IV.2012.00586
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Am 16. September 2005 meldete sich die 1952 geborene X.___ unter Hinweis auf seit Dezember 2004 bestehende Nacken-, Kopf- und Armschmerzen (teilweise Einschlafen des rechten Armes) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 13/1). Ein Anspruch auf Invalidenrente wurde von der IV-Stelle zun?chst abgelehnt (Einspracheentscheid vom 2. November 2006, Urk. 13/31). Nach angehobener Beschwerde und R?ckweisung der Sache an die Verwaltung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich IV.2006.01101 vom 30. April 2008, Urk. 13/43) sowie erneuten medizinischen Abkl?rungen (Urk. 13/47-48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) eine halbe Rente ab 1. Dezember 2005 zu (S. 4).
1.2???? Anl?sslich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte am 25. Oktober 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mehr Schmerzen in H?nden und R?cken) geltend (Urk. 13/59 Ziff. 1.1-1.2) und gab zudem an, als Unselbst?ndigerwerbende f?r Y.___ in M.___ sowie f?r die Reformierte Kirche t?tig zu sein (Ziff. 2.3). In der Folge forderte die IV-Stelle sie auf, die genaue Adresse der Reformierten Kirche bekanntzugeben (Urk. 13/63). Sodann holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 17. November 2011, Urk. 13/60), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 13/61, Urk. 13/64) sowie einen neuen medizinischen Bericht vom behandelnden Hausarzt, Dr. med. Z.___, ein (Urk. 13/62). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/68) hob die IV-Stelle mit Verf?gung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) die halbe Rente r?ckwirkend per Januar 2008 auf und stellte die R?ckforderung der seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht. Am 8. Mai 2012 (Urk. 14/2) verf?gte sie schliesslich die R?ckzahlung der im Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2012 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 53?594.--.
???????? Am 31. Mai 2012 (Urk. 13/73 S. 1) ersuchte die Beschwerdef?hrerin die IV-Stelle um Erlass der R?ckerstattung sowie um Sistierung des Erlassverfahrens bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verf?gung vom 3. Mai 2012.
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 3. Mai (Urk. 2) betreffend r?ckwirkende Rentenaufhebung sowie gegen die R?ckforderungsverf?gung vom 8. Mai 2012 (Urk. 14/2) erhob die Versicherte am 31. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 14/1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner sei von einer R?ckforderung abzusehen. In prozessualer Sicht ersuchte sie um Vereinigung der beiden Verfahren. Mit Referentenverf?gung vom 5. Juni 2012 (Urk. 4) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift sowie zur Einreichung einer Vollmacht angesetzt. Am 7. Juni 2012 (Urk. 6-7) reichte er dem hiesigen Gericht eine Vollmacht der Beschwerdef?hrerin nach und erg?nzte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Urk. 8) seine Beschwerdebegr?ndung.
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Mit Verf?gung vom 24. August 2012 (Urk. 14/14) wurde der Prozess Nr. IV.2012.00592 (Beschwerde betreffend R?ckforderung der Versicherungsleistungen) mit dem Prozess Nr. IV.2012.00586 (Beschwerde betreffend r?ckwirkende Aufhebung der halben Rente) vereinigt und unter letzterer Prozessnummer weitergef?hrt. Der Prozess Nr. IV.2012.00592 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15).
???????? Mit Stellungnahme vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest (Urk. 17). Am 25. Juni 2013 (Urk. 19) legte die Beschwerdef?hrerin weitere medizinische Berichte auf (Urk. 20/1-5).
????????
3.?????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidit?tsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verf?gung betreffend Rentenaufhebung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachstehenden Erg?nzungen, verwiesen werden.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4???? Gem?ss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit oder der F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
???????? Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidit?t im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Ver?nderung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5???? Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 IVV fr?hestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats an. Eine r?ckwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die R?ckerstattung unrechtm?ssig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erf?llt ist.
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin h?lt in der angefochtenen Verf?gung vom 3. Mai 2012 (Urk. 2) daf?r, dass der Beschwerdef?hrerin weiterhin eine behinderungsangepasste T?tigkeit zu 50 % zumutbar sei. Im Weiteren f?hrte sie aus, ihre Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin nebst ihrer angestammten T?tigkeit als Verkaufsberaterin zu 50 % auch noch einer Nebent?tigkeit bei der Reformierten Kirche in L.___ nachgehe und ab Januar 2008 laut Arbeitgeberberichten vom 30. November 2011 respektive 24. Januar 2012 sowie aufgrund des IK-Auszuges vom 17. November 2011 im Jahr 2008 Fr. 31?421.--, im Jahr 2009 Fr. 36?742.--, im Jahr 2010 Fr. 38?803.-- und im Jahr 2011 Fr. 39?502.-- verdient habe. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invalidit?tsgrad von 38 % f?r das Jahr 2008, von 31 % f?r das Jahr 2009, von 27 % f?r das Jahr 2010 und von 30 % f?r das Jahr 2011. Da der Invalidit?tsgrad seit Januar 2008 stets unter 40 % gelegen habe und die Beschwerdef?hrerin ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, seien die Rentenanspr?che r?ckwirkend aufzuheben (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2???? Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdef?hrerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie bereits im Jahr 2007 und damit vor Erlass der Verf?gung am 14. Januar 2009 die Nebent?tigkeit im Pfarreiamt als Sigristin begonnen habe und auch weiterhin bei Y.___ erwerbst?tig gewesen sei, weshalb im Jahr 2008 nicht von ver?nderten Verh?ltnissen ausgegangen werden k?nne. Deshalb habe sie auch keinen Grund gesehen, dies zu melden. Sie sei davon ausgegangen, die IV-Stelle w?rde den Invalidit?tsgrad aufgrund der tats?chlichen Verh?ltnisse und damit inklusive der Nebent?tigkeit bestimmen (S. 4 f. Ziff. 8, Ziff. 13-14 und Ziff. 16, vgl. dazu auch Urk. 8 Ziff. 1 sowie Urk. 17 S. 2 Ziff. 1-2). Eine Meldepflichtverletzung sei folglich nicht erfolgt, weshalb auch ein R?ckforderungsanspruch entfalle. Falls indes wider Erwarten von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen werden sollte, so sei die R?ckforderung bereits verwirkt, da die IV-Stelle die IK-Ausz?ge jederzeit habe einsehen k?nnen (S. 8 Ziff. 21-22, vgl. dazu auch Urk. 8 Ziff. 2 sowie Urk. 17 S. 2 f. Ziff. 1-3). Andernfalls sei von einem H?rtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG auszugehen und ihr die R?ckforderung zu erlassen (S. 8 f. Ziff. 23-26, vgl. dazu auch Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 3 sowie Urk. 17 S. 3 Ziff. 4). Schliesslich machte sie geltend, dass die Invalidit?tsbemessung aufgrund eines Bet?tigungsvergleichs h?tte durchgef?hrt werden m?ssen, da sie bei ihren T?tigkeiten nur unterdurchschnittliche L?hne erziele (S. 9 Ziff. 27).
3.?????? Sowohl der urspr?nglichen Rentenzusprache vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) als auch der r?ckwirkenden Rentenaufhebung vom 3. Mai 2012 lag der Untersuchungsberichtbericht vom 29. September 2008 des Regionalen ?rztlichen Dienstes ([RAD] Urk. 13/48) zugrunde:
???????? Nach Durchf?hrung einer neurologischen und rheumatologischen Untersuchung nannten die Fachpersonen des RAD als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit eine mehrsegmentale Degeneration der Halswirbels?ule (HWS) mit ausgepr?gter Bewegungseinschr?nkung und Schmerzsyndrom der HWS sowie der gesamten rechten oberen Extremit?t, niedriggradig auch der linken oberen Extremit?t, eine Polyarthrose mit Schwerpunkt der kleinen Fingergelenke rechts mehr als links sowie als Nebendiagnosen einen Verdacht auf eine inzipiente Polyneuropathie (S. 10 f. Ziff. 9) und attestierten eine Arbeitsf?higkeit von 50 % seit 21. M?rz 2005 sowohl in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Verk?uferin im Fischbereich bei Y.___ als auch in einer behinderungsangepassten (leichten k?rperlichen T?tigkeit; vgl. dazu Belastungsprofil auf S. 11 Ziff. 10).
???????? Der behandelnde Arzt Dr. Z.___, Innere Medizin FMH, best?tigte am 27. November 2011 (Urk. 13/62) unver?nderte Verh?ltnisse.
4.??????
4.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die r?ckwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2008 rechtens war. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen (E. 1.3 hiervor) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung voraus (E. 1.5), was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.
???????? Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin nicht ver?ndert hat. Indessen gilt es zu pr?fen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben.
4.2???? Zeitliche Vergleichsbasis f?r die anspruchserhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades bildet die Verf?gung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57). Damals wie heute wurde der Versicherten eine Arbeitsf?higkeit von 50 % seit 21. M?rz 2005 in ihrer angestammten T?tigkeit, die auch einer behinderungsangepassten T?tigkeit entspricht, attestiert. Der dieser Verf?gung zugrunde liegende Einkommensvergleich ergab bei einem Valideneinkommen von Fr. 48?736.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24?368.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 24?368.20 und damit einen Invalidit?tsgrad von 50 %.
4.3???? Die Beschwerdef?hrerin arbeitete w?hrend der fraglichen Zeit als Fischverk?uferin in einem 50%-Pensum bei Y.___ in M.___ (Urk. 13/61) sowie nebenher als Sigristin bei der Reformierten Kirche in L.___ (Urk. 13/64 Ziff. 2.1).
???????? Dies f?hrt zu folgenden Einkommensvergleichen:
4.4???? 2008
4.4.1?? F?r die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unver?nderten Verh?ltnissen verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).
???????? Die Beschwerdegegnerin ermittelte f?r das Jahr 2008 gest?tzt auf die von der Beschwerdef?hrerin im Haupterwerb erzielten Eink?nfte als Fischverk?uferin bei Y.___ (50%-Pensum) in H?he von Fr. 25?350.-- gem?ss IK-Auszug vom 16. November 2011 (Urk. 13/60) aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 50?700.-- (2 x Fr. 25?350.--). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden.
4.4.2?? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdef?hrerin erzielte im Jahr 2008 als Fischverk?uferin und Sigristin gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) Eink?nfte von insgesamt Fr. 31?421.-- (Fr. 25?350.-- + Fr. 6?071.--).
???????? Gem?ss der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 g?ltig gewesenen Fassung von Art. 31 Abs. 2 IVG sind bei Rentenrevisionen nur (tats?chlich erzielte) Einkommensverbesserungen ?ber Fr. 1?500.-- im Jahr und davon nur zwei Drittel zu ber?cksichtigen (BGE 137 V 369).
?????????????? Im Jahr 2008 kann somit nicht der ganze gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 erzielte Verdienst von Fr. 31?421.-- ber?cksichtigt werden. Die Einkommensverbesserung betrug gegen?ber dem in der rentenzusprechenden Verf?gung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) ermitteltem Invalideneinkommen Fr. 7?052.80 (Fr. 31?421.-- ./. Fr. 24?368.20). Einkommensverbessernd zu ber?cksichtigen sind somit Fr. 3?701.85 ([Fr. 7?052.80 ./. Fr. 1?500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 28?070.05 (Fr. 24?368.20 + Fr. 3?701.85 f?hrt.
4.4.3?? Damit resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22?629.95 (Fr. 50?700.-- ./. Fr. 28?070.05), was einem Invalidit?tsgrad von rund 45 % entspricht, womit die Beschwerdef?hrerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
4.5???? 2009
4.5.1?? F?r das Jahr 2009 ermittelte die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf die von der Beschwerdef?hrerin im Haupterwerb erzielten Eink?nfte als Fischverk?uferin bei Y.___ in einem 50%-Pensum in der H?he von Fr. 26?650.-- gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberbericht vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 53?300.--, was nicht zu beanstanden ist.
4.5.2?? Die Beschwerdef?hrerin erzielte im Jahr 2009 gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberberichten vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) respektive 22. Januar 2012 (Urk. 13/64) Eink?nfte von insgesamt Fr. 36?742.-- (Fr. 26?650.-- + Fr. 10?092.--).
???????? Unter Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der damals geltenden Fassung ist wiederum das anrechenbare Invalideneinkommen f?r das Jahr 2009 zu evaluieren. In diesem Jahr betrug die Einkommensverbesserung gegen?ber dem im Vorjahr ermittelten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.4.2 hiervor) Fr. 8?671.95 (Fr. 36?742.--./. Fr. 28?070.05). Einkommensverbessernd zu ber?cksichtigen sind somit Fr. 4?781.30 ([Fr. 8?671.95 ./. Fr. 1?500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 32?851.35 (Fr. 28?070.05 + Fr. 4?781.30 f?hrt.
4.5.3?? Aus der Gegen?berstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 32?851.35 und des Valideneinkommens von Fr. 53?300.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20?448.65 und damit ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von rund 38 %.
4.6???? 2010
4.6.1?? F?r das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die von der Beschwerdef?hrerin im Haupterwerb erzielten Eink?nfte als Fischverk?uferin bei Y.___ in einem 50%-Pensum in der H?he von Fr. 26?621.-- gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberbericht vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 53?242.--. Diesbez?glich gibt es nichts zu beanstanden.
4.6.2?? Die Beschwerdef?hrerin erzielte im Jahr 2010 gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberberichte vom 30. November 2011 (Urk. 13/61) respektive 22. Januar 2012 (Urk. 13/64) Eink?nfte von insgesamt Fr. 38?803.50 (Fr. 26?621.50 + Fr. 12?182.--).
???????? Unter Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der damals geltenden Fassung ist wiederum das anrechenbare Invalideneinkommen f?r das Jahr 2010 zu evaluieren. In diesem Jahr betrug die Einkommensverbesserung gegen?ber dem im Vorjahr ermittelten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.5.2 hiervor) Fr. 5?952.15 (Fr. 38?803.50 ./. Fr. 32?851.35). Einkommensverbessernd zu ber?cksichtigen sind somit Fr. 2?968.10 ([Fr. 5?952.15 ./. Fr. 1?500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 35?819.45 (Fr. 32?851.35 + Fr. 2?968.10 f?hrt.
4.6.3?? Aus der Gegen?berstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 35?819.45 und des Valideneinkommens von Fr. 53?242.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17?422.55 und damit ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von rund 33 %.
4.7???? 2011
4.7.1?? F?r das Jahr 2011 ermittelte die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 30. November 2011 (Urk. 13/61 Ziff. 2.11) von Y.___ ein Valideneinkommen von Fr. 56?082.-- (inklusive 13. Monatslohn), was nicht zu beanstanden ist.
4.7.2?? F?r das Jahr 2011 ermittelte die Beschwerdef?hrerin gem?ss Arbeitgeberberichten vom 30. November 2011 (Urk. 13/61 Ziff. 2.11) respektive 22. Januar 2012 (Urk. 13/64 Ziff. 2.12) Eink?nfte von insgesamt Fr. 39?502.-- ([Fr. 56?082.-- x 0.5] + [Fr. 10?506.-- / 11 x 12]).
???????? Unter Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG in der damals geltenden Fassung ist wiederum das anrechenbare Invalideneinkommen f?r das Jahr 2011 zu evaluieren. In diesem Jahr betrug die Einkommensverbesserung gegen?ber dem im Vorjahr ermittelten Invalideneinkommen (vgl. E. 4.6.2 hiervor) Fr. 3?682.55 (Fr. 39?502.-- ./. Fr. 35?819.39 ). Einkommensverbessernd zu ber?cksichtigen sind somit Fr. 1?455.-- ([Fr. 3?682.55 ./. Fr. 1?500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 37?274.45 (Fr. 35?819.45 + Fr. 1?455.-- f?hrt.
4.7.3?? Aus der Gegen?berstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 37?274.45 und des Valideneinkommens von Fr. 56?082.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18?807.52 und damit ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von rund 34 %.
4.8???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, dass die Invalidit?tsbemessung aufgrund eines Bet?tigungsvergleichs h?tte durchgef?hrt werden m?ssen, da sie bei ihren T?tigkeiten nur unterdurchschnittliche L?hne erziele (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27). In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte daf?r vorliegen, dass das bei Y.___ erzielte Einkommen f?r die Detailhandelsbranche unterdurchschnittlich war, weshalb die von der Beschwerdegegnerin gew?hlte Bemessungsmethode nicht zu beanstanden ist. Aus einem aktuellen niedrigen Lohn w?rde der Beschwerdef?hrerin ohnehin kein Nachteil erwachsen.
4.9???? Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin ?ber einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum unter Beweis gestellt hat, dass sie die erwerblichen Auswirkungen ihres Gesundheitsschadens vermindern und ein h?heres Einkommen erzielen konnte. Anhaltspunkte f?r eine gesundheitliche ?berforderung sind keine ersichtlich. Damit erweist sich die Verf?gung vom 3. Mai 2012 - Meldepflichtverletzung und Verwirkung vorbehalten - f?r den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 insoweit als rechtens, als sie den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente f?r diesen Zeitraum verneint. Vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 hat die Beschwerdef?hrerin hingegen Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.10?? Aus den pendente lite eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 20/1-5) l?sst sich nichts Abweichendes ableiten: So ?ussern sich s?mtliche Berichte ?ber den Gesundheitszustand im Jahr 2013 und sind daraus keine R?ckschl?sse auf die vorliegend massgebliche Periode zu ziehen. Sodann ist den erw?hnten ?rztlichen Einsch?tzungen keine massgebliche andauernde Arbeitsunf?higkeit zu entnehmen.
5.??????
5.1???? Rentenberechtigte haben jede f?r den Leistungsanspruch wesentliche ?nderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsf?higkeit, unverz?glich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente r?ckwirkend per Eintritt der f?r den Anspruch erheblichen ?nderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zur?ckerstattet werden m?ssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). F?r den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach st?ndiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrl?ssigkeit gen?gt (BGE 118 V 214 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen).
5.2???? Die Beschwerdef?hrerin erzielte seit Aufnahme der Nebenerwerbst?tigkeit im April Jahr 2007 gem?ss IK-Auszug vom 17. November 2011 (Urk. 13/60) sowie Arbeitgeberfragebogen vom 22. Januar 2012 (Urk. 13/64) nennenswerte Mehreink?nfte aus ihrer Nebenerwerbst?tigkeit als Sigristin, teilweise in der H?he von ?ber Fr. 10?000.--, was sie der Beschwerdegegnerin nicht angezeigt hat.
5.3???? Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdef?hrerin ihre diesbez?gliche Meldepflicht kennen musste, wies die Beschwerdegegnerin doch sowohl im Vorbescheid vom 28. Oktober 2008 (Urk. 13/52 S. 2 Mitte) als auch in der Verf?gung vom 14. Januar 2009 (Urk. 13/57 S. 5) explizit auf eine allf?llige Meldepflicht und die Folgen bei Verletzung derselben hin. So ist denn auch ausdr?cklich festgehalten, dass ?nderungen in den Einkommens- und Verm?gensverh?ltnissen, worunter insbesondere auch die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbst?tigkeit fallen, unverz?glich zu melden sind. ?berdies geht aus dem besagten Vorbescheid sowie der Verf?gung zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einkommensvergleichen lediglich die Eink?nfte aus ihrer angestammten T?tigkeit als Fischverk?uferin zugrunde legte. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin den Tatbestand der Meldepflichtverletzung zumindest fahrl?ssig erf?llte, indem sie die Beschwerdegegnerin nicht ?ber ihre neue Nebenerwerbst?tigkeit bei der Reformierten Kirche in L.___ in Kenntnis setzte, obwohl sie auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden war.
???????? Anzuf?gen bleibt, dass sie die IV-Stelle anl?sslich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision von sich aus ?ber ihre Nebenerwerbst?tigkeit bei der Reformierten Kirche in L.___ informierte (Urk. 13/59 Ziff. 2.3).
5.4???? Eine r?ckwirkende Korrektur einer unrechtm?ssigen Leistungszusprache setzt zus?tzlich voraus, dass zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtm?ssigen Leistungsbezug eine Kausalit?t besteht. Daran fehlt es etwa, wenn angenommen werden kann, eine entsprechende Meldung der versicherten Person h?tte an der Ausrichtung der Leistung nichts ge?ndert (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Z?rich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz 15).
???????? Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass s?mtliche Rentenbetreffnisse mit Ausnahme der Viertelsrente vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 - Verwirkung vorbehalten - zur?ckverlangt werden k?nnen, da die Meldepflichtverletzung f?r den unrechtm?ssigen Leistungsbezug kausal war. H?tte die Beschwerdef?hrerin der Beschwerdegegnerin n?mlich ihre neue Nebenerwerbst?tigkeit und den damit erzielten Mehrverdienst unverz?glich gemeldet, h?tte sich dies unmittelbar auch auf die Ausrichtung der Leistungen niedergeschlagen.
6.??????
6.1???? Schliesslich gilt es zu pr?fen, ob der R?ckforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin f?r den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 bereits verwirkt ist.
6.2???? Der R?ckforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der R?ckerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, f?r welche das Strafrecht eine l?ngere Verj?hrungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
???????? Diese Bestimmung setzt demnach eine relative Frist von einem Jahr nach Kenntnisnahme des R?ckforderungsanspruches durch den Versicherungstr?ger fest. Dabei ist nicht eine tats?chliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungstr?ger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit h?tte erkennen m?ssen, dass die Voraussetzungen f?r eine R?ckerstattung bestehen. Die absolute Frist von f?nf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Z?rich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz 39 und Rz 41). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine R?ckerstattungsverf?gung ergeht und der r?ckerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Z?rich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz 43).
6.3???? Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anl?sslich des amtlich eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens einen IK-Auszug einholte, der bei ihr am 18. November 2011 (Urk. 13/60) einging (vgl. dazu Dokumenten-Eingangs-Datum). Darin sind unter anderem auch die Reformierte Kirche L.___ als Arbeitgeberin und die dort von der Beschwerdef?hrerin erzielten Eink?nfte f?r den Zeitraum von 2007 bis 2010 aufgef?hrt. Der Fragebogen der Beschwerdef?hrerin betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 13/59), in dem sie ihre Nebenerwerbst?tigkeit bei der Reformierten Kirche deklarierte, sowie die weiteren Arbeitgeberfrageb?gen gingen erst zu einem sp?teren Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 13/61, Urk. 13/64). Sp?testens seit Erhalt des IK-Auszugs am 18. November 2011 h?tte die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen k?nnen, dass allenfalls die Voraussetzungen f?r eine R?ckerstattung vorliegen k?nnten. Angesichts der Tatsache, dass die R?ckerstattungsverf?gung am 8. Mai 2012 (Urk. 14/2) erging, ist die relative Frist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Ausserdem ist auch die absolute Frist von f?nf Jahren gewahrt, wurden doch die einzelnen Leistungen erst ab 14. Januar 2009 bezogen, womit der Anspruch auf R?ckerstattung der Beschwerdegegnerin auf die unrechtm?ssig bezogenen Leistungen noch nicht verwirkt ist.
???????? Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdef?hrerin, wonach die Beschwerdegegnerin jederzeit einen IK-Auszug h?tte einholen k?nnen und der Anspruch auf R?ckerstattung deshalb bereits verwirkt sei, nichts zu ?ndern. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist zum einen festzuhalten, dass ihr das Wissen der Ausgleichskasse betreffend die Nebenerwerbst?tigkeit und der daraus erzielten Eink?nfte nicht anzurechnen ist und zum anderen von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie im Rahmen der Massenverwaltung diesbez?glich zus?tzliche Abkl?rungen trifft und f?r s?mtliche Versicherte und s?mtliche Jahre IK-Ausz?ge bei der Ausgleichskasse einholt, damit allf?llige R?ckerstattungsanspr?che nicht verj?hren.
7.?????? Auch die weiteren von der Beschwerdef?hrerin vorgetragenen Einw?nde verm?gen an dieser Beurteilung nichts zu ?ndern:
7.1???? Das Vorbringen der Beschwerdef?hrerin, dass sie bereits im Jahr 2007 und damit vor Erlass der Verf?gung am 14. Januar 2009 (Urk. 13/57) die Nebenerwerbst?tigkeit im Pfarreiamt als Sigristin begonnen habe und auch weiterhin bei Y.___ erwerbst?tig gewesen sei, weshalb im Jahr 2008 nicht von ver?nderten Verh?ltnissen ausgegangen werden k?nne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13-14, S. 6 Ziff. 16, vgl. dazu auch Urk. 8 Ziff. 1 sowie Urk. 17 S. 2 Ziff. 1-2), verf?ngt nicht. Die Verf?gung vom 14. Januar 2009 basierte auf dem Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 3. November 2005. Diesbez?glich haben sich die wirtschaftlichen Verh?ltnisse im Verlauf von 2007 bis 2012 durch die neu aufgenommenen Nebenerwerbst?tigkeit und des damit erzielten Mehrverdienstes erheblich verbessert, weshalb hier anspruchsrelevante ver?nderte Verh?ltnisse vorliegen. Im ?brigen kann die Beschwerdef?hrerin aus einer bereits bei Rentenzusprache vorliegenden Verletzung der Meldepflicht nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.2???? Soweit sich die Beschwerdef?hrerin auf einen H?rtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG beruft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass der R?ckerstattungsforderung vom 8. Mai 2011 (Urk. 14/2) noch nicht gepr?ft hat und demnach betreffend Erlass der R?ckerstattung noch kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Das entsprechende Gesuch ist bei der Beschwerdegegnerin pendent und wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Hand zu nehmen sein.
8.?????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verf?gungen vom 3. Mai 2012 (Urk. 1) respektive 8. Mai 2012 (14/2) nach dem Gesagten insoweit abzu?ndern, als festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im ?brigen ist die r?ckwirkende Rentenaufhebung - auch in Bezug auf den die Viertelrente ?bersteigenden Mehrbetrag - sowie die damit verbundene R?ckforderung zu best?tigen.
9.??????
9.1???? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu ? der Beschwerdef?hrerin und ? der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2???? Ausgangsgem?ss hat die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf Art. 61 lit. g ATSG und ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine um ? reduzierte Prozessentsch?digung. Diese ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2012 respektive 8. Mai 2012 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente hat. F?r diesen Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin in der H?he des Rentenbetreffnisses der Viertelsrente keinen R?ckforderungsanspruch. Im ?brigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu ? der Beschwerdef?hrerin und zu ? der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17, 19 und 20/1-5
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Y.___ -Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).