Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00591
IV.2012.00591

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, war ab November 1995 als Betriebsmitarbeiter in der mechanischen Bearbeitung bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 100%igen Pensum tätig (Urk. 9/16 S. 4 Ziff. 2). Im Herbst 2003 wurde beim Versicherten eine bilaterale transmurale Supraspinatussehnen-Ruptur diagnostiziert. Nachdem am 23. Oktober 2008 eine Sanierung der rechten Schulter vorgenommen worden war, wurde ein schweres Carpaltunnelsyndrom beidseits diagnostiziert (Urk. 9/17 S. 3 Ziff. 1.4), infolge dessen er ab dem 9. März 2009 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/16 S. 5 Ziff. 2.8).
         Am 17. März 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie eine Rente (Urk. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 9/11-12), erwerblichen (Urk. 9/15), beruflichen (Urk. 9/16) und medizinischen (Urk. 9/17-19, Urk. 9/26) Verhältnisse des Versicherten ab und gewährte ihm Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 15. September 2009, Urk. 9/25). Aufgrund einer am 5. Oktober 2009 eingetretenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/31 S. 2 am Ende) wurde die Arbeitsvermittlung am 11. November 2009 abgeschlossen (Urk. 9/30), nachdem ihm am 31. Oktober 2009 die Stelle gekündigt worden war (Urk. 9/51 S. 13).
         In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am 23. August 2010 durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachten (orthopädisches Gutachten vom 30. August 2010, Urk. 9/51, samt ergänzender Stellungnahme vom 4. Oktober 2010, Urk. 9/55), die ihm ab dem 1. November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zudem wurde der Versicherte am 25. August 2010 durch das B.___ der C.___ neurologisch und neuropsychologisch untersucht, welches ihm auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/56).
         Am 18. März 2011 erlitt der Versicherte in D.___ einen Angina pectoris-Anfall und musste sich in E.___ in stationäre Behandlung begeben (Urk. 9/72). Am 7. Mai 2011 erfolgte in der F.___ des G.___ ein Stenting einer subtotalen mittleren RCA Stenose (Urk. 9/74 S. 1).
         Nachdem der Versicherte am 11. Juli 2011 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, kardiologisch untersucht worden war (Urk. 9/83) wurde Anfang September 2011 in der I.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 9/87), aufgrund welcher dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
         Mit Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 7/1) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad lediglich 13 % betrage.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2012 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 7/1) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 4), am 1. Juni 2012 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle, es sei ein Gerichtsgutachten zur polydisziplinären Evaluation der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erstellen. Eventualiter beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 11. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 13 S. 2 Ziff. 1), wobei er für den Fall, dass eine weitere Begutachtung nötig werden sollte, die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragte (Urk. 13 S. 5 Ziff. 9). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Mit Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 7/1) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Zusprechung von anderen Leistungen als einer Rente beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2 Antrag 2), ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Anmeldung (Urk. 8) beantragte Arbeitsvermittlung am 11. November 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 9/30). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet deshalb lediglich die Gewährung einer Rente.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle ging gestützt auf die von der I.___ vorgenommene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/87) davon aus, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei Gewährung eines 15%igen leidensbedingten Abzugs ermittelte die IV-Stelle anhand eines Einkommensvergleichs einen 13%igen Invaliditätsgrad und wies das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 i.V.m. Urk. 7/1).
3.2     Dagegen bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, es sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, da dieses allen rechtlichen Anforderungen entspreche, nachvollziehbar und in sich schlüssig sei. Da auf dieses Gutachten abgestellt werden müsse, sei die Einholung einer Evaluation der Leistungsfähigkeit unzulässig gewesen. Zudem leide die Beurteilung der I.___ an gravierenden Mängeln, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 1).

4.
4.1     Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 30. August 2010 aufgrund der am 23. August 2010 vorgenommenen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51 S. 12-13):
1.   Schmerzhafte Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke bei
-  bekannter Reruptur der Rotatorenmanschette rechts nach operativer Versorgung am 23. Oktober 2008
-  Läsionen der Rotatorenmanschette links. Klinischer Anhalt auf Arthrose links bei erheblicher Krepitation.
2.   Schmerzen und Minderung der groben Kraft rechts bei Zustand nach Operation bei Karpaltunnelsyndrom am 11. März 2010.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen:
1.   Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand. Klinisch freie Funktionen, erhaltene grobe Kraft und keine Schmerzen beim Beklopfen des Nervus medianus
2.   Fehlstatik der Wirbelsäule
-  Haltungsinsuffizienz mit muskulärem Hartspann und verschmächtiger Rumpfmuskulatur
-  kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
-  beidseits verkürzte Ischiokuralmuskulatur
3.   Anamnestisch rezidivierende Schmerzen im rechten Kniegelenk. Klinisch unauffällige Untersuchung
4.   Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates mit einem Übergewicht von etwa 15 kg.
         Die vorgetragenen Beschwerden an beiden Schultergelenken fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Nach einer am 11. März 2010 an der rechten Schulter erfolgten Operation bestehe eine verminderte Kraft in der rechten Hand und ein Brennen im Narbenbereich, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Versicherte Rechtshänder sei (Urk. 9/51 S. 12).
         Anhand der aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde sei festzuhalten, dass sowohl die zuletzt ausgeübte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit auf Dauer nicht mehr verrichtet werden könne. Grund dafür sei, dass nicht nur Tätigkeiten in Schulterhöhe und über Kopf sowie Belastungen durch schweres Heben und Tragen, sondern auch Tätigkeiten im Sitzen, sogar am PC, gewisse Funktionen aus dem Schultergelenk erforderten (Urk. 9/55 S. 1).
         In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2010 spezifizierte Dr. A.___, dass medizinisch-theoretisch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag bei freier Einteilung der eventuell notwendigen Pausen angenommen werden könne (Urk. 9/55 S. 2).
4.2     Die C.___ attestierte dem Versicherten ab dem 5. August 2009 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/56 S. 3). Im Rahmen der durch dieses Institut am 25. August 2010 vorgenommenen neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung wurden die Diagnosen eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms mit Status nach Spaltung rechts am 11. März 2010, einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 23. Oktober 2008 mit Reruptur und einer Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter gestellt (Urk. 9/56 S. 1).
4.3     Im Rahmen der am 11. Juli 2011 erfolgten kardiologischen Untersuchung stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/83 S. 1):
1.   Koronare Herzkrankheit
-  Status nach PCI mit DES Stenting einer subtotalen (99 %) mittleren RCA-Stenose am 6. Mai 2011 (G.___)
-  keine Hauptstammstenose, stenosenfreier RCX und RIVA, Muskel-brücke im mittleren RIVA, normale systolische LV-Funktion
-  Status nach Troponin-positivem ACS am 18. März 2011 mit Hospitalisation in D.___
-  SPECT-CT am 14. April 2011 (G.___): Ischämie
    infero-posterior und subtotale RCA-Stenose, nicht stenosierende Plaques in RIVA und RCX
-  Transthorakale Echokardiographie vom 11. Juli 2011: erhaltene systolische LV-Funktion
-  Fahrrad-Ergometrie vom 11. Juli 2011: formal negativ, subjektiv grenzwertig bei 120 W (109 %) und HF 130/Min. (81 % submaximal)
2.   Aortenektasie (Aorta ascendens 4.0 cm)
3.   Aortenklappensklerose mit hämodynamisch unbedeutender Insuffizienz
4.   Adipositas.
         In der Ergometrie habe der Versicherte einen stark leidenden Eindruck gemacht und über Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich sowie bei zunehmender Belastung über einen retrosternalen Druck geklagt. Der Arbeitsversuch sei formal nicht genügend, wobei der Eindruck entstanden sei, dass der Versicherte durch die Geschehnisse stark verunsichert sei und aktuell kein kardiales Problem mehr bestehe. Aus medico-legalen Gründen müsse man sich überlegen, einen objektiven Ischämietest machen zu lassen, da der Versicherte Beschwerden angegeben habe und die submaximale Herzfrequenz nicht erreicht worden sei. In Betracht käme zum Beispiel eine Stress-Echokardiographie am G.___ (Urk. 9/83 S. 2).
4.4     Im Rahmen der durch die I.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/87) wurden als arbeitsrelevante Probleme bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in beiden Schultern und Händen sowie eine Kraftminderung der rechten Hand festgestellt. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur zum Teil verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären.
         Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge deshalb primär aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
         Die angelernte berufliche Tätigkeit als Polymechaniker stelle zu hohe Anfor-derungen und sei deshalb nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Arbeit bestehe hingegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wobei Arbeit über Schulterhöhe, Krafteinsätze beider Arme und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an der Feinmotorik beider Hände nicht mehr zumutbar seien (Urk. 9/87 S. 3).
4.5     In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2012 zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der I.___ (Urk. 9/97) wies der den Versicherten behandelnde Arzt Dr. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch bei leidensangepassten Tätigkeiten nur begrenzt einsatzfähig sei. Obwohl eine Somatisierungstendenz nicht ausgeschlossen werden könne, seien die objektiven Befunde genügend ausschlaggebend, um eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Aufgrund der chronischen Läsion der Rotatorenmanschette werde sich die Muskelmorphologie in beiden Schultern negativ verändern. Die Stabilisierung verschlechtere sich und die Pseudoparesen in beiden Armen blieben bestehen, womit die Hebelwirkung auch beim Heben von kleineren Lasten eingeschränkt bleibe. Es kämen deshalb nur Tätigkeiten unterhalb der Schulterhöhe und mit einer Belastung von weniger als 5 kg in Frage. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für diese sehr leichten Tätigkeiten sei auf maximal 50 % mit entsprechenden Pausen festzusetzen (Urk. 9/97 S. 2).
4.6     Im Arztbericht vom 8. März 2012 stellte die C.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/102):
1.   Vermutlich irreparable Supraspinatus-Reruptur an der rechten Schulter mit/bei:
-  Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Acromioplastik und Rotatorenmanschette-Rekonstruktion (Supraspinatus) rechts am 23. Oktober 2008 bei
-  Supraspinatusläsion transmural, Subscapularis-Oberrandläsion, Biceps-Tendinopathie, subacromialem Impingement der rechten Schulter
2.   Verdacht auf Rotatorenmanschetten-Läsion an der linken Schulter
      - bisher keine Magnetresonanz-Abklärung vorliegend.
3.   Koronare Herzkrankheit (erstmals diagnostiziert im 2011) mit/bei:
      - PTCA /Stenting am 6. Mai 2011 (G.___)
4.   Status nach Carpaltunnelspaltung am 11. März 2010 rechts
5.   Bilaterale mediale Meniskusläsion
6.   Adipositas.
         Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit stelle sich als komplex dar. Obwohl von einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik durch eine Operation auszugehen sei, käme diese für den Versicherten aufgrund der kardialen Vorgeschichte nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der I.___ sei auch eine leichte - nicht jedoch eine sehr leichte - Arbeit nicht mehr zumutbar. Für eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine längere Abklärung notwendig (Urk. 9/102 S. 2).

5.
5.1     Die vorliegenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weichen stark voneinander ab. Während ihn Dr. A.___ (Urk. 9/51) und die C.___ (Urk. 9/56 und 9/102) als zu 100 % arbeitsunfähig erachten, gehen sowohl der behandelnde Rheumatologe Dr. J.___ (Urk. 9/97) als auch die I.___ (Urk. 9/87) von einer Restarbeitsfähigkeit aus, wobei ihre Beurteilungen voneinander abweichen (100- bzw. 50%ige Arbeitsfähigkeit). Die Tatsache, dass der den Versicherten behandelnde Arzt das Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit attestiert, lässt die Beurteilung von Dr. A.___, wonach in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/55), als fraglich erscheinen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ in ihrem Gutachten (Urk. 9/51 S. 13) nicht begründete, warum in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt keine Arbeitsfähigkeit vorhanden sein soll, und ihre ursprüngliche Aussage in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2010 (Urk. 9/55) insofern korrigierte, als sie neu täglich eine zweistündige Arbeitsfähigkeit attestierte. Andererseits erscheint es angesichts der Tatsache, dass in allen vorliegenden Arztberichten - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im von der I.___ attestierten 100%igen Umfang arbeitsfähig ist.
         Es ist zudem zu berücksichtigen, dass Dr. H.___ eine Klärung der kardiologischen Beschwerden im Rahmen einer vertieften Untersuchung empfiehlt (Urk. 9/83) und die C.___ (Urk. 9/102) auf die allfällige Möglichkeit der Verbesserung der Schmerzproblematik durch eine Operation hinweist. Nachdem sowohl Dr. J.___ (Urk. 9/97 S. 2 Abs. 6 am Anfang) als auch Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Vertrauensarzt SGV, vom Regionalärztlichen Dienst, in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2012 (Urk. 9/111) auf das mögliche Vorhandensein einer somatoformen Schmerzstörung hingewiesen haben, erscheint eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers als erforderlich. Die von Dr. K.___ empfohlene (Urk. 9/111 S. 2) Vornahme einer erneuten Evaluation der Leistungsfähigkeit erscheint hingegen angesichts der bereits bei der I.___ festgestellten erheblichen Selbstlimitierung und Inkonsistenzen (Urk. 9/87 S. 3) nicht sinnvoll.
5.2     Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung samt Ermittlung der allfälligen Restarbeitsfähigkeit und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).