. August 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Privatklinik D.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 16. August 2010 (Urk. 5/10/17-22) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1)
- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
Die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität klar distanziert. Nach der Aufnahme sei zunächst eine Alkoholentzugsbehandlung und nach deren Abschluss ein Benzodiazepinentzug durchgeführt worden (S. 4). Affektiv habe sich die Beschwerdeführerin zusehends stabilisiert und die kognitiven Einschränkungen hätten sich vollständig remittiert. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin lasse insbesondere anamnestisch deutlich emotional-instabile und selbstunsichere Züge erkennen. Es hätten sich jedoch während des Aufenthaltes klinisch keine Hinweise in einer solchen Ausprägung ergeben, die die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt hätten (S. 5-6). Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 10. Juni bis 22. August 2010 100 % (S. 6).
4.3     Die Ärzte der Notfallstation des Spitals E.___ diagnostizierten mit Bericht vom 9. September 2010 eine Mischintoxikation mit Tabletten und Alkohol sowie eine Depression (Urk. 5/10/12). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst eingewiesen und als Grund für die Intoxikation angegeben, sie habe einfach einmal abschalten wollen. Die beigezogene Psychiaterin habe aktuell keine Suizidalität feststellen können, weshalb die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen worden sei.
4.4     Mit Bericht vom 17. September 2010 über das Erstgespräch vom 20. August 2010 (Urk. 5/10/6-9) stellten die Fachleute der Klinik S.___ folgende Diagnosen (S. 4):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom am ehesten vom Typ des Pegeltrinkens, aktuell kein Konsum (ICD-10 F10.20)
- Benzodiazepinabhängigkeit (Temesta), aktuell kein Konsum (ICD-10 F13.20)
- Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
- anamnestisch bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin könne sowohl eine Alkohol- als auch eine Benzodiazepinabhängigkeit sicher diagnostiziert werden. Aufgrund ihres eher instabilen psychischen Zustandsbildes habe man ihr eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik vorgeschlagen, sie habe jedoch ein ambulantes Setting vorgezogen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet (S. 4).
4.5     Dr. med. G.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, stellten mit Bericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 5/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- schwere rezidivierende Depression mit erheblicher Residualsymptomatik im Intervall, aktuell schwere depressive Phase (ICD-10 F33.2)
- ausgeprägte neurasthenische Symptomatik (ICD-10 F48.0)
- vorbestehende Persönlichkeit mit depressiv-abhängigen und ängstlich-selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F60.6, F60.7)
- langdauernde Anamnese von Essstörungen, vorwiegend Essattacken ohne Bulimie, auch gegenwärtig bestehend (ICD-10 F50.8)
Das Alkoholproblem der Beschwerdeführerin (zum Teil Missbrauch, zum Teil Abhängigkeit, aktuell weitgehend in Remission) wirke sich nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2004 in regelmässiger Behandlung. Im Alter von 15 Jahren sei sie erstmals an einer schweren Depression erkrankt. Etwa seit 2003 habe sie im Sinne einer Selbstbehandlung mit Alkoholkonsum angefangen. Im September 2010 sei es zu einem Suizidversuch mit Medikamenten gekommen. Die Stimmung sei durchgehend düster, die Beschwerdeführerin sei verzweifelt, zeitweise suizidal, leide an Freudlosigkeit, innerer Unruhe und Leere, Konzentrationsstörungen und Energielosigkeit (S. 2).
4.6     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 28. März 2011 (Urk. 5/28/28-32) die folgenden Diagnosen (S. 4 f.):
- rezidivierende Depressionen, zum Teil langgezogen, die nur partiell remittieren und eine schwere Rest- und Residualsymptomatik aufweisen
- neurasthenische Entwicklung
- schwere ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, wobei die Symptomatik mit einer Sozialphobie überlappt
- aktuell Essattacken ohne Bulimie bei langdauernd bestehenden Essstörungen
- anamnestisch Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit, derzeit nicht bestehend
Im Alter von 15 Jahren sei die Beschwerdeführerin erstmals an einer Depression erkrankt und es seien in den folgenden Jahren immer wieder Depressionen aufgetreten. Ab dem 17. Altersjahr habe die Beschwerdeführerin an Essstörungen gelitten. Ab 2003 seien Alkoholprobleme aufgetreten (S. 2). Der Aufenthalt in D.___ habe wenig Erfolg gezeigt, da sich die Depression eher verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin einzig die Alkoholabstinenz habe einhalten können. Drei Wochen nach dem Austritt habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch verübt (S. 3). Der Alkoholkonsum liege bei zwei bis drei Dezilitern Wein pro Tag, sie konsumiere jedoch nicht jeden Tag. Somit bestehe keine Missbrauchs- oder Abhängigkeitsproblematik. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig; dies angesichts der Depression mit schwerer gedanklicher Einengung, Konzentrationsmängeln, massiver innerer Unruhe, fehlendem Durchhaltevermögen, fehlender Belastbarkeit und psychischer Erschöpfbarkeit (S. 4).
4.7     Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem am 31. August 2011 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 5/28/1-20) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die folgenden Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 14):
- Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)
- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)
- Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit abhängigen, histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- anamnestisch Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit. Gemäss übereinstimmenden Angaben in den Vorakten und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung bestehe ein langjähriges, chronifiziertes Suchtgeschehen mit Alkohol und Benzodiazepinen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit Austritt aus der letzten stationären Behandlung ein regelmässiger Alkoholkonsum, der von ihr bagatellisiert werde. Jedoch habe die aktuelle Laboruntersuchung keine schwere Alkoholproblematik objektiviert. Trotzdem liessen sich die verschiedenen psychischen Auffälligkeiten im Rahmen des rezidivierenden Substanzkonsums nicht eindeutig vom Suchtgeschehen abgrenzen und stellten deshalb keinen schweren psychischen Gesundheitsschaden dar, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Gegen das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung spreche das trotz erheblichem Suchtgeschehen gute berufliche Funktionsniveau, die erfolgreiche Aus- und Weiterbildung und die gute soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin. Es sei weiter zu betonen, dass das Vorliegen von depressiven Symptomen nicht automatisch die Diagnose einer depressiven Erkrankung zur Folge habe; die Symptome seien unspezifisch und könnten auch im Rahmen einer reaktiven Störung oder des Suchtgeschehens auftreten (S. 15).
Dr. I.___ äussere sich widersprüchlich, da er einen Alkoholkonsum von 2-3 dl Wein täglich beschreibe, aber feststelle, dass aktuell kein Alkoholmissbrauch bestehe. Die von ihm gestellten Diagnosen seien nicht ausreichend begründet und deshalb nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde nicht erklärt, weshalb eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. In den Akten gebe es zahlreiche Widersprüche. Immer aber werde das Alkoholproblem der Beschwerdeführerin dargestellt, jedoch dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Über die Ursache der Sucht könne nur spekuliert werden. Der langjährige Substanzgebrauch führe aber zu psychischen und somatischen Beschwerden (S. 19).
4.8     Vom 21. Juni bis 9. September 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im Zentrum J.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 9. Oktober 2011 (Urk. 5/33/2-6) stellten die Ärzte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.2), sowie Störungen durch Sedativa, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.21). Die aktuelle depressive Krise sei anamnestisch durch die Trennung vom Lebenspartner ausgelöst worden (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe der Therapie ein stabiles Zustandsbild erreichen und die Klinik in deutlich verbessertem Zustand verlassen können (S. 4).
4.9     Zum Austrittsbericht des Zentrums J.___ nahm Dr. A.___ am 21. November 2011 Stellung (Urk. 5/36) und hielt fest, dass es sich bei den dort gestellten Diagnosen nicht um erhebliche psychische Gesundheitsschäden handle, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Die psychosoziale Komponente der Problematik werde im Bericht betont, indem festgehalten werde, dass die aktuelle Krise durch die Trennung vom Lebenspartner ausgelöst worden sei. Zudem sei weiterhin ein relevantes Suchtgeschehen vorhanden, indem die Beschwerdeführerin anamnestisch bis zu 5 mg Temesta sowie gelegentlich 3 Gläser Rotwein täglich zu sich nehme. Insgesamt seien die psychischen Beschwerden, die kein erhebliches Ausmass im Sinne einer schweren psychischen Erkrankung erreichten, im Rahmen des Suchtgeschehens und der akzentuierten psychosozialen Belastung zu interpretieren. Es sei keine Neubeurteilung der gutachterlichen Befunde nötig (S. 1-2).
4.10   Vom 3. März bis 6. Juni 2012 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 7) wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt (S. 1):
- Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2)
- Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 13.2)
Seit mindestens 9 Monaten leide die Beschwerdeführerin unter Zwangsgedanken mit aggressiven Inhalten und damit einhergehend unter affektiver Beeinträchtigung in Form von Ängstlichkeit und depressiver Affektlabilität (S. 1). Aufgrund der persistierenden Symptomatik einer leicht- bis mittelgradigen Einschränkung in den Exekutivfunktionen sei bei einem Austritt in die eigene häusliche Umgebung eine erneute Exazerbation der initialen Symptomatik zu befürchten gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin zunächst in die stationäre Rehabilitation an der Psychiatrischen Klinik T.___übergetreten sei (S. 4).

5.
5.1     Den vorliegenden Arztberichten ist weitgehend übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an depressiven Episoden von unterschiedlichem Schwergrad leidet und ein Suchtverhalten zeigt. Das Ausmass dieser Symptomatik wird jedoch in den Berichten unterschiedlich dargestellt. So wird die Substanzabhängigkeit teilweise mit aktivem Konsum, teilweise abstinent beschrieben. Auch Persönlichkeits- und Essstörungen wurden diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4). Während die Ärzte in C.___ und D.___ von mittelgradigen depressiven Episoden ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.1-2), diagnostizierten die Ärzte der Klinik S.___ im September 2010 eine leichtgradige Episode (E. 4.4). Nur wenige Wochen später diagnostizierten die behandelnden Therapeutinnen eine schwere depressive Episode (Bericht vom 30. Dezember 2010; E. 4.5) und gingen trotz Widerspruchs zu den Angaben der Notfallstation des Spitals E.___ (E. 4.3) von einem Suizidversuch im September 2010 aus. Dieser Ansicht war auch Dr. I.___ (E. 4.6). Im Gegensatz zu dieser Aktenlage diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so auch keine Depression. Dies ist nicht vollständig nachvollziehbar: Gemäss Dr. A.___ ergab die Testung die Symptomatik einer schweren bis mittelschweren Ausprägung der Depression (S. 13 unten des Gutachtens). Zwar wies Dr. A.___ darauf hin, dass dies nicht automatisch die Diagnose einer depressiven Erkrankung zur Folge haben müsse und diese Symptome auch im Rahmen einer reaktiven Störung oder des Suchtgeschehens auftreten könnten (S. 15 des Gutachtens). Dennoch wäre angesichts der bisherigen Berichte, in denen jeweils depressive Episoden beschrieben wurden, eine ausführliche Erklärung für diese abweichende Einschätzung notwendig gewesen. Dr. A.___ ging jedoch nur oberflächlich auf die vorhandenen Arztberichte ein (vgl. S. 17 ff des Gutachtens). Weiter steht die Einschätzung durch Dr. A.___, wonach das Suchtgeschehen im Vordergrund stehe, nicht im Einklang mit der bisherigen Aktenlage, weshalb seine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht als genügend nachvollziehbar begründet erscheinen (vgl. dazu vorstehend E. 1.4 und 1.6). Insgesamt ist das Gutachten von Dr. A.___ zu wenig schlüssig, so dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht darauf zu stützen vermag.
5.2     Nebst diesen Widersprüchen und dem Umstand, dass keine einheitliche und verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt, zeigt der Austrittsbericht der Klinik B.___ (vgl. vorstehend E. 4.10), dass eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Wie hoch ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer allfälligen behinderungsangepassten Tätigkeit ist, lässt sich jedoch anhand der vorliegenden medizinischen Berichte nicht beurteilen. Dies gilt auch für die Frage einer allfälligen Kausalität und Wechselwirkung zwischen Sucht- und psychischer Problematik (vgl. vorstehend E. 1.4), welche bislang nicht abgeklärt wurde.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid, weshalb eine Rückweisung zu weiteren psychiatrischen Abklärungen angezeigt ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1), zumal nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2 unter Hinweis auf BGE 136 V 376), so dass dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 14) nicht entsprochen wird.

6.
6.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2     Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive MWSt und Auslagenersatz) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. April 2012 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).